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Urteil

20 K 6559/15

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Leistungsbescheid, der die Erstattung von Schlüsseldienstkosten für eine polizeiliche Sicherungsmaßnahme fordert, ist rechtswidrig, wenn nicht erkennbar ist, dass die Maßnahme im Interesse des Adressaten getroffen wurde. • Bei polizeilichen Sicherstellungsmaßnahmen nach § 43 Nr. 2 PolG NRW ist auf den mutmaßlichen Willen des Berechtigten abzustellen; dies gebietet vorrangig die Ermittlung des wirklichen Willens oder zumindest einen ernsthaften Versuch der Kontaktaufnahme. • Kostenforderungen nach § 77 VwGO i.V.m. § 20 VO VwGO und §§ 43 Nr. 2, 46 Abs. 3 PolG NRW treffen nur denjenigen, für dessen Interesse die Sicherstellungsmaßnahme erkennbar vorgenommen wurde.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Kostenerhebung für Schlüsseldienst nach Polizeimaßnahme ohne erkennbares Sicherungsinteresse • Ein Leistungsbescheid, der die Erstattung von Schlüsseldienstkosten für eine polizeiliche Sicherungsmaßnahme fordert, ist rechtswidrig, wenn nicht erkennbar ist, dass die Maßnahme im Interesse des Adressaten getroffen wurde. • Bei polizeilichen Sicherstellungsmaßnahmen nach § 43 Nr. 2 PolG NRW ist auf den mutmaßlichen Willen des Berechtigten abzustellen; dies gebietet vorrangig die Ermittlung des wirklichen Willens oder zumindest einen ernsthaften Versuch der Kontaktaufnahme. • Kostenforderungen nach § 77 VwGO i.V.m. § 20 VO VwGO und §§ 43 Nr. 2, 46 Abs. 3 PolG NRW treffen nur denjenigen, für dessen Interesse die Sicherstellungsmaßnahme erkennbar vorgenommen wurde. Die Klägerin ist bevollmächtigte Verwalterin einer Eigentumswohnung. Nach einer Vermisstenmeldung öffnete die Feuerwehr die Wohnung, in der die Mieterin tot aufgefunden wurde; anschließend wurde ein Schlüsseldienst zum Verschließen der Tür beauftragt. Der Beklagte forderte die Klägerin mit Leistungsbescheid zur Erstattung der Schlüsseldienstkosten in Höhe von 158,94 Euro auf. Die Klägerin bestritt, Eigentümerin zu sein, gab an, lediglich Verwalterin zu sein, und erklärte, das Verschließen habe nicht der Eigentumssicherung gedient. Der Beklagte berief sich auf § 43 Nr. 2 PolG NRW und sah die Klägerin als richtige Adressatin; diese erhob Klage gegen den Bescheid. • Klagebefugnis: Der Bescheid war an die Klägerin gerichtet, sodass sie klagebefugt war. • Rechtliche Grundlagen: Kostenersatzansprüche beruhen auf § 77 VwGO i.V.m. § 20 VO VwGO sowie §§ 43 Nr. 2, 46 Abs. 3 PolG NRW; § 43 Nr. 2 PolG NRW erlaubt Sicherstellung zur Schutz des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt. • Mutmaßlicher Wille und Verhältnismäßigkeit: Bei Sicherstellungsmaßnahmen ohne Anwesenheit des Berechtigten ist auf den mutmaßlichen Willen abzustellen; die Behörde muss vorrangig versuchen, den wirklichen Willen zu ermitteln oder zumindest Kontakt aufzunehmen. • Fehler des Handelns: Aus der Einsatzdokumentation ergibt sich nicht, dass die Sicherungsmaßnahme im Interesse der Klägerin oder der Eigentümerin erfolgte; vor Ort erfolgten keine Erkundigungen nach einem Vermieter, obwohl Kontakt zur Betreuerin bestand, die Auskunft hätte geben können. • Ergebnis der Interessenabwägung: Da kein erkennbares Sicherungsinteresse der Klägerin vorlag und der Beklagte einfache Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme nicht genutzt hat, ist die Kostenerhebung rechtswidrig. • Adressatenstellung: Es kann dahinstehen, ob die Klägerin als Verwalterin in eigenem Namen verpflichtet sein könnte; jedenfalls begründet die vorgelegte Vollmacht keine hinreichende Grundlage für die unmittelbare Kostenzuordnung. Das Gericht hebt den Leistungsbescheid auf und gibt der Klägerin statt. Die Erhebung der Schlüsseldienstkosten ist rechtswidrig, weil die polizeiliche Sicherungsmaßnahme nicht als Maßnahme erkennbar war, die im Interesse der Klägerin oder der Wohnungseigentümerin getroffen wurde, und weil die Behörde einfache Möglichkeiten zur Ermittlung eines Berechtigten nicht wahrgenommen hat. Damit besteht kein Anspruch des Beklagten auf Erstattung gegenüber der Klägerin. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.