Gerichtsbescheid
16 K 3382/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0413.16K3382.14.00
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Tenor
Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 26. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 26. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2014 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten über Widerruf und Rückforderung von Zuwendungsmitteln wegen möglicher Vergaberechtsverstöße. Die Klägerin beantragte im April 2009 Fördermittel im Rahmen des Programms „IdA - Integration durch Austausch“ aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF). Mit Zuwendungsbescheid vom 23. April 2009 wurde daraufhin durch die Beklagte zur Förderung der Aktivitäten zur Erreichung des 1. Meilensteins eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Form der Fehlbedarfsfinanzierung in Höhe von bis zu 10.400,00 Euro bewilligt. Die Zuwendung wurde als Projektförderung für den 1. Meilenstein im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2009 gewährt. Im Bescheid wurde festgelegt, dass die Bewilligung zum Eintritt in die Durchführungsphase (2. Meilenstein) durch weiteren Bescheid erfolgen solle. Mit diesem weiteren Bescheid werde die endgültige Höhe der Zuwendung festgelegt und die geprüften Ausgabenpläne der Durchführungsphase für verbindlich erklärt. Dem Zuwendungsbescheid war – wohl – ein Abdruck der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P beigefügt. Bereits unter dem 17. August 2009 schloss die Klägerin mit dem Z. Forum, einer u.a. auf dem Gebiet des transnationalen Kontaktmanagement tätigen Organisation, einen „Werkvertrag“ für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Mai 2012. Gegenstand des Vertrages waren Unterstützungsleistungen für die transnationale Koordination und Kommunikation, die transnationale Evaluation, die Veröffentlichung und Verbreitung der Ergebnisse in der europäischen Fachwelt, des Projektes J. ; das Z. Forum sollte im genannten Zeitraum einen finanziellen Höchstbetrag von 62.900,00 Euro, später nach Verlängerung des Zeitraums bis Ende Dezember 2012 angehoben auf 69.700,00 Euro, erhalten. Mit Änderungsbescheid vom 11. November 2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Mai 2012 eine Zuwendung in Höhe von bis zu 740.210,64 Euro als Projektförderung für den 1. Meilenstein im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2009, nach Maßgabe des Bescheids vom April 2009 und für den sich anschließenden 2. Meilenstein im oben genannten Zeitraum. Für den 2. Meilenstein wurde schon unter dem 31. August 2009 der vorzeitige Maßnahmenbeginn zugelassen. Im Bescheid wurden die diesem beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P) ausdrücklich für verbindlich erklärt. Unter dem Punkt „Allgemeine Nebenbestimmungen“ führte der Bescheid u.a. aus („Insbesondere weise ich darauf hin, [...]“), dass bei der Vergabe von Aufträgen die Leistungen grundsätzlich öffentlich auszuschreiben und nur ausnahmsweise als Vergabeart unter gewissen Voraussetzungen freihändige Vergaben zulässig seien. Ein Vergabevermerk sei stets zu erstellen. Auf das Anschreiben des BMWI zur Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge vom 29. Januar 2009 wurde verwiesen und dieses vollumfänglich zum Bestandteil des Bescheides gemacht. Ferner findet sich der Zusatz, dass „Aufträge, die auf Honorarbasis abgewickelt werden sollen, nach Maßgabe der Vergabevorschriften (s. oben hier u.a. die VOF) vergeben werden“ müssen. Zuletzt erging unter dem 21. Oktober 2011 ein weiterer Änderungsbescheid, der die Zuwendung in Höhe von bis zu 834.448,96 Euro als Projektförderung im Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2012 „anpasste“. Auch dieser Bescheid enthielt Bestimmungen zur Vergabe von Aufträgen. Nach Abrechnung und Auszahlung mehrerer Zuwendungsbeträge forderte die Beklagte bei der Klägerin im Jahr 2012 Vergabeunterlagen hinsichtlich der abgerechneten Leistungen des Z. Forum an. U.a. mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 gab die Klägerin daraufhin an, keine Vergabeunterlagen oder Vergabevermerke diesbezüglich zu haben. Man sei davon ausgegangen, in Bezug