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Urteil

13 K 7921/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0128.13K7921.13.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 2. August 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 verpflichtet, der Klägerin – soweit noch nicht erfolgt – Informationszugang entsprechend ihrem Antrag vom 4. Juli 2013 – einschließlich der in der internen Email der Beklagten vom 8. Juli 2013 aufgezählten vollständigen Beratungsunterlagen – zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 2. August 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 verpflichtet, der Klägerin – soweit noch nicht erfolgt – Informationszugang entsprechend ihrem Antrag vom 4. Juli 2013 – einschließlich der in der internen Email der Beklagten vom 8. Juli 2013 aufgezählten vollständigen Beratungsunterlagen – zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 beantragte die Klägerin beim damaligen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) unter der Überschrift „Antrag auf Informationszugang: RSK-Befassungen 1974-1983 zum AKW Gundremmingen (KRB II) aus der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Btg-Drs. 17/14048“ ihr nach dem Umweltinformationsgesetz Zugang zu folgenden Unterlagen zu gewähren: - Teilen der in der Antwort auf Frage 2 auf die o.g. Kleine Anfrage genannten Ergebnisprotokolle der 92., 105., 188. und 189. RSK-Sitzungen. Bei den gewünschten Teilen handele es sich jeweils um Deckblatt, Tagesordnung und diejenigen Stellen im Protokoll und in der Protokoll-Übersicht der Beratungsunterlagen sowie die Anlagen, die das KRB II betreffen (bei der 189. Sitzung insb. Anlage 1). - Teilen des in Antwort auf Frage 1 auf die o.g. Kleine Anfrage genannten Ergebnis-Protokolls der gemeinsamen Sitzung der Ausschüsse EE (53. Sitzung) und RB (52. Sitzung) am 12. 10. 1983 zu Restpunkten und Beratung des Empfehlungstextes (gewünschte Teile analog wie beim ersten Spiegelstrich) sowie letzterem Empfehlungstext. Mit Bescheid vom 2. August 2013 gewährte das BMU der Klägerin Zugang zu Deckblättern, Tagesordnungen, Übersichten der Beratungsunterlagen der 92., 105., 188. und 189. RSK-Sitzung, soweit sie des K ernkraftwerk R WE- B ayerwerk Block B (=KRB-II) betrafen, sowie zu einem Ausschnitt aus dem Protokoll der 105. RSK-Sitzung, soweit dieser eine Stellungnahme oder Empfehlung im Sinne eines beschlossenen Beratungsergebnisses darstelle, und zu Anlage I zu dem Protokoll der 189. RSK-Sitzung. Der bewusste Ausschnitt aus dem Protokoll der 105. RSK-Sitzung sowie Anlage I zum Protokoll der 189. RSK-Sitzung seien im Bundesanzeiger veröffentlicht. Im Übrigen lehnte das BMU den Antrag ab. Einer Herausgabe von Ausschnitten von Protokollen von RSK-Sitzungen bzw. der gemeinsamen Sitzung der Ausschüsse Elek-trische Einrichtungen und Reaktorbetrieb, die keine Stellungnahmen oder Empfehlungen im Sinne eines beschlossenen Beratungsergebnisses darstellten, sondern lediglich den Beratungsverlauf und die Meinungsbildung dokumentierten, stehe § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG entgegen. Die genannten Dokumente enthielten nämlich Informationen, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen hätte. Beratungen seien auf eine offene Meinungsbildung und einen freien Meinungsaustausch angelegt. Sie könnten wegen des Wissens um eine mögliche – auch nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens erfolgende - Offenlegung etwa der einzelnen Beiträge und Zwischenergebnisse im Beratungs- und Abwägungsprozess beeinträchtigt werden. Ihre Vertraulichkeit müsse auch nach Ablauf eines längeren Zeitraums gewahrt bleiben, wenn ansonsten für gegenwärtige oder zukünftige Beratungen eine offene und umfassend abwägende Meinungsbildung gefährdet sei. In § 14 Abs. 4 der RSK-Satzung sei explizit die Vertraulichkeit der Beratungen festgeschrieben. Die Vertraulichkeit der RSK-Beratungen sei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts strukturell vergleichbar mit dem richterlichen Beratungsgeheimnis und stelle eine wesentliche Voraussetzung für die Unabhängigkeit der Mitglieder der Kommission dar, die ihre wichtige Aufgabe – Beratung des BMU in Angelegenheiten der Sicherheit und damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten der Sicherung von kerntechnischen Anlagen und Entsorgung radioaktiver Abfälle – nur erfüllen könne, wenn ein unbefangener und freier Meinungsaustausch gewährleistet sei. Die in Rede stehenden Unterlagen dokumentierten für sich gesehen und in ihrer Gesamtheit den Verlauf der Beratungen und unterlägen damit nach § 14 Abs. 4 der RSK-Satzung der Vertraulichkeit. Die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG vorzunehmende Einzelfallabwägung führe dazu, dass der Zugang insoweit zu versagen sei, als keine Empfehlungen oder Stellungnahmen in Rede stünden. Denn das Interesse an der Verweigerung überwiege gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe. Aufgrund der mit der Nutzung der Kernenergie verbundenen potenziellen Gefahren und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen und radioaktiver Stoffe seien bei einem durch unzureichende Sicherheitsmaßnahmen herbeigeführten Störfall weiterreichende Folgen für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu besorgen. Da die Effektivität der RSK-Sitzungen beeinträchtigt wäre, wenn die Sitzungsteilnehmer befürchten müssten, dass der Beratungs- und Abwägungsvorgang publik würde, müsse das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe – auch noch Jahre nach Abschluss der Beratungen – zurücktreten. Dem Informationsinteresse der Klägerin werde insoweit ausreichend Rechnung getragen, als die RSK auf ihrer Homepage Kurzberichte über die jeweiligen Sitzungen veröffentliche und der allgemeinen Öffentlichkeit gemäß § 11 Abs. 3 der RSK-Satzung Zugang zu den Empfehlungen oder Stellungnahmen eröffnet sei. Gegen die Versagung legte die Klägerin unter dem 28. August 2013 Widerspruch ein, zu deren Begründung sie zum einen darauf verwies, dass die in Frage stehenden Sitzungen der RSK bzw. ihrer Fachausschüsse drei Jahrzehnte zurück lägen. Zum anderen habe das BMU den Landesaufsichtsbehörden und ihr gegenüber im Jahre 2011 selbst die Rechtsauffassung vertreten, die Vertraulichkeit der RSK-Beratungen stehe einer Herausgabe ihrer Beratungsunterlagen nach UIG nicht entgegen. Zudem werde sie durch die Ablehnung ungleich behandelt und schlechter gestellt als die die Atomkraftwerke betreibenden Energieversorgungsunternehmens, an die sogar Entwürfe von RSK-Unterlagen - unter Namensnennung der RSK-Mitglieder - herausgegeben worden seien. Ablehnungsgründe nach dem UIG seien eng auszulegen und vorliegend nicht ersichtlich. Hilfsweise vertrat die Klägerin die Ansicht, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege, da die betreffenden Unterlagen möglicherweise Aufschluss über eine potentielle gravierende Schwachstelle des AKW Gundremmingen - etwa bei der Frage der Erdbebensicherheit - geben könnten. Die Langsamkeit, mit der von aufsichtlicher Seite mit der Problematik der gegenüber dem Regelwerk bestehenden Auslegungsdefizite des KRB umgegangen werde, mache im Interesse der Sicherheit und Schadensvorsorge eine Teilhabe der Öffentlichkeit umso erforderlicher. Ihres Wissens würden in den angefragten Protokollen Aussagen einzelner Personen nur anonymisiert festgehalten. Sollten jedoch in den beantragten Auszügen von Protokollen Aussagen bestimmten Personen namentlich zugeordnet werden können, sei sie mit einer Schwärzung des Namens einverstanden. Das BMU wies den Widerspruch mit Bescheid vom 27. November 2013 zurück. Die der Klägerin übermittelten Dokumente enthielten umfangreiche Schwärzungen, die aber zum größten Teil darauf beruhten, dass die Textpassagen nicht den Antragsgegenstand - das KRB-II – beträfen oder anderweit eine Verfügungsmöglichkeit bestehe. Hinter einigen Schwärzungen verbärgen sich auch Namen bzw. Namenskürzel. Es werde daher davon ausgegangen, dass sich der Widerspruch in der Sache auf die das KRB-II betreffenden geschwärzten Abschnitte des Ergebnisprotokolls der 189. Sitzung vom 19. Oktober 1983 (Beratungsunterlagen TOP 10) sowie des Protokolls der gemeinsamen Sitzung der Ausschüsse Elektrische Einrichtungen (53. Sitzung) und Reaktorbetrieb (52. Sitzung) vom 12. Oktober 1983 beziehe. Die Einschätzung, dass eine Bekanntgabe der genannten Unterlagen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen habe, werde nach nochmaliger sorgfältiger Prüfung aufrecht erhalten. Soweit die Klägerin auf eine in anderem Zusammenhang durch das BMU mitgeteilte abweichende Rechtsauffassung verweise, habe diese lediglich die damals heraus verlangten - nicht die streitgegenständlichen - Unterlagen betroffen. Die nachteiligen Auswirkungen ließen sich auch durch die von der Klägerin angeregte Schwärzung von Namen nicht verhindern, denn die zurückgehaltenen Protokollabschnitte enthielten keine solchen Namen. Vielmehr würden die einzelnen Äußerungen ausdrücklich dem RSK-Ausschuss, dem Antragsteller, der Genehmigungsbehörde, dem Hersteller, dem Betreiber oder Gutachter zugeordnet, ohne jedoch diese Personen bzw. Stellen zu individualisieren. Diese Zuordnung sei auch durch Schwärzungen nicht aufzulösen. Zudem vermittele § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UIG auch Schutz vor dem Bekanntwerden solcher Äußerungen, die nicht namentlich zugeordnet werden könnten. Gerade das Bestehen einer möglicherweise abweichenden anonymen Meinung könne Ansatzpunkt einer gegen das Beratungsergebnis gerichteten Kritik sei. Hiervon solle die in Anspruch genommene Stelle geschützt werden, um nach außen mit einer Stimme zu sprechen. An dieser Bewertung ändere auch der verstrichene Zeitraum nichts. Die in den in Rede stehenden Protokollen enthaltenen Informationen seien im Jahre 2013 gleichermaßen aktuell, wie sie es in den Jahren 1974, 1975 und 1983 gewesen seien. Die jeweiligen RSK-Sitzungen seien zwar abgeschlossen, der entsprechende Beratungsprozess dauere aber an. Der Art der Beratungen der RSK sei eine fortlaufende Überprüfung, Diskussion und Infragestellung des jeweiligen Stands der Anlagensicherheit und der damit zusammen hängenden früheren Äußerungen der Beratungsteilnehmer immanent. Der Klägerin werde kein Dokument verweigert, das den Kernkraftwerksbetreibern zugänglich gemacht worden sei. Soweit diesen seinerzeit ein Entwurf einer RSK-Unterlage übermittelt worden sei, habe dies auf einem Vorschlag der RSK selbst basiert. Die Klägerin hat am 20. Dezember 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die von ihr geforderten Unterlagen seien dreißig bis vierzig Jahre alt. Die Beratungen beträfen sicherheitstechnische Fragen der Errichtung des AKW, die spätestens mit der Genehmigung zur Inbetriebnahme abgeschlossen gewesen seien. Selbst behördliche Unterlagen der Bundesregierung, die dem besonders geschützten Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung zuzurechnen seien, würden in der Regel nach 30 Jahren im Bundesarchiv öffentlich zugänglich gemacht. Ein Vertraulichkeitsschutz ad infinitum, wie ihn die Beklagte reklamiere, stehe dem Zweck des UIG entgegen und lasse diesen für den Bereich