Beschluss
18 L 2956/15
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur möglich, wenn das Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt oder der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist.
• Eine Klausel, die ein ausschließliches internetbasiertes Stationsportal samt zeitlicher Ausschlussfristen vorschreibt, verletzt die durch § 6 Abs. 1 EIBV und § 10 Abs. 2 EIBV gewährleistete jederzeitige Möglichkeit zur Stellung von Anträgen/Anmeldungen.
• Die Bundesnetzagentur durfte im Rahmen ihres Ermessens gegen Klauseln vorgehen, die in innerem Zusammenhang stehen oder Folgewirkungen entfalten; der Widerspruch gegen einen verfassungs- oder rechtswidrigen Kernteil kann auch die Nichtgeltung von Folgesätzen rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Keine Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Widerspruch der BNetzA zu internetbasiertem Stationsportal • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur möglich, wenn das Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt oder der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. • Eine Klausel, die ein ausschließliches internetbasiertes Stationsportal samt zeitlicher Ausschlussfristen vorschreibt, verletzt die durch § 6 Abs. 1 EIBV und § 10 Abs. 2 EIBV gewährleistete jederzeitige Möglichkeit zur Stellung von Anträgen/Anmeldungen. • Die Bundesnetzagentur durfte im Rahmen ihres Ermessens gegen Klauseln vorgehen, die in innerem Zusammenhang stehen oder Folgewirkungen entfalten; der Widerspruch gegen einen verfassungs- oder rechtswidrigen Kernteil kann auch die Nichtgeltung von Folgesätzen rechtfertigen. Antragstellerin betreibt ein internetbasiertes Stationsportal und wollte die Klauseln 2.2.5 und 2.3.3 INBP-BT ändern, wonach Zugangswege bzw. Annahmemöglichkeiten unter bestimmten Voraussetzungen nur über das Portal genutzt werden sollten. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) widersprach dem mit Bescheid vom 25.11.2015, weil die Klauseln nach Auffassung der Behörde zeitliche und inhaltliche Voraussetzungen kumulativ verlangten und dadurch Zugangsmöglichkeiten beschränkten. Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs bzw. einer möglichen Anfechtungsklage. Streitgegenstand ist, ob die angefochtenen Klauseln mit eisenbahnrechtlichen Vorschriften über den Zugang zur Infrastruktur und zu Serviceeinrichtungen vereinbar sind und ob dringender Rechtsschutz gerechtfertigt ist. • Kein Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn die Antragstellerin im Verfahren bereits verbindlich erklärt hat, die Klauseln lediglich alternativ ausgestalten zu wollen; der Bescheid der BNetzA betrifft jedoch die kumulative Fassung, sodass der Antrag insoweit unzulässig sein kann. • Nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung nicht überwiegt oder der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist; bei nicht offensichtlicher Rechtswidrigkeit ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. • Die BNetzA hat zu Recht festgestellt, dass Klausel 2.2.5 Satz 1 INBP-BT gegen § 10 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 EIBV verstößt, weil sie die jederzeitige Möglichkeit der Stellung von Zuweisungsanträgen unterläuft, indem sie andere Zugangswege innerhalb bestimmter Zeiträume ausschließt oder an qualifizierende Merkmale knüpft. • Eine entsprechende Anwendung von § 6 Abs. 1 EIBV auf § 10 Abs. 2 EIBV erlaubt keine einschränkende oder erweiternde Auslegung; Unterschiede der Regelungsgegenstände verhindern eine abweichende Behandlung durch die Antragstellerin. • Die BNetzA hat ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt; die Erwägungen zu Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit sind tragfähig, auch im Hinblick auf alternative Klauselfassungen der Antragstellerin. • Der Widerspruch gegen Satz 2 von Klausel 2.2.5 ist ebenfalls gerechtfertigt, weil Satz 2 ohne den beanstandeten Teil von Satz 1 inhaltlich sinnlos und intransparent wäre. • Soweit die Klausel 2.3.3 die Annahmemöglichkeit von Vertragsangeboten durch zeitliche Ausschlüsse einschränkt, verletzt sie §§ 10 Abs. 7 i.V.m. 11 Abs. 1 Satz 4 EIBV bzw. entsprechende oder analoge Vorschriften, weil sie den in § 11 EIBV normierten Annahmezeitraum de facto aufzehrt. • Die summarische Prüfung und die anschließende Interessenabwägung führen wegen des öffentlichen Interesses an sofortiger Vollziehung und der bereits weitgehenden Nutzung des Stationsportals durch Marktteilnehmer zulasten der Antragstellerin aus; sie hat keine gewichtigen Gründe gegen sofortige Vollziehung vorgetragen. Der Eilantrag der Antragstellerin wurde abgelehnt; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur erfolgte nicht. Die BNetzA durfte die beanstandeten Klauseln insbesondere 2.2.5 Satz 1 und 2.3.3 INBP-BT wegen Verstoßes gegen eisenbahnrechtliche Zugangsregelungen beanstanden; die Ermessensausübung der Behörde war sachgerecht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht setzte den Streitwert für das Verfahren fest. Insgesamt blieb die sofortige Vollziehung des Bescheids bestehen, weil weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheids noch ein überwieghendes Interesse der Antragstellerin an dessen Aussetzung hinreichend dargelegt wurde.