Urteil
7 K 6077/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0405.7K6077.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene in Pokornoje, Bezirk Karaganda (Kasachstan) geborene Kläger beantragte mit Datum vom 10.03.1998 durch seine in Deutschland lebende und inzwischen verstorbene Schwester, Frau M. T. , als Bevollmächtigte beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Antragsformular ist angegeben: Er sei deutscher Volkszugehöriger. In seinem 1977 ausgestallten Inlandspass sei die deutsche Nationalität vermerkt. Beide Elternteile und die Großeltern seien deutsche Volkszugehörige gewesen. Sie hätten ihm ebenso wie die Schwester die deutsche Sprache neben der russischen vermittelt. Diese spreche er jetzt im engsten Familienkreis häufig; Russisch hingegen selten. Er verstehe auf Deutsch alles und spreche die Sprache fließend. Im Jahre 2000 übersiedelte der Kläger in die Ukraine. Der Kläger unterzog sich am 05.09.2001 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kiew einem Sprachtest. Nach der Bewertung des Sprachtesters war dabei eine Verständigung auf Deutsch zwar möglich; ein Gespräch im Sinne eines Dialoges sei jedoch nicht zustande gekommen. Der Gesprächsverlauf sei schleppend gewesen und viele Fragen hätten wiederholt werden müssen. Aus den wenigen Deutschkenntnissen lasse sich ein russlanddeutscher Dialekt erkennen. Mit Bescheid vom 07.05.2002 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag ab. Der Kläger sei nicht deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne, da die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht habe festgestellt werden können. Hiergegen erhob der Kläger über seine Schwester Widerspruch. Er sei beim Sprachtest aufgeregt gewesen, was sich möglicherweise auf das Ergebnis ausgewirkt habe. Die Sprache sei ihm durch Eltern und Großeltern vermittelt worden. Die Eltern seien jedoch vor zwölf Jahren gestorben und er habe in einem Dorf mit nur wenigen Deutschen gelebt. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2003 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Behörde vertiefte die Begründung des Ablehnungsbescheides. Auch bei wohlwollender Bewertung hätten sich die Angaben zu den Deutschkenntnissen im Antragsformular beim Sprachtest in keiner Weise bestätigt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29.01.2003 zugestellt. Klage wurde nicht erhoben. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.12.2013 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. Eine familiäre Sprachvermittlung sei nunmehr nicht mehr notwendig. Außerdem habe er bei seiner Anhörung im Jahre 2001 an einer Schwerhörigkeit gelitten. Ein Hörgerät habe er in der Ukraine nicht bekommen können. Dies ergebe sich aus dem Protokoll des Sprachtests nicht, weil er sich geschämt habe, auf diesen Umstand hinzuweisen. Er habe einen Großteil der Fragen akustisch nicht verstanden. Am 03.08.2006 habe er in der Ukraine Frau I. K. geheiratet, die Spätaussiedlerin sei. Seit dem 08.04.2007 lebe er in Deutschland und sei inzwischen eingebürgert. Den notwendigen Deutschtest habe er wegen der Schwerhörigkeit nur im schriftlichen Teil ablegen müssen. Diesen habe erfolgreich bestanden. Jedenfalls im Zeitpunkt seiner Einreise im April 2007 sei er zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch in der Lage gewesen. Der Kläger legte ein Attest des HNO-Arztes Dr. med. X. vom 16.12.2009 vor. Hiernach leidet er an einer an Taubheit grenzenden Innenohrschwerhörigkeit rechts und einer mittel- bis hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit links. Der Kläger hat am 06.11.2014 die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 18.12.2014 lehnte das BVA den Antrag des Klägers ab. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen nicht vor. Für die Frage des Statuserwerbs als Spätaussiedler sei nach wie vor auf den Zeitpunkt der Einreise, hier also auf die Rechtslage im Jahre 2007 abzustellen. Die am 14.09.2013 in Kraft getretenen Änderungen durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz berührten diesen Status nicht mehr. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen seien nicht geeignet, Beweis für die Tatsache zu erbringen, dass der Kläger im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, bzw. hieran aufgrund der Behinderung gehindert gewesen sei. Zudem sei insoweit die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessenswege bestünden nicht. Der Prozessbevollmächtigte erhob hiergegen Widerspruch, den die Beklagte nicht beschied. Zur Begründung des Widerspruchs führte der Kläger u.a. aus: Er habe als Kind überwiegend die deutsche Sprache bis zum Niveau eines einfaches Gesprächs erlernt. Dann sei aber eine Taubheit am rechten Ohr eingetreten. Das linke Ohr sei aber noch hörfähig gewesen. Dies sei auch im Zeitpunkt des Sprachtests noch der Fall gewesen. Wäre die teilweise Taubheit beim Sprachtest beachtet worden, hätte man beispielsweise einen Taubstummenlehrer hinzugezogen und man hätte festgestellt, dass er – der Kläger – zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch in der Lage gewesen sei. Deshalb sei der Sprachtest nicht regulär verlaufen. Gleichwohl sei überraschend, wie gut der Test noch ausgefallen sei. Für das Vorliegen einer Behinderung sei auf § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Fassung des 10. BVFG-Änderungsgesetzes abzustellen, da nicht die Rechtslage im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in Deutschland, sondern auf den der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag maßgebend sei. Die Neuregelung habe zu einer Besserstellung des Klägers geführt. Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, habe er erst nach der Ablehnung 2002 durch eine körperliche Behinderung verloren. Dies sei ein nachträglich eingetretenes Ereignis, das eine Wiederaufnahme nach § 51 Abs. 1 VwVfG rechtfertige. Hinsichtlich seiner Schwerhörigkeit verweist der Kläger auf ein ärztliches Attest Dr. X. vom 16.12.2009. Im Klageverfahren ergänzt und vertieft der Kläger diese Ausführungen. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 18.12.2014 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 04.08.2015 hat das erkennende Gericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 01.02.2016 zurückgewiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 18.12.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens liegen nicht vor. Insbesondere kann der Kläger Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht geltend machen. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung. Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N. Es kann mit Blick auf den Prozesskostenhilfebeschluss des OVG NRW im vorliegenden Verfahren vom 01.02.2016 offen bleiben, ob ein Anspruch auf das Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens bereits durch § 51 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen ist. Hiernach kann der Betroffene eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zulässigerweise nur geltend machen, wenn er ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Dafür, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, spricht aus Sicht des erkennenden Gerichts auch weiterhin, dass nach dem Beschwerdevorbringen (Seite 2 u. des Schriftsatzes vom 12.11.2015) die starke Schwerhörigkeit bereits im Zeitpunkt des Sprachtests am 05.09.2001 in vollem Umfang bestand und damit durchaus im Widerspruchsverfahren und mit einer Klage hätte geltend gemacht werden können. Dessen ungeachtet dürfte eine Änderung der Rechtslage durch das 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) hinsichtlich der sprachlichen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft zugunsten des Klägers schon deshalb nicht eingetreten sein, weil sich die maßgebliche Rechtslage grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Einreise, hier 2007, bestimmt, vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283-300 und vom 28.05.2015 - 1 C 24.14 -, BVerwGE 152, 164-179. Dem Kläger steht nämlich ungeachtet der Härtefallvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG schon deshalb kein Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides zu, weil es an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Wohnsitznahme in Deutschland im Jahre 2007 und dem Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens im Jahre 2013 fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch das OVG NRW in dem angesprochenen Prozesskostenhilfebeschluss folgt, ist der nach außen hin betätigte Spätaussiedlerwille zwingende Tatbestandsvoraussetzung für die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides auch dann, wenn die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Zeitpunkt der Einreise vorlagen. Hierbei genügt es nicht, wenn dieser Spätaussiedlerwille – in aller Regel durch einen Antrag auf die Aufnahme als Spätaussiedler – zu irgendeinem späteren Zeitpunkt betätigt wird; unabdingbar ist vielmehr seine Kundgabe in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248-257 und vom 06.11.2014 - 1 C 12.14 -. Bereits mit der bestandkräftigten Ablehnung eines Aufnahmeantrages vor der Übersiedlung entsteht eine Lage, bei der ein etwa fortbestehender Spätaussiedlerwille erneut erkennbar zu betätigen ist. Dies gilt auch in Fällen in denen aus Härtegründen die vorzeitige Einreise der Erteilung eines Aufnahmebescheides ausnahmsweise nicht entgegensteht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.03.2016 - 1 B 31.16, 1 PKH 58.16 -. Bei einem Zeitraum von über sechs Jahren kann von einem zeitlichen Zusammenhang zwischen Aussiedlung und Antragstellung keine Rede sein. Auf die Gründe des angesprochenen Beschlusses des OVG NRW vom 01.02.2016 wird insoweit Bezug genommen. Die Betätigung des Spätaussiedlerwillens durch Antragstellung wird auch nicht, wie im Schriftsatz vom 01.04.2016 ausgeführt, durch den Eintrag der deutschen Nationalität im Inlandspass und die Vorlage dieses Passes ersetzt. Denn es muss, schon um der Prüfung der sprachlichen Voraussetzungen wegen, im Zeitpunkt der Einreise unzweifelhaft sein, ob der Einreisende die Aufnahme als Spätaussiedler anstrebt oder nicht. Deren Prüfung Jahre später – bezogen auf den Zeitpunkt der Einreise – ist praktisch nicht möglich. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Die Beklagte hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Sie hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Es bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob der ablehnende Bescheid rechtswidrig ist oder nicht, denn allein der Umstand der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Entscheidung würde noch nicht ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen gebieten. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass der Bescheid vom 07.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2003 offensichtlich rechtswidrig war. Vielmehr entsprach die Verneinung der Spätaussiedlereigenschaft auf der Basis des durchgeführten Sprachtests in vollem Umfang der seinerzeitigen Rechtslage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO.