Beschluss
14 L 548/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0405.14L548.16.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. | |
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Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der wörtlich gestellte Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers, festzustellen, „dass für die Fahrzeugkombination aus einem sonstigen Kfz Turnier-Pferdetransporter (amtl. Kennzeichen H. -N. 000 [gemeint: H. -M 000], Fahrgestell-Nr. X. ) und dem Anhänger geschlossener Kasten mit Ladegerät und Isolierwänden (amtl. Kennzeichen H. -E. 00, Fahrgestell-Nr. X1. ) nicht die Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz gilt“, hat keinen Erfolg. Dabei mag dahin stehen, inwieweit im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung überhaupt ein streitiges Rechtsverhältnis vorläufig oder gar endgültig festgestellt werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei kann die Entscheidung der Hauptsache grundsätzlich weder rechtlich noch faktisch vorweg genommen werden. Nur ausnahmsweise kann von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen werden kann. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn ohne eine Entscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtschutz nicht gewährleistet werden könnte. Konkret bedeutet dies, dass die begehrte Regelung zur Gewährung eines wirkungsvollen Rechtschutzes schlechterdings notwendig sein muss, weil die ansonsten zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären. Unzumutbare Nachteile sind gegeben, wenn ohne die begehrte Anordnung nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2007 – 13 B 2749/06 – Rn. 2 m.w.N., und vom 21. Dezember 2005 – 19 B 2140/05 – Rn. 4 m.w.N.; zitiert jeweils nach juris. Der Antragsteller begehrt im Ergebnis die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren, ohne dass hierfür rechtfertigende Gründe vorliegen. Mit seinem gestellten Antrag möchte der Antragsteller erreichen, dass die Mautpflichtbefreiung für seine Fahrzeugkombination durch gerichtliche Feststellung zu seinen Gunsten belegt wird. Damit verfolgt er im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dasselbe Ziel wie im zugehörigen Klageverfahren 14 K 1699/16, in dem er einen wortgleichen Antrag angekündigt hat. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile im oben dargelegten Sinne entstehen, wenn er auf die Durchführung des Klageverfahrens verwiesen wird, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller trägt insoweit vor, es sei ihm unzumutbar, mit der Benutzung der mautpflichtigen Streckenabschnitte zu warten, bis in der Hauptsache entschieden worden sei. Das Umfahren dieser Strecken sei weder kosten- noch zeiteffizient. Von ihm könne auch nicht verlangt werden, auf sein Risiko mautpflichtige Strecken in Anspruch zu nehmen, um dann in einem durch die Antragsgegnerin initiierten Ordnungswidrigkeitenverfahren die Mautpflichtigkeit seiner Fahrzeugkombination überprüfen zu lassen. Diese Erwägungen sind nicht geeignet, unzumutbare Nachteile im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dem Antragsteller drohen keine Nachteile, die nicht rückgängig gemacht werden könnten. Vielmehr verkennt er die Möglichkeiten, die ihm die Rechtsordnung in seiner Situation eröffnet. So ist es ihm unbenommen und ohne weiteres zumutbar, die Mautgebühren zunächst zu zahlen, um diese aus seiner Sicht konsequent im Wege eines Erstattungsverfahrens – ggf. unter Inanspruchnahme des Rechtswegs – zurückzuverlangen (vgl. § 4 Abs. 2 BFStrMG i.V.m. § 21 BGebG). Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren droht in diesem Fall nicht. Dass dieser Weg für den Antragsteller aufgrund des Umfangs bzw. der Häufigkeiten der Fahrten oder gar wegen der finanziellen Belastungen unzumutbar sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Frage der Mautpflichtigkeit der Fahrzeugkombination hat für den Antragsteller auch keine existenzbedrohenden Auswirkungen. Sollte sich im Rahmen eines Erstattungsverfahrens herausstellen, dass die Fahrten mit der Fahrzeugkombination des Antragstellers – jedenfalls teilweise – mautfrei gewesen sein sollten, wird der (rein finanzielle) Nachteil durch die insolvenzfeste Antragsgegnerin ausgeglichen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Streitwert wegen des Eilverfahrens halbiert wurde, vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.