der RSK ins Leere laufen. RSK-Protokolle seien zwar formal nicht öffentlich, jedoch in Fach– und Branchenkreisen weitläufig bekannt. Beeinflussungen der RSK-Beratungen könnten gerade aus diesen Kreisen drohen, insbesondere weil die RSK-Beratungen immer wieder wirtschaftliche Interessen der Betreiber, Hersteller und Sachverständigen berührten, denen die Protokolle nicht zuletzt deshalb bekannt seien, weil ihre Vertreter selbst Mitglieder der RSK und ihrer Fachausschüsse seien. Es sei fraglich, ob ein Dokument, das einen derart großen Verteilerkreis habe, überhaupt „vertraulich“ sein könne bzw. eine entsprechende Deklarierung rechtsmissbräuchlich sei und allein der Geheimhaltung gegenüber einer kritischen Öffentlichkeit diene. Bereits der Verteiler der Protokolle der RSK – bei den Protokollen der 342. und 463. Sitzung seien es neben Einzelpersonen über 20 Behörden und über 10 Sachverständigenorganisationen - belege deren breite Bekanntheit in Fach- und Behördenkreisen. Geschätzt hätten wohl rund 1000 Personen offiziell Zugang. Die Protokolle bildeten fast immer eine einstimmige Meinung ab; praktisch nie finde sich die Darstellung einer Einzelmeinung eines namentlich genannten Mitgliedes. Insofern sei nicht nachvollziehbar, warum durch die Herausgabe derartiger, in Bezug auf einzelne Mitgliederäußerungen anonymisierte 30 Jahre alte Ergebnisprotokolle heutige und künftige RSK-Mitglieder sich nicht mehr ungezwungen äußern könnten. Die RSK-Mitglieder repräsentierten die Betroffenen, weshalb die RSK keine interessenunabhängige, nur der Wissenschaft verpflichtete Debatte führe. Vielmehr nehme sie Abwägungen zwischen ökonomischen und Sicherheitsinteressen vor, die eigentlich der Behörde zustünden. Genehmigungsbehörde und Aufsicht hätten sich bei der Erteilung der ursprünglichen Genehmigungen der AKW auf die Richtungsentscheidungen der RSK gestützt. Eine Verlagerung in die RSK dürfe nicht zur Geheimhaltung wesentlicher Entscheidungsgrundlagen führen. Genehmigungsfestlegungen seien sicherheitstechnisch nur anhand der RSK- und RSK-Fachausschussprotokolle nachzuvollziehen. Eine Herausgabe der in Rede stehenden Unterlagen liege im besonderen öffentlichen Interesse und könne nicht zuletzt eine Rolle spielen bei künftigen Klagen auf Entzug der Betriebsgenehmigung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 2. August 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 zu verpflichten, ihr – soweit noch nicht erfolgt - Informationszugang entsprechend ihrem Antrag vom 4. Juli 2013 – einschließlich der in der internen Email der Beklagten vom 8. Juli 2013 aufgezählten vollständigen Beratungsunterlagen - zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor, grundsätzlich sei jede Verletzung der Vertraulichkeit einer Beratung geeignet, sich auf künftige Beratungen nachteilig auszuwirken. Das Wissen um eine bereits in der Vergangenheit erfolgte Offenlegung von Meinungsäußerungen beeinflusse naturgemäß die künftige vertrauliche Äußerung von Meinungen. In Anbetracht der Bedeutung der Beratungen der RSK sei davon auszugehen, dass diese in besonderem Maße auf einen unbefangenen Meinungsaustausch angewiesen sei. Auf den zeitlichen Abstand zwischen den fraglichen Sitzungen und dem Auskunftsbegehren komme es dabei nicht an. Dies gelte in besonderem Maße für das Protokoll der gemeinsamen Sitzung der Ausschüsse Elektrische Einrichtungen und Reaktorbetrieb vom 12. Oktober 1983, in der u.a. bestimmte Aspekte des Informationsaustausches zwischen Anlagenbetreiber, Genehmigungsbehörden und RSK thematisiert worden seien. Weiterhin sei die Notwendigkeit einer Simulation bestimmter Betriebsphasen des KRB-II angesprochen worden. Die diesbezüglichen Einschätzungen gälten unverändert. Wie