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Urteil

1 K 4996/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0407.1K4996.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger betrieb in Köln seit April 2006 eine Unternehmensberatung, Beratungen im Bereich Immobilien, ab August 2008 auch Großhandel mit und Vertrieb von Textilien und ab Juli 2012 auch einen Groß- und Einzelhandel mit Möbeln. Bereits im Juli 2010 wurde der Kläger erstmals zu einer beabsichtigten Gewerbeuntersagung angehört, nachdem der Beklagten mitgeteilt worden war, dass der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 21.05.2010 (000 Ds 0000/00 00 Js 000/00) wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden war. Die Beklagte ermittelte im Anschluss, dass erhebliche Steuerrückstände des Klägers beim Finanzamt Köln-West sowie interne offene öffentlich-rechtliche Forderungen bestanden. Nachdem der Kläger diese Rückstände jedoch Anfang des Jahres 2011 zurückgeführt hatte, teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 02.02.2011 mit, dass das Verfahren nunmehr ausgesetzt werde und hielt ihn darin an, sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Anfang des Jahres 2012 stellte die Beklagte dieses Gewerbeuntersagungsverfahren intern ein. Im März 2013 hörte die Beklagte den Kläger erneut bezüglich einer beabsichtigten Gewerbeuntersagung an, nachdem ihr das Finanzamt Köln-West im Januar 2013 mitgeteilt hatte, dass Steuerschulden des Klägers in Höhe von insgesamt 169.327,17 € bestünden, der Kläger seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht hinreichend nachgekommen und die Vollstreckung bisher erfolglos verlaufen sei. Obwohl auch bei der Beklagten weitere offene öffentlich-rechtliche Forderungen in Höhe von insgesamt 91.129,10 € bekannt waren und sich die Abgabenverbindlichkeiten des Klägers beim Finanzamt Köln-West am 05.04.2013 auf 391.519,61 € erhöht hatten, wurde das Untersagungsverfahren durch die Beklagte im Juni 2013 eingestellt, da der Kläger sich nach München umgemeldet hatte und die Beklagte daher annahm, dass eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers in Köln zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorlag. Unter dem 27.03.2015 teilte das Finanzamt Köln-West der Beklagten mit, dass Steuerschulden des Klägers in Höhe von 616.967,86 € offen seien. Diese Steuerschulden setzten sich zusammen aus Einkommenssteuer- und Kirchensteuerschulden für die Jahre 2013 und 2014 und das 1. Quartal 2015 sowie Umsatzsteuerforderungen aus den Jahren 2010-2014 zuzüglich Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten. Die Vollstreckung sei im Wesentlichen erfolglos verlaufen. Der Kläger habe die Vermögensauskunft abgegeben und sei danach vermögenslos. Die letzte freiwillige Zahlung sei am 07.06.2011 in Höhe von 8.000,00 € erfolgt. Er sei zudem wegen Steuerhinterziehung durch das Amtsgericht Köln verurteilt worden. Ferner teilte das Finanzamt mit, dass der Kläger sein Gewerbe in einem angemieteten Büroraum in der B. Str. 000 in Köln betreibe. Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 09.04.2015 zu einer beabsichtigten Gewerbeuntersagung an. Ein von der Beklagten eingeholtes Führungszeugnis vom 15.04.2015 wies insgesamt 13 Eintragungen im Bundeszentralregister aus, u.a. folgende: „ (...) 10. 21.06.2012 Amtsgericht Köln, (...) - 00 Js 0000/00 000 Ds 00/00 – Rechtskräftig seit 21.06.2012 Datum der letzten Tat: 28.04.2011 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis Angewendete Vorschriften: StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 90 Tagessätze zu je 40,00 EUR Geldstrafe 11. 06.06.2013 Amtsgericht Köln, (...) - 000 Js 000/00 000 Ds 0/00 – Rechtskräftig seit 14.06.2013 Datum der letzten Tat: 15.10.2012 Tatbezeichnung: Vorsätzlicher Missbrauch von Ausweispapieren Angewendete Vorschriften: StGB § 281 Abs. 1 70 Tagessätze zu je 50,00 EUR Geldstrafe 12. 27.11.2013 Amtsgericht Köln, (...) - 000 Js 000/00 000 Ls 000/00 – Rechtskräftig seit 27.11.2013 Datum der letzten Tat: 05.02.2013 Tatbezeichnung: Steuerhinterziehung in 13 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb. Angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 52, AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, § 369, § 150 Abs. 2, § 149 Abs. 2, UStG § 18, EStG § 25 Abs. 3, GewStG § 14a 1 Jahr(e) 2 Monat(e) Freiheitsstrafe Bewährungszeit bis 26.11.2016 13. 