Gerichtsbescheid
16 K 3190/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0201.16K3190.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 28.09.2011 gegründete Klägerin (AG Iserlohn, HRB 0000) ist Eigentümerin mehrerer schwerer Nutzfahrzeuge. Rechtsvorgänger der Klägerin ist die Einzelfirma Spedition U. F. e.K., die zum Zeitpunkt des Geschäftsübergangs über eine Lizenz nach §§ 1, 3 GüKG verfügte; ein (neues) Erlaubniserteilungsverfahren anlässlich der Rechtsformänderung führte die Klägerin nicht durch. 3 Unter dem 03.11.2011, eingegangen bei der Beklagten (Bundesamt für Güterverkehr) am 09.11.2011, beantragte die Klägerin die Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe für die Förderperiode 2012 nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009 in der Fassung der Änderung vom 11.08.2011 (Förderrichtlinie). Unter Ziff. 2a) des Antrages erklärte die Klägerin, gewerblichen Güterkraftverkehr zu betreiben. 4 Dem Förderantrag entsprach die Beklagte mit Zuwendungsbescheid vom 01.08.2012. Auf den entsprechenden Verwendungsnachweis vom 21.02.2013 zahlte die Beklagte der Klägerin auf der Grundlage des Abrechnungsbescheides vom 30.04.2013 Fördergelder in Höhe von 33.000,00 € aus. 5 Nachdem der Beklagten ausweislich des Verwaltungsvorgangs in der Förderperiode 2014 bekannt geworden war, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Stellung des Förderantrages nicht über eine Lizenz nach §§ 1, 3 GüKG verfügt hat, hörte sie die Klägerin zu einer beabsichtigten Aufhebung des Zuwendungsbescheides und des Abrechnungsbescheides an. Die Klägerin teilte hierzu mit Schreiben vom 14.11.2014 mit, sie habe zum Zeitpunkt der Antragstellung als Halterin bzw. Eigentümerin schwerer Nutzfahrzeuge Güterverkehr auf der Grundlage einer ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer sowie Verkehrsleiter U. F. seinerzeit im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Einzelunternehmens erteilten Lizenz betrieben; alle Ansprüche, Vertragsverhältnisse und Erlaubnisse seien von der Einzelfirma auf die GmbH übertragen worden. Im Übrigen genieße die Klägerin Vertrauensschutz, da der Beklagten die Firmenumwandlung bekannt gewesen sei und die erhaltene Zuwendung unumkehrbar verbraucht sei. 6 Mit (Aufhebungs- und Rückforderungs)Bescheid vom 19.12.2014 hob die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 01.08.2012 sowie den Abrechnungsbescheid vom 30.04.2013 mit Wirkung für die Vergangenheit auf. Zugleich forderte sie die Klägerin zur Rückzahlung der Förderbeträge in Höhe von insgesamt 33.000,00 € und Zahlung von Zinsen in Höhe von 2.419,54 € auf. Zur Begründung des auf §§ 48 Abs. 1 und 2, 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VwVfG gestützten Bescheides führte die Beklagte im Wesentlichen aus, zum Zeitpunkt der Antragstellung habe die Klägerin entgegen ihrer Angaben im Antrag nicht über eine Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr verfügt; auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. 7 Nach erfolglosem Vorverfahren – der auf den Widerspruch der Klägerin vom 06.01.2015 ergangene Widerspruchsbescheid datiert vom 29.04.2015, zugestellt am 04.05.2015 – hat die Klägerin am 29.05.2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ergänzend geltend macht, vor Antragstellung habe die Beklagte gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit der Betriebsumwandlung auf Nachfrage telefonisch erklärt, zum Nachweis der Förderberechtigung seien lediglich die Fahrzeuge auf die GmbH umzumelden. Auch stehe der Klägerin die Subvention entsprechend der Praxis der Beklagten als Gesamtrechtsnachfolgerin zu. Im Übrigen sei die Rücknahme verfristet, weil der Beklagten bereits im Jahr 2011 alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt gewesen seien. 8 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 9 den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 19.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2015 betreffend die Förderperiode 2012 aufzuheben. 10 Die Beklagte, die ergänzend darauf verweist, dass auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge der Rechtsnachfolger Lizenzinhaber sein müsse, beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.09.2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs.1 VwGO. 15 Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO). 16 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 17 Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 19.12.2014 über 33.000,00 € zzgl. Zinsen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2015, mit dem der Zuwendungsbescheid vom 01.08.2012 und der Abrechnungsbescheid vom 30.04.2013 aufgehoben worden sind, erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Zuwendungsbescheides ist – wie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend angegeben – § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Der Zuwendungsbescheid vom 01.08.2012 war von Anfang an rechtswidrig; die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die mit Antrag vom 03.11.2011 begehrte Zuwendung. Die Klägerin gehörte zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten im Sinne von Nr. 3.1 der Förderrichtlinie, denn sie verfügte auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht über die danach erforderliche Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne von §§ 1, 3 GüKG. 19 Nach ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten, hinsichtlich derer dem Gericht eine nur eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit eröffnet ist, muss der Subventionsantragsteller auch formalrechtlich betrachtet ein antragsberechtigtes bzw. förderfähiges Unternehmen darstellen, welches selbst Güterkraftverkehr im Sinne der §§ 1, 3 GüKG durchführt. Die Klägerin muss mithin selbst über eine Lizenz für die Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs verfügen. Dies war zum fraglichen Zeitpunkt nicht der Fall. Auch entfaltet die auf die bis zur Gründung der Klägerin bestehende Einzelfirma ausgestellte Erlaubnisurkunde keine (mittelbaren) Wirkungen für die Klägerin. Ein Rechtsformwechsel bewirkt grundsätzlich nicht, dass die Erlaubnis nach §§ 1, 3 GüKG für die neue (juristische) Person fortwirkt. Nach den Randnummern 1, 8 und 22 der gemäß Art. 84 Abs. 2 GG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) muss bei jeder Rechtsformänderung vielmehr ein neues Erlaubniserteilungsverfahren durchgeführt werden. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 4 A 488/14; vgl. auch BR-Drs. 447/12, S. 7. 21 Eine davon abweichende Praxis der Beklagten ist weder dargelegt noch ersichtlich. 22 Die Nichtberücksichtigung der Fördermaßnahme wegen der fehlenden Eigenschaft als Güterkraftverkehrsunternehmen verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in der Vergangenheit über Förderanträge in stetiger Verwaltungspraxis trotz der genannten fehlenden Eigenschaft eines Antragstellers positiv entschieden hätte. Im Gegenteil entspricht diese Praxis der obergerichtlich bestätigten ständigen Rechtsprechung der Kammer. 23 VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 – 16 K 6734/12, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 4 A 488/14. 24 Die Kammer hat bisher keinen Anlass gesehen, diese ständige Übung, die ausdrücklich an die formalen Umstände anknüpft, ob das antragstellende Unternehmen selbst Güterkraftverkehr in eigener Rechtspersönlichkeit in dem in Rede stehenden Sinne betreibt, förderungsrechtlich zu beanstanden. Bildet mithin allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. 25 VG Köln, Urteil vom 21.01.2014 – 16 K 6734/12, juris, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 26 Danach erweist sich die Förderpraxis der Beklagten als willkürfrei; sie dient dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit, dem gerade in – wie hier – umfangreichen Förderprogrammen große Bedeutung zukommt, und knüpft die Entscheidung an objektiv eindeutig und einfach festzustellende formale Fakten als Fördervoraussetzung an. 27 Die angefochtenen Bescheide halten auf der Rechtsgrundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auch insoweit rechtlicher Überprüfung stand, als mit ihnen der Abrechnungsbescheid vom 30.04.2013 aufgehoben worden ist. Dieser Abrechnungsbescheid stellt hier einen Verwaltungsakt dar, mit dem nicht nur durch die Festsetzung eigenständig über die endgültige Höhe der Zuwendung entschieden wird, sondern die auch den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der auf seiner Grundlage ausgezahlten Zuwendung darstellt. Wird der diesem Bescheid vorangehende und ihn bestimmende Zuwendungsbescheid aufgehoben, geht der Abrechnungsbescheid gleichsam „ins Leere“, da ihm kein bewilligender Zuwendungsbescheid mehr zugrunde liegt. 28 Vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 17.08.2015 – 16 K 6804/14 –. 29 Da der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden ist, war auch der Abrechnungsbescheid von Anfang an rechtswidrig. 