Urteil
3 K 2531/15.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0318.3K2531.15A.00
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Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Die am 00.00.1987 im Irak in der Stadt Adnanija (Bezirk Al Baaj-Ninava) geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volksangehörigkeit und yezidischen Glaubens. Sie ist laut der vorliegenden Urkunde seit dem 03.06.2012 nach religiösem Brauch mit T. K. I. verheiratet, dem bereits eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt wurde. Sie reiste nach eigenen Angaben am 06.11.2013 nach Deutschland ein und stellte zunächst unter der Identität I1. N. und unter der Angabe der syrischen Staatsangehörigkeit einen Asylantrag. Am 08.01.2014 stellte sie sodann nochmals unter ihrem richtigen Namen einen weiteren Asylantrag. Nachdem die Doppelantragstellung dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) noch am Tag der (zweiten) Asylantragstellung bekannt wurde, gab die Klägerin ihre weitere Identität zu. Sie wurde daraufhin aufgefordert, sich umgehend beim zuständigen Landesamt für Ausländerangelegenheiten in Neumünster zu melden und das Verfahren dort weiter zu betreiben. Im Januar 2015 übersandte das BAMF der Klägerin einen Fragebogen zur Durchführung des beschleunigten schriftlichen Verfahrens. Darin gab die Klägerin an, bisher in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt zu haben und neben der irakischen keine weitere Staatsangehörigkeit zu besitzen. Sie gehöre der religiösen Minderheit der Yeziden an und verzichte darauf, zusätzlich zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus auch den Anspruch auf das Asylrecht prüfen zu lassen. Zwischenzeitlich war die Klägerin, die zunächst in der Zentralen Unterbringungseinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen untergebracht war, der Stadt Köln zugewiesen worden, wo sie nun gemeinsam mit ihrem Ehemann wohnt. Die Klägerin hat am 28.04.2015 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Klage sei auch ohne Erlass eines ablehnenden Bescheides zulässig, weil seit der Asylantragstellung bereits ein erheblicher Zeitraum verstrichen sei, ohne dass ein Grund für die Nichtbescheidung ersichtlich sei. Yeziden aus dem Irak werde nach der aktuellen Praxis des BAMF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Sowohl ihrem Ehemann als auch ihrem Sohn sei bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat im Verfahren keinen Antrag gestellt und nicht Stellung genommen. Die Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung persönlich erschienen und vom Gericht angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO war bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung deutlich überschritten. Es kann dahin stehen, ob diese Frist durch die Regelung des § 24 Abs. 4 AsylG, in der eine Benachrichtigung bei mehr als sechsmonatiger Bearbeitungsfrist vorgesehen ist, modifiziert wird, denn auch diese Frist war schon bei Klageerhebung verstrichen. Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.07.2015 – 1a K 5125/14.A –, juris, Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – 24 K 992/14.A –, juris, Rn. 13; VG Ansbach, Beschluss vom 04.08.2014 – AN 11 K 13.31060 –, juris, Rn. 10. Es kann ferner offen bleiben, ob zunächst ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags der Klägerin wegen einer kurzfristigen besonderen Geschäftsbelastung des BAMF vorlag. Jedenfalls stellt die kurzfristige oder dauerhafte Überlastung aber keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Asylantrags der Klägerin über einen Zeitraum von aktuell mehr als zwei Jahren dar. II. Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet. 1. Dabei ist die Kammer nicht gehindert, unmittelbar eine Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu treffen. Die begehrte Entscheidung ist auf eine gebundene Verwaltungsentscheidung gerichtet; ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum steht dem BAMF nicht zu. Deshalb ist das Gericht gehalten, die Sache selbst spruchreif zu machen (§ 86 VwGO). Dem steht die vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass im Falle der Verfahrenseinstellung durch das BAMF nach §§ 32, 33 AsylVfG (bzw. nunmehr AsylG) einer auf Asylanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage, auf die das Verwaltungsgericht durchzuentscheiden hätte, regelmäßig die besondere Struktur des Asylverfahrens entgegenstehe, BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 – 9 C 264/94 –, juris, Rn. 18; dass., Urteil vom 05.09.2013 – 10 C 1/13 –, juris, Rn. 14. Diese Rechtsprechung ist auf die hier vorliegende Konstellation der gänzlichen Untätigkeit des BAMF aber nicht übertragbar. Im Ergebnis ebenso VG Würzburg, Urteil vom 22.04.2015 – W 6 K 15.30041 –, juris, Rn. 19; VG Regensburg, Urteil vom 16.02.2015 – RO 4 K 14.30747 –, juris; VG Dresden, Urteil vom 13.02.2015 – A 2 K 3657/14 –, juris, Rn. 17 f.; A.A. (überwiegend ohne sich mit den Besonderheiten der Untätigkeitsklage im Vergleich zu der der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Konstellation auseinanderzusetzen) VG Hannover, Beschluss vom 11.01.2016 – 7 A 5037/15 –, juris, Rn. 15 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 14.10.2015 – 5 A 390/15 –, juris, Rn. 45 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.07.2015 – 1a K 5125/14.A –, juris, Rn. 24 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 07.05.2015 – 7 K 720/14.WI.A –, juris, Rn. 20 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – 24 K 992/14.A –, juris, Rn. 21 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 08.09.2014 – 8 A 618/13 –, juris, Rn. 13 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 28.01.2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris, Rn. 33 ff.; VG Berlin, Urteil vom 16.04.2013 – 23 K 508/12 A –, juris, Rn. 15 ff.; VG Trier, 30.05.2012 – 5 K 967/11 –, juris, Rn. 26 f.; VG Freiburg, Urteil vom 20.03.1997 – A 2 K 13182/95 –, juris, Rn. 15 ff. Aus § 113 Abs. 3 VwGO kann abgeleitet werden, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssen, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben können, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 – 9 C 264/94 –, juris, Rn. 15; vgl. zu dieser Problematik im asylrechtlichen Kontext auch BayVGH, Urteil vom 23.07.1996 – 24 BA 94.31056 –, juris, Rn. 18 ff. Damit ist indes noch nichts darüber gesagt, ob auch eine entsprechende Verpflichtung der Gerichte besteht. Die vom BVerwG herangezogenen Gründe gegen die Zulässigkeit des „Durchentscheidens“ im Falle einer verfahrensbeendenden Entscheidung des BAMF ohne sachliche Prüfung des Asylbegehrens verfangen in der vorliegenden Konstellation nicht. Dies gilt zunächst für den Aspekt der Verfahrensbeschleunigung: Zwar ist es richtig, dass der Gesetzgeber dem BAMF im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung besondere Gestaltungsmöglichkeiten zugewiesen hat, die durch eine gerichtliche Entscheidung nicht unterlaufen werden sollten. So ist etwa im Falle eines offensichtlich unbegründeten Asylantrags eine besondere Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle der entsprechenden Entscheidung des BAMF einschließlich der Möglichkeit der kurzfristigen Beendigung des Aufenthalts des Ausländers vorgesehen, während das Gericht über keine solchen Befugnisse verfügt. Insbesondere etwa ist es dem Verwaltungsgericht nicht möglich, eine Abschiebungsandrohung unter Fristsetzung auszusprechen. Das Gesetz bemisst die Ausreisefrist im Falle eines unbegründeten Asylbegehrens auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Das BAMF müsste in diesen Fällen nachträglich den Ausländer zur Ausreise auffordern und ihm die Abschiebung androhen, wogegen dieser wiederum gerichtlich vorgehen könnte. Eine solche Vorgehensweise mag nicht dem gesetzgeberischen Grundkonzept des Asylgesetzes entsprechen, weshalb im Falle der (rechtswidrigen) Verfahrensbeendigung ohne Sachentscheidung durch das BAMF diesem die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, die bislang unterbliebene Sachentscheidung nachzuholen und von den besonderen – auf Beschleunigung des Verfahrens gerichteten – Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Gänzlich anders stellt sich die Situation jedoch vorliegend dar: Das BAMF hat seit mehr als zwei Jahren die Möglichkeit einer Sachentscheidung, einschließlich aller verfahrensmäßigen Gestaltungsmöglichkeiten, von der es schlicht keinen Gebrauch macht. Es überzeugt nicht, in einem solchen Fall die Unzulässigkeit des verwaltungsgerichtlichen Durchentscheidens mit Aspekten der Verfahrensbeschleunigung zu begründen. Spräche das Gericht trotz der vorliegenden Spruchreife lediglich die Verpflichtung des BAMF zur Bescheidung aus, ist völlig ungewiss, ob und wann die Behörde dieser Aufforderung nachkommen würde. Dies zeigen die mehrfachen erfolglosen Versuche des Gerichts, noch vor der mündlichen Verhandlung eine behördliche Entscheidung herbeizuführen. Weder hat das BAMF im Verfahren Stellung genommen, noch einen möglichen Entscheidungszeitpunkt mitgeteilt. Die Mitwirkung beschränkte sich auf die Vorlage der Verwaltungsvorgänge. Auch das vom BVerwG herangezogene Argument, dass der Klägerin im Falle des Durchentscheidens eine Tatsacheninstanz „verloren ginge“, BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 – 9 C 264/94 –, juris, Rn. 16, führt nach Überzeugung der Kammer vorliegend