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Gerichtsbescheid

20 K 6403/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0211.20K6403.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen ihr von dem Beklagten in Rechnung gestellte Kosten, die infolge einer Öffnung und Verschließung ihres Hauses entstanden sind. 3 Die Klägerin ist Eigentümerin des Mehrfamilienhauses in der S.------straße 00 in L. -N. , zugleich befindet sich in dem Haus die therapeutische Praxis der Klägerin. 4 Am Samstagnachmittag, dem 19.07.2014, gegen 18:40 Uhr, rief ein Anwohner des benachbarten Hauses Nr. 00-00 wegen verdächtiger Geräusche im Haus der Klägerin die Polizei. Aus dem polizeilichem Einsatzbericht ergibt sich, dass der Melder mitgeteilt habe, dass ein durchdringender und ununterbrochener Alarmton seit dem Vormittag zu hören gewesen sei. 5 Laut Einsatzbericht konnten auch die Beamten des Beklagten vor Ort den Alarmton aus dem Hausflur des Mehrfamilienhauses vernehmen. Die Beamten führten ferner aus, dass auf mehrfaches Klingeln niemand die Haustür geöffnet habe und - nach Ermittlung von Personaldaten und Telefonnummer – mehrfach versuchte telefonische Kontaktaufnahmen mit der Klägerin negativ verliefen. Ein Betreten des Hauses sei nicht möglich gewesen. Einbruchsspuren seien von außen nicht erkennbar gewesen. 6 Der von den Einsatzkräften sodann angeforderte Schlüsseldienst H. -E. öffnete die beiden an der Hauseingangstür befindlichen Schlösser (ein oberes zusätzlich eingebautes Schloss mit einem Sicherheitszylinder der Marke KESO und einer ZEISS IKON Kernschutzrosette und ein unteres Standartschloss). Das Sicherheitsschloss wurde laut Arbeitsbericht des Schlüsseldienstes unter Einsatz einer Flex geöffnet. Die Beamten stellten laut Einsatzbericht im Wohnhaus keine Rauchquellen fest und deaktivierten den im Hausflur hängenden Rauchmelder. Da dieser nicht das Signal eines sich leerenden Akkus absonderte, wurde eine Fehlfunktion angenommen. Die Haustür wurde anschließend, nach Einbau zweier ABUS-Doppelzylinder durch den Schlüsseldienst, wieder verschlossen. Die neuen Schlüssel wurden auf der Polizeiwache asserviert. Die durch das Öffnen der Tür (161,66 Euro zzgl. 19 % MwSt) und das anschließende Einsetzen neuer Schließzylinder (50,00 Euro zzgl. 19 % MwSt) entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 251,88 Euro wurden zunächst vom Beklagten bezahlt. 7 Per Mail vom 07.08.2014 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und reklamierte verschiedene infolge der Türöffnung mittels Flex entstandene Schäden an der Haustür (am Türrahmen, am Zylinderschutzbeschlag und am Türgriff), die – so die Klägerin - bei fachgerechter Öffnung der Tür vermeidbar gewesen seien. 8 Der Beklagte setzte sich mit dem Schlüsseldienst H. -E. in Verbindung. Dieser gab unter dem 11.09.2014 an, dass ein Auffräsen des Sicherheitszylinders der Marke KESO mit Kernschutzrosette nicht möglich gewesen sei und bot den nachträglichen kostenlosen Einbau einer Schutzrosette ohne Kernschutz an, nicht hingegen den Einbau einer innenliegenden Kernschutzrosette, da diese auch bei einer Auffräsung zerstört worden wäre. Weitere Beschädigungen seien nicht durch ihren Einsatz verursacht worden, sondern auf vorangegangene Einbruchsversuche zurückzuführen. Die Klägerin sei auf Angebote zur Schadensbeseitigung bisher nicht eingegangen. 9 Die Klägerin trat dem entgegen und gab per Mail vom 14.09.2014 an, sie fordere eine kostenlose Beseitigung der Schäden. Das obere Schloss sei derzeit nicht vor Einbruch geschützt und es sei daher zwischenzeitlich wiederum zu einem Einbruchsversuch mittels Brechstange gekommen. Solche habe es schon vorher gegeben, sie habe daher zwei Schlösser an der Tür. 10 Mit Schreiben vom 15.09.2014 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Inanspruchnahme zur Erstattung der durch die Maßnahme entstandenen Kosten in Höhe von 251,88 Euro beabsichtigt sei. Die Immobilie sei zur Gefahrenabwehr geöffnet und wieder verschlossen worden. Die Maßnahme sei aufgrund eines nicht definierten Alarmtons angeordnet worden, der sich später als das akustische Signal eines Rauchmelders heraus gestellt habe. Der in der Haustür ursprünglich vorhandene