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Beschluss

19 L 370/16.A

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Abschiebungsandrohung ist vorläufig außer Vollzug zu setzen, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass der Bescheid voraussichtlich rechtswidrig ist. • Das Bundesamt darf einen Asylantrag nicht als Zweitantrag behandeln, wenn keine gesicherten Erkenntnisse über ein vorangegangenes, mit einer negativen Entscheidung abgeschlossenes Erstverfahren vorliegen. • Hat das Bundesamt das Verfahren übernommen, muss es bei fehlenden Erkenntnissen zum Stand des Verfahrens in anderen Mitgliedstaaten zunächst weitere Ermittlungen durchführen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung bei unklarer Dublin-Lage • Eine Abschiebungsandrohung ist vorläufig außer Vollzug zu setzen, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass der Bescheid voraussichtlich rechtswidrig ist. • Das Bundesamt darf einen Asylantrag nicht als Zweitantrag behandeln, wenn keine gesicherten Erkenntnisse über ein vorangegangenes, mit einer negativen Entscheidung abgeschlossenes Erstverfahren vorliegen. • Hat das Bundesamt das Verfahren übernommen, muss es bei fehlenden Erkenntnissen zum Stand des Verfahrens in anderen Mitgliedstaaten zunächst weitere Ermittlungen durchführen. Der Antragsteller erhielt am 15.01.2016 einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit einer Abschiebungsandrohung, in dem sein Asylantrag als Zweitantrag nach § 71a AsylG behandelt wurde. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Köln und begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung. Das Bundesamt hatte zuvor mitgeteilt, eine Überstellung sei nicht fristgerecht erfolgt, und damit die Zuständigkeit Deutschlands nach Dublin übernommen. Es bestanden jedoch keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass ein Erstverfahren in einem anderen Mitgliedstaat mit einer für den Antragsteller negativen rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossen sei. Der Sachverhalt drehte sich hauptsächlich um die Frage, ob das Bundesamt vor der Behandlung als Zweitantrag ausreichend ermittelt hatte und ob die Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. • Vorliegend ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da der Antragsteller bedürftig ist und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig; Fristen nach § 71a Abs.4 AsylG i.V.m. § 34a Abs.2 Satz1 AsylG wurden eingehalten. • Bei der erforderlichen summarischen Prüfung nach § 80 Abs.5 VwGO spricht vieles dafür, dass der Bescheid des BAMF rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. • Das BAMF war nicht befugt, den Asylantrag als Zweitantrag zu behandeln, weil es aufgrund eigener Mitteilung vom 27.01.2014 das Verfahren in dem damaligen Verfahrensstadium übernommen und damit Ermittlungen zum aktuellen Stand in anderen Mitgliedstaaten hätte anstellen müssen. • Fehlen trotz zumutbarer Ermittlungen gesicherte Erkenntnisse über ein bereits abschließend mit negativer Entscheidung beendetes Erstverfahren, muss das BAMF dem Antragsteller ermöglichen, das Verfahren als Erstverfahren fortzuführen; die Behandlung als Zweitantrag ist nur bei gesicherter Kenntnis einer negativen rechtskräftigen Entscheidung zulässig. • Durch die Behandlung als Zweitantrag hätte das BAMF verhindert, dass ein Erstverfahren umfassend geprüft wird, womit eine Verletzung der europäischen Vorgaben (Verfahrensrichtlinie und Dublin-III-VO) vorliegen kann. • Die Interessenabwägung (§ 80 Abs.5 VwGO) führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Verhinderung sofortiger Vollziehung überwiegt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung wurde stattgegeben; die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 1020/16.A ist angeordnet. Dem Antragsteller wurde Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet. Die Verwaltungsbehörde durfte den Asylantrag nicht als Zweitantrag behandeln, weil keine gesicherten Erkenntnisse über ein mit negativer Entscheidung abgeschlossenes Erstverfahren vorlagen und sie vor Übernahme des Verfahrens weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen. Die sofortige Vollziehung ist deshalb vorläufig ausgesetzt, da der angefochtene Bescheid nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist und die Rechte des Antragstellers verletzt.