Urteil
7 K 5618/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0307.7K5618.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die am 00.00.0000 in der Russischen Föderation geborene Klägerin begehrt die Wiederaufnahme ihres Bescheinigungsverfahrens mit dem Ziel der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Die Klägerin beantragte am 13.01.1993 die Aufnahme als Aussiedlerin. Mit Bescheid vom 31.03.1995 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag ab aufgrund des Eintrags einer russischen Nationalität im ersten Inlandspass. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, der zurückgewiesen wurde. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.05.2001 - 9 K 115/96 - wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen. Zur Begründung wurde angeführt, die Klägerin stamme von deutschen Volkszugehörigen ab, da die Eltern Daniel und Emilia Herter ausweislich ihrer Vertriebenenausweise vom 01.07.1993 deutsche Volkszugehörige seien. Bei der Klägerin läge auch das Bekenntnismerkmal der deutschen Sprache vor. Die Klägerin habe nach der Befragung beim Sprachtest am 10.02.2000 im Elternhaus bis zum 18. Lebensjahr überwiegend Deutsch gesprochen. Die dialektförmigen Deutschkenntnisse seien auch ausweislich des Sprachtests erkennbar. Die Eintragung der russischen Nationalität im ersten Inlandspass aus dem Jahr 1977 stelle kein Gegenbekenntnis dar. Im Jahr 1992 sei die Nationalität in eine deutsche geändert worden. Der Eintrag in dem ersten Inlandspass sei gemäß der glaubhaften Angabe der Klägerin ohne entsprechende Erklärung ihrerseits erfolgt. Das Urteil wurde rechtskräftig. Der Aufnahmebescheid wurde unter dem 20.06.2001 erteilt und der Ehemann und die drei Kinder der Klägerin in diesen einbezogen. Die Klägerin reiste mit ihrer Familie sodann am 30.09.2001 in das Bundesgebiet ein. Am 09.10.2001 beantragte die Klägerin die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung für sich, ihren Ehemann und die Kinder T. und W. . Das Kind B. stellte einen eigenen Antrag. Der Antrag der Klägerin wurde mit Bescheid vom 23.03.2004 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die gerichtliche Entscheidung, dass die Angaben der Klägerin zu dem Eintrag der russischen Nationalität in ihrem Inlandspass wahrheitsgemäß seien, sei zweifelhaft. Nach Auskunft des russischen Außenministeriums vom 16.10.2003 sei die Klägerin in ihrem ersten Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt worden. Der Eintrag der russischen Nationalität müsse daher später erfolgt sein. Wegen des offensichtlich unzutreffenden Sachvortrages sei davon auszugehen, dass der Eintrag der russischen Nationalität nicht auf einen behördlichen Fehler, sondern auf freier Willenserklärung beruhe. Ein ausschließliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum liege daher nicht vor. Gegen den Ablehnungsbescheid erhob die Klägerin Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München. Die Klage wurde mit Urteil vom 08.03.2005 – 27 K 04.2358 – abgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, die Angaben der Klägerin zu dem Eintrag einer russischen Nationalität in den Inlandspässen von 1977 und 1979 seien weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum könne daher nicht festgestellt werden. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung. Der Antrag wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.01.2006 abgelehnt. Am 08.08.2013 beantragte die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG bezüglich des bestandskräftigen Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München. Hierbei verwies sie auf das Vorliegen neuer Beweismittel, nämlich den Antrag auf Ausstellung des Passes vom 25.07.1977, aus dem hervorgehe, dass sie sich schon damals zum deutschen Volkstum bekannt habe. Weiterhin trug die Klägerin vor, die Rechtslage habe sich zu Ihren Gunsten geändert, da nach dem 10. Gesetz zur Änderung des BVFG vom 06.09.2013 ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht mehr erforderlich sei. Mit Bescheid vom 14.08.2014 wurde der Wiederaufnahmeantrag abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, dass es sich bei dem Dokument vom 25.07.1977 (Forma 1) nicht um ein neues Beweismittel handele. Es sei nicht erläutert, wann und wie die Klägerin in den Besitz des Dokumentes gelangt sei. Auch bestünden Zweifel an der Echtheit des Dokumentes. Hinsichtlich der Gesetzesänderung sei die Frist gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten. Auch ein Wiederaufgreifen nach §§ 48, 49 VwVfG komme nicht in Betracht. Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin fristgerecht Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 11.08.2015 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid Bezug genommen und ergänzend erläutert, dass das 10. Änderungsgesetz zum BVFG nicht für die Klägerin anwendbar sei. Es sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens (vorliegend 2001) maßgeblich. Der Widerspruchsbescheid wurde ausweislich der Zustellungsurkunde am 13.08.2015 in den Briefkasten der Klägerin gelegt. Mit Schriftsatz datiert auf den 10.09.2015, der an die Beklagte adressiert wurde, erhob die Klägerin Klage. Der Schriftsatz ging ausweislich des Eingangsstempels am 16.09.2015 bei der Beklagten ein und wurde mit Verfügung vom 22.09.2015 an das Verwaltungsgericht Köln übersandt, wo die Klage am 24.09.2015 einging. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO übereinstimmend ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Die Klage ist unzulässig, da die Klägerin die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 und 2 VwGO nicht gewahrt hat und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. Gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu erheben. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin gemäß § 3 Verwaltungszustellungsgesetz i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung durch die Post mit Zustellungsurkunde am 13.08.2015 durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt. Die Klagefrist endete daher nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB mit Ablauf des 14.09.2015. Die Klage ging jedoch erst am 24.09.2015 bei dem Verwaltungsgericht Köln ein, so dass die Klägerin die Klagefrist nicht gewahrt hat. Auf den Eingang bei der Beklagten kommt es vorliegend nicht an. Denn die Klagefrist wird grundsätzlich nicht durch Einreichung der Klage bei der Verwaltungsbehörde gewahrt, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, 2013, § 74 Rn. 8. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs bei dem angerufenen Gericht. Im Übrigen ging die Klage erst am 16.09.2015 - und somit nicht innerhalb der Klagefrist - bei der Beklagten ein. Der Klägerin kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht gewährt werden. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Klägerin war jedoch nicht ohne Verschulden gehindert, die Klagefrist einzuhalten. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, sie habe die Klage versehentlich an eine falsche Adresse versandt. Dass der Brief sechs Tage auf dem Postweg unterwegs war, sei ihr unerklärlich. Auch ein Irrtum kann grundsätzlich einen Hinderungsgrund im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO darstellen. Jedoch ist in diesen Fällen die Verschuldensfrage streng zu prüfen, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, 2013, § 60 Rn. 8. Hieran scheitert es jedoch vorliegend, da die Klägerin nicht unverschuldet die Klagefrist versäumte. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Betroffene hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Der Widerspruchsbescheid enthält eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, der zu entnehmen ist, dass die Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln einzulegen ist. Sogar die Adresse des Verwaltungsgerichts wurde angegeben. Die fehlerhafte Adressierung an die Beklagte war daher von der Klägerin verschuldet. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Klägerin, ihr sei es unerklärlich weshalb der Brief erst am 16.09.2015 bei der Beklagten einging. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages glaubhaft zu machen. Die Klägerin trug jedoch weder die konkreten Umstände der Absendung vor noch konnte sie belegen, dass die den Brief tatsächlich am 10.09.2015 abgesendet hat. Selbst wenn jedoch die Absendung am 10.09.2016 glaubhaft gemacht worden wäre, hätte die Klägerin nicht mit einem rechtzeitigen Eingang bei dem Verwaltungsgericht rechnen können. Wer Postsendungen nicht korrekt adressiert, muss mit denjenigen Verzögerungen rechnen, die durch den jeweiligen Mangel üblicherweise entstehen. Es fällt in erster Linie in den Verantwortungsbereich der Klägerin, für den rechtzeitigen Eingang ihrer Klage bei der richtigen Stelle zu sorgen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.1977 - V C 12/77 -. Die Klageschrift war von der Klägerin verschuldet an die Beklagte und nicht an das Verwaltungsgericht Köln gesendet worden. Mit einer Weiterleitung der Klageschrift konnte daher nur im Rahmen des üblichen Geschäftsganges gerechnet werden. Eine Weiterleitung im Rahmen des üblichen Geschäftsganges kann bis zu fünf Tagen dauern, vgl. BGH, Beschluss vom 03.07.2006 - II ZB 24/05 -. Die Klageschrift wäre daher bei Absendung des Schreibens am 10.09.2015 und unmittelbarer Übersendung durch die Post an die Beklagte aufgrund der noch notwendigen Weiterleitung nicht bis 14.09.2015 bei dem Verwaltungsgericht Köln eingegangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.