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Urteil

10 K 7023/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0120.10K7023.14.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann  die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger zu 1. ist als Ruhestandsbeamter des Landes NRW zu einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Er beantragte unter dem 07.09.2014 und 14.09.2014 jeweils Beihilfe für die zahnärztliche Behandlung seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2. Mit zwei gesonderten Bescheiden vom 18.09.2014 – Bescheid Nr. 377 und Bescheid Nr. 378 – erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die Aufwendungen nur zum Teil als beihilfefähig an. Nicht als beihilfefähig wurde mit Bescheid Nr. 377 ein Betrag von 43,80 € gemäß der Gebührenziffer GOZ Nr. 2130 analog anerkannt (Entfernung subgingivaler Beläge), da diese Aufwendung bereits mit GOZ Nr. 1040 (professionelle Zahnreinigung) abgegolten seien. Mit Bescheid Nr. 378 wurden ferner Schwellenwertüberschreitungen sowie Aufwendungen für Verbrauchsmaterial zunächst nicht als beihilfefähig anerkannt. Mit dem gegen beide Bescheide eingelegten Widerspruch berief sich der Kläger zu 1. auf eine von ihm eingeholte fachliche Stellungnahme der Firma I. AG vom 13.10.2014, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Das LBV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2014 zurück. Die Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholen und vertiefen. Dass beklagte Land hat den Bescheid Nr. 378 nach Klageeingang abgeändert und eine Beihilfe von 30,10 € nachbewilligt. Die Beteiligten haben das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hinsichtlich des Bescheides Nr. 377 wird das Verfahren fortgeführt. Auf einen Hinweis des Gerichts, dass nur der Kläger zu 1. als Beihilfeberechtigter klagebefugt sei, haben die Kläger nicht reagiert; zur mündlichen Verhandlung sind sie nicht erschienen. Die Kläger beantragen sinngemäß, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides Nr. 377 vom 18.09.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2014 zu verpflichten, eine weitere Beihilfe in Höhe von 30,66 € zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt die angefochtenen Bescheide. Entscheidungsgründe Die Klage ist lediglich hinsichtlich des Klägers zu 1. zulässig, hinsichtlich der Klägerin zu 2. – die nicht selbst beihilfeberechtigt ist – wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig (§ 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Soweit die Klage zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Der teilangefochtene Bescheid Nr. 377 des LBV vom 18.09.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen gemäß einer Analoganwendung der GOZ Nr. 2130. Zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat das beklagte Land darauf verwiesen, dass diese Aufwendungen bereits von der - als beihilfefähig anerkannten - Gebührenziffer GOZ Nr. 1040 erfasst sind. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der insoweit zutreffenden Begründung des Widerspruchsbescheides folgt, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren nichts vorgetragen, was zu einer anderen Bewertung Anlass gäbe. Ergänzend sei auf den Beschluss des OVG NRW vom 21.02.2014 – 1 A 477/13 -, juris und www.nrwe.de , zu dieser Frage hingewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat dort ausgeführt: „Die sog. „Professionelle Zahnreinigung“ wird in der Anlage 1 der GOZ von der Gebührenziffer Nr. 1040 geregelt. Nach dem „Leistungstext“ umfasst die Leistung (der „Professionellen Zahnreinigung“) u.a. „das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen“. Supragingivale Beläge können schon begrifflich nur solche Beläge sein, welche sich oberhalb (supra) des Zahnfleisches (Gingiva) am Zahn befinden, also am regelmäßig nur sichtbaren Teil des Zahnes, der sogenannten Zahnkrone. Nicht damit angesprochen sind von diesem Tatbestandsmerkmal mithin Beläge an solchen Partien des Zahnes, welche von dem Zahnfleisch umgeben sind. Bei einem gesunden, lediglich zu reinigenden Zahn sind dies insbesondere der Zahnhals und die Zahnwurzel. Liegt ein krankheitsbedingter Rückgang des Zahnfleisches vor oder sind unterhalb der Zahnkrone liegende Zahnoberflächen sonst frei zugänglich, so könnten zwar Beläge, welche sich am Zahnhals oder sogar an der (partiell freiliegenden) Zahnwurzel befinden, theoretisch von ihrer Lage im konkreten Einzelfall her als „supragingival“ bezeichnet werden. Ein solches Normverständnis verbietet sich aber mit Blick darauf, dass die Vorschrift neben dem Tatbestandsmerkmal supragingivaler Beläge zusätzlich auch von gingivalen Belägen spricht. Da dem Normgeber nicht unterstellt werden kann, mit dem weiteren Tatbestandsmerkmal gingivaler Beläge eine sinn- bzw. bedeutungslose Regelung getroffen zu haben, muss diesem Merkmal eine eigenständige Bedeutung zukommen. Diese Bedeutung erschließt sich ohne Weiteres, wenn zweierlei berücksichtigt wird: Zum einen umfasst die „Professionelle Zahnreinigung“ neben dem Entfernen von Belägen auf Zahnoberflächen ausdrücklich das Entfernen von Belägen auf Wurzel oberflächen, und zum anderen gehört zu den Leistungen der „Parodontalchirurgische Therapie“ (Nr. 4070 und Nr. 4075), welche ebenfalls die Wurzeloberflächen betrifft, die Entfernung subgingivaler Konkremente („deep scaling“). Vor diesem zweifachen Hintergrund fällt die nicht im parodontalchirurgischem Wege erfolgende Reinigung von Wurzeloberflächen, d.h. die Entfernung der klinisch sichtbaren und ohne chirurgischen Eingriff erreichbaren Beläge auf Wurzeloberflächen (Konkremente) unter den Begriff der Entfernung gingivaler Beläge auf Wurzeloberflächen. Diese Auslegung stellt zugleich sicher, dass die Gebührenziffer Nr. 1040 mit ihrem Leistungstext die von ihr geregelte „Professionelle Zahnreinigung“ hinsichtlich der – auch nach dem Klägervortrag – insoweit wissenschaftlich gebotenen Reinigungsmaßnahmen vollständig erfasst. Anderer Ansicht (zusätzliche analoge Berechnung der Entfernung subgingivaler Beläge im Sinne einer „Professionellen Zahnreinigung“) die (mit) von Zahnärzten herausgegebene bzw. verfasste Kommentarliteratur: Gebührenordnung für Zahnärzte, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand: 13. August 2013, GOZ Nr. 1040 (= S. 56), und Liebold/Raff/Wissing, Gebührenordnung für Zahnärzte mit Auszügen aus der Gebührenordnung für Ärzte, Kommentar, Stand: Oktober 2013, GOZ Nr. 1040, Kommentar 1.1 und 2.1 (unter Hinweis darauf, dass in der Erläuterung zu Nr. 1040 nicht von ausdrücklich von subgingivalen Belägen die Rede ist, welche indes bei einer „Professionellen Zahnreinigung“ nach wissenschaftlichen Standards ebenfalls zu entfernen seien).“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils des Verfahrens aus § 161 Abs. 2 VwGO, hinsichtlich des streitig geblieben Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils entsprach es der Billigkeit, die Kosten dem beklagten Land aufzuerlegen, da es sich insoweit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.