Schließzylinder der Firma KESO sei nach Angaben der Herstellerfirma grundsätzlich nicht zerstörungsfrei zu öffnen. Eine Verpflichtung zur kostenfeien Beseitigung der von der Klägerin benannten Schäden bestehe nicht, da eine eindeutige Zuordnung zum Einsatz vom 19.07.2014 nicht möglich sei. Es sei nach eigenen Angaben der Klägerin bereits in der Vergangenheit zu Einbruchsversuchen gekommen. Darüber hinaus führe die Polizei lediglich eine Notabsicherung durch und keine Wiederherstellung des Ursprungszustandes. Die Klägerin erhielt hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme. 11 Im Folgenden hielt die Klägerin an der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen fest. 12 Die Firma H. -E. bot Anfang Oktober eine kostenlose Schadensbeseitigung durch Lieferung und Montage einer Kernschutzrosette und einer Edelstahl-Unterplatte zur Abdeckung der Schäden am Türflügel sowie den Austausch der beschädigten Glasleiste an. Der Notzylinder würde bei der Beauftragung eines neuen KESO-Zylinders in Zahlung genommen. 13 Unter dem 07.10.2014 leitete der Beklagte das Angebot an die Klägerin weiter und wies ergänzend darauf hin, dass das Eindringen der Polizei unter den gegebenen Umständen zu dulden und die Polizei im Anschluss gehalten gewesen sei, das Eigentum der Klägerin gegen unbefugte Benutzung oder Beschädigung – mit möglichst einfachen Mitteln - abzusichern. Hinsichtlich der Höhe der Kosten wurde auf den mit der Schüsseldienstfirma H. -E. geschlossenen Rahmenvertrag verwiesen und die an den Beklagten gerichtete Rechnung der Firma H. -E. vom 01.08.2014 als Anlage zur Kenntnis beigefügt. 14 Die Klägerin reagierte darauf per Mail vom 08.10.2014, führte nochmals Beschädigungen auf, führte Zeugen an, beanstandete die Preise der Firma H. -E. und verlangte u.a. eine „im Handwerk übliche“ Rechnung. 15 Der Beklagte wertete diese als Ablehnung der Nachbesserungsvorschläge und kündigte unter dem 10.10.2014 erneut einen Leistungsbescheid an. 16 Mit Schreiben vom 14.10.2014 verlangte die Klägerin wiederum die kostenlose Schadensregulierung der Firma H. -E. . Verlangt werde die Wiederherstellung des früheren Zustandes der Tür. 17 Mit Leistungsbescheid vom 17.10.2014 – zugestellt am 21.10.2014 - nahm der Beklagte die Klägerin für Schlüsseldienstkosten in Höhe von 251,88 Euro in Anspruch und führt zur Begründung ergänzend aus, die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme werde durch die Klägerin nicht in Frage gestellt. Lediglich die Auswahl der ausführenden Firma, die Art und Weise der Ausführung, die dabei entstandenen Schäden und die Höhe der Kosten sowie die Art der Rechnungslegung würden moniert. Dass im vorliegenden Fall Schäden an der Tür entstanden seien, werde nicht in Abrede gestellt. Die Firma H. -E. habe mehrfach Angebote zur Nachbesserung gemacht, die von der Klägerin abgelehnt worden seien. Die Klägerin sei jedoch weder rechtswidrig noch als Nichtstörerin in Anspruch genommen worden und habe daher auch keinen Anspruch auf Schadensersatz. In Anspruch genommen worden sei sie als Eigentümerin des Hauses bzw. des alarmauslösenden Gerätes. Die Polizei sei nur zur Notabsicherung des klägerischen Eigentums verpflichtet gewesen. 18 Mit einem Beschwerdeschreiben vom 16.11.2014 wandte sich die Klägerin nochmals unmittelbar an den Beklagten. 19 Am 19.11.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Die Klägerin rügt ergänzend, dass durch die Einsatzkräfte im Zusammenhang mit dem Brandmelder Fehlalarm im Vorfeld keine Prüfung durchgeführt worden sei, ob eine Rauchentwicklung bestanden habe. Sämtliche Fenster seien an diesem Sommerabend gekippt gewesen. Sie führt ferner ergänzend im Wesentlichen aus, sie verlange die kostenfreie Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Tür durch die Firma H. -E. aus Gründen der Amtshaftung. Die neuen Schlösser würden nicht reklamiert. Einen Eigenkostenanteil lehne sie ab. Sie bitte um Überprüfung der Rechnungshöhe, die sehr hoch sei. Sie habe keinen Vertrag mit der Firma H. -E. , bitte aber um eine nachvollziehbare Rechnung. Pauschalpreise lehne sie ebenfalls ab. Die Klägerin hat die geltend gemachte Forderung zwischenzeitlich beglichen. 20 Soweit die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen etwaiger durch den Schlüsseldienst im Rahmen der Wohnungsöffnung verursachter Schäden an der Haustür geltend gemacht hat, ist das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 20 K 1738/15 nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 07.04.2015 an das Landgericht L. (dortiges Az: 5 O 160/15) verwiesen worden. 21 Die Klägerin beantragt nunmehr noch (sinngemäß), 22 den Leistungsbescheid des Beklagten vom 17.10.2014 über Schlüsseldienstkosten in Höhe von 251,88 Euro aufzuheben. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Er verweist wiederholt darauf, dass die Klägerin hinsichtlich des polizeilichen Tätigwerdens nicht die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, sondern nur den Erhalt einer Pauschalrechnung beanstande. Der mit dem Schlüsseldienst geschlossene Rahmenvertrag beinhalte jedoch Pauschalbeträge, die Höhe des Betrages sei nicht zu beanstanden. Auch hätten die Beamten das Haus betreten müssen, da nur so feststellbar gewesen sei, um was für einen Alarm es sich gehandelt habe. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 28 Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind vorher gehört worden. 29 Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der Leistungsbescheid des Beklagten vom 17.10.2014. Soweit die Klägerin darüber hinaus Schadensersatz- bzw. Amtshaftungsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht hat, ist das Verfahren wegen Unzuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit abgetrennt und an das zuständige Landgericht Köln verwiesen worden. 30 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 31 Der Leistungsbescheid vom 17.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 32 Die Kostentragungspflicht der Klägerin beruht § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 7 VOVwVG NRW i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 50 Abs. 2, 52 Abs. 1 PolG NRW (Türöffnung im Wege der Ersatzvornahme) bzw. auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 8 VOVwVG NRW i.V.m. §§ 43 Nr. 2, 46 Abs. 3 PolG NRW (Sicherstellung durch Verschließen der Tür). 33 Nach den vorgenannten Vorschriften hat der Pflichtige unter anderem die Kosten zu erstatten, die bei der rechtmäßigen Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind bzw. die bei einer rechtmäßigen Sicherstellung entstehen. Die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids hängt also zum einen davon ab, ob das gewaltsame Öffnen der Tür im Wege der Ersatzvornahme und das anschließende Wiederverschließen der Tür als Sicherstellung rechtmäßig waren und zum anderen davon, ob die Klägerin als Pflichtige zur Erstattung der Schlüsseldienstkosten herangezogen werden konnte. Dagegen bestehen vorliegend keine Bedenken. 34 Das Öffnen der Tür im Wege der Ersatzvornahme war rechtmäßig. 35 Die Beamten des Beklagten handelten bei ihrem Vorgehen innerhalb seiner Befugnisse. Die Polizei handelt beim Sofortvollzug innerhalb ihrer Befugnisse, wenn sie berechtigt wäre, gegenüber dem Betroffenen einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt zu erlassen, den sie im Rahmen des Sofortvollzugs vollstreckt. Abzustellen ist somit auf die Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Grundverfügung. 36 Rechtsgrundlage für eine Grundverfügung mit dem Inhalt die Haustür zu öffnen wäre § 8 Abs. 1 PolG NRW. Danach kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Diese Voraussetzungen waren gegeben. 37 Es lag eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit sind u.a. Leib und Leben von Personen. 38 Unter Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die im Einzelfall in naher Zukunft die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in sich birgt oder 39 aus der sich ergibt, dass eine Beeinträchtigung bereits stattgefunden hat. 40 41 Bei dem von der Polizei dabei zu fällenden prognostischen Urteil ist von wesentlicher Bedeutung, welchem Rechtsgut ein Schaden droht. Je höherrangiger ein 42 Rechtsgut ist und je größer der ihm drohende Schaden, umso geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen, 43 44 vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 04.04.2006 – 1 BvR 518/02 -, juris, Rn. 137; BVerwG, Urteil vom 26.02.1974 – I C 31.72 -, juris, Rn. 41. 45 Eine "echte Gefahr" im vorgenannten Sinne liegt auch dann vor, wenn ein Schaden tatsächlich nicht gedroht hat bzw. eingetreten ist, ein besonnener und sachkundiger Amtswalters aus ex-ante Sicht aufgrund der objektiven Erkenntnislage und bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes aber eine Gefahr angenommen hätte (sog. Anscheinsgefahr) oder von der ernsthaften Möglichkeit des Vorliegens einer Gefahr ausgegangen wäre (sog. Gefahrenverdacht). Die Grenzen zwischen Anscheinsgefahr und Gefahrenverdacht sind in der Praxis fließend. In beiden Fällen ist es für die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme unerheblich, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass tatsächlich keine Gefahr vorlag. 46 Vgl. dazu zusammenfassend: Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 10 Aufl., § 8, Rn. 19 ff. m.w.N. 47 Gemessen an diesen Grundsätzen durften die handelnden Polizeibeamten vorliegend von einer Gefahr im polizeirechtlichen Sinne ausgehen. Aufgrund der ihnen ausweislich des Polizeiberichts zum Einsatzzeitpunkt vorliegenden Informationen, insbesondere der danach vor Ort getroffenen eigenen Feststellungen bestand aus der maßgeblichen objektiven ex-ante Sicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, jedenfalls aber die ernstliche Möglichkeit, dass eine Gefahr für bedeutende Rechtsgüter wie Leib, Leben oder Eigentum gegeben war. Denn nach den schlüssigen Ausführungen im Einsatzbericht war ein deutlich wahrnehmbares Alarmgeräusch gegeben, das aus dem Hausflur des Mehrfamilienhauses in der S.------straße 19 nach außen drang, dessen Ursache aber ohne Betreten des Hauses offenkundig nicht ermittelt werden konnte. Insbesondere eine Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens von Rauchquellen im Haus war von außen verständlicherweise nicht möglich. Die Klägerin vermag mit einem dahingehenden Einwand nicht durchzudringen. 48 Der Sofortvollzug entsprechend § 50 Abs. 2 PolG NRW war zur Abwehr einer anzunehmenden gegenwärtigen Gefahr auch notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit. 49 Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn aus der maßgeblichen ex ante-Sicht der Eintritt eines Schadens unmittelbar bevorsteht oder eine Schädigung schon stattgefunden hat und durch den eingetretenen Zustand weiterhin Schäden drohen. Letzteres war – wie ausgeführt - hier der Fall. 50 Der Vollzug im Wege der Ersatzvornahme - durch Beauftragung des Schlüsseldienstes nach § 52 Abs. 1 PolG NRW - war aus der Perspektive eines besonnenen Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens notwendig und verhältnismäßig. Andere genauso effektive Maßnahmen standen nicht zur Verfügung. Hinweise auf eine Möglichkeit, mit Hilfe eines Hausmeisters oder einer anderen Person in die Wohnung gelangen zu können, lagen nicht vor. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Klägerin haben die Einsatzkräfte zunächst mehrfach erfolglos versucht. Die Maßnahme war auch angemessen. Wegen der angenommenen Gefahr stand es nicht außer Verhältnis, noch an demselben Abend umgehend die Tür öffnen zu lassen, um sich ein genaueres Bild von der Situation machen zu können. Die negativen finanziellen Auswirkungen der Ersatzvornahme (Kosten des Schlüsseldienstes in Höhe von 251,88Euro) stehen ebenfalls nicht völlig außer Verhältnis zum verfolgten Zweck. Die Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 51 Ebenso wie das Öffnen der Tür im Wege der Ersatzvornahme war auch das anschließende Verschließen der Tür durch den Einbau neuer Zylinder rechtmäßig und wurde von der Klägerin dem Grunde nach auch nicht in Frage gestellt. 52 Beim Verschließen der Tür handelt es sich um eine Maßnahme der Eigentumssicherung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW, die eine spezialgesetzlich geregelte Form der Geschäftsführung ohne Auftrag darstellt. Gemäß § 43 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung ist, dass die Schließung der Tür dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Wohnungsinhabers entspricht. 53 vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.1999 – 3 B 48.99 -, juris, Rn. 4, OVG NRW, Beschlüsse vom 11.04.2003 – 5 A 4351/01 – juris, Rn. 23 f und vom 12.08.2010 – 5 A 2598/08 -. 54 Vorliegend erfolgte das Verschließen der Tür im Interesse der Klägerin, die Eigentümerin und zugleich auch Nutzerin des Hauses ist. Die Sicherstellungsmaßnahme entsprach damit auch ihrem mutmaßlichen Willen. Dies gilt hier auch für den Wiedereinbau zweier Schließzylinder. Die Klägerin ist dem zu keiner Zeit entgegen getreten. Sie hat vielmehr ausgeführt, dass die Einbruchsversuche in der Vergangenheit sie veranlasst hätten, ein zweites, zusätzliches Schloss einbauen zu lassen und dass die neuen Schlösser nicht reklamiert würden. 55 Der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung steht auch nicht entgegen, dass die Beschädigung der alten Zylinder darauf zurückzuführen ist, dass der beauftragte Schlüsseldienst die Tür geöffnet hat. Denn – wie gezeigt – stellte dies eine rechtmäßige Ersatzvornahme dar. 56 Schließlich waren der Klägerin als pflichtiger Betroffener i.S.d. § 52 Abs. 1 S. 1 PolG NRW bzw. als Adressatin gemäß § 43 Nr. 2 PolG NRW - jeweils i.V.m. § 77 VwVG NRW, § 20 VOVwVG NRW – die Kosten des Schlüsseldienstes aufzuerlegen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass für die Beurteilung der endgültigen Kostentragungspflicht die wirkliche Sachlage maßgeblich ist, wie sie sich bei späterer rückschauender Betrachtung objektiv, also ex post, darstellt, 57 vgl. z.B. OVG NRW Urteil vom 16.03.1993 – 5 A 596/92 – juris, Rn. 29 f m.w.N.. 58 Denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Verdachts- oder Anscheinsstörer nur dann von den Vollstreckungskosten auf der sog. "Sekundärebene" freigestellt wird, wenn er die den Gefahrenverdacht bzw. die Anscheinsgefahr begründenden Umstände nicht zu verantworten hat. Ausreichend ist, wenn die den Verdacht oder Anschein begründenden Tatsachen in den Verantwortungsbereich oder die Risikosphäre des vermeintlichen Störers fallen. 59 vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.03.1996 – 5 A 3812/92 -, juris, Rn. 31 ff; Beschluss vom 14.06.2000 – 5 A 95/00 -, juris, Rn. 10 ff, jeweils m.w.N.. 60 Gemessen an diesen Grundsätzen war nicht der Allgemeinheit sondern der Klägerin das Kostenrisiko aufzubürden. Die Umstände – in Gestalt des defekten Rauchmelders -, die zum Tätigwerden der Polizei führten, lagen hier im Verantwortungsbereich der Klägerin. 61 Auch der Höhe nach ist der Leistungsbescheid nicht zu beanstanden. Die Aufstellung der Kosten ist inhaltlich richtig und durch eine entsprechende Rechnung der Firma H. -E. belegt. 62 Die Klägerin hat gem. § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 7 und 8 VOVwVG NRW die durch die Maßnahme entstandenen bzw. an Beauftragte zu zahlende Kosten zu tragen. Die hier geltend gemachten Kosten beruhen auf einem Rahmenvertrag zwischen dem Beklagten und der beauftragten Schlüsseldienstfirma. Es entspricht dem Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr, dass der Beklagte einen Schlüsseldienst beauftragt hat, mit dem er zuvor einen sogenannten Rahmenvertrag geschlossen hat. Vorliegend handelt es sich um einen Einsatz, der zeitlich unter den im Rahmenvertrag ausgewiesenen Nacht- bzw. Wochenendtarif und in die Leistungskategorie „Öffnen und Verschließen von Türen“ fällt. Die Zugrundelegung von dem im Rahmenvertrag für diese Leistungskategorie vereinbarten Pauschalbetrag ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein überzogener Kostenansatz ist danach hier nicht ersichtlich. Auch die für die Schließzylinder angesetzten Kosten entsprechen dem Rahmenvertrag und sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. 63 Soweit die Klägerin eine „im Handwerk übliche“ Rechnung verlangt, vermag sie mit ihrem Begehren gegenüber dem Beklagten ebenfalls nicht durchzudringen. Sie hat selbst zutreffend darauf hingewiesen, dass sie nicht Vertragspartnerin der Firma H. -E. ist. Der Schlüsseldienst hat seine Rechnung daher hier auch an den Beklagten gerichtet. Gegenstand des Verfahrens ist allein der Leistungsbescheid des Beklagten vom 17.10.2014. Die Rechnung dient daher hier nur der Schlüssigkeitsprüfung im Hinblick auf die gegenüber der Klägerin geltend gemachten Kosten. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.