Urteil
19 K 3699/14
VG KOELN, Entscheidung vom
6mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein als Verdienstausfall geltender Aufwand ist kein erstattungsfähiger Mehraufwand i.S.v. § 36a SGB VIII analog.
• Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch gewährt Geldersatz nur für selbstbeschaffte Fremdbetreuung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII analog; diese Regelung ist abschließend.
• Ein möglicher Verdienstausfall ist nur im Wege eines Amtshaftungsanspruchs (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) geltend zu machen, nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über sozialrechtliche Vorschriften.
Entscheidungsgründe
Kein Ersatz von Verdienstausfall wegen fehlenden Betreuungsplatzes (§ 36a SGB VIII analog) • Ein als Verdienstausfall geltender Aufwand ist kein erstattungsfähiger Mehraufwand i.S.v. § 36a SGB VIII analog. • Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch gewährt Geldersatz nur für selbstbeschaffte Fremdbetreuung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII analog; diese Regelung ist abschließend. • Ein möglicher Verdienstausfall ist nur im Wege eines Amtshaftungsanspruchs (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) geltend zu machen, nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über sozialrechtliche Vorschriften. Der Kläger, 2013 geboren, beantragte für August 2014 einen Betreuungsplatz in einer städtischen Kita. Die Beklagte lehnte wegen fehlender Kapazität ab und bot Kindertagespflege an. Der Kläger klagte auf Bereitstellung eines Kita-Platzes und Feststellung eines Ersatzanspruchs wegen verspäteter Platzzuweisung. Nach Bereitstellung des Kita-Platzes im September 2015 erklärten die Parteien den Hauptsache-Streit für erledigt. Verblieben ist ein Zahlungsbegehren des Klägers über 1.345,68 €, geltend gemacht als Verdienstausfall seines Vaters für Betreuungszeiten zwischen März und Mai 2015. Der Vater habe angeblich 84 Stunden Fehlzeit gehabt und hierfür 16,02 €/Stunde verloren; der Kläger verlangt Ersatz nach dem Folgenbeseitigungsanspruch bzw. analog § 36a SGB VIII. Die Beklagte hält die Forderung für nicht erstattungsfähig und verweist auf fehlende Anspruchsgrundlagen sowie auf einen möglichen Amtshaftungsanspruch, der nicht Sache des Verwaltungsgerichts sei. • Verfahrensabschluss: Soweit die Parteien den Hauptsache-Streit erledigt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). • Keine Ersatzfähigkeit nach § 36a SGB VIII analog: Die Vorschrift erstattet nur Mehraufwand für selbstbeschaffte Fremdbetreuung; ein behaupteter Verdienstausfall ist kein Aufwand für Fremdbetreuung und somit nicht analog erstattungsfähig. • Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist abschließend geregelt: § 36a Abs. 3 SGB VIII analog gewährt Geldersatz nur für die selbstbeschaffte Fremdbetreuung; weitergehende Geldersatzansprüche wegen Vorenthaltung sind nicht über diese Spezialregelung durchsetzbar. • Zweifel am tatsächlichen Schaden: Nach Vortrag des Klägers wurden die 84 Fehlstunden vom Vater nicht vom Lohn abgezogen, sondern außerhalb der Arbeitszeit nachgearbeitet; damit ist fraglich, ob ein finanzieller Mehraufwand entstanden ist. • Amtshaftung als alternativer Weg: Ein etwaiger tatsächlicher Verdienstausfall wäre als Schaden nur im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG geltend zu machen; das Verwaltungsgericht darf darüber nicht entscheiden (§ 17 Abs. 2 Satz 2 GVG). Die Klage wird im Übrigen abgewiesen; ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 1.345,68 € besteht nicht. Die Voraussetzungen für eine Erstattung nach § 36a SGB VIII analog liegen nicht vor, weil der geltend gemachte Betrag kein Mehraufwand für selbstbeschaffte Fremdbetreuung ist und die sozialrechtliche Ersatzregelung abschließend ist. Zudem ist unklar, ob beim Vater überhaupt ein finanzieller Verlust eingetreten ist. Sollte tatsächlich ein Verdienstausfall vorliegen, bleibt dem Kläger bzw. dem Vater der Rechtsweg über einen Amtshaftungsanspruch vor den ordentlichen Gerichten offen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 21 % und die Beklagte zu 79 %.