Urteil
23 K 3722/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0316.23K3722.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 7. November 2013 und des Beschwerdebescheides vom 20. Juni 2014 verpflichtet, dem Kläger ab dem 20. August 2013 Mietzuschuss auf der Grundlage der jeweils gültigen und festgesetzten Mietobergrenze für den Standort Decimomannu zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels im Dienst der Beklagten. Er ist verheiratet und hat eine im Jahr 2012 geborene Tochter. Mit Verfügung vom 8. November 2012 versetzte die Beklagte den Kläger – unter vorheriger Kommandierung vom 4. März 2013 bis zum 31. März 2013 – ab dem 1. April 2013 nach Decimomannu in Italien. Auf der Grundlage einer Wohnungsbesichtigungsreise mietete er zum 2. März 2013 eine Wohnung unter der Anschrift W. T. C. 0 in R. S.E. an und bezog zu diesem Zeitpunkt die Wohnung mit seiner Familie. Die monatliche Leerraummiete betrug 650,00 EUR. Auf seinen Antrag vom 11. März 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger unter dem 13. März 2013 Mietzuschuss. Im Rahmen der Bewilligung vermerkte die Beklagte, dass die allgemeine Mietobergrenze am Standort bei der Besoldungsgruppe des Klägers für drei Personen 810,00 EUR betrage. Als persönliche Mietobergrenze berücksichtigte sie den vollen Mietzins von 650,00 EUR. 3 Ab dem 20. August 2013 mietete der Kläger eine neue Wohnung in der W. Austria Nr. 0 in R. S.E. und bezog diese Wohnung mit seiner Familie. Eine Umzugskostenvergütung sagte die Beklagte dem Kläger für diesen Umzug nicht zu. Die Leerraummiete beträgt monatlich 850,00 EUR. 4 Am 20. September 2013 stellte der Kläger einen neuen Antrag – bezogen auf die neue Wohnung – auf Bewilligung eines Mietzuschusses. Zur Begründung führte er aus, er habe aus gesundheitlichen Gründen eine neue Wohnung beziehen müssen. Zwei Monate vor dem Umzug in die neue Wohnung habe im Erdgeschoss des bisherigen Hauses eine Pizzeria eröffnet, die an 6 Tagen in der Woche von 18.00 Uhr bis 1.00 Uhr geöffnet sei. Damit seien erheblicher Lärm und auch starke Geruchsbelästigungen verbunden gewesen. Zudem habe sich die alte Wohnung hinter dem Stadtstrand Poetto befunden. Dort habe in den Sommermonaten dienstags bis sonntags eine Disco von 1.30 Uhr bis 6.00 Uhr geöffnet. Die Bassschläge der Musikanlage seien auch bei geschlossenem Fenster deutlich zu hören und zu spüren gewesen. Aufgrund der Störungen sei auch seine kleine Tochter in der Nacht immer wieder aufgewacht und habe nicht mehr schlafen können. Insgesamt habe die Wohnsituation verbunden mit den Schlafstörungen zu einer nicht mehr hinnehmbaren Situation geführt. Auch sei er jeden Morgen übermüdet zum Dienst gefahren. Daher habe die Gefahr von Fehlern im Dienst wegen der ständigen Übermüdung bestanden. Sodann habe er schnellstens eine neue Wohnung gesucht, was in der Sommerzeit aufgrund des Tourismusaufkommens schwierig gewesen sei. 5 Mit dem vorliegend streitigen Bescheid vom 7. November 2013 bewilligte die Beklagte Mietzuschuss, setzte jedoch als Mietobergrenze erneut 650,00 EUR fest, da der Kläger nicht die günstigste Möglichkeit der Wohnraumbeschaffung genutzt habe. 6 Hiergegen legte der Kläger am 8. November 2013 Beschwerde ein. Mit der Begründung vom 7. April 2014 wiederholte er die Gründe aus seinem Antrag und machte weiter geltend, wenn er die jetzige Wohnung sogleich angemietet hätte, hätte es keine Probleme mit dem Mietzuschuss gegeben. Nur weil er jetzt eine nicht hinnehmbare Situation, die bei Anmietung der ersten Wohnung nicht ansatzweise absehbar gewesen sei, verändern müsse, könne ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. 7 Mit Beschwerdebescheid vom 20. Juni 2014 wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie aus, Wohnraum dürfe nur dann als notwendig anerkannt werden, wenn die günstigste Möglichkeit der Wohnraumbeschaffung genutzt werde. Durch die Festlegung der dienstortspezifischen Mietobergrenzen habe der Dienstherr das unbestimmte Merkmal der Angemessenheit der Wohnung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ausgestaltet. Nach Nr. 57.1.8 BBesGVwV könnten im Rahmen des Festsetzungsverfahrens Mietobergrenzen festgelegt werden, innerhalb derer die Mieten generell als mietzuschussfähig angesehen werden. Dies sei umgesetzt worden, indem der Betrag von 650,00 EUR berücksichtigt worden sei. Nach Nr. 57.3 der Verwaltungsvorschrift sei beim Wohnungswechsel weiterhin von der Miete auszugehen, die bei der bisherigen Wohnung zugrunde gelegt worden sei, es sei denn, dass der Wohnungswechsel aus zwingenden und dringenden privaten Gründen erforderlich gewesen sei. Derartige Gründe habe der Kläger jedoch nicht belegt. Insbesondere habe er keine vertrauensärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit des Wohnungswechsels vorgelegt. 8 Am 10. Juli 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe aus seinem Antrag und aus der Beschwerde. Ergänzend führt er aus, die im Beschwerdebescheid ausgesprochene Verpflichtung zur Vorlage einer vertrauensärztlichen Bescheinigung entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Zudem sei seine Sicht durch eine Stellungnahme des Sozialdienstes der Bundeswehr bei der Bundeswehrverwaltungsstelle in Italien vom 13. Januar 2014 bestätigt. Soweit die Beklagte mit seinen eigenen Ortskenntnissen oder sogar der Ortskenntnis seiner Schwiegereltern argumentiere, sei nicht erkennbar, woher sie dies wisse und wie die Beklagte es mit dem Datenschutz halte. Jedenfalls sei die Entwicklung im Bereich der bisherigen Wohnung für ihn nicht vorhersehbar gewesen. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. November 2013 und des Beschwerdebescheides vom 20. Juni 2014 zu verpflichten, ihm ab dem 20. August 2013 einen Mietzuschuss auf der Grundlage der jeweils gültigen und festgesetzten Mietobergrenze für den Standort Decimomannu zu gewähren. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, der Kläger habe keine zwingenden Gründe für den Wohnungswechsel belegt. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass er die erste Wohnung in Kenntnis des Wohnumfeldes angemietet habe. Er sei selbst schon am Standort verwendet worden, seine Frau sei geborene T1. und die Schwiegereltern lebten in D. . Vor diesem Hintergrund sei dem Kläger nicht nur die mediterrane Lebensweise bekannt, sondern auch die Örtlichkeit. Die W. T. C. sei eine zentrale, belebte und vielbefahrene Straße. Hier gebe es eine Vielzahl von Ladenlokalen und Gastronomiebetrieben. Das könne dem Kläger nicht verborgen geblieben sein. Im Übrigen sei die neue Wohnung nicht weiter vom Stadtstrand entfernt als die alte Wohnung. Zu berücksichtigen sei ferner, dass nach den Arbeitshinweisen der Bundeswehr zu § 54 BBesG eine amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung im Fall der Gesundheitsbeeinträchtigung vorzulegen sei. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben. 17 Die zulässige Klage ist begründet; der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung des Mietzuschusses für seine in der W. Austria 0 angemietete Wohnung auf der Grundlage der jeweils von der Beklagten festgesetzten allgemeinen Mietobergrenze für diesen Standort (§ 113 Abs. 5 VwGO). 18 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 54 Abs. 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift besteht dann ein Anspruch auf Mietzuschuss, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum 18% der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuss beträgt 90% des Mehrbetrages. Zuschussfähig ist grundsätzlich die Miete für den günstigsten angemessenen Wohnraum. Nach § 54 Abs. 2 BBesG kann im Einzelfall eine Miete als zuschussfähig anerkannt werden oder die Beklagte kann zur Bewertung der Notwendigkeit des Wohnraums auf den jeweiligen ausländischen Standort bezogen allgemeine Mietobergrenzen bestimmen. Dies ist vorliegend geschehen. Die Beklagte hat für den hier relevanten Standort Decimomannu eine allgemeine Mietobergrenze bestimmt. Diese betrug im Zeitraum der Anmietung beider Wohnungen für die Besoldungsgruppe des Klägers und bei einer Anzahl von drei Personen 810,00 EUR monatlich. Ausgehend hiervon ist für die ab dem 20. August 2013 angemietete Wohnung nicht der tatsächliche Mietzins von 850,00 EUR monatlich als notwendig anzuerkennen. Vielmehr kann dem Kläger nur auf der Basis der Mietobergrenze von zunächst 810,00 EUR und in der Folgezeit auf der Basis der angepassten Mietobergrenzen Mietzuschuss bewilligt werden. 19 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für den Anspruch des Klägers auf Mietzuschuss nicht erheblich, dass er zuvor eine günstigere Wohnung zum monatlichen Mietzins von nur 650,00 EUR angemietet und bezogen hatte. Insbesondere folgt aus der Anmietung dieser Wohnung für den Kläger keine individuelle Mietobergrenze von 650,00 EUR. Die Auffassung der Beklagten lässt sich auch nicht auf Nr. 57.1.3 BBesGVwV stützen. Nach dieser – das Gericht nicht bindenden und alleine die Rechtsanwendung der Beklagten konkretisierenden – Verwaltungsvorschrift ist bei der Festsetzung des Mietzuschusses für die neue Wohnung höchstens von der Miete auszugehen, die beim Mietzuschuss für die alte Wohnung zugrunde gelegt wurde. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Umzug – was vorliegend offenkundig ausscheidet – dienstlich veranlasst ist oder er – was zwischen den Beteiligten streitig ist – wegen anzuerkennender zwingender privater Gründe erforderlich ist. Ob derartige zwingende Gründe vorlagen und hinreichend belegt sind, bedarf keiner abschließenden Bewertung. Auch muss nicht entschieden werden, ob der Kläger insoweit verpflichtet war, ein vertrauensärztliches Attest vorzulegen. 20 Denn die Beklagte kann ihre Verwaltungspraxis schon deshalb nicht auf diese Verwaltungsvorschrift stützen, weil Nr. 57.1.3 BBesGVwV gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Durch diese Verwaltungsvorschrift werden die Soldaten, die von vornherein die Mietobergrenze voll ausschöpfen und die Soldaten, die zunächst eine geringere Miete zahlen, unterschiedlich behandelt. Eine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar. Dies folgt zunächst bereits daraus, dass der Mietzuschuss eine Besoldungsleistung ist. Nach § 3 Abs. 4 BBesG werden die Dienstbezüge einschließlich des Mietzuschusses monatlich gezahlt. Dies hat zur Folge, dass die Sach- und Rechtslage im jeweiligen Bezugszeitraum maßgeblich ist und die Besoldungsmerkmale gleichfalls grundsätzlich monatlich zu prüfen sind. Dementsprechend kommt es für die Gewährung der „Besoldungsleistung Mietzuschuss“ nicht – insoweit entgegen der Wertung in Nr. 57.1.3 BBesGVwV – auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bezuges der ersten Wohnung an. 21 Vgl. zur regelmäßigen Prüfung der Voraussetzungen des Mietzuschusses und der Mietobergrenzen BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2015 – 2 C 13.13 –. 22 Vielmehr sind in jedem Monat neu die Voraussetzungen für die Gewährung des Mietzuschusses zu prüfen. Dies umfasst auch die Prüfung, ob die Wohnung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBesG notwendig ist. Eine Differenzierung zwischen Anspruchsberechtigten mit und ohne Umzug am Dienstort sieht das Gesetz hierbei nicht vor. 23 Zudem würde dies auch zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen den Soldaten, bei denen sich eine höhere Mietbelastung aus einer Mieterhöhung ergibt, und den Soldaten, aus denen sich eine – gegebenenfalls identische höhere – Mietbelastung aus einem Wohnungswechsel ergibt, führen. 24 Vgl. hierzu erneut BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2015 – 2 C 13.13 – zum „Hineinwachsen in die Mietobergrenze“. 25 Schließlich würde die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung dem Sinn und Zweck der allgemeinen Mietobergrenze widersprechen. Denn diese verschafft in besonderem Maße Klarheit darüber, welche Miete als notwendig anerkannt ist. Die Soldaten dürfen daher bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen auf den Bestand der Mietobergrenze in besonderer Weise vertrauen. 26 Ausgehend hiervon ist die Beklagte zur erneuten Bewilligung des Mietzuschusses auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen Mietobergrenze für den Standort Decimomannu verpflichtet. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.