30 Dass die Klägerin in ihrem Vertrauen in den Fortbestand des Zuwendungsbescheides und des Abrechnungsbescheides nicht schutzwürdig ist, ergibt sich auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung der Kammer, 31 vgl. zuletzt Gerichtsbescheide vom 09.11.2015 – 16 K 1049/15, 16 K 1050/15 und 16 K 1051/15 –, 32 aus folgenden Überlegungen: 33 Gemäß § 48 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG ist ein solcher Vertrauensschutz hier ausgeschlossen, weil die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides und der Ergebnismitteilungen (jedenfalls) infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn der Adressat des Bescheides einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und grob pflichtwidrig keine kritische Prüfung des Bescheides vornimmt, wobei die Anforderungen an einen Geschäftsmann, in dessen Geschäftsbereich das Bewilligungsverfahren fällt, größer sind, als die an einen Laien. Nach diesem Maßstab und vor dem Hintergrund, dass die Klägerin als selbstständige Unternehmerin vorliegend im Antrag vom 03.11.2011, auf den der Zuwendungsbescheid Bezug nimmt und der Grundlage für das Verwendungsnachweisverfahren ist, ausdrücklich angegeben hatte, sie betreibe Güterkraftverkehr – wobei diese Erklärung nach ständiger Rechtsprechung der Kammer im Hinblick darauf, dass der gewerbliche Güterkraftverkehr nach § 3 Abs. 1 GüKG grundsätzlich erlaubnispflichtig ist, nicht nur den sachlichen Betrieb eines Güterkraftverkehrsunternehmens, sondern auch die formelle Inhaberschaft einer entsprechenden Erlaubnis umfasst –, sie diese Fördervoraussetzung jedoch für das vorliegende Förderjahr 2012 nicht erfüllt hat, bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich einer (jedenfalls) grob fahrlässigen Unkenntnis. 34 Abgesehen davon ist ein Vertrauensschutz hier weiterhin auch deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin den Zuwendungsbescheid und den Abrechnungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren, § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG. So hat sie als Antragstellerin unter Ziff. 2a) des Förderantrages erklärt, gewerblichen Güterkraftverkehr zu betreiben sowie mit dem Verwendungsnachweis ausdrücklich einen Antrag auf Auszahlung nach der Richtlinie vom 19.10.2009 (vgl. den Formulartext auf Seite 1 des Antrages, dort oben rechts) gestellt. Diese Angaben (Betreiben von Güterkraftverkehr) waren jedoch in wesentlicher Hinsicht unrichtig, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Stellung des Förderantrages und des Auszahlungsantrages nicht über eine Güterkraftverkehrserlaubnis, die nach Ziff. 3.1 der genannten Richtlinie zwingend erforderlich ist, verfügt hat. 35 Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden auch eine Ermessensentscheidung getroffen. Sie hat mit dem dort angeführten haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ihr Ermessen nach dem Prüfungsmaßstab des § 114 VwGO und unter Berücksichtigung der Grundsätze des sog. intendierten Ermessens zutreffend ausgeübt. Den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kommt bei der Rücknahme einer Subventionsbewilligung eine ermessenslenkende Bedeutung zu; kannte also – wie hier – der Subventionsnehmer die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides und der Ergebnismitteilung infolge grober Fahrlässigkeit nicht und steht die Rücknahme der Bewilligung im behördlichen Ermessen, so ist im Regelfall nur die Entscheidung für die Rücknahme ermessensfehlerfrei. Einer Darlegung weiterer Ermessenserwägungen bedarf es nur bei Vorliegen atypischer, hier auf der Grundlage der Rechtsprechung nicht vorgetragener noch sonst ersichtlicher Gegebenheiten. 36 Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.05.1996 – 3 C 13.94 –, juris, 16.06.1997 – 3 C 22.96 –, BVerwGE 105, 55, und 14.03.2013 – 5 C 10.12, Buchholz 435.12/45 SGB X Nr. 15; OVG NW, Beschluss vom 09.12.2015 – 15 A 121/15 –. 37 Schließlich vermag die Klägerin auch nicht mit ihrem Vortrag durchzudringen, der Bescheid vom 19.12.2014 sei deshalb rechtswidrig, weil er unter Verstoß gegen die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erlassen worden sei. 38 Zu dieser Rechtsfrage (Beginn der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG) folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung, 39 vgl. u.a. bereits Urteil vom 30.01.2003 – 16 K 7281/98 – , 40 der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 41 vgl. Beschluss des Großen Senates vom 19.12.1984 – 1 und 2.84 – , BVerwGE 70, 356 sowie Urteile vom 24.01.2001 – 8 C 8/00 – und 20.09.2001 – 7 C 6/01 – , juris, 42 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 43 vgl. u.a. Beschluss vom 23.08.2010 – 1 A 3124/08 – , juris, 44 nach der die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei bekannt sind. 45 Nach diesem Maßstab hat der Lauf der Jahresfrist vorliegend nicht – wie die Klägerin meint – bereits im Jahr 2011, sondern erst nach dem Abschluss des durch Anhörungsverfügung vom 24.09.2014 eingeleiteten Anhörungsverfahrens begonnen. 46 Ergänzend kann auf den gerichtlichen Hinweis vom 24.08.2015 Bezug genommen werden. 47 Die Erstattungsforderung beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG, die Erhebung der Zinsen auf § 49a Abs. 3 VwVfG; die Voraussetzungen nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG liegen nicht vor. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.