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Beschluss

19 L 370/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0301.19L370.16A.00
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Tenor

1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt.

Zur Wahrnehmung der Rechte wird Rechtsanwalt X.        T.      aus L.    beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 1020/16.A gegen die Ab-

schiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. 01. 2016 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Wahrnehmung der Rechte wird Rechtsanwalt X. T. aus L. beigeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 1020/16.A gegen die Ab- schiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. 01. 2016 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Dem Antragsteller ist für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da er bedürftig ist und seine Rechtsverteidigung aus den nachstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 19 K 1020/16.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. 01. 2016 anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Es wurde insbesondere die Wochenfrist des § 71 a Abs. 4 AsylG i. V. m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Der Antrag ist auch begründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung führt dazu, dass dem Interesse des Antragstellers an einer einstweiligen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Vorzug gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin an einer sofortigen Vollziehung gebührt. Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. 01. 2016 rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Die mit dem angefochtenen Bescheid erlassene und auf § 71a Abs. 4 i. V. m. § 36 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung ist nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes allein durchzuführenden summarischen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig. Die Antragsgegnerin war nicht befugt, den Asylantrag des Antragstellers als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG zu behandeln. Die Antragsgegnerin hat unter dem 27. 01. 2014 (Bl. 59 BA) mitgeteilt, dass die Überstellung nicht fristgerecht erfolgt sei und Deutschland durch Verfristung gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III VO zuständig geworden sei. Damit hat sie das Verfahren des Antragstellers in dem Verfahrensstadium übernommen, in dem es sich zum damaligen Zeitpunkt befand, ist zuständig geworden und hat die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen übernommen. Ist ihr der aktuelle Stand des Verfahrens in dem anderen Mitgliedstaat nicht bekannt bzw. fehlenden Kenntnisse darüber, ob überhaupt ein Verfahren einem anderen Mitgliedstaat betrieben wurde oder wird, muss sie diesbezüglich zunächst weitere Ermittlungen anstellen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. 02. 2015 - 1 B 2/15 -, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 24. 04. 2015 - 5 B 125/15 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 11. 05. 2015 - 2 B 13/15 -, juris. Kann die Antragsgegnerin trotz aller möglichen und zumutbaren Ermittlungen keine gesicherten Erkenntnisse über den Ausgang des Erstverfahrens erlangen, muss sie dem Antragsteller entsprechend den europarechtlichen Vorgaben die Möglichkeit einräumen, das Verfahren fortzuführen, ohne dass es als Folge-bzw. Zweitantrag behandelt wird, vgl. Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie) und Art. 18 Unterabschnitt 2 Dublin III-VO. Eine Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags als Zweitantrag kommt nur in Betracht, wenn das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangt, dass das Asyl(erst)verfahren mit einer für den Asylbewerber negativen rechtskräftigen Sachentscheidung abgeschlossen wurde. Nur dann kann sich das Bundesamt auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken. Vgl. etwa VG Ansbach, Beschluss vom 21. 07. 2015 - AN 3 S 15.30959 -, juris, VG Hannover, Urteil vom 03. 09. 2015 - 10 A 3550/15 -, juris. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend das Asyl(erst)verfahren des Antragstellers mit einer für ihn negativen rechtskräftigen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Durch die hier erfolgte Behandlung des Asylantrags des Antragstellers als Zweitantrag verhindert das Bundesamt, dass - entgegen den europarechtlichen Vorgaben (Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie) und Art. 18 Unterabschnitt 2 Dublin III-VO) - der (Erst) Antrag umfassend geprüft und das Verfahren beendet wird. Damit verhindert das Bundesamt, dass ein (Erst)Antrag nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird und verstößt damit nach summarischer Prüfung gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO. VG Ansbach, Beschluss vom 21. 07. 2015 - AN 3 S 15.30959 -, juris; vgl. auch EuGH, Urteil vom 06. 06. 2013 - Rs. C-648/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 17. 06. 2014 - 10 C 7/13-, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.