10.12.2013 Amtsgericht Köln, (...) - 000 Js 0000/00 000 Cs 000/00 – Rechtskräftig seit 08.01.2014 Datum der letzten Tat: 17.09.2012 Tatbezeichnung: Betrug Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1 30 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe Die Stadtkasse der Beklagten teilte am 17.04.2015 mit, dass öffentlich-rechtliche Forderungen in Höhe von 272.791,33 € bestünden. Es seien keine Zahlungsvereinbarungen mit dem Kläger getroffen worden, ein Pfändungsversuch sei fruchtlos geblieben. Mit Schreiben vom 07.05.2015 nahm die Industrie- und Handelskammer Köln zu der beabsichtigten Gewerbeuntersagung Stellung und teilte im Ergebnis mit, dass sie der Gewerbeuntersagung zustimme. Eine telefonische Nachfrage der Beklagten am 17.08.2015 ergab, dass Steuerrückstände des Klägers beim Finanzamt Köln in Höhe von 449.400,89 € bestanden. Die Rückstände bei der Stadtkasse der Beklagten beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf 249.676,07 €. Mit Ordnungsverfügung vom 19.08.2015, dem Kläger zugestellt am 25.08.2015, untersagte die Beklagte dem Kläger die weitere selbstständige Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung, Beratungen im Bereich Immobilien, Großhandel mit und Vertrieb von Textilien, Groß- und Einzelhandel mit Möbeln“, jede weitere selbständige Gewerbeausübung sowie die Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person. Für den Fall, dass der Kläger seiner Pflicht zur Unterlassung der Gewerbeausübung nicht innerhalb eines Monats nach Vollziehbarkeit der Verfügung nachkomme, drohte die Beklagte ihm die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Des Weiteren drohte sie ihm für den Fall, dass er zu einem späteren Zeitpunkt eine von der Gewerbeuntersagung erfasste Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person aufnehmen sollte, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € an. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung der Gewerbeuntersagung verwies die Beklagte auf die anhaltende Nicht-Erfüllung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten durch den Kläger sowie die wiederholte Missachtung gesetzlicher Bestimmungen, die sich aus den strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers ergebe. Er sei daher gewerberechtlich unzuverlässig. Der Kläger hat am 28.08.2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er kurzfristige Einkommenserwartungen habe. Es sei zu berücksichtigen, dass er zwei unterhaltsberechtigte Kinder und eine nicht erwerbstätige Ehefrau habe. Ferner habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da sie der Anhörung bereits den Entwurf einer Ordnungsverfügung beigefügt habe. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18.08.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft zur Begründung ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich insbesondere aus der Verletzung der steuerlichen Zahlungsverpflichtungen und aus den von ihm begangenen Straftaten. Die Kammer hat mit Beschluss vom 29.09.2015 den gestellten Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung – 1 L 2137/15 – abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Stehordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten durch die Einzelrichterin entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.08.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl die angefochtene Gewerbeuntersagung als auch die Zwangsmittelandrohung erweisen sich als rechtmäßig. Die Untersagung des konkret ausgeübten Gewerbes „Unternehmensberatung, Beratungen im Bereich Immobilien, Großhandel mit und Vertrieb von Textilien, Groß- und Einzelhandel mit Möbeln“ findet ihre materielle Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, vgl. grundlegend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 02.02.1982, - 1 C 94.78 -, juris. Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört auch die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten, deren nachhaltige Verletzung je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.04.1997, - 1 B 81.97 -, vom 12.03.1997, - 1 B 72.97 - und vom 19.01.1994, - 1 B 5.94 -, sämtlich juris. Die Unzuverlässigkeit kann sich daher auch aus Abgabenrückständen ergeben, wenn diese sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Allerdings kommt es nicht nur auf die Höhe der Abgabenschulden an. Vielmehr kommt auch der Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, Bedeutung zu, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.04.1997, - 1 B 81.97 -, vom 12.03.1997, - 1 B 72/97 -, vom 11.12.1996, - 1 B 250.96 -, vom 22.06.1994, - 1 B 114.94 - und vom 29.01.1988, - 1 B 164.87 -, sämtlich juris. Nach diesen Vorgaben ist der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung, vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 02.02.1982, ‑ 1 C 146.80 ‑; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25.03.2015, ‑ 4 B 1480/14 ‑, und Urteil vom 12.04.2011, ‑ 4 A 1449/08 ‑, mit weiteren Nachweisen, sämtlich juris, als unzuverlässig anzusehen. Ausweislich des Inhalts der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ist der Kläger seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nur völlig unzureichend nachgekommen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 18.08.2015 bestanden beim Finanzamt Köln-West Rückstände in Höhe von rund 449.400,- EUR und beim Kassen- und Steueramt der Beklagten Rückstände in Höhe von rund 249.676,- Euro. Der Kläger hat zwar einen Teil seiner Steuerschulden beglichen, nachdem er im April 2015 zu dem beabsichtigten Erlass der Gewerbeuntersagungsverfügung angehört worden war. Es bestehen aber weiterhin über mehrere Jahre angewachsene Rückstände in beträchtlicher Höhe. Ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung dieser Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden. Da es wie dargelegt allein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung ankommt, konnte der Vortrag des Klägers, er erwarte zukünftig hohe Provisionen aus von ihm noch abzuschließenden Verträgen, keine Berücksichtigung finden. Die im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung bestehenden Verbindlichkeiten sind nicht nur sowohl der Höhe nach als auch im Verhältnis zum Zuschnitt des Gewerbebetriebes des Klägers als ganz erheblich anzusehen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen aufweist und u.a. am 27.11.2013 wegen Steuerhinterziehung in 13 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Der Kläger ist dabei straffällig geworden, obwohl bereits 2010 ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen ihn eingeleitet und er Anfang des Jahres 2011 eindringlich ermahnt worden war, sein Gewerbe zukünftig unter Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Unter diesen Umständen ist – wie von der Beklagten zu Recht angenommen – nicht zu erwarten, dass der Kläger künftig seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nachkommen wird. Die Gewerbeuntersagung war aus diesem Grund auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Durch die Nichterfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen entzieht der Kläger dem Staat die Gelder, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, und verschafft sich unlautere Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Gewerbetreibenden, die ihren Berufspflichten ordnungsgemäß nachkommen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Beklagten auch kein Ermessensfehlgebrauch vorgehalten werden. Bei der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Die streitgegenständliche Gewerbeuntersagung ist dabei auch unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse des Klägers nicht als unverhältnismäßig anzusehen, da es dem Kläger unbenommen bleibt, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person ist angesichts der gewerbeübergreifenden Pflichtverstöße des Klägers ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Die maßgeblichen Erwägungen der Beklagten hierzu sind ermessensfehlerfrei. Die auf die §§ 55, 57, 60, 62 und 63 VwVG NRW gestützte Androhung von unmittelbarem Zwang und Zwangsgeld in den Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung für den Fall der Nichtbefolgung der Ziffer 1 der Verfügung ist vor diesem Hintergrund gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.