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Beschluss

9 L 193/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0411.9L193.16.00
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Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1.Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 9 K 473/16 gegen den Bescheid vom 22. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2015 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist statthaft, da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 22. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2015, durch den die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld wegen Verstoßes gegen eine Geschäftsmodelluntersagung festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld angedroht hat, gemäß § 137 Abs. 1 TKG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Nach dieser Bestimmung entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur. Der Ausschluss erfasst damit auch Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte der Bundesnetzagentur, die – wie hier - dem Vollzug einer auf dem Telekommunikationsgesetz beruhenden Entscheidung dienen. Der Antrag ist auch zulässig. Insbesondere kann der Antragstellerin die Versäumung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO im Klageverfahren – diese ist nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 15. Dezember 2015 am 15. Januar 2016 abgelaufen, während die Klage erst am 29. Januar 2016 bei Gericht eingegangen ist - nicht entgegengehalten werden. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Hiervon abweichend ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist dabei nicht nur dann unrichtig, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, sondern auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung zusätzliche Hinweise, die über die in § 58 Abs. 1 VwGO genannten Mindestanforderungen hinausgehen, so müssen diese vollständig sein. Irreführend ist eine Rechtsmittelbelehrung insbesondere dann, wenn sie die möglichen Arten der Einlegung des Rechtsbehelfs nicht vollständig aufführt, weil hierdurch der Eindruck erweckt werden könnte, dass nur die tatsächlich erwähnten Möglichkeiten zulässig sind. Ob der Mangel der Rechtsmittelbelehrung kausal für die Fristversäumnis geworden ist, ist dabei unerheblich. Vgl. zum Ganzen mit umfangreichen Nachweisen VG Schleswig, Urteil vom 05. November 2015 – 1 A 24/15 -, juris, Rz. 24 ff. Nach diesen Maßstäben ist die Rechtsmittelbelehrung hier irreführend, da sie zwar die Möglichkeit erwähnt, die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben, aber keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung der Klage im elektronischen Rechtsverkehr enthält. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen fällt hier zulasten der Antragstellerin aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich der angefochtene Bescheid nach der hier allein gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Das gilt zunächst hinsichtlich der durch den angefochtenen Bescheid erfolgten Zwangsgeldfestsetzung. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 6 Abs. 1, § 14 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 27. April 1953 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl I S. 1770). Nach § 6 Abs. 1 VwVG kann ein Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln – hier: Zwangsgeld – durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist. Gemäß § 14 VwVG setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes sind erfüllt: Ein unanfechtbarer, auf Unterlassung gerichteter Grundverwaltungsakt im Sinne des § 6 Abs. 1 VwVG liegt hier mit dem Bescheid vom 16. August 2012 vor, der nach der am 27. Juni 2014 erfolgten Rücknahme der gegen ihn gerichteten Klage 9 K 5495/13 bestandskräftig geworden ist. Durch diesen Bescheid wurde der Antragstellerin untersagt, Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern weder im eigenen Interesse noch im Kundenauftrag durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen oder es zuzulassen, dass Dritte unter Nutzung ihrer Rufnummern Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern durchführen, wenn die Angerufenen im Vorfeld nicht gesetzeskonform in den Erhalt derartiger Telefonwerbung eingewilligt haben. Gegen diese Unterlassungsverpflichtung hat die Antragstellerin, der mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. September 2014, zugestellt am 11. September 2014 für den Fall weiterer Zuwiderhandlungen nach der Zustellung dieses Bescheides ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht worden war, erneut verstoßen. Dies ergibt sich aus den sich im Verwaltungsvorgang befindenden drei Verbraucherbeschwerden. Aus diesen geht hervor, dass von der der Antragstellerin zugeordneten Rufnummer 0000 00000000, die inzwischen aufgrund des bestandskräftigen Bescheids vom 11. Juni 2015 durch die Netzbetreiberin abgeschaltet worden ist, Werbeanrufe für eine „L. “ getätigt worden sind, in die die Angerufenen nicht eingewilligt hatten. In zwei Fällen wird geschildert, dass der Anrufer darauf verwiesen habe, dass der Angerufene bereits einmal gespendet habe und im Hinblick darauf um weitere Spenden gebeten werde. Diese Vorgehensweise stimmt mit der überein, die Anlass für die Geschäftsmodelluntersagung gewesen ist. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer es jedoch nicht für plausibel, dass - wie die Antragstellerin mutmaßt – jemand Drittes auf der ihr zugeteilten Nummer aufgesetzt und diese an die Angerufenen übermittelt und angezeigt hat. Soweit die Antragstellerin ferner geltend macht, es sei auch deshalb unplausibel, dass die Anrufe ihr zuzurechnen seien, weil die Verbraucher die „(Deutsche) L. “ als Anrufer benannt hätten, sie damit aber für ein Konkurrenzunternehmen werben würde, ist dem entgegen zu halten, dass die Antragstellerin diesen Namen auch schon bei ihren früher dokumentierten Anrufen verwendet und sie im Übrigen möglicherweise genau diese Verwechslungsmöglichkeiten für sich genutzt hat. Dem erneuten Verstoß gegen die Untersagungsverfügung ist mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 10. September 2014 eine den Anforderungen des§ 13 Abs.1, Abs. 3, Abs. 5 VwVG genügende Zwangsgeldandrohung vorausgegangen. Das festgesetzte Zwangsgeld entspricht der Höhe nach dem in der Zwangsgeldandrohung vom 10. September 2014 genannten Betrag, der sich im Rahmen des § 11 Abs. 3 VwVG hält. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin das ihr nach § 14 VwVG bei der Festsetzung des Zwangsmittels eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu in dem Bescheid vom 22. Juni 2015 sowie im Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2015 ausgeführt, dass der Bescheid vom 27. Juni 2012 den Zweck verfolge, dass die unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG erfolgenden Werbeanrufe eingestellt würden. Die Beachtung dieser Verpflichtung liege im Interesse der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer. Das systematisch fortgeführte und rechtswidrige Verhalten der Antragstellerin mache deutlich, dass sie nicht beabsichtige, den Bescheid vom 27. Juni 2012 zu beachten. Das lässt aber Ermessensfehler nicht erkennen, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind oder von der Antragstellerin geltend gemacht werden, die gegen eine erneute Zwangsmittelfestsetzung zur Durchsetzung der Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 27. Juni 2012 sprechen könnten. Auch die mit dem Bescheid vom 22. Juni 2015 ergangene erneute Zwangsgeldandrohung, mit der der Antragstellerin für den Fall eines erneuten Verstoßes gegen die sich aus dem Bescheid vom 27. Juni 2012 ergebenden Unterlassungsverpflichtung nach Zustellung des Bescheides vom 22. Juni 2015 ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro angedroht wird, ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Ihr steht insbesondere § 13 Abs. 6 Satz 2 VwVG nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung ist eine neue Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist. Von der Erfolglosigkeit des angedrohten Zwangsmittels ist dabei dann auszugehen, wenn die frühere Androhung – wie hier - erfolglos war. Vgl. Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz/Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, 2014, Rz. 30 zu § 14 VwVG m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Februar 2015 - IV-Kart 3/15 (V) -, juris, Rz. 55 ff. Diese Auslegung des § 13 Abs. 6 Satz 2 VwVG ist mit dem Wortlaut der Bestimmung zu vereinbaren und entspricht im Übrigen auch dem Sinn und Zweck des § 13 Abs. 6 VwVG. Sie trägt – jedenfalls soweit es um die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern im Zusammenhang mit Unterlassungsverpflichtungen geht - dem Umstand Rechnung, dass die Zwangsgeldfestsetzung weniger dazu bestimmt ist, den Betroffenen von weiteren Zuwiderhandlungen abzuhalten, sondern in erster Linie der Androhung Nachdruck verleihen soll, die andernfalls wertlos wäre. Vgl. Engelhardt/App/Schlatmann, Verwaltungsvollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, 2011, Rz. 12 zu § 13 VwVG. Die Verbindung einer Androhung eines weiteren Zwangsgeldes mit der Festsetzung eines früheren Zwangsgeldes ist im Übrigen geeignet, auf den Willen des Betroffenen einzuwirken und diesen zu veranlassen, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Sie verstärkt die Wirkung der Zwangsgeldfestsetzung und verdeutlicht dem Betroffenen, dass er mit weiteren Zwangsmitteln zu rechnen hat, bis er seinen Verpflichtungen nachkommt. Vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rz. 57. Auch im Übrigen ist die Androhung eines fünften Zwangsgeldes nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind der Antragsgegnerin dabei nicht unterlaufen. Insbesondere bewegt sich der angedrohte Betrag im Rahmen des § 11 Abs. 3 VwVG. Auch die Höhe des nunmehr angedrohten Zwangsgeldes ist nicht ermessensfehlerhaft. Hierzu führt die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid aus, dass dieser Betrag nicht unverhältnismäßig sei und im Übrigen in einem angemessenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller an seiner Tätigkeit stehe. Zudem hätten die bisherigen Zwangsgelder sie nicht von der Fortsetzung ihrer Tätigkeit abgehalten. Diese Erwägungen lassen aber Ermessenfehler nicht erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach bemisst sich der Streitwert für das Hauptsacheverfahren bei selbständigen Vollstreckungsverfahren nach der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes. Bei Zwangsgeldandrohungen ist von der Hälfte dieses Betrages auszugehen. Hieraus würde sich für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 6.000,00 Euro ergeben. Für das Eilverfahren erscheint danach ein Streitwert in Höhe 1.500,00 Euro, der einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages entspricht, angemessen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.