auf das Z. .E.S. Forum kein Vergabeverfahren durchführen zu müssen, da der Verein im Gesamtkonzept als Partner in der Arbeit im J. -Projekt bekannt und auch bewilligt worden sei. Die Beklagte hörte die Klägerin im März 2013 zu einer teilweisen Aufhebung der Zuwendungsbescheide in Höhe von 16.618,35 Euro an. Die anwaltlich vertretene Klägerin trat dem entgegen und berief sich nunmehr auch auf ein Alleinstellungsmerkmal des Z. Forum. Mit hier streitgegenständlichem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 26. September 2013 widerrief die Beklagte die Zuwendungsbescheide in Höhe von „16.618,61 Euro“ mit Wirkung für die Vergangenheit. In der Begründung sprach sie demgegenüber von einem Widerrufsbetrag von 16.618,35 Euro. Sie begründete den Widerruf mit Vergabeverstößen, u.a. mit einer fehlenden Vergabedokumentation. Die Widerrufssumme und damit der Rückforderungsbetrag ergäben sich aus einem Ansatz von 25 % des fraglichen Auftragswertes. Ihren rechtzeitig eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin u.a. mit einer durchgeführten Internet- und Markterkundung, die ergeben habe, dass nur das Z. .E.S. Forum als Auftragnehmer in Frage gekommen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2014, bei der Klägerin eingegangen am 19. Mai 2014, zurück. Die Klägerin hat am 19. Juni 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Beklagte habe schon durch die Antragstellung der Klägerin Kenntnis von dem geplanten Einsatz des Z. Forum erhalten und diesen bewilligt. Auch verfüge dieses über ein Alleinstellungsmerkmal, andere Auftragnehmer seien von Anfang an nicht in Frage gekommen. Schließlich bestehe Vertrauensschutz für die Klägerin. Die Klägerin beantragt, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 26. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, die Zuwendungsbescheide seien hinsichtlich des anwendbaren Vergaberechts hinreichend bestimmt und seien nicht nichtig. Die Klägerin hätte daher mindestens drei schriftliche Angebote einholen und wenigstens eine Vergabedokumentation anfertigen müssen. Auch sei die Klägerin in ihrem Vertrauen nicht schutzwürdig. Genauso wenig könne ohne Weiteres von einem Alleinstellungsmerkmal hinsichtlich des Z. Forum ausgegangen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden, ihr Einverständnis ist nicht erforderlich. Auch der letzte Schriftsatz der Beklagten vom 23. März 2016 hat an dieser Bewertung nichts geändert. Die zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 26. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist hinsichtlich des teilweisen Widerrufs § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Bei einer Auflage in diesem Sinne handelt es sich gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG um eine zusätzlich mit einem Verwaltungsakt verbundene – selbstständig erzwingbare – Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für einen Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 23. April 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11. November 2009 und 21. Oktober 2011 sind nicht gegeben. Denn der durch die Beklagte angeführte Auflagenverstoß durch die Auftragsvergabe der Klägerin im Zuge des Projektes „J. “ ist nicht gegeben. 1. Richtig ist, dass die gemäß der ausdrücklichen Regelung im Änderungsbescheid vom 11. November 2009 zum Bestandteil des Bescheides gemachten und diesem beigefügten ANBest-P einschließlich der Regelungen unter Ziff. 3.1 als Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zu qualifizieren sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Februar 2005 – 15 A 1065/04, NVwZ-RR 2006, 86, und vom 20. April 2012 – 4 A 1055/09, NVwZ-RR 2012, 671; Beschlüsse vom 22. Juni 2006 – 4 A 2134/05, juris, und vom 14. August 2013 – 12 A 1751/12, juris; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 17. Oktober 2013 – 9 S 123/12, DVBl. 2014, 321 m.w.N.; zuletzt auch VG Köln, Urteile vom 13. November 2014 – 16 K 7404/12, juris, und vom 1. Juli 2015 – 16 K 6872/14, juris. Diese Auflage ist als Bestandteil des Zuwendungsbescheids zwar zunächst bestandskräftig und damit im Zuwendungsrechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten grundsätzlich wