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Urteil

6 K 4476/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0331.6K4476.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin ist Veranstalterin des Fernsehprogramms VOX. Sie wendet sich gegen die medienrechtliche Beanstandung zweier Trailer im Umfeld von Sendungen des Moderators Martin Rütter betreffend die Tourneen dieses Moderators. Der erste, ca.15-sekündige und mit Musik hinterlegteTrailer in der Sendung „Der V.I.P. Hundeprofi“ am 30.11.2013 gegen 19.45 Uhr war wie folgt aufgebaut: Im Bild ist Martin Rütter zu sehen. Neben ihn, in die rechte obere Ecke fliegt der Schriftzug „MARTIN RÜTTER LIVE!“. Dazu erscheint der Name des Programms „Der tut nix“. In der linken oberen Bildschirmecke befindet sich die Einblendung: „TICKETS UNTER:01805-51 0056(14 Ct./Min. dt. Festnetz,Mobilfunk max. 42 Ct./Min.)“ Zu hören ist folgender Dialog: Rütter: „Ja , wo isser denn, der Rütter?“ Off-Sprecher: „Auf Tournee isser, mit seinem aktuellen Programm „Der tut nix“.“ Rütter: „Und eins versprech ich euch: Es wird sehr, sehr lustig!“ Zusätzlich werden Szenen der Show unter anderem mit laut applaudierendem Publikum gezeigt. Am unteren Bildschirmrand befindet sich die Einblendung: „Bereits jetzt deutschlandweit unterwegs“. Sodann werden Termine im Zeitraum vom 16.01. bis 02.04.2014 in 20 Städten bekannt gegeben. Am Ende des Trailers ist wiederum die Stimme des Off-Sprechers zu hören: Tickets und Infos auf vox.de“ Anstelle der Tournee-Daten wird nun unten links das VOX-Logo „VOX.de“ und rechts daneben „martin-ruetter-live.de“ gezeigt. Die zweite Beanstandung betrifft einen ca. 14-sekündigen, ebenfalls mit Musik hinterlegten Trailer in der Sendung „Der Hundeprofi unterwegs“ am 22.02.2014, der gegen 19.45 Uhr gesendet wurde. Zu sehen ist der Moderator Martin Rütter im Ambiente eines Klassenzimmers einer alten Schule. An der Tafel steht zunächst „SITZ“. Dieser Eintrag wird später ergänzt zu „nachSITZen mit Martin Rütter“. Daneben wird eine aufgerollte Zeichnung mit 2 Hunden gezeigt. Begleitend ist folgender Dialog zu hören: Rütter: „Sitz“ Off-Sprecher: „Wer?“ Rütter: „Macht ihr wohl sitz!“ Off-Sprecher: „Wir?“ Rütter: „Na, ihr doch nicht! Eure Hunde natürlich! Und einige voneuch haben es ja immer noch nicht kapiert und deshalb heißt mein neues Live-Programm „nachSITZen“. Und eines kann ich euch versprechen: Wir werden ´ne Menge lernen und es wird viel Spaß machen.“ Während des Dialogs werden auf dem unteren Bildschirmrand die Daten der Live-Shows im Zeitraum vom 12.01.2015 bis 14.11.2015 in 27 Städten angegeben. In der linken oberen Bildschirmecke befindet sich die Einblendung: „Tickets und Infos: 01806-57 00 70(0,20 € brutto aus Festnetz, max. 0,60 € je Anruf) und auf vox.de“ Im unteren Bildschirm werden sodann anstelle der Tournee-Daten in einem hellen Balken links das VOX-Logo „VOX.de“ und rechts „martin-ruetter-live.de“ gezeigt. Nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten führte der Hinweis auf VOX.de zu einer unmittelbaren Ticketbestellmöglichkeit unter „http:tickets.rtl.de/Sonstiges/Martin-Ruetter/Tournee-0732.html?utm source=RTL.de&utm medium=teaser Redaktion&utm term=Shop&utm content=Martin Ruetter&utm campaign=RTL Tickets“. Mit Schreiben vom 02.04.2014 hörte die Beklagte die Klägerin zu einem möglichen Verstoß gegen das Kennzeichnungsgebot für Werbung aus § 7 Abs. 3 RStV an. Die beiden Trailer mit den Tourneehinweisen von Martin Rütter seien werblich gestaltet und böten die Möglichkeit der direkten Kartenbestellung. Sie seien außerhalb der Werbeinseln ausgestrahlt worden und nicht als Werbung gekennzeichnet gewesen. In ihrer Stellungnahme vom 14.05.2014 räumte die Klägerin ein, dass die maßgeblichen Hinweise am 30.11.2013 und 22.03.2014 jeweils außerhalb des Werbeblocks gesendet worden seien. Dies sei indes nicht zu beanstanden, da