Beschluss
7 L 100/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0215.7L100.16.00
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Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. |
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.500,00 Euro festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Die sinngemäß gestellten Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 257/16 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18.12.2015 wiederherzustellen und die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides anzuordnen haben keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Unter Berücksichtigung der besonderen berufsgrundrechtlichen Anforderungen, denen die Zulässigkeit des Sofortvollzugs eines Approbationswiderrufs unterliegt - vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei sind in die Interessenabwägung zunächst die Erfolgsaussichten in der Hauptsache einzustellen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand unterliegt die angegriffene Verfügung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es liegt kein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW ) vor. Die Gelegenheit zur Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW muss nach Zeit, Ort und sonstigen Umständen angemessen sein, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage, 2013, § 28 Rn. 36. Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller in angemessenem Umfang Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Anhörungsfrist von 17 Tagen nach Zustellung des Anhörungsschreibens am 01.12.2015 ist zeitlich angemessen um zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Insbesondere waren dem Kläger bereits zuvor aufgrund des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln die ihm vorgeworfenen Straftaten sowie die Anklageschrift vom 07.10.2015 bekannt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für die Benennung entlastender Beweise die Einsichtnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers in die Ermittlungsakte notwendig gewesen sein soll. Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner das Ruhen der Approbation materiell-rechtlich zutreffend angeordnet hat. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des Ruhens der Approbation des Antragstellers ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bundesärzteordnung (BÄO). Danach kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen eines Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Die Staatsanwaltschaft Köln hat gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in zwei Fällen eingeleitet und Anklage vor dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht – in Bergisch Gladbach erhoben. Bei der Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation handelt es sich um eine vorübergehende Maßnahme, die dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder in Eilfällen einem Arzt die Ausübung ärztlicher Tätigkeit für die Dauer eines schwebenden Strafverfahrens zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und zum Schutz von Patienten vor einem Tätigwerden von Personen, deren Zuverlässigkeit und Würdigkeit zweifelhaft geworden ist, geboten ist. Sie erfasst deshalb Fälle, in denen eine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs (noch) nicht endgültig feststeht. Auch unter Berücksichtigung der gebotenen einschränkenden Auslegung der Befugnisnorm infolge ihrer berufsgrundrechtlichen Relevanz begegnet die getroffene Ruhensanordnung keinen rechtlichen Bedenken. Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen ist von der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung auszugehen, vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.07.2003 - 8 ME 96/03 –; OVG NRW, Beschluss vom 06.06.1988 - 5 B 309/88 -. In diesem Zusammenhang ist es nicht von Relevanz, dass der Bejahung oder Verneinung der Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO eine Unsicherheit im Verhältnis zu dem tatsächlichen Ausgang des Strafprozesses immanent ist. Denn das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten, selbst in die Erhebung der im Ermittlungs- und Strafverfahren aufgebotenen Beweise oder gar in eine Amtsermittlung einzutreten und gewissermaßen einen zum Verfahren vor dem Strafgericht parallelen Strafprozess durchzuführen. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 -. Allerdings sind an den strafrechtlichen Vorwurf insbesondere in einem frühen Ermittlungsstadium strenge Anforderungen zu stellen. Der Verdacht einer Straftat muss sich bereits so konkretisiert haben, dass die Gründe, die ein weiteres Zuwarten ausschließen, in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen. Die Straftat muss vom Deliktscharakter, von der Begehungsweise oder von den Tatfolgen her gravierend und die Anordnung des Ruhens der Approbation zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 13 A 1300/12 -. Diese Anforderungen sieht die Kammer hier als erfüllt an. Auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisses hat sich der strafrechtliche Verdacht so weit verdichtet, dass bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass der Antragsteller mit erheblicher Wahrscheinlichkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses gemäß § 174 c Abs.1 StGB in einem Fall und einem Versuch in einem zweiten Fall verurteilt werden wird. Diese Einschätzung stützt die Kammer maßgeblich auf die bereits erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft Köln. Demnach soll der Antragsteller Anfang 2013 der am 00.00.0000 geborenen Zeugin F. B. während einer Behandlung wegen Rücken- und Hüftproblemen Kortisonspritzen in den Rücken, die Hüfte und die Leistengegend gegeben, sodann das Gesäß der Zeugin massiert und von hinten seine Hand an die Scheide der Zeugin sowie mindestens einen Finger in ihre Scheide geführt haben. Im April oder Mai 2014 soll er zudem während einer Behandlung derselben Zeugin ihren Kopf festgehalten und ihr einen Kuss auf den Mund gegeben haben. Nach einem kurzen Gespräch soll er sie nochmals geküsst und ihr 20,00 Euro gegeben haben. Anschließend habe er ihre Hüfte eingecremt, ihr Spritzen verabreicht und sie am Unterkörper massiert. Diese Vorwürfe beruhen maßgeblich auf den Aussagen der Zeugin. Der Anklageschrift ist zu entnehmen, dass die Schilderungen der Zeugin einen Erlebnisbezug aufweisen und auch ihre Erstoffenbarung gegenüber einer Freundin mit den späteren Angaben im Ermittlungsverfahren übereinstimmen. Motive für eine Falschbelastung sah die Staatsanwaltschaft Köln nicht. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der belastenden Zeugenaussage kommen nicht dadurch auf, dass die Zeugin den genauen Behandlungstag im Jahr 2014 nicht mehr angeben konnte. Insbesondere ist der Anklageschrift zu entnehmen, dass die Zeugin sich genau an den Wochentag (Dienstag) erinnern konnte, da sie im Anschluss Konfirmationsunterricht gehabt habe. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin wird auch nicht durch die Behauptung des Antragstellers erschüttert, es bestehe die Möglichkeit, dass die Zeugin von ihren Eltern wegen der Annahme der 20,00 Euro gerügt worden sei und sie ihn des sexuellen Missbrauchs bezichtige um eine Opferrolle anzunehmen. Der Umstand, dass sich die Zeugin zuerst ihrer Freundin offenbarte und nicht ihren Eltern, spricht bereits erheblich gegen diese Behauptung. Es sind auch keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, die die Mutmaßung des Antragsstellers belegen. Der erneute Besuch der Zeugin bei dem Antragsteller nach über einem Jahr des ersten Vorfalles belegt nicht, dass der erste Vorfall Anfang 2013 nicht stattgefunden hat. Aufgrund des noch jungen Alters der Zeugin ist es durchaus denkbar, dass sie sich zunächst nicht offenbarte und daher ein weiteres Mal den Antragsteller wegen ihrer Schmerzen aufsuchte. Die beiden Vorfälle sind auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach dem Vortrag des Antragstellers bei der Behandlung Anfang 2013 die Eltern der Zeugin sowie am 20.05.2014 eine Mitarbeiterin mit Ausnahme von zwei Unterbrechungen von 1 bis 2 Minuten im Behandlungszimmer anwesend gewesen sein sollen. Denn selbst bei unterstellter Anwesenheit der Eltern der Zeugin im Behandlungszimmer kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese von der medizinischen Notwendigkeit der behaupteten Massage ausgingen und sie insbesondere das Berühren der Scheide und das Einführen eines Fingers nicht sehen konnten. Die behaupteten Küsse sowie die Massage am 20.05.2014 können sich zudem zeitlich in den Abwesenheitszeiten der Mitarbeiterin des Antragstellers ereignet haben. Dass es sich bei der dem Antragsteller vorgeworfenen Straftat aufgrund der Art des Delikts und der Begehungsweise um eine gravierende Verfehlung handelt, aus der sich dessen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt, liegt auf der Hand. Unwürdig im Sinne des § 6 Abs.1 Nr.1 BÄO ist ein Arzt, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzt. Wer eine Straftat nach § 174 c StGB begeht, erweist sich ohne weiteres als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.07.2003 – 8 ME 96/03 -. Der Antragsteller hat nach der hier gebotenen vorläufigen Prüfung das für seine Berufsausübung unabdingbare Ansehen und Vertrauen dadurch verloren, dass er nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis eine aufgrund des Behandlungsverhältnisses bestehende Autoritäts- und Vertrauensstellung gegenüber seinem Opfer zur Vornahme sexueller Handlungen missbraucht hat. Er hat gerade seine ärztliche Stellung dazu benutzt, vordergründig medizinische Untersuchungen und Behandlungen vorzunehmen, die in Wahrheit seiner eigenen sexuellen Erregung dienen und das Opfer zur Duldung seiner Übergriffe veranlassen sollten. Dies verletzt in eklatanter Weise seine Berufspflichten und die gegenüber den Patientinnen bestehenden Schutzpflichten. Mit Rücksicht auf die erhebliche Verurteilungswahrscheinlichkeit, die Schwere des Delikts, seinen engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und den hohen Rang der vor potentiellen künftigen Verletzungen zu schützenden Rechtsgüter erweist sich die Anordnung des Ruhens der Approbation als ermessensfehlerfrei, insbesondere als verhältnismäßig. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und an der Gewährleistung des Patientenschutzes das konkrete Interesse des Antragstellers an der Ausübung seines Berufes überwiegt, auch wenn die Ruhensanordnung in die durch Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit eingreift. Der abstrakte Schutz des unverzichtbaren Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand der Ärzte und der individuelle Schutz der Patienten verlangen es, einen Arzt, der sich aufgrund des begründeten Verdachts, unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses des sexuellen Missbrauchs von Patienten als berufsunwürdig zeigt, von der Ausübung des ärztlichen Berufs vorläufig fernzuhalten. Ein milderes, zur Erreichung des mit der Ruhensanordnung verfolgten Ziels gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Die ärztliche Approbation berechtigt ihren Inhaber stets zur uneingeschränkten ärztlichen Berufsausübung; Auflagen sieht die BÄO nicht vor. Die mit der Ruhensanordnung zwangsläufig verbundenen wirtschaftlichen Einbußen des Antragstellers werden durch die gestattete vertretungsweise Fortführung der Praxis hinreichend kompensiert. Diese Möglichkeit sieht § 6 Abs. 4 BÄO ausdrücklich vor, weshalb davon auszugehen ist, dass der Arzt, der die Praxis des Antragstellers aufgrund behördlicher Zulassung fortführt, auch die Vertretung der vertragsärztlichen Tätigkeit entsprechend § 32 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte übernehmen kann. Durch diese Maßnahme ist die berufliche und wirtschaftliche Existenz des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in ausreichendem Maß sichergestellt. Der Antragsteller plant zudem nach eigener Angabe den Verkauf seiner Praxis und das Eintreten in den Ruhestand ab 01.07.2016. Er habe bereits zwei Kaufinteressenten gefunden, die seine Praxis zum 01.04.2015 übernehmen würden unter der Bedingung, dass er selbst noch bis 30.06.2016 als angestellter Arzt in der Praxis tätig sei. Es ist jedoch kein zwingender Grund ersichtlich, weshalb der Antragsteller bei einem Verkauf seiner Praxis noch bis 30.06.2016 als angestellter Arzt in seiner Praxis tätig sein muss. Das Ruhen seiner Approbation hindert den Antragsteller grundsätzlich nicht an einem Verkauf seiner Praxis. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Aufforderung, dem Antragsgegner die Approbationsurkunde auszuhändigen, begegnet wegen der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ermächtigungsgrundlage für das Herausgabeverlangen ist § 52 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW. Hiernach kann die Behörde eine Urkunde zurückfordern, die aufgrund eines Verwaltungsaktes, dessen Wirksamkeit aus einem anderen Grund als Rücknahme oder Widerruf nicht mehr gegeben ist, erteilt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.05.1990 – 5 A 1692/89 –. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Wirksamkeit der Approbation des Antragstellers infolge der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung nicht mehr gegeben ist. Auf Rechtsfolgenseite hat der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und hiervon in zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht. Zutreffend begründet der Antragsgegner die Aufforderung zur Herausgabe damit, dass bei nicht erfolgender Rückgabe der Urkunde etwaige Missbrauchsmöglichkeiten hinsichtlich der weiteren Ausübung des ärztlichen Berufes bestehen bleiben. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Ruhens der Approbation und des mit ihr verbundenen Zwecks, das unabdingbare Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand und den Schutz des Vertrauens potentieller künftiger Patienten des Antragstellers in den ärztlichen Berufsstand sicherzustellen, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Anordnung des Ruhens der Approbation nur um eine vorübergehende Maßnahme handelt, die dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder – wie hier – in Eilfällen einem Arzt die Ausübung ärztlicher Tätigkeit für bestimmte oder unbestimmte Zeit zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz von Patienten geboten ist. Sie erfasst insbesondere die Fälle, in denen eine Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs (noch) nicht endgültig feststeht. Daher ist die Anordnung des Ruhens der Approbation, wenn sie den ihr zugedachten Zweck einer Präventionsmaßnahme zur Abwehr von Gefahren für einen unbestimmten Patientenkreis und damit zum Schutz der Allgemeinheit erfüllen soll, von ihrer Natur her insofern auf einen schnellen Vollzug angelegt, als es sich um eine vorläufige Berufsuntersagung und um eine vorübergehende Maßnahme handelt, die nach § 6 Abs. 2 BÄO aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Ruhensanordnung mit den begrenzten Auswirkungen in zeitlicher Hinsicht dient letztlich dem Schutz einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, bei der es sich um ein hochrangiges Gut der Allgemeinheit handelt, und speziell dem Schutz der Patienten vor einem Tätigwerden von Personen, deren Eignung zur Ausübung des Arztberufs zweifelhaft (geworden) ist. Dies rechtfertigt es, die Ruhensanordnung kurzfristig wirksam werden zu lassen, um so ihrem Charakter als Präventivmaßnahme schnellstmöglich gerecht zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2012 - 13 B 228/12 -; Beschluss vom 05.06.2007 - 13 A 4748/06 -. Würde dem Antragsteller die Möglichkeit belassen, bis auf weiteres seinem Beruf als Arzt weiter nachzugehen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen der Ruhensanordnung erfüllt sind, entstünde eine konkrete Gefährdung des öffentlichen Interesses. Dies kann auch für eine begrenzte Übergangszeit, welche die Durchführung des Strafverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens noch in Anspruch nehmen wird, nicht hingenommen werden. Das öffentliche Ansehen der Ärzteschaft muss durchgängig vor Gefährdung in Schutz genommen werden, um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist und in deren Behandlung die Patienten sich begeben; dieses für das Arzt-Patienten-Verhältnis konstitutive damit auch für das hochrangige Gemeinschaftsgut der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung unerlässliche Vertrauen würde zerstört durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild eines Arztes nicht zu vereinbaren ist. Vgl. VGH Lüneburg, Beschluss vom 21.05.2013 - 8 LA 54/13 -. Die Eilbedürftigkeit entfällt vorliegend nicht, weil die vorgeworfenen Taten die Jahre 2013 und 2014 betreffen und nach der Angabe des Antragstellers trotz Betriebes seiner Arztpraxis keine weiteren Vorwürfe gegen ihn erhoben worden seien. Denn aus der Anklageschrift ergibt sich, dass bereits in der Vergangenheit mehrere Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln gegen den Antragsteller anhängig waren. Diese führten zwar nicht zu der Erhebung einer Anklage. Sie zeigen jedoch ein bestimmtes Verhaltensmuster des Antragstellers. So wurde ein Ermittlungsverfahren (174 Js 1335/08) wegen Geringfügigkeit eingestellt, weil die Tathandlung des Antragstellers nur als einfache Nötigung gewertet wurde. In diesem Verfahren wurde dem Antragsteller vorgeworfen, er habe im Jahr 2008 eine Patientin an die Hüfte gefasst und sie zu sich gezogen. Ein weiteres Ermittlungsverfahren (43 Js 161/09), in dem dem Antragsteller vorgeworfen wurde, er habe im Jahr 2008 eine Auszubildende sexuell belästigt, wurde aus rechtlichen Gründen eingestellt. Im Ermittlungsverfahren 195 Js 127/10 wurde ihm vorgeworfen, er habe eine Auszubildende auf den Mund geküsst. Dieses Verfahren wurde eingestellt, da es an einer erheblichen sexuellen Handlung nach § 177 StGB und einem fristgerechten Strafantrag fehlte. Dieser Sachverhalt ist auch einem Brief der Auszubildenden vom 26.08.2010 an die Ärztekammer Nordrhein zu entnehmen. Im Verfahren 34 Js 175/11 wurde dem Antragsteller vorgeworfen, er habe medizinisch nicht indizierte Untersuchungen im Analbereich an mehreren Patientinnen vorgenommen und Fotos von den Gesäßen gemacht. Einen Jungen habe er grundlos am Genitalbereich untersucht. Das Verfahren wurde mangels Tatverdachtes eingestellt, weil sich nicht nachweisen ließ, dass die Untersuchungen nicht angezeigt waren. Einem gemeinsamen Brief von vier Angestellten des Antragstellers vom 09.09.2010 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller Patientinnen sich habe ausziehen lassen um sie im Analbereich zu untersuchen. Der Antragsteller habe ihnen gegenüber im Rahmen dessen zugegeben, dass er Probleme bzw. Neigungen in dieser Form habe und sich Hilfe bei einem Kollegen holen wolle. Eine auch nur begrenzte weitere Ausübung des Arztberufes durch den Antragsteller ist daher zum Schutz potentieller Patienten nicht hinnehmbar. Auch die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen der insoweit maßgeblichen Rechtsgrundlagen des § 63 Abs. 1 bis 3, 5, 6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sind erfüllt. Ist danach die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheids rechtmäßig, bleibt auch für die begehrte Anordnung der Aufhebung erfolgter Vollziehungsmaßnahmen kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer legt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend das Ruhen der Approbation die Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zugrunde.