nicht zu einer Unzulässigkeit der gerichtlichen Entscheidung über den Asylanspruch bzw. den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Wenngleich die Klägerin in Bezug auf das Verfahren beim Bundesamt mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet sein mag als im gerichtlichen Prozess (etwa im Hinblick auf die in § 74 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehene einmonatige Präklusionsfrist), besteht kein Anlass, über den ausdrücklich gestellten Antrag der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht in vollem Umfang zu entscheiden. Es obliegt insoweit der Klägerin, zu entscheiden, ob sie die Entscheidung des BAMF abwarten will oder – unter Inkaufnahme eventueller Nachteile – ein Urteil des Gerichts bevorzugt. Diese Wahl hat sie vorliegend zugunsten der gerichtlichen Entscheidung getroffen. Ähnlich VG Regensburg, Urteil vom 16.02.2015 – RO 4 K 14.30747 –, juris. Das gleiche gilt auch für die z.T. gegen ein „Durchentscheiden“ herangezogenen Umstände, dass der Ausländer dann ggf. keine Möglichkeit zur Nachbesserung seines als unglaubwürdig eingestuften Verfolgungsschicksals mehr habe und ihm zudem durch die Asylverfahrensrichtlinie des Rates (Richtlinie 2005/85/EG bzw. 2013/32/EU) eingeräumte Rechte genommen würden. Vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 14.10.2015 – 5 A 390/15 –, juris, Rn. 50 ff. Die dargestellte Wahlfreiheit bestand indes in der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Konstellation nicht: Muss gegen die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens ohne Sachprüfung zwingend eine Verpflichtungsklage erhoben werden (und darüber hatte das Gericht zu entscheiden), bleibt dem Kläger gerade nicht die Möglichkeit des Abwartens einer Behördenentscheidung über die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Asylanspruchs. Zur Verhinderung der Bestandskraft der Verfahrenseinstellung muss der Ausländer den Rechtsweg beschreiten; käme dafür allein eine Verpflichtungsklage in Betracht, obläge aufgrund der rechtswidrigen Verfahrenseinstellung die Prüfung des Asylbegehrens dann allein dem Verwaltungsgericht, das an die Stelle des eigentlich zuständigen BAMF träte. Dies mag auch unter dem Aspekt der Gewaltenteilung bedenklich sein, weil dem BAMF nach der Aufhebung der Einstellungsentscheidung gar keine Möglichkeit einer Sachentscheidung mehr eingeräumt wird, BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 – 9 C 264/94 –, juris, Rn. 15. Vorliegend hingegen steht der Grundsatz der Gewaltenteilung einer gerichtlichen Entscheidung über das Vorliegen der materiellen asylrechtlichen Voraussetzungen ebenso wenig entgegen, wie dies in sonstigen verwaltungsgerichtlichen Untätigkeitsklagen der Fall ist. Das zuständige BAMF hatte schließlich ausreichend Zeit, die ihm zugewiesenen Kompetenzen zu nutzen. Es erscheint deshalb gerade nicht widersinnig, in Fällen, in welchen das Bundesamt über verfahrensrechtliche Fragen entschieden hat, lediglich eine gerichtliche Verpflichtung zur Durchführung des Verfahrens und zur Verbescheidung auszusprechen, in Fällen aber, in welchen das Bundesamt ganz untätig bleibt, die Streitsache gerichtlich aufzuklären und an Stelle der Behörde zur Sache zu entscheiden. So aber VG Ansbach, Urteil vom 28.01.2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris, Rn. 39. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in der Konstellation der Folgeanträge i.S.v. § 71 AsylG eine Verpflichtung zum Durchentscheiden annimmt, weil dies den allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen entspricht. BVerwG, Urteil vom 10.02.1998 – 9 C 28/97 –, juris, Rn. 9 ff. Auch dies spricht für die Zulässigkeit einer gerichtlichen Sachentscheidung, weil sich im Asylgesetz gerade keine abweichenden Regelungen zur Untätigkeitsklage finden und deshalb davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber solche auch nicht einführen wollte. Vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 13.02.2015 – A 2 K 3657/14 –, juris, Rn. 18. 2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Herkunftslandes befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3d Abs. 1 AsylG kann Schutz vor Verfolgung nur vom Staat oder von Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, geboten werden, wobei nach § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG der Schutz vor Verfolgung wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein darf. Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist hinsichtlich der Prognose der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung keine Bedeutung mehr. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2012 - 10 C 7.11 -, Juris; OVG NRW, Urteile vom 22.1.2014 - 9 A 2564/10.A - und vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, Juris. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.2.2008 - 10 C 33.07 -, DVBl. 2008, 1255, und Urteil vom 5.11.1991 - 9 C 118.90 -, NVwZ 1992, 582; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -. Das ist hier der Fall, weil die Klägerin nach eigenen Angaben, die sie durch die Vorlage ihrer Eheschließungsurkunde belegt hat, der yezidischen Glaubensgemeinschaft angehört, und diese von der Terrorgruppe IS - wie alle nach deren Ansicht vom „wahren“ muslimischen Glauben abweichenden Personen - gezielt, systematisch und mit äußerst verbrecherischen Methoden verfolgt wird, wobei deren Tod bzw. die Entführung und Vergewaltigung der Mädchen und Frauen sowie ihre Zwangsverheiratung mit selbst ernannten „Gotteskriegern“ regelmäßig beabsichtigt ist, soweit sie nicht zum (sunnitischen) Islam übertreten. Vgl. nur: Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 18.02.2016, S. 4, 9, 11, 13, 14; Entschließung des Europäischen Parlaments vom 04.02.2016 zu dem vom sogenannten IS verübten systematischen Massenmord an religiösen Minderheiten (2016/2529(RSP)); Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the human rights situation in Iraq in the light of abuses committed by the socalled Islamic State in Iraq and the Levant and associated groups vom 13.03.2015, S. 5 f.; vgl. ferner VG Gelsenkirchen, Urteil vom 02.09.2014 – 18a K 223/13.A –, juris, Rn. 27 ff. Dabei ist es im vorliegenden Einzelfall für die Bejahung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung unerheblich, ob die Terrorgruppe IS sich aktuell in der Ortschaft aufhält, aus der die Klägerin stammt. Denn ein Überfall der IS auch auf diese in der Provinz Ninive liegende Ortschaft ist in der jetzigen Situation jederzeit, schnell und deshalb ohne Schutzmöglichkeiten möglich, wobei dann eine Verfolgung seitens der IS aus religiösen Gründen in Form der Ermordung sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgt. Mitglieder der verbrecherischen Gruppe IS halten sich im engeren Herkunftsgebiet der Klägerin und zudem in großer Nähe zu ihrem Herkunftsort auf. Die Stadt Sinjar/Shengal, in deren Nähe der Herkunftsort der Klägerin liegt, konnte zwar im November 2015 befreit werden, die Sicherheitslage ist jedoch weiterhin instabil. Fast täglich kommt es zu Gefechten zwischen Widerstandseinheiten und der IS-Miliz. Siehe EzidiPress, Angriff der IS-Terrormiliz in Shingal abgewehrt, 22.02.2016, im Internet abrufbar unter <http://ezidipress.com/blog/angriff-der-is-terrormiliz-in-shingal-abgewehrt/> (Stand: 18.03.2016) Im Übrigen flohen die aus Sinjar/Shengal vertriebenen IS-Kämpfer von dort wohl in Richtung der Heimatregion der Klägerin, Al-Baaj, siehe ISIS flee from Sinjar to al-Baaj with the progress of Peshmerga,12.11.2015, im Internet abrufbar unter <http://www.english.shafaaq.com/security/16590-isis-flee-from-sinjar-to-al-baaj-with-the-progress-of-peshmerga.html> (Stand: 18.03.2016), weshalb davon auszugehen ist, dass die aktuelle Gefahrenlage dort sogar noch höher als in Sinjar ist. Dass der irakische Staat nicht dazu in der Lage ist, seine Bürger vor derartigen gezielten Angriffen islamistischer Extremisten zu schützen, ist in den letzten Monaten offensichtlich geworden. Das trifft auch auf die Peshmerga der kurdischen autonomen Provinzen zu, die sogar für die Verteidigung der Provinz Arbil selbst zunächst auf Unterstützung u.a. seitens der Vereinigten Staaten von Amerika in Form der Lieferung schwerer Waffen und durch gezielte Luftangriffe auf Stellungen der IS angewiesen sind. Selbst im Fall eines zeitweisen Vorrückens der kurdischen Peshmerga würde kein ausreichender Schutz vor Verfolgung i.S.d. § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG gewährt, weil er dann nur vorübergehender Art (gewesen) sein würde. Die Klägerin hat als Yezidin schließlich keine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG. In Betracht kämen dafür allenfalls die autonomen kurdischen Provinzen. Die Hilfskapazitäten der kurdischen Autonomieregion selbst waren aber aufgrund des nach UN-Angaben, vgl. Kölner Stadt-Anzeiger vom 15.8.2014, 200.000 Menschen umfassenden Flüchtlingsstroms bereits vor vielen Monaten erschöpft. Inzwischen ist sogar von 900.000 Binnenflüchtlingen und 250.000 syrischen Flüchtlingen die Rede, die seit Anfang 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen seien, Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.02.2016, S. 15. Bei dieser Lage ist aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der Klägerin nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in ihren Heimatstaat unzumutbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.