die Klägerin zu der Einschätzung gelange, die RSK-Protokolle hätten einen großen Verteilerkreis, sei nicht nachvollziehbar. Der Beklagten sei diesbezüglich nichts bekannt. Berechtigterweise hinzugezogenen Sachverständigen seien einzelne RSK-Dokumente sachbedingt bekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BMU Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Offenlegung der mit Antrag vom 4. Juli 2013 begehrten Unterlagen. Der Bescheid des BMU vom 2. August 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 ist – soweit er der Klägerin Informationszugang verwehrt - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Dabei war der Antrag auf Informationszugang der Klägerin vom 4. Juli 2013 dahin auszulegen, dass auch die Beratungsunterlagen, soweit sie sich auf das KRB II beziehen, offen gelegt werden sollen. Bereits angesichts der politischen Biographie der Klägerin, die sich seit Jahren mit dem Atomkraftwerk Gundremmingen (KRB II) beschäftigt und eine Fülle von Kleinen Anfragen diesbezüglich gestellt hat, und aufgrund des Umstands, dass in dem Antrag ausdrücklich auf die Antworten auf Frage 1 und 2 einer ihrer konkreten Kleinen Anfragen (BTDrucks 17/14048 - Anfrage - 17/14340 - Antwort -) Bezug genommen worden war, war der Antrag umfassend zu verstehen. Dies gilt umso mehr, als es um einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz ging, bei dem der Antragsteller stets auch als Sachwalter der Allgemeinheit mit einem gleichgerichteten öffentlichen Interesse tätig wird, um den Umweltschutz zu verbessern, vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Februar 2008 ‑ 20 F 2.07 – juris. Dass ein solcher Antrag stets auf wirkliche Sachinformationen gerichtet ist und nicht nur auf eine gehaltlose „Liste der Beratungsunterlagen“, lag auch vor diesem Hintergrund auf der Hand. Der so verstandene Informationsanspruch der Klägerin bestimmt sich – wie von den Beteiligten angenommen - nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen ist § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) findet daneben keine Anwendung, vgl. § 1 Abs. 3 IFG. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG hat jede Person – mithin auch die Klägerin - nach Maßgabe des UIG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Bei den von der Klägerin begehrten Informationen handelt es sich auch um Umweltinformationen im Sinne der § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 3 UIG, was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist. Zu den Umweltinformationen im Sinne des Gesetzes zählen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3b UIG Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken. Die Tätigkeit der RSK besteht in der Beratung des BMU in den Angelegenheiten der Sicherheit und damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten der Sicherung von kerntechnischen Anlagen und der Entsorgung radioaktiver Abfälle, vgl. § 2 der Satzung der RSK vom 22. Dezember 1998 (http:://www.rskonline.de/de/Satzung). Ihre Tätigkeit dient damit dazu, die Umwelt vor den Gefahren radioaktiver Strahlung zu schützen. Das BMU ist eine informationspflichtige Stelle im Sinne der § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG. Der Anspruch der Klägerin auf Informationszugang ist auch nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist der Informationsantrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG regelt nicht lediglich einen Ablehnungsgrund, sondern zugleich, dass Beratungen vertraulich sind, soweit sich dies nicht bereits aus anderen Bestimmungen ergibt, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7.12 –, juris, Rn. 24. Die inhaltliche Ausfüllung des Rechtsbegriffs der Beratung hat sich an Sinn und Zweck der Norm auszurichten. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG dient der Ermöglichung eines unbefangenen und freien Meinungsaustausches innerhalb der Behörde. Schutzgut ist der behördliche Entscheidungsprozess, der eine offene Meinungsbildung erfordert, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Hiervon ausgehend bezieht sich der Begriff der Beratung allein auf den Beratungsvorgang. Ausgenommen vom Schutzbereich der Vorschrift sind das Beratungsergebnis und vor allem der Beratungsgegenstand. Der Begriff der Beratung erfasst die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Dem Schutz der Beratung unterfallen Interessenbewertungen und Gewichtung einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den behördlichen Entscheidungsprozess haben könnte. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen, vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 26. In Anwendung dieser Grundsätze kann zunächst die Beklagte die Offenlegung der in ihrer internen Liste vom 8. Juli 2013 aufgeführten Beratungsunterlagen größtenteils schon deshalb nicht gestützt auf § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG verweigern, weil insoweit überwiegend Sachinformationen ("RSK-Information") und gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld bzw. ein Beratungsergebnis (189. RSK TOP 4 4) in Rede stehen. Auch die von der Klägerin begehrten Teile der RSK-Ergebnisprotokolle bzw. des Ergebnisprotokolls der gemeinsamen Sitzung der Ausschüsse Elektrische Einrichtungen und Reaktorbetrieb vom 12. Oktober 1983 selbst sind nicht in toto unter den Begriff der Beratung/des Beratungsvorgangs zu subsumieren. Von den unter § 15 Abs. 1 der RSK-Satzung genannten Bestandteilen der Ergebnisprotokolle fallen Ziffern 1 (Bezeichnung der Gegenstände der Beratung), 2 (Wortlaut der Beschlüsse und gegebenenfalls deren Begründung mit den eventuellen Minderheitsvoten), soweit es um den Wortlaut der Beschlüsse (Empfehlungen und Stellungnahmen) geht (die nach § 11 Abs. 3 der Satzung mit Begründung veröffentlicht werden), und 3 (Liste der den Beratungen und der Beschlussfassung zugrunde liegenden schriftlichen Unterlagen) nicht unter den Schutz des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG. Für die danach überhaupt verbleibenden Unterlagen, die gegebenenfalls Rückschlüsse auf die Meinungsbildung der Kommission zulassen können, gilt Folgendes: Die Frage, ob nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen zu befürchten sind, ist von den Gerichten nicht allein anhand der allgemeinen Vorgaben des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG zu beantworten. Gesetzliche Bestimmungen, die ausdrücklich regeln, dass bestimmte Beratungen vertraulich zu behandeln sind, sind ebenso zu berücksichtigen wie gesetzliche Bestimmungen, die umgekehrt festlegen, dass bestimmte Beratungen öffentlich zu erfolgen haben. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG trifft insoweit keine abschließende Regelung, bei deren Anwendung spezialgesetzliche Bestimmungen außer Betracht zu bleiben haben, sondern ist offen für besondere gesetzliche Vorschriften außerhalb des allgemeinen Umweltinformationsrechts, die die Vertraulichkeit von Beratungen ausdrücklich anordnen. Dabei muss der speziell geregelte Vertraulichkeitsschutz auf ein Gesetz im formellen Sinne zurückgeführt werden können, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2007 – 7 C 4.07 –, juris, Rdn. 15 und 17, Urteil des Gerichts vom 18. Juli 2013 – 13 K 5610/12 -, juris Rn. 64 ff. An Letzterem fehlt es vorliegend. Hier regelt – lediglich - § 14 Abs. 4 der Satzung der RSK, dass die Sitzungen der Kommission vertraulich sind. Die Sitzungsteilnehmer dürfen Dritten keine Auskünfte über Ausführungen einzelner Mitglieder, über Abstimmungen und über den Inhalt des Ergebnisprotokolls geben. Die Regelungen dieser Satzung stellen aber keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung der Vertraulichkeit der Beratungen dar. Denn sie beruhen nur auf dem vom damals zuständigen Bundesminister für Bildung und Wissenschaft erlassenen Organisationserlass vom 25. November 1971, Bundesanzeiger, Jahrgang 23, Nr. 228 vom 8. Dezember 1971, und damit letztlich auf Art. 65 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Art. 65 Satz 2 GG stellt indes keine – im vorliegenden Kontext erforderliche - ausdrückliche Regel mit genau bestimmtem Anwendungsbereich im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 – C-204/09 -, („Flachglas Torgau“), juris, dar, sondern lediglich einen allgemeinen rechtlichen Kontext, bei dem die Behörden einseitig die Umstände bestimmen können, unter denen Beratungen vertraulich sind. Unabhängig davon ist im Übrigen jedenfalls noch eine Einzelfallprüfung, ob nachteilige Auswirkungen bei einer Bekanntgabe zu besorgen wären, anzustellen, vgl. in diesem Sinne (i.e. immer noch einzelfallbezogene Prüfung vonnöten) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2012 zu §§ 29 und 68 Abs. 1 VwVfG, a.a.O., juris Rn. 31, die einer vermeintlicher Regelannahme, wonach eine erhebliche Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen schon deswegen gegeben sei, weil sich die Information auf den regelmäßig als schutzwürdig anzusehenden Beratungsvorgang beziehe, eine Absage erteilt hat; sie könne eine einzelfallbezogene Prüfung jedenfalls dann nicht ersetzen, wenn der Entscheidungsvorgang vollständig abgeschlossen und vollzogen sei, welche vorliegend zu Lasten des BMU ausgeht. Angesichts des Umstandes, dass die Unterlagen, in die die Klägerin Einsicht begehrt, aus den Jahren 1974 bis 1983 stammen – mithin mindestens 33 Jahre alt sind – und die jeweiligen Sitzungen und Entscheidungsfindungen lange abgeschlossen und vollzogen sind, bedürfte es im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung einer substantiierten Darlegung der Beklagten, inwieweit bei der Bekanntgabe der begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungsvorgänge eintreten. Der weitgehend stereotyp wirkende Vortrag das Wissen um eine bereits in der Vergangenheit erfolgte Offenlegung von Meinungsäußerungen beeinflusse naturgemäß die künftige vertrauliche Äußerung von Meinungen, in Anbetracht der Bedeutung der Beratungen der RSK sei davon auszugehen, dass diese in besonderem Maße auf einen unbefangenen Meinungsaustausch angewiesen sei, auf den zeitlichen Abstand zwischen den fraglichen Sitzungen und dem Auskunftsbegehren komme es dabei nicht an, was in besonderem Maße für das Protokoll der gemeinsamen Sitzung der Ausschüsse Elektrische Einrichtungen und Reaktorbetrieb vom 12. Oktober 1983 gelte, in der u.a. bestimmte Aspekte des Informationsaustausches zwischen Anlagenbetreiber, Genehmigungsbehörden und RSK thematisiert worden seien und die Notwendigkeit einer Simulation bestimmter Betriebsphasen des KRB-II angesprochen worden sei; die diesbezüglichen Einschätzungen gälten unverändert genügt hierfür nicht. Erst recht nicht die Floskeln, die in den in Rede stehenden Protokollen enthaltenen Informationen seien im Jahre 2013 gleichermaßen aktuell, wie sie es in den Jahren 1974, 1975 und 1983 gewesen seien; die jeweiligen RSK-Sitzungen seien zwar abgeschlossen, der entsprechende Beratungsprozess dauere aber an und der Art der Beratungen der RSK sei eine fortlaufende Überprüfung, Diskussion und Infragestellung des jeweiligen Stands der Anlagensicherheit und der damit zusammen hängenden früheren Äußerungen der Beratungsteilnehmer immanent. Dass gerade die Einsichtnahme in die begehrten Passagen – etwa wegen ihres besonders brisanten Inhalts – problematisch sei, hat die Beklagte damit nicht geltend gemacht, geschweige denn dargelegt. Vielmehr liefe die Argumentation der Beklagten in der Tat auf einen Vertraulichkeitsschutz ad infinitum hinaus, der den Intentionen des UIG gerade zuwider liefe, vgl. auch Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG - Umweltinformations-RL -, demzufolge Ablehnungsgründe eng auszulegen sind. Ein derart quasi zeitlich unbegrenzter Vertraulichkeitsschutz ist auch angesichts des Umstandes, dass die Kommissionsmitglieder gemäß § 4 Abs. 2 der RSK-Satzung grundsätzlich nur bis zu einer Gesamtberufungsdauer von sechs Jahren (wieder-) berufen werden sollen, nicht angezeigt: Dass sich ein heutiges Kommissionsmitglied nicht mehr unbefangen äußert, weil es damit rechnen muss, dass sein Beitrag – zudem nicht individualisiert - nach 33 Jahren einmal publik werden kann, scheint fernliegend. Schließlich überwiegt vorliegend auch das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe. Mit Blick auf das dem Umweltinformationsrecht zu Grunde liegende Regel-Ausnahme-Verhältnis, nach dem die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein soll und Ablehnungsgründe eng auszulegen sind, siehe bereits oben, hat das öffentliche Interesse an dem Zugang zu Umweltinformationen eine erhebliche Bedeutung. Dies wird bereits aus dem Zweck des Gesetzes deutlich, durch ein umfassendes und ohne Darlegung eines rechtlichen Interesses gewährtes Informationsrecht größere Transparenz und Klarheit im Bereich des Umweltschutzes zu schaffen. Auf ein spezifisches Individualinteresse eines Klägers kommt es insoweit bei der Abwägung weder nach der Zielsetzung des Gesetzes noch nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 UIG an. Ein Kläger fungiert vielmehr als Repräsentant der Öffentlichkeit und des allgemeinen öffentlichen Interesses an dem Zugang zu Umweltinformationen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 3. August 2010 - 8 A 283/08 -, juris, m.w.N.. Das in die Abwägung einzustellende öffentliche Interesse ist vorliegend als hoch anzusehen. Die von der Klägerin – einem Mitglied des Deutschen Bundestages, das sich als XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX seit Jahren mit den Risiken der Kernkraft befasst - begehrten Dokumente betreffen die Erdbebensicherheit bzw. die Auslegung des Notkühlsystems des Kernkraftwerkes Gundremmingen gegen Erdbebengefahr. Es kommt hinzu, dass auch an einer nachträglichen Überprüfung behördlichen Handelns durch Erteilen der Betriebsgenehmigung ein öffentliches Interesse besteht. Demgegenüber kommt dem von der Beklagten geltend gemachten Geheimhaltungsinteresse kein wesentliches Gewicht zu. Ebenso wenig kann sich die Beklagte auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG definiert das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nicht. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2015 - 7 C 4.14 -, juris, m.w.N.. Ungeachtet der Umstände, dass die Beklagte schon nicht dargelegt hat, in welchen Unterlagen sich an welcher Stelle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse befinden und dass angesichts des Alters der das KRB-II, das im Übrigen Ende 2017 stillgelegt werden soll, betreffenden Unterlagen nicht ersichtlich ist, dass noch ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen könnte, überwiegt auch in diesem Kontext das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe. Insoweit gelten die oben gemachten Ausführungen sinngemäß. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hätte. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.