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Urteil

2 K 2808/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0202.2K2808.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 2003 einen gewerblichen Kanu- und Kajakverleih auf der F. . 3 Am 28. Oktober 2014 beantragte sie bei dem Beklagten die Erteilung einer Befreiung von Verboten des Landschaftsplans Nr. 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ des S. -F. -Kreises u.a. für die gewerbliche Nutzung der F. durch Anbringung eines „Walking-Balls“ an der Brücke am Angelpark A. . Dabei handelt es sich, wie die Klägerin im Klageverfahren ausgeführt hat, um einen großen Kunststoffball, in den man hineinschlüpfen kann, um damit über das Wasser „zu laufen“. Die Nutzung des Balles ist im Angebot der Klägerin für Kinder ab dem 6. Lebensjahr vorgesehen. Die Klägerin bat zugleich um eine „großzügigere“ Befristung der Befreiung, als sie ihr im Bescheid vom 28. April 2014 gewährt worden sei. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 12. Januar 2015 ab. Zur Begründung führte er aus, der betroffene Abschnitt der F. liege nach den Festsetzungen des Landschaftsplans Nr. 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ des S. -F. -Kreises innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Nach den Festsetzungen des Landschaftsplans sei es verboten, Einrichtungen für den Wassersport bereitzuhalten oder zu errichten. Hierunter falle auch die begehrte Anbringung eines „Walking-Balls“. Ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans stehe der Klägerin nicht zu. Die Klägerin legte hiergegen kein Rechtsmittel ein. 4 Am 27. März 2015 stellte die Klägerin beim Beklagten einen inhaltsgleichen Befreiungsantrag für die gewerbliche Nutzung der F. . Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 9. April 2015 ab und wies zur Begründung darauf hin, es handele sich um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, für den die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. 5 Am 17. April 2015 stellte die Klägerin beim Beklagten einen erneuten Befreiungsantrag mit gleichem Inhalt. Diesem Antrag stimmte der Beklagte nach Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln im Schreiben vom 12. Mai 2015 insoweit zu, als das gewerbliche Befahren der F. mit Raftingbooten Gegenstand des Antrags war. Soweit es die Nutzung der F. durch einen „Walking-Ball“ betrifft, verwies der Beklagte die Klägerin in diesem Schreiben erneut darauf, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht gegeben seien. 6 Die Klägerin hat schon am Montag, dem 11. Mai 2015 Klage erhoben. 7 Sie macht geltend, die gewerbliche Nutzung der F. durch einen „Walking-Ball“ im fraglichen Bereich sei nicht von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplans Nr. 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ des S. -F. -Kreises erfasst. Die einschlägige Bestimmung unter Ziff. 2.2 Nr. 16 des Landschaftsplanes beinhalte das Verbot, Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder Schießsport bereit zu halten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben. Ein „Walking-Ball“ sei aber kein Sportgerät. Es handele sich vielmehr um ein Freizeitvergnügen auf dem Wasser für Kinder und Jugendliche. Wenn man den „Walking-Ball“ jedoch als Wassersportgerät ansehe, so sei ihr eine Befreiung zu erteilen. Dies sei nämlich übliche Verwaltungspraxis. Die Nutzung von „Walking-Balls“ auf im Geltungsbereich von Natur- und Landschaftsschutzgebieten gelegenen Kölner Seen werde problemlos zugelassen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 festzustellen, dass sie für die gewerbliche Nutzung der F. durch Anbringung eines „Walking-Balls“ an der Brücke am Angelpark A. keiner Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes Nr. 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ des S. -F. -Kreises durch den Beklagten bedarf, 10 hilfsweise, 11 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. April 2015 und teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 12. Mai 2015 zu verpflichten, ihr eine Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes Nr. 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ des S. -F. -Kreises für die gewerbliche Nutzung der F. durch einen „Walking-Ball“, der an der Brücke am Angelpark A. angebracht wird, zu erteilen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung verweist er zunächst auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht er geltend, die Nutzung des Walking-Balls in diesem Bereich der F. sei als „Sport“ im Sinne der Verbotsbestimmungen des Landschaftsplans anzusehen. Die Formulierungen im Landschaftsplan seien nicht so zu verstehen, dass von dem Verbot nur Wettbewerbssportarten betroffen seien. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 2 K 4916/14, 11 K 3031/14, 11 L 1670/14 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Klage hat in vollem Umfang keinen Erfolg. 18 1. Das hauptsächlich gestellte Feststellungsbegehren ist nach § 43 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin kann nicht die Feststellung begehren, dass sie für die gewerbliche Nutzung der F. durch Anbringung eines „Walking-Balls“ an der Brücke am Angelpark A. keiner Befreiung von den Verbotsregelungen des Landschaftsplans Nr. 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ des S. -F. -Kreises bedarf. 19 Die fragliche Brücke liegt im rechtswirksam festgesetzten Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-8 „F1. zwischen C. und C1. .“ Bezogen auf dieses Land-schaftsschutzgebiet bestimmt der Landschaftsplan unter Nr. 16 u.a., dass es verboten ist, in diesem Gebiet Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden. Die von der Klägerin erstrebte Anbringung eines „Walking-Balls“ an der Brücke am Angelpark A. wird von diesem Verbot erfasst. Es handelt sich bei diesem Gerät, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, um eine Einrichtung für den Wassersport. Das Vorbringen der Klägerin steht dem nicht entgegen. Auch wenn der Ball von ihr in erster Linie als Freizeitangebot für Kinder ab sechs Jahren vorgesehen sein mag, wie sie nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorträgt (ihr Antrag im Verwaltungsverfahren ist hingegen insoweit in jeder Hinsicht unklar), unterfällt er dem zitierten Verbotstatbestand. Denn der Begriff des „Sports“ läßt sich nicht präzise oder gar eindeutig abgrenzen. Was im Allgemeinen unter Sport verstanden wird, ist weniger eine Frage einer wissenschaftlichen Analyse, sondern wird weit mehr vom alltagstheoretischen Gebrauch sowie von den historisch gewachsenen und tradierten Einbindungen in soziale, wirtschaftliche, politische und rechtliche Gegebenheiten bestimmt. 20 Vgl. Röthig (Hrsg.), Stichwort "Sport" in "Sportwissenschaftliches Lexikon" , 1992, S. 493. 21 Insofern ist es heute zwanglos möglich, unter den Begriff „Sport“ auch Bewegungs- und Spielformen einzuordnen, die im Zusammenhang mit körperlichen Aktivitäten eines Menschen stehen, ohne dass insoweit das Alter oder der Wettkampfgedanke im Vordergrund steht. Das Hineinschlüpfen von Menschen, mögen es in erster Linie auch Kinder und Jugendliche sein, in einen „Walking-Ball“, um mit diesem über die F. zu „laufen“, ist eine derartige mit körperlicher Aktivität einhergehende Bewegungs- und Spielform. Das Bereithalten bzw. die Errichtung einer solchen Einrichtung in der von der Klägerin begehrten Art und Weise ist im Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-8 „F1. zwischen C. und C1. “ nach Nr. 16 der Festsetzungen eindeutig verboten. 22 2. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den oben aufgezeigten Verboten des Landschaftsplans Nr. 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ des S. -F. -Kreises nach § 67 BNatSchG, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht zu. 23 Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kann eine Befreiung von Verboten auf Antrag gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftpflege vereinbar ist. Ob hier von einem Einzelfall gesprochen werden kann, ist schon zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung durch das Gericht. Die Befolgung des das Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-8 „F1. zwischen C. und C1. “ betreffenden Verbots unter Ziffer 16 des Landschaftsplans bedeutet nämlich in jedem Fall keine unzumutbare Belastung für die Klägerin. Sie betreibt seit 2003 ihr Gewerbe entlang der F. , auch ohne einen „Walking-Ball“ an der Brücke am Angelpark A. angebracht zu haben. Es ist für das Gericht in keiner Weise erkennbar, weshalb die Befolgung des Verbots nunmehr für den Betrieb des klägerischen Gewerbes mit unzumutbaren Auswirkungen verbunden sein soll. Derartige Auswirkungen sind von der Klägerin weder nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn nachgewiesen worden, obwohl dies unbedingt geboten ist, damit der Beklagte prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung auf der Grundlage von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG – ausnahmsweise – angenommen werden können. 24 Dass im Zuständigkeitsbereich anderer unterer Landschaftsbehörden möglicherweise andere Maßstäbe mit Blick auf die Zulassung von „Walking-Balls“ in festgesetzten Landschaftsschutzgebieten angewandt werden mögen, wie die Klägerin – allerdings in jeder Hinsicht unsubstantiiert vorbringt -, verhilft ihrem Begehren schließlich ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG, auf den die Klägerin insoweit abstellt, besteht nur gegenüber dem konkret zuständigen Verwaltungsträger. 25 So zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 8 A 1030/15 -. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.