Beschluss
2 L 61/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0203.2L61.16.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6828/15 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2015 (Az.: 63-20 12517/2015) für die Errichtung eines Abstellraumes auf dem Grundstück M. Straße 000 in S. -I. (Gemarkung M1. , Flur 0, Flurstück 0000) wird angeordnet.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene jeweils selbst.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6828/15 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2015 (Az.: 63-20 12517/2015) für die Errichtung eines Abstellraumes auf dem Grundstück M. Straße 000 in S. -I. (Gemarkung M1. , Flur 0, Flurstück 0000) wird angeordnet. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene jeweils selbst. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Das vorläufige Rechtschutzgesuch der Antragsteller mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6828/15 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2015 (Az.: 63-20 12517/2015) für die Errichtung eines Abstellraumes auf dem Grundstück M. Straße 000 in S. -I. (Gemarkung M1. , Flur 0, Flurstück 0000) anzuordnen, hat Erfolg. Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragsteller, die Errichtung und Nutzung des genehmigten Bauvorhabens auf dem Grundstück M. Straße 140 in S. -I. (Gemarkung M1. , Flur 0, Flurstück 0000) entgegen § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil des Beigeladenen aus. Denn die von der Antragsgegnerin unter dem 27. Oktober 2015 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Abstellraumes auf dem Baugrundstück verletzt die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in ihren Rechten als Eigentümer des Grundstücks M. Straße 000 in S. -I. (Gemarkung M1. , Flur 0, Flurstück 0000), mit der Folge, dass ihre Klage 2 K 6828/15 aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Das Vorhaben verstößt gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Der Beigeladene kann sich nicht auf die abstandflächenrechtlich begünstigende Regelung des § 6 Abs. 11 BauO NRW berufen. Der geplante Abstellraum des Beigeladenen hält weder die in § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW bestimmten Längenmaße (1.) noch die in § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW vorgegebenen Höhenmaße (2.) ein. Es scheidet auch die Zulassung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW aus (3.). 1. Gegenüber dem Grundstück der Antragsteller hält der genehmigte Abstellraum des Beigeladenen, der mit einer Länge von 2,96 m entlang der Nordgrenze und mit einer Länge von 9,00 m entlang der im Winkel von 134° nach Süden abknickenden Westgrenze auf dem Baugrundstück des Beigeladenen errichtet wird und dabei mit diesen Längen an das Grundstück der Antragsteller angrenzt, die in § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW bestimmten Längenmaße nicht ein. Denn der streitbefangene Abstellraum des Beigeladenen grenzt insoweit nicht an zwei, sondern lediglich an eine Nachbargrenze an. Nach § 6 Abs. 11 BauO NRW sind u.a. an der Nachbargrenze gebaute Gebäude, die zu Abstellzwecken genutzt werden, mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze in den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen zulässig, wobei die Grenzbebauung entlang einer Nachbargrenze 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten darf. Nachbargrenze im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW ist (nur) diejenige äußere Abschlusslinie, die das Baugrundstück von einem oder mehreren anderen Grundstücken trennt, die nicht öffentliche Verkehrs- (Grün-, Wasser-) Flächen sind. Dabei ist die Zahl der Nachbargrenzen aus Sicht des Baugrundstücks zu definieren und gegebenenfalls - zur Verhinderung eines Abschirmeffekts einer Grenzbebauung – auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen, wenn die Winkel der aneinanderstoßenden Grenzlinien gegen 180° tendieren und im Wesentlichen in derselben Richtung verlaufen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 12. Dezember 1988 – 10 A 1729/87 -, BRS 49 Nr. 123 und juris Rdnrn. 10 und 11; Urteil vom 14. Januar 1993 – 7 A 1039/91 -; Urteil vom 10. September 1993 – 7 A 1337/92 -; Urteil vom 12. Februar 2003 – 7 A 4101/01 -juris Rdnr. 32; Beschluss vom 04. Februar 2004 – 10 B 2544/03 -, juris Rdnr. 4. In Anwendung dieser Grundsätze ist der streitbefangene Abstellraum des Beigeladenen nicht zulässig, da er lediglich an eine Nachbargrenze angrenzt und mit einer Gesamtlänge von 11,96 m die Längenbegrenzung von 9 m entlang einer Nachbargrenze deutlich nicht einhält. Von einem über Eck, an zwei Nachbargrenzen entlang verlaufenden Abstellraum kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zwar tendiert der in den grüngestempelten Bauvorlagen (Grundriss) angegebene Winkel zwischen den Nachbargrenzen mit 134° geringfügig (mit 2°) mehr zu 90° als zu 180°. Es darf jedoch bei der Klärung der Frage, ob eine oder mehrere Nachbargrenzen vorliegen, nicht allein auf den Winkel der abknickenden Grenzlinien abgestellt werden. Bei natürlicher Betrachtungsweise kommt hier ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials und der vom Beigeladenen vorgelegten umfangreichen Fotodokumentation der Eindruck einer einheitlichen (geradlinigen) Grenzlinie auf, da die zum Antragsteller-Grundstück hin gelegenen Grenzen des Beigeladenengrundstücks im Wesentlichen in derselben Richtung, nämlich Richtung Westen verlaufen. Darüber hinaus darf insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Errichtung des genehmigten Abstellraumes das Beigeladenen-Grundstück in erheblicher Weise durch eine Art „Riegelbebauung“ auf einer Gesamtlänge von 11,96 m regelrecht vom Antragsteller-Grundstück massiv abschirmt. 2. Der streitbefangene Abstellraum verstößt auch hinsichtlich der genehmigten Höhe gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs. 11 BauO NRW, da er ausweislich des grüngestempelten und damit maßgeblichen Lageplans das in § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW bestimmte Höhenmaß von einer mittleren Wandhöhe von maximal 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze nicht einhält. Nach § 2 Abs. 4 BauO NRW ist Geländeoberfläche die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Der Lageplan nach § 3 BauPrüfVO, in welchem gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BauPrüfVO zwingend die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und die Höhenlage des engeren Baufeldes über NN anzugeben ist, wird als mit dem Bauantrag nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW u.a. einzureichende Bauvorlage mit dem von der Bauaufsichtsbehörde auf dem Lageplan grün gestempelten Zugehörigkeitsvermerk Bestandteil der Baugenehmigung. Ausschließlich die im Lageplan angegebenen Maße zur Höhenlage des Baugrundstücks und des engeren Baufeldes sind daher zur Bestimmung der Höhe der Geländeoberfläche und damit gleichzeitig zur Bestimmung des unteren Bezugspunktes der Wandhöhe maßgeblich. Ob es daher vorliegend auf dem Grundstück des Beigeladenen im Zuge der seinerzeitigen Errichtung des Wohnhauses zu einer Erhöhung desselben kam oder aber das Grundstück der Antragsteller seinerzeit vertieft worden ist, spielt daher bei der Frage der vorliegend maßgeblichen Höhe der Geländeoberfläche keine Rolle. Gemessen an diesen Grundsätzen ergeben sich als untere Bezugspunkte für die Ermittlung der Wandhöhe eine Mittelung (Interpolierung) der Werte von 166,0 m NN und 167,1 m NN und als oberer Bezugspunkt die zum Antragsteller-Grundstück hin gelegene Seite des Pultdaches des Abstellraumes mit einer Traufhöhe von 169,68 m NN. Dies ergibt als mittlere Wandhöhe des genehmigten Abstellraumes des Beigeladenen eine Höhe von insgesamt 3,13 m (169,68 m Traufhöhe – (166,0 m + 167,1 m) ./. 2 = 3,13 m Wandhöhe), mithin eine Überschreitung der nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW maximal zulässigen mittleren Wandhöhe von 3 m um insgesamt 13 cm im Mittelwert. 3. Dem nach alledem aus § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW folgende Abwehranspruch der Antragsteller lässt sich auch nicht durch die Zulassung einer Abweichung von den dargelegten Anforderungen des § 6 BauO NRW begegnen. § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW lässt eine Abweichung von § 6 BauO NRW regelmäßig nur bei einer grundstücksbezogenen Atypik zu, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05. März 2007 – 10 B 274/07 -, BauR 2007, 1031 und vom 02. März 2007 – 10 B 275/07 -, BauR 2007, 1027. Eine grundstücksbezogene Atypik ist vorliegend nicht erkennbar , insbesondere ist der Grundstücksverlauf aufgrund des Grenzverlaufs zum Antragsteller-Grundstück hin mit einer um 134° abknickenden Grenze nicht als atypisch zu betrachten. Was insoweit für eine Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW angeführt werden könnte, ist abschließend bereits in § 6 Abs. 11 BauO NRW aufgefangen, dessen Voraussetzungen hier – wie dargelegt – nicht vorliegen. Darüber hinaus mangelt es der nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW getroffenen Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Abweichung von der maximal zulässigen Höhe von 3,00 m für Abstellräume an der Nachbargrenze in der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 27. Oktober 2015 an der nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW zwingend erforderlichen Begründung. Schließlich ist aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen – worauf der Vollständigkeitshalber hingewiesen wird - nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Antragsteller als Angrenzer nach § 74 Abs. 2 BauO NRW im Baugenehmigungsverfahren beteiligt hat, insbesondere die Antragsteller vor der Zulassung der Abweichung benachrichtigt wurden, da durch die Überschreitung der maximal zulässigen Höhe von 3 m des geplanten Abstellraumes offensichtlich öffentlich- rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden, vgl. § 74 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW. Überdies ist auch nicht erkennbar, dass der Beigeladene sein geplantes Bauvorhaben Errichtung eines Abstellraumes an der Nachbargrenze nicht auch durch problemlos zu realisierende Reduzierung der Länge auf insgesamt 9 m und der Höhe auf maximal 3 m über der Geländeoberfläche - und damit unter Einhaltung der gesetzlichen Maßgaben des § 6 Abs. 11 BauO NRW – verwirklichen kann, ohne dass die Zweckbestimmung des Gebäudes als Abstellraum durch diese Verminderung der Abmessungen verloren ginge oder nachhaltig beeinträchtigt wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus der Sicht der Antragsteller Rechnung. Bei Nachbarstreitigkeiten ohne wirtschaftliches Eigeninteresse hängt der Streitwert von den Rechtsgütern bzw. Beeinträchtigungen ab, die der Nachbar schützen bzw. abwehren will. Je nach Gewicht der Angelegenheit ist er im Rahmen von 1.500,00 Euro bis 15.000,00 Euro festzusetzen (vgl. Ziffer 7 lit. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW, BauR 2003, 1883). Danach erscheint hier im Klageverfahren ein Betrag von 5.000,00 Euro als angemessen, der wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert wird (vgl. Ziffer 12 lit. a des Streitwertkatalogs).