Urteil
7 K 5470/15
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nachträglicher Einbeziehungsbescheid kann nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist; die Behörde hat dabei Ermessensgründe zu beachten.
• Fehlt der Behörde vor Erlass der Einbeziehung eine für den Tatbestand relevante Ermittlungsgrundlage, ist dies bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme zu berücksichtigen; ein Unterlassen gebotener Ermittlungen kann das Rücknahmeermessen fehlerhaft ausüben.
• Das Merkmal, dass der Einzubeziehende „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ sein muss (§ 27 Abs.2 Satz3 BVFG), ist tatbestandsmäßig zu verstehen und unterliegt der Amtsermittlung; unterschiedliche Auslegungen rechtfertigen jedenfalls eine Erläuterung im Verfahren.
Entscheidungsgründe
Rücknahme einer Einbeziehung: Ermessensfehler wegen unterlassener Ermittlungen • Ein nachträglicher Einbeziehungsbescheid kann nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist; die Behörde hat dabei Ermessensgründe zu beachten. • Fehlt der Behörde vor Erlass der Einbeziehung eine für den Tatbestand relevante Ermittlungsgrundlage, ist dies bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme zu berücksichtigen; ein Unterlassen gebotener Ermittlungen kann das Rücknahmeermessen fehlerhaft ausüben. • Das Merkmal, dass der Einzubeziehende „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ sein muss (§ 27 Abs.2 Satz3 BVFG), ist tatbestandsmäßig zu verstehen und unterliegt der Amtsermittlung; unterschiedliche Auslegungen rechtfertigen jedenfalls eine Erläuterung im Verfahren. Der 1922 geborene Kläger begehrte die nachträgliche Einbeziehung seines 1983 geborenen Enkels B. L. in seinen Aufnahmebescheid; dieser wurde im Februar 1997 erteilt. Das Bundesverwaltungsamt nahm den Enkel nach Antrag im Februar 2015 in den Bescheid auf. Im Visumsverfahren ergaben sich Hinweise auf zahlreiche frühere Identitäten, Asylanträge und Aufenthalte des Enkels in verschiedenen europäischen Staaten sowie strafrechtliche Verfahren. Daraufhin hob das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 22.06.2015 die Einbeziehung zurück und ordnete sofortige Vollziehung an. Der Kläger widersprach und erhob Klage. Streitpunkt war insbesondere, ob der Einbezogene seit der Ausreise des Klägers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gelebt hat und ob das Amt vor Erlass der Einbeziehung ausreichend ermittelte und sein Ermessen bei der Rücknahme vorschriftsmäßig ausübte. • Rechtsgrundlage der Rücknahme ist § 48 VwVfG; da keine Geld- oder Sachleistung vorliegt, finden § 48 Abs.2 VwVfG-Regelungen keine Anwendung, es gilt § 48 Abs.1, Abs.3 und Abs.4 VwVfG. • Sachverhaltlich sprechen die vorliegenden Erkenntnisse über zahlreiche Aufenthalte, Asylanträge und wechselnde Identitäten gegen einen ununterbrochenen Wohnsitz des Enkels im Aussiedlungsgebiet seit der Aussiedlung des Klägers; deshalb besteht zumindest ein Anhaltspunkt für die Rechtswidrigkeit der Einbeziehung nach § 27 Abs.2 Satz3 BVFG. • Unabhängig von der abschließenden Rechtsfrage verletzt der Rücknahmebescheid das gebotene Ermessen nach § 48 Abs.1 VwVfG/§ 40 VwVfG: Die Behörde hat die Einziehung gerade mit dem Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung begründet, zu der sie im Einbeziehungsverfahren keine Ermittlung angestellt und den Kläger nicht hinreichend beteiligt hat. • Das Bundesverwaltungsamt hat nicht berücksichtigt, dass das Antragsformular und Hinweise nicht hinreichend deutlich machten, dass ein ununterbrochener Wohnsitz vorausgesetzt wird; althergebrachte Formulare und fehlende Fragen zu Aufenthaltsorten mindern die Zumutbarkeit einer Offenbarungspflicht des Antragstellers. • Weil die Behörde die gebotene Sachaufklärung unterlassen hat, durfte sie das daraus resultierende Risiko nicht einseitig zu Lasten des Klägers verlagern; dieser Ermessensfehler führt zur Aufhebung des Rücknahmebescheids. • Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung über die materielle Rechtswidrigkeit der Einbeziehung; die fehlerhafte Ermessensausübung genügt zur Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheids. Die Klage ist erfolgreich: Das Gericht hebt den Rücknahmebescheid des Bundesverwaltungsamts vom 22.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2015 auf, weil die Behörde ihr Ermessen bei der Rücknahme nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Konkret hat das Amt wesentliche Ermittlungen zu den Aufenthaltsverhältnissen des Einzubeziehenden unterlassen und dessen mögliche Unkenntnis hierüber nicht in die Interessenabwägung eingestellt. Daher durfte die Behörde die Rechtswidrigkeit des Einbeziehungsbescheids nicht ohne weitere Abwägung allein zur Last des Klägers korrigieren. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.