es sich mangels unmittelbarer Kaufaufforderung nicht um Werbung handele. Vielmehr werde mit den Veranstaltungen jeweils der Inhalt der beiden Sendungen mit dem Thema „Hundetraining“ vertieft. Eine Absatzförderungsabsicht bestehe nicht. Die Trailer stellten sog. programmbegleitende Hinweise dar, wie sie in ähnlicher Form seit jeher bekannt und weit verbreitet seien. Die Tourneen wiesen neben dem persönlichen Bezug zum Moderator Martin Rütter einen starken inhaltlichen Bezug zum Programm auf, indem es sich bei der Tournee um die nächste Stufe des Hundetrainings für den harten Kern der Hundeliebhaber unter den Zuschauern handele. In Erfüllung der Maßgaben der in Gestalt einer Verwaltungsvorschrift erlassenen Werberichtlinie werde auch eine Bevorzugung einer bestimmten Bezugsquelle vermieden, indem mehrere Bezugsquellen, nämlich Telefon und Internet genannt würden. Die Beklagte stellte die Videodateien am 28.05.2014 sowie die Prüfgruppenvorlage und Beschlussvorlage am 16.06.2014 im sogenannten „SharePoint“ ein, auf den alle Beteiligten zugreifen konnten. Die von der ZAK gebildete Prüfgruppe, bestehend aus lfm (Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen), mabb (Medienanstalt Berlin-Brandenburg), brema (Bremische Landesmedienanstalt), LPR Hessen (Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk) und der federführenden LMK (Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz) billigte die Beschlussvorlage zur medienrechtlichen Beanstandung einstimmig. Die thematisierten Beanstandungen waren sodann Gegenstand der 62. ZAK -Sitzung vom 24.06.2014. Ausweislich des Protokolls machte sich die ZAK das Votum und die Begründung der Beschlussvorlage zu eigen und fasste mit dem Abstimmungsergebnis 14 : 0 : 0 unter Ziffer 1. den Beschluss der medienrechtlichen Beanstandung. Unter Ziffer 3. wurde die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000 Euro beschlossen. In Umsetzung dieses Beschlusses gemäß § 35 Abs. 9 Satz 6 RStV erließ die Beklagte unter dem 17.07.2014 einen Bescheid mit folgendem Tenor: 1. Die Veranstalterin VOX Television GmbH hat mit den Hinweisen auf die Martin-Rütter- Tourneen und die Möglichkeiten der direkten Ticketbestellung in den Sendungen „V.I.P. Hundeprofi“ am 30.11.2013 und „Der Hundeprofi unterwegs“ am 22.03.2014 gegen § 7 Abs. 3 RStV verstoßen.Dies wird medienrechtlich beanstandet. 2. Die Veranstalterin VOX Television GmbH trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens. 3. Die Gebühr für diesen Bescheid wird gemäß Ziff. 1.7 des Kostenverzeichnisses zur Kostensatzung nach § 35 Abs. 11 RStV auf 1.000 Euro festgesetzt. Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Zur Begründung wird ausgeführt, die Ausstrahlung verstoße gegen das Kennzeichnungsgebot für Werbung. Die Ausstrahlung der Tournee-Hinweise sei in der Absicht erfolgt, den Kauf von Tickets zu diesen Veranstaltungen zu fördern. Hierzu dienten die Einblendungen der Ticket-Hotline sowie der Internetseite „martin–ruetter-live.de“, die beide unmittelbare Kartenbestellmöglichkeiten böten. Die Tourneehinweise erhielten durch Einbindung von Elementen der direkten Zuschaueransprache einen unmittelbaren Aufforderungscharakter, der im ersten Fall durch die Verwendung von Ausschnitten aus der Veranstaltung noch unterstrichen werde. Einer imperativen Zuschaueransprache bedürfe es nicht. Unerheblich sei auch, dass der Zuschauer für die Bestellung das Endgerät wechseln müsse. Entgegen der Ansicht der Klägerin könnten die Tourneehinweise auch nicht als Begleitmaterialien zu den jeweiligen Sendungen des Moderators Martin Rütter angesehen werden. Wegen des Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht für Werbung sei ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erforderlich. Das Kennzeichnungsgebot diene neben der Erhaltung von Objektivität und Neutralität des Rundfunks gegenüber dem Wettbewerb im Markt vor allem der Schutz des Verbrauchers vor einer für ihn nicht erkennbaren Vermischung von redaktionellen und werblichen Inhalten. Die Vorschrift berühre damit das aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht des Einzelnen auf freie, d.h. auch von Manipulationen unbeeinflusste Entfaltung der eigenen Persönlichkeit. Der Verstoß sei auch nicht gering zu gewichten. Die Klägerin hat am 15.08.2014 Klage erhoben, mit der sie sich gegen die medienrechtliche Beanstandung wendet. Sie hält den Bescheid bereits für formell rechtswidrig. Wegen der gesetzlichen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens in Gestalt einer zwingend umzusetzenden Entscheidung unterliege der durch den Bescheid der Beklagten ausgeführte Beschluss der ZAK einer rechtlichen Überprüfung. Der Beschluss der ZAK sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da nicht ersichtlich sei, dass alle Mitglieder der ZAK eine sachverständige Entscheidung getroffen hätten. Bereits die vorbereitende Unterstützungsleistung der Prüfgruppe könne nur so bewertet werden, dass allein die lfm, welche die Beschlussvorlage erarbeitet habe, sich mit der Angelegenheit befasst habe und die übrigen Prüfgruppenmitglieder die Vorlage nur „durchgewunken“ hätten. Die ZAK-Mitglieder hätten daher fälschlich den Eindruck gewinnen müssen, mit dem Ergebnis der Überlegungen einer 5-köpfigen Gruppe konfrontiert zu sein und nicht mit der Ausarbeitung eines Einzelnen. Auch die ZAK habe keine eigenständige Entscheidung getroffen. Namentlich ergebe sich aus dem maßgeblichen Protokoll nicht, dass die Mitglieder der ZAK die Begleithinweise bzw. die zugehörigen Rahmenprogramme visioniert, die 13-seitige Beschlussvorlage gelesen bzw. die Sach- und Rechtslage erörtert hätten. Die mangelnde inhaltliche Befassung werde unter anderem dadurch belegt, dass die Sitzung am 24.06.2014, die letzte Sitzung vor der Sommerpause, nur 30 Minuten gedauert habe und ausweislich des 18-seitigen Protokolls noch viele andere Sachen behandelt worden seien. Die bloße Möglichkeit der ZAK-Mitglieder, auf die Trailer zuzugreifen, reiche nicht aus. Vielmehr sei es erforderlich gewesen, dass eine Befassung der einzelnen Mitglieder ausdrücklich ins Protokoll aufgenommen werde. Insoweit treffe die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für den ordnungsgemäßen Ablauf. Der Beschluss sei zudem unzureichend begründet. So sei keine Begründung durch die ZAK, sondern nur durch die Prüfgruppe bzw. die Beklagte selbst erfolgt. Eine derartige Delegation sei in Bezug auf die hier gegebene Konstellation des Sachverständigenwesens unzulässig. Auch materiell-rechtlich hält die Klägerin die Verfügung für rechtswidrig: Die Klägerin ist der Ansicht, dass es einer Kennzeichnung der Trailer nicht bedurft habe: Die Tourneehinweise stellten einen Zuschauerservice dar und seien als programmbegleitende Hinweise im Sinne der Werberichtlinie anzusehen. Eine Absatzförderungsabsicht habe nicht bestanden, was sich bereits daraus ergebe, dass die Tourneen des Moderators in einigem zeitlichen Abstand von der Ausstrahlung gelegen hätten. Auch habe sich der Sender mit der der Person des Herrn Rütter und dessen Expertise „schmücken“ wollen. Die Entscheidung leide zudem an einem Ermessensausfall; Ermessenserwägungen seien nicht ersichtlich. Zudem liege der Entscheidung ein fehlerhafter Sachverhalt zugrunde: Zu Unrecht würden die Tournee-Hinweise als Rechtsverstöße bezeichnet. Es gehe jedoch nicht um Rechtsverstöße, sondern um unterlassene Kennzeichnungen. Die Beklagte verkenne, dass die inkriminierten Trailer hier innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks gesendet worden seien. Da sendereigene Programmhinweise eine Eigenwerbung darstellten, sei der Werbeblock, an dessen Ende die Trailer gesendet worden seien, noch nicht beendet gewesen. Auch sei die zulässige Werbezeit nach § 45 RStV nicht überschritten gewesen. Die Klägerin beruft sich des Weiteren darauf, dass die von ihr gesendeten programmbegleitenden Hinweise in dieser Form gebräuchlich seien, ohne dass die Beklagte dies in anderen Fällen gerügt habe. Die Beklagte habe schließlich nicht berücksichtigt, dass es sich allenfalls um einen Bagatellfall handele. Die Klägerin beantragt, 1. den Beanstandungsbescheid vom 17.07.2014, mit dem die Beklagte feststellt, dass die Klägerin mit den am 30.11.2013 und 22.03.2014 ausgestrahlten Hinweisen auf die Martin-Rütter-Tourneen gegen § 7 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag verstoßen hat, aufzuheben. 2. die mit dem Beanstandungsbescheid vom 17.07.2014 erfolgte Festsetzung einer Verwaltungsgebühr von 1.000 € aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Namentlich sei der Bescheid ordnungsgemäß zustande gekommen. Sämtliche Mitglieder der Prüfgruppe hätten durch ihr zustimmendes Votum die Vorlage vollinhaltlich gebilligt. Ebenso habe die Entscheidung der ZAK den rechtlichen Vorgaben entsprochen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hätten auch die Mitglieder der ZAK hinreichende Kenntnis sowohl von den streitgegenständlichen Trailern als auch vom Sendeumfeld gehabt, indem die Videodateien sowie die Beschlussvorlage im „SharePoint“ hinterlegt worden seien. Anders als die Klägerin meine, stelle die ZAK kein Sachverständigen-Gremium dar, so dass die von der Klägerin in Bezug genommenen formalen Anforderungen für Beschlüsse der KJM (Kommission für Jugendmedienschutz) keine Anwendung fänden. Die Beschlussfassung der ZAK sei ordnungsgemäß erfolgt, wie sich aus dem Protokoll ergebe. Aufgrund der Einigkeit in Tenor und Begründung sei die Befassung in der eigentlichen Sitzung kurz ausgefallen. Der Beschluss sei auch hinreichend begründet, indem sich die ZAK den von der Prüfgruppe gemäß § 8 GVO ZAK vorbereiteten Beschluss und dessen Begründung zu eigen gemacht habe. Auch materiell-rechtlich sei die Verfügung nicht zu beanstanden. Die beiden Trailer verstießen gegen des Trennungs- und Kennzeichnungsgebot des § 7 Abs. 3 Satz 1 RStV, da die Trailer als Werbung einzuordnen seien, ohne als solche gekennzeichnet gewesen zu sein. Anders als die Klägerin meine, könnten die Trailer nicht als programmbegleitende Hinweise angesehen werden. Diese bezögen sich ausschließlich auf Begleitmaterialien, die direkt von dem jeweiligen Programm oder der Sendung abgeleitet seien. Außerdem müsse sich der Hinweis auf sachliche Information beschränken. Die Voraussetzungen seien in Bezug auf den Tourneehinweis eines Protagonisten und der nur weiten thematischen Verknüpfung (Hundeerziehung) nicht erfüllt. Weder werde der Inhalt der Sendung erläutert, vertieft oder nachbearbeitet, noch handele es sich mit Blick auf die Kaufaufforderung um einen sachlichen Hinweis. Die gesamte Gestaltung sei sowohl nach Einzelelementen als auch in der Gesamtschau auf den Erwerb der Tickets ausgerichtet. Darüber hinaus seien die Trailer auch außerhalb von Werbeblöcken gesendet worden. Der Werbeblock sei mit der Einblendung des animierten VOX-Logos beendet gewesen. Der von der Klägerin gerügte Ermessensausfall bestehe nicht. Namentlich enthalte der Bescheid auf Seite 10 die maßgeblichen Erwägungen. Mit Blick darauf, dass das Trennungs- und Kennzeichnungsgebot ein zentrales Prinzip des Werberechts sei und seine Rechtfertigung sowohl in Allgemein- als auch Individualinteressen finde, komme dem Verstoß Gewicht zu. Auch der Umstand, dass die Klägerin mehrfach gegen das Trennungs- und Kennzeichnungsverbot verstoßen habe, stehe der Annahme eines Bagatellverstoßes entgegen. Ferner handele es sich bei der Beanstandung um die mildeste der möglichen Maßnahmen. Unbeschadet der Frage der Vergleichbarkeit könne sich die Klägerin auch nicht wirksam auf Referenzfälle bei anderen Sendern berufen. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer die von der Beklagten vorgelegte DVD mit den beiden Trailern sowie dem unmittelbaren Sendeumfeld in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die Beklagte hat die von der Klägerin am 30.11.2013 im Rahmen der Sendung „Der V.I.P. Hundeprofi“ und 22.03.2014 im Rahmen der Sendung „Der Hundeprofi unterwegs“ ausgestrahlten Trailer zur Tournee des Moderators Martin Rütter zu Recht wegen eines Verstoßes gegen das Trennungs- und Kennzeichnungsgebot für Werbung medienrechtlich beanstandet. 1. Rechtsgrundlage für die Feststellung eines Verstoßes gegen das Trennungs- und Kennzeichnungsgebot sind §§ 36 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 7, 38 Abs. 2 i.V.m. 7 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrags vom 31.08.1991 i.d.F. der Änderung durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15.12.2010 (GV. NRW. 2011 S. 675) – RStV –. Danach trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie Verstöße gegen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages feststellt. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 RStV müssen Werbung und Teleshopping als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Satz 3 dieser Vorschrift gebietet, dass Werbung und Teleshopping dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein müssen. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnet die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides keinen Bedenken. Sowohl die Vorbereitung der Entscheidung durch eine Prüfgruppe als auch die Abstimmung durch die ZAK selbst sind rechtmäßig. a) Das Procedere der Vorbereitung der Entscheidung durch eine Prüfgruppe steht im Einklang mit den maßgeblichen Vorschriften in der Geschäfts- und Verfahrensordnung der ZAK (GVO-ZAK) vom 01.09.2008. In § 8 Abs. 1 GVO-ZAK ist die Vorbereitung der Entscheidung durch Prüfgruppen ausdrücklich vorgesehen. Das Gericht erachtet es auch als ausreichend, wenn die Mitglieder der Prüfgruppe – wie hier geschehen – dem Vorschlag der federführenden Landesmedienanstalt zustimmen, ohne selbst ihre Auffassung im Einzelnen darzulegen, wenn sie dem Vorschlag in Tenor und Begründung folgen. Es ist in diesem Falle weder erforderlich noch sonst geboten, die Erwägungen mit anderen Worten zu wiederholen. b) Entsprechendes gilt für die Beschlussfassung durch die ZAK selbst: Insoweit geht die Klägerin zu Unrecht davon aus, dass es sich um eine Sachverständigenentscheidung etwa vergleichbar der Entscheidung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) handelt. Gegenstand der Befassung ist die Anwendung einfachgesetzlicher Normen, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, – 6 C 17.14 –, juris. Letztlich geht es um eine schlichte Normsubsumtion, ob die Vorschriften des Trennungs- und Kennzeichnungsgebotes nach § 7 Abs. 3 RStV eingehalten worden sind. Vor diesem Hintergrund genügt es, dass sämtlichen Mitgliedern der ZAK über den sog. SharePoint die jeweiligen Trailer nebst dem unmittelbaren Programmumfeld sowie die Begleitdokumente zugänglich waren. Die von der Klägerin geforderte Protokollierung, dass sich sämtliche Mitglieder der ZAK mit den Materialen befasst haben sowie die Auffassung der Klägerin zur Beweislastumkehr entbehren einer normativen Grundlage. Aus denselben Erwägungen wie oben genügt es auch den Begründungsanforderungen des § 35 Abs. 9 Satz 3 RStV, wenn sich die ZAK-Mitglieder die Begründung der Vorlage zu eigen machen, vgl. ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2013 – 2 A 100002/13 –, juris Rn 48, offengelassen im nachgehenden Urteil des BVerwG vom 23.07.2014 – 6 C 31.13 –, juris Rn 63. 3. Der Bescheid erweist sich auch als materiell-rechtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten waren aufgrund eines Rechtsverstoßes der Klägerin erfüllt. Mit der Ausstrahlung der beiden Trailer mit den Hinweisen auf die Tourneen des Moderators Martin Rütter an den jeweiligen Stellen hat die Klägerin gegen das Kennzeichnungs- und Trennungsgebot für Werbung gemäß § 7 Abs. 3 RStV verstoßen. Das Trennungsgebot nach § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV verlangt eine Zäsur zwischen Programm und Werbung. Demgegenüber konkretisiert das Erkennbarkeitsgebot („als solche leicht erkennbar“) des § 7 Abs. 3 Satz 1 RStV die Anforderungen an die Gestaltung geschäftlicher Werbung. Dem Fernsehpublikum muss sich beim Zusehen erschließen, dass gerade Werbung läuft. Das Erkennbarkeitsgebot steht programmintegrierter Werbung, d.h. der Einbeziehung von Werbung in das redaktionelle Programm nicht entgegen, solange nur hervorgehoben wird, dass gerade Werbung gesendet wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 – 6 C 17.14 –. a) Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den beiden Trailern um Werbung. Der Begriff der Werbung wird in § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV definiert: Werbung ist danach jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt zu fördern. Abzugrenzen ist der Begriff der Werbung von bloßen programmbegleitenden Hinweisen im Sinne des § 45 Abs. 2 RStV. Nach dieser Norm gelten Hinweise des Rundfunkveranstalters auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen oder Sendungen abgeleitet sind, nicht als Werbung. Konkretisiert wird der Begriff der Begleitmaterialien überdies in den Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienastalten für die Werbung, die Produktplatzierung, das Sponsoring und das Teleshopping im Fernsehen vom 18.12.2012 – WerbeRL –. Gemäß Ziffer 9 Absatz 1 WerbeRL sind Eigenpromotion Hinweise auf die für einen Veranstalter zugelassenen Programme und gelten nicht als Werbung. Eigenpromotion dient der Zuschauerbindung. Sie kann sich auf das Gesamtprogramm und einzelne Sendungen sowie auf die in ihnen handelnden Personen oder auf Veranstaltungen sowie sonstige Ereignisse außerhalb der Programme des Veranstalters beziehen. Ebenso unterliegen nach Ziffer 9 Abs. 2 WerbeRL Hinweise auf Produkte oder Dienstleistungen (wie z.B. Spiele, Klingeltöne, Wallpaper) nicht den Werbevorschriften, wenn durch sie der Inhalt der Sendung erläutert, vertieft oder nachbearbeitet wird. In Anwendung dieser Regelungen sind die beiden Trailer mit den Tourneehinweisen als Werbung und nicht als programmbegleitende Hinweise einzuordnen. Es ist im Ausgangspunkt bereits fraglich, inwieweit die Tourneen von Herrn Rütter geeignet sind, den Inhalt der von ihm moderierten Sendungen „Der V.I.P. Hundeprofi“ und „Der Hundeprofi unterwegs“ zu vertiefen oder nachzubearbeiten. Insbesondere wird ein solcher Zusammenhang in den Trailern nicht aufgezeigt. Es besteht lediglich ein loser thematischer Zusammenhang: Gemeinsamer Nenner ist neben der Person des Moderators lediglich das Thema Hunde und Hundetraining/-erziehung, wobei die Tournee überwiegend dem Unterhaltungs- und nicht dem Informationsbereich zuzuordnen ist. Ebenso können die Trailer nicht der Eigenpromotion zugeordnet werden, indem sich die Klägerin mit der Person des Moderators Martin Rütter schmückt. Gegen eine derartige Einordnung spricht die Verknüpfung der unmittelbaren Bezugsmöglichkeit für Tickets, derer es im Falle bloßer Eigenpromotion nicht bedurft hätte. Nach Auffassung der Kammer haben die beiden beanstandeten Trailer auch einen deutlichen Aufforderungscharakter: Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände der Darstellung. Es handelt sich nicht lediglich um eine Äußerung des Moderators, der in einer Sendung auf seine Bühnenshow hinweist, sondern jeweils um mit optischen und akustischen Mitteln gestaltete Kurzfilme, denen von Vornherein größere Aufmerksamkeitswirkung zukommt, als einem bloßen Wortbeitrag. Die Trailer zielen ihrer gesamten Gestaltung nach darauf, die Tournee des Herrn Rütter als interessant und attraktiv darzustellen. Dies äußert sich zum Beispiel an den Ankündigungen des Herrn Rütter „Und eins versprech ich euch: Es wird sehr, sehr lustig!“ sowie in der weiteren Sendung: „Und eins kann ich euch versprechen: Wir werden ne Menge lernen und es wird viel Spaß machen“ sowie dem Umstand, dass beispielsweise in dem am 30.11.2013 ausgestrahlten Trailer ein begeisternd klatschendes Publikum gezeigt wird. Zusammen mit den Einblendungen der Tickethotline sowie der beiden Internet-Links „VOX.de“ und „martin-ruetter-live.de“, die eine Ticketbezugsmöglichkeit eröffnen, wird ein unmittelbarer Kaufanreiz gesetzt, der nach Auffassung des Gerichts keine Zweifel am Bestehen einer Absatzförderungsabsicht aufkommen lässt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Tourneedaten noch in der Zukunft liegen. Maßgeblich ist, dass mit der Sendung eine gegenwärtige und unmittelbare Bezugsmöglichkeit für Tickets eröffnet wird. b) Nicht gefolgt werden kann der Klägerin, wenn sie meint, die Beanstandung sei rechtswidrig, weil die Trailer jeweils noch den Werbeblöcken zuzurechnen seien, durch die der erste und der zweite Teil der Sendung jeweils unterbrochen worden sei. Diese Auffassung hat die Klägerin zunächst offenbar selbst nicht vertreten. Noch im Zuge ihrer Anhörung hat sie eingeräumt, dass die beiden Trailer jeweils außerhalb des Werbeblocks ausgestrahlt worden seien. Die durch ein Werbejingle eingeleitete Unterbrechung der Sendung hielt im Zeitpunkt der Ausstrahlung der beanstandeten Trailer nicht mehr an, sondern der Werbeblock war nach Einblendung des VOX-Logos beendet. Es fehlt demnach an der nach § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV geforderten Erkennbarkeit als Werbung. Die Trennung von Programm und Werbung ist eindeutig, wenn sich dem aufmerksamen, aber nicht hoch konzentrierten Zuschauer aufgrund der Gestaltung des als Zäsur eingesetzten Mittels und der sonstigen Umstände der Eindruck aufdrängen muss, dass als nächstes Werbung ausgestrahlt wird. Anders als die Klägerin meint, kann das VOX-Logo nicht lediglich als Orientierungshilfe für die Zuschauer, welchen Sender sie sich gerade ansehen sowie zum Zwecke der Verfestigung des Bekanntheitsgrades des Markenzeichens verstanden werden, sondern aus Sicht des durchschnittlichen Zuschauers wird die Einblendung des Senderlogos im Anschluss an Programmeigenwerbungen allgemein als Ende des Werbeblocks verstanden, so dass der durchschnittliche Zuschauer den dann folgenden Inhalt wiederum dem redaktionellen Teil zuordnet, es sei denn er ist – wie der am 22.03.2013 im Anschluss an den Trailer gesendete Spot für eine Outdoorbekleidung – explizit als Werbung gekennzeichnet. c) Des Weiteren liegt nach Ansicht der Kammer kein Ermessensfehler vor. Der Bescheid lässt erkennen, dass die Beklagte sich mit den Ausführungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 14.05.2014 auseinandergesetzt hat. Ferner lässt er auf Seite 10 die maßgeblichen Erwägungen für die Verfügung erkennen. Hieraus ergibt sich unzweifelhaft, dass sowohl das „Ob“ des Einschreitens als auch die Frage der Verhältnismäßigkeit Gegenstand der Befassung war. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass mit der Beanstandung die mildeste der nach § 38 Abs. 2 RStV möglichen medienrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen ergriffen worden ist. Von einem Eingreifen musste auch nicht vor dem Hintergrund abgesehen werden, dass Werbung innerhalb von Sendungen, etwa Tourneehinweise von Künstlern oder Hinweise auf deren neuen Film oder deren neues Album gebräuchlich seien. Anders als der bloße Hinweis auf einen Film oder ein Album eines Künstlers in einer Sendung geht es hier um einen animierten Trailer. In diesem wird mit optischen und akustischen Mitteln der Besuch der Show als attraktiv dargestellt. Zugleich wird eine unmittelbare Ticketbezugsmöglichkeit eröffnet. Insoweit unterscheidet sich die im Trailer durch die Angabe einer Hotline sowie zweier Internetlinks aufgezeigte Bezugsmöglichkeit etwa von dem allgemeinen Hinweis „Jetzt im Handel“ bzw. von der Konstellation, dass ein Künstler als Showgast auf seinen neuen Film oder sein neues Album hinweist. Unterschiedlich zu bewerten sein mag auch die Konstellation, in der eine angekündigte Veranstaltung von dem jeweiligen Sender ausgestrahlt wird. Schließlich vermag die Kammer der Klägerin nicht zu folgen, wenn sie aus dem mit Schriftsatz vom 17.03.2016 übersandten Programmmitschnitt eines ARD-Werbeblocks schließen will, auch bei anderen Sendern sei die Trennung von Werbung und eigenen Programmankündigungen nicht deutlich: Gerade der übersandte ARD-Mitschnitt vom 04.03.2016 lässt eine deutliche Trennung erkennen: Im ersten Teil des Werbeblocks wird die Werbung durch den Schriftzug „Werbung“ auf einem Schlitten eingeleitet. Die nach den Programmhinweisen ausgestrahlten Werbespots sind sämtlich in der rechten oberen Ecke mit dem Zusatz „Werbung“ gekennzeichnet. Im Übrigen könnte sich die Klägerin in Anwendung des Grundsatzes „keine Gleichheit im Unrecht“ auch nicht auf das Unterlassen eines Einschreitens gegenüber vergleichbaren Angeboten berufen. Schließlich handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht um einen bloßen Bagatellfall. Das Trennungs- und Kennzeichnungsgebot ist ein zentrales Prinzip des Werberechts, das auch in Ansehung der europarechtlichen Regelungen in der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste – AVM Richtlinie (ABl. Nr. L 332 S. 27) bzw. nunmehr der AVMD Richtlinie (ABl. Nr. L 95 S. 1) – nach wie vor Geltung beansprucht, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 – 6 C 17.14 –. Es dient in erster Linie dem Schutz des Publikums vor Irreführung. Da die Zuschauer Berichterstattung und Meinungsäußerungen im Programm aufgeschlossener gegenüberstehen und ihnen größere Beachtung schenken als den Aussagen geschäftlicher Werbung, soll durch das Trennungs- und Kennzeichnungsgebot sichergestellt werden, dass die Fernsehzuschauer Werbung nicht mit dem Programm des Senders verwechseln. Daneben sollen Erkennbarkeits- und Trennungsgebot dazu beitragen, die Unabhängigkeit der Programmgestaltung und die Neutralität der Rundfunkveranstalter zu bewahren. Es soll nicht der Eindruck entstehen, der Rundfunk lasse geschäftliche Interessen Dritter in die Programmgestaltung einfließen oder bevorzuge bestimmte Wettbewerber auf andere Weise, weil sie hierfür bezahlen, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 – 6 C 17.14 –, juris Ausgehend hiervon wiegt der Verstoß gegen das Trennungs- und Erkennungsgebot nach § 7 Abs. 3 RStV nicht leicht, so dass er mit einer medienrechtlichen Beanstandung geahndet werden durfte. II. Auch die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr unter Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Festsetzung bildet § 35 Abs. 11 RStV i. V Nr. I 7 des Kostenverzeichnisses (Anlage zur Kostensatzung) der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks vom 28.08.2009, zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks vom 28.11.2011 (GV NRW 604). Danach ist für Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 36 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 38 Abs. 2RStV gegenüber privaten bundesweiten Veranstaltern eine Rahmengebühr von 250 bis 5.000 € vorgesehen. Die Höhe der Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Kostensatzung nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen. Die Beklagte bezeichnet hier den Verwaltungsaufwand als durchschnittlich und hat daher 1.000 € festgesetzt. Rechtliche Bedenken gegen diesen Ansatz sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.