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Urteil

2 K 3733/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0318.2K3733.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin beantragte am 19. September 2014 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Teestube in eine Wettannahmestelle im Erdgeschoss des Objekts U. -Q. -Str. 00 in 00000 L. (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 0000). 3 Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des am 15. Januar 1968 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 00000/00 der Beklagten, der an dieser Stelle ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Auf dem Baugrundstück sind sechs Gebäude mit jeweils sieben Vollgeschossen errichtet. Die Beklagte wies die Klägerin durch Schreiben vom 17. November 2014 und vom 26. Februar 2015 u. a. darauf hin, dass die im Antrag eingereichten Unterlagen nicht vollständig seien und räumte ihr unter Fristsetzung Gelegenheit ein, fehlende Unterlagen zur Vermeidung einer gebührenpflichtigen Zurückweisung nachzureichen. Die Klägerin reagierte darauf durch Schreiben vom 7. Januar 2015 und vom 18. Mai 2015. 4 Durch Bescheid vom 27. Mai 2015, zur Post gegeben am gleichen Tag, wies die Beklagte den Bauantrag der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Bauantrag unvollständig sei, weil die Klägerin die erforderlichen Stellplätze nicht berechnet und nachgewiesen habe. Bei der Stellplatzberechnung sei die erforderliche Stellplatzanzahl aller auf dem Flurstück 0000 existenten Nutzungen sowie der neuen Nutzung zu ermitteln. 5 Die Klägerin hat am 29. Juni 2015 Klage erhoben. 6 Sie macht geltend, der Zurückweisungsbescheid der Beklagten sei rechtswidrig. Bei der geplanten Nutzungsänderung handele es sich nicht um ein Vorhaben im Sinne von § 51 Abs. 2 BauO NRW. Bezugspunkt für die Beurteilung der Wesentlichkeit im Sinne dieser Vorschrift sei die gesamte bauliche Anlage und nicht nur der geänderte Bauteil bzw. die geänderte Nutzungseinheit. Der von der Nutzungsänderung betroffene Bereich mache eine Fläche von nur 60,90 qm aus. Im Vergleich zum Gesamtkomplex auf dem Flurstück 1055 liege die zu ändernde Fläche unter 1 Prozent. Weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht könne insoweit im vorliegenden Fall von einer wesentlichen Nutzungsänderung im Sinne von § 51 Abs. 2 BauO NRW gesprochen werden. Ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu. Insbesondere sei ihr Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Es handele sich nicht um eine Vergnügungsstätte sondern nur um eine Wettannahmestelle, die als Ladengeschäft im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig sei. Dies ergebe sich eindeutig aus den von ihr eingereichten Bauvorlagen. Das beantragte Betriebskonzept sehe keine Übertragung von Sportereignissen oder eine Ausgestaltung der Räumlichkeit etwa in Gestalt des Ausschanks von Getränken vor, die die Kundschaft zu einem längeren Aufenthalt animieren solle. Ebenso sei es in den Räumlichkeiten nicht möglich, Wettergebnisse zu verfolgen bzw. abzuwarten. Qualifiziere man ihr Vorhaben hingegen als sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb, so stehe ihr jedenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu. 7 Die Klägerin beantragt, 8 9 1. den Zurückweisungsbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2015 (Az.: 00/B 00/0000/2014) aufzuheben und 10 11 2. die Beklagte zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Objektes U. -Q. -Str. 00 in 00000 L. in eine Wettannahmestelle gemäß ihrem Bauantrag vom 19. September 2014 zu erteilen, 12 13 3. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Nutzungsänderung des Objekts U. -Q. -Str. 00 in 00000 L. in eine Wettannahmestelle zu erteilen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung führt sie aus, der angefochtene Zurückweisungsbescheid sei rechtmäßig. Eine wesentliche Nutzungsänderung im Sinne von § 51 Abs. 2 BauO NRW müsse hier angenommen werden. Denn die beabsichtigte neue Nutzung unterscheide sich von der bisherigen grundlegend. Eine Wettannahmestelle sei im Gegensatz zu einer Teestube in einem allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig. Der weitere Verpflichtungsantrag der Klägerin sei unzulässig. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 20 1. Das Anfechtungsbegehren der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Satz 1 Satz 1 VwGO). 21 Der Bescheid begegnet zunächst keinen formellen Bedenken. Insbesondere ist die Klägerin zuvor auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW von der Beklagten angehört worden. 22 Zum Erfordernis der Anhörung vor Erlass eines Zurückweisungsbescheides: bejahend Hartmann in Schönenbroicher/Kamp, Kommentar zur Bauordnung NRW, 1. Auflage 2012, § 72 Rdnr. 4 ; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Kommentar zur Bauordnung NRW, § 72 (Stand: Dezember 2015) Rdnr. 14; verneinend hingegen Wenzel in Gädtke u.a. Kommentar zur Bauordnung NRW, 12. Auflage 2011, § 72 Rdnr. 70; die Frage offen lassend OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 2 A 326/15 -, BauR 2015, 1973 ff. 23 Der angefochtene Bescheid ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Unvollständig sind Bauvorlagen, wenn nicht sämtliche zur bauaufsichtlichen Prüfung erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Erhebliche Mängel weisen Bauvorlagen auf, wenn sie nicht prüffähig sind, also unklar und/oder in sich widersprüchlich sind. 24 vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015, a. a. O.; Hartmann, a. a. O.; § 72 Rdnr. 4 m. w. N. 25 Gemessen daran sind die von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen nicht vollständig. Das Gericht lässt allerdings offen, ob die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid niedergelegten Erwägungen zutreffen. Die Unvollständigkeit der Bauvorlagen ergibt sich hier jedenfalls aus anderen Gründen. 26 Der Bauantrag der Klägerin unterliegt nach § 68 Abs. 1 BauO NRW dem vereinfachten Genehmigungsverfahren. § 10 Abs. 3 BauPrüfVO bestimmt, welche Bauvorlagen dem Bauantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung, wie sie hier in Rede steht, in diesem vereinfachten Verfahren beizufügen sind. Den insoweit nach § 10 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung erforderlichen Lageplan hat die Klägerin ihrem Antrag nicht beigefügt (vgl. insoweit auch ihre Angaben auf Bl. 2.2 der Beiakte 1). Ihr Bauantrag lässt damit entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 14 Bau-PrüfVO Lage und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Abstellplätze für Fahrräder und der Zu- und Abfahrten offen. Vor allem ist unklar, wie und wo der von der Klägerin errechnete Stellplatzbedarf von - nach ihrer eigenen Ermittlung - 3 Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge (vgl. Bl. 2.16 der Beiakte 1) gedeckt werden soll. 27 Unvollständig sind die Bauvorlagen der Klägerin noch in einem weiteren Punkt. Nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauPrüfVO gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung entsprechend, welcher auf die Berechnungen bzw. Angaben zur Kostenermittlung nach § 6 der Verordnung verweist. Die nach § 6 Nr. 1 1. Alt. BauPrüfVO insoweit erforderliche nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005) hat die Klägerin mit ihrem Antrag nicht vorgelegt. Im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindet sich insoweit lediglich eine Berechnung der Grundfläche des Bauvorhabens (vgl. Beiakte 1, Bl. 2.20). 28 Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nach allem gegeben, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte den Antrag der Klägerin zurückgewiesen hat. Sofern unvollständige oder erheblich mangelhafter Bauvorlagen eingereicht werden, hat der Landesgesetzgeber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde die Zurückweisung des Bauantrags für den Regelfall vorgeschrieben, um diese von wesensfremden Aufgaben zu entlasten und um Druck auf Antragsteller und Entwurfsverfasser auszuüben, die geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten. 29 Vgl. nur Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Kommentar zur Bauordnung NRW, § 72 (Stand: Dezember 2015) Rdnr. 12; ferner Nr. 72.12 der ausgelaufenen VV BauO NRW. 30 Gründe, die es ausnahmsweise geboten erscheinen ließen, von der gesetzlich angeordneten Regelfolge abzusehen, sind hier nicht ersichtlich. 31 2. Die weiterhin zur Entscheidung des Gerichts gestellten Verpflichtungsbegehren der Klägerin haben ebenfalls keinen Erfolg. 32 Sie sind schon unzulässig. Eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO ist im vorliegenden Fall nicht statthaft. Denn es fehlt hier an einem ablehnenden Verwaltungsakt der Beklagten. Der Zurückweisungsbescheid vom 27. Mai 2015 versagt der Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht inhaltlich. Gestützt auf § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW als Norm des formellen Baurechts hat er ähnlich dem auf § 15 Abs. 1 BauGB gestützten Zurückstellungsbescheid, 33 vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1971 – IV C 32.69-, BRS 24 Nr. 148, 34 lediglich verfahrensgestaltenden Charakter. 35 Eine Verpflichtungsklage ist auch in Gestalt der Untätigkeitsklage nicht zulässig. Diese Klage setzt nach § 75 Sätze 1 und 2 VwGO voraus, dass zuvor ein ordnungsgemäßer, insbesondere vollständiger Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt worden ist. 36 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2014 – 7 A 590/12-; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Februar 2003 – 5 S 1279/01-, BRS 66 Nr. 158; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Kommentar zur Bauordnung NRW, § 75 (Stand: Dezember 2010) Rdnr. 44 37 Hier es fehlt an einem vollständigen Bauantrag der Klägerin, wie das Gericht soeben ausgeführt hat. 38 Im Übrigen sind die Verpflichtungsbegehren der Klägerin auch nicht begründet. Die Erteilung einer Baugenehmigung setzt nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW voraus, dass mit dem schriftlichen Bauantrag alle erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden. Gleiches gilt für die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids (§ 71 Abs. 2 i.V.m. § 69 BauO NRW). Daran mangelt es hier aus den oben genannten Gründen. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11 und 711 ZPO.