Urteil
7 K 3233/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0216.7K3233.15.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger reiste als Abkömmling von Spätaussiedlern im Juni 2001 nach Deutschland ein und erhielt im Jahre 2004 eine Bescheinigung als Spätaussiedler gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Mit der Klage begehrt er die nachträgliche Einbeziehung seines am 25.03.1982 geborenen Adoptivsohnes N. gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Dem liegt ein mit Datum vom 26.02.2014 vom Kläger beim Bundesverwaltungsamt (BVA) gestellter Antrag auf nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers zugrunde. Mit dem Antrag legte der Kläger u.a. eine Fotokopie des Adoptionsbeschlusses des Amtsgerichts Bautzen - Vormundschaftsgericht - vom 04.10. 2006 vor. Herr N. S. ist hiernach der Sohn aus erster Ehe der Ehefrau des Klägers. Er lebt seit Dezember 2004 in Deutschland Mit Bescheid vom 15.10.2014 lehnte das BVA den Antrag des Klägers ab. Sein Adoptivsohn sei kein im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling. Das Tatbestandsmerkmal des Verbleibens von Angehörigen im Aussiedlungsgebiet sei nur erfüllt, wenn es sich um Familienangehörige handele, die schon im Zeitpunkt der Ausreise des Spätaussiedlers hätten einbezogen werden können. Auf Stiefkinder, die erst nach der Ausreise in das Bundesgebiet als Kind angenommen worden seien, sei § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht anwendbar. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Zur Begründung machte er rechtliche Ausführungen zur Auslegung der Vorschrift. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2015 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Für die nach der Ausreise des Spätaussiedlers geborenen Abkömmlinge sei § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht gedacht. Die Adoption sei der Geburt gleichzustellen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mit PZU am 25.04.2015 zugestellt. Der Kläger hat am 29.04.2015 beim Verwaltungsgericht Minden Klage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.05.2015 an das hiesige Gericht verwiesen. Der Kläger verweist zur Begründung seiner Klage u.a. auf einen mit „Beschluss über die Adoptierung“ bezeichneten Beschluss des Volksdeputiertenrates der Stadt Uchta vom 25.09.1991, der die Annahme des Familiennamens S1. durch den Adoptivsohn des Klägers zum Inhalt hat. Er – der Kläger – habe schon 1989 in Russland einen Adoptionsantrag gestellt, nachdem man lange Zeit nach dem biologischen Vater gesucht habe. Mit einem Einbeziehungsbescheid in den Aufnahmebescheid seiner Eltern seien er, seine Frau und die gemeinsame Tochter F. 2001 nach Deutschland eingereist. N. sei einfach aus dem Einbeziehungsbescheid „verschwunden“, gleichsam vergessen worden. Die Feststellung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVFG in seiner eigenen Person sei erst durch ein Urteil des VG Dresden vom 02.03.2004 möglich geworden. Die nachträgliche Möglichkeit zur Einbeziehung seines Adoptivsohnes ergebe sich nunmehr aus dem 10. Änderungsgesetz zum BVFG (10. BVFGÄndG). Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass der Kläger nicht im Besitz eines Aufnahmebescheides sei, in den sein Adoptivsohn einbezogen werden könne. Im Übrigen wiederholt sie die Begründung der streitbefangenen Bescheide. Mit Beschluss vom 26.08.2015 hat das erkennende Gericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 02.11.2015 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die sinngemäß auf die Einbeziehung des Adoptivsohnes N. gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch fristgemäß, da die Klage beim örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht Minden die gesetzliche Klagefrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO wahrte. Vgl. zu den Voraussetzungen der Fristwahrung bei Klageerhebung bei einem unzuständigen Gericht: BVerwG, Urteil vom 31.10.2001 - 2 C 37.00 -, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 38. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Versagung der Einbeziehung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen hierauf gerichteten Anspruch. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Abkömmling eines Spätaussiedlers nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Einbeziehung des Adoptivsohnes N. steht bereits im Ansatz entgegen, dass der Kläger nicht im Besitz eines Aufnahmebescheides im Sinne des § 26 BVFG, sondern einer Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 Abs. 1 BVFG ist. Die Einbeziehung in eine solche Bescheinigung ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen. Sie ergäbe vor dem Hintergrund des mit der Aufnahme verfolgten Zwecks auch keinen Sinn. Denn die Einbeziehung erfolgt regelmäßig, um die gemeinsame Aussiedlung der Bezugsperson und des Einbezogenen und damit die Familieneinheit im Aufnahmeverfahren zu ermöglichen. Die gesetzliche Ausnahme einer nachträglichen Einbeziehung setzt einen im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Abkömmling voraus. Dies ist der Adoptivsohn des Klägers nicht, da er die rechtliche Stellung als adoptiertes Kind erst 2006 und damit nach der Einreise des Klägers erworben hat. Ebensowenig wie eines nachträgliche Einbeziehung nach der Einreise geborener ermöglicht § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG die nachträgliche Einbeziehung nach der Einreise adoptierter Kinder, solange nicht ein Ausnahmefall des § 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG vorliegt. Beide Umstände waren bereits Gegenstand der Prozesskostenhilfebeschlüsse der Kammer vom 21.07.2015 und des OVG NRW vom 03.11.2015. Hierauf kann Bezug genommen werden. Ergänzend wird auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2015 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Die beschriebene Auslegung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG entspricht der Absicht des Gesetzgebers. Die dort geregelte Möglichkeit nachträglicher Einbeziehung ist durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I S. 2426) als § 27 Abs. 3 in das Bundesvertriebenengesetz eingefügt worden. In der Gesetzesbegründung ist ausdrücklich ausgeführt, dass der einzubeziehende Ehegatte oder Abkömmling im Aussiedlungsgebiet verblieben sein müsse. Die nachträgliche Einbeziehung sei damit nur möglich, wenn im Zeitpunkt der Aussiedlung des Spätaussiedlers die Ehe bereits bestanden habe „bzw. der Abkömmling bereits geboren war“. Durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) ist diese Regelung als § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG übernommen worden. Das Erfordernis einer Härte ist entfallen, ansonsten ist die Regelung unverändert geblieben. Die Vorschrift eröffnet damit – nach wie vor – keine nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit für Abkömmlinge, die erst nach der Übersiedlung der Bezugsperson – hier des Klägers – Abkömmlinge geworden sind, resp. diesen Rechtsstatut durch Adoption erworben haben. Vgl. BR-Drs. 57/11 vom 04.02.2011, S. 6 und BT-Drs. 17/5515 vom 13.04.2011, S. 7 sowie OVG NRW, Urteil vom 16.09.2015 - 11 A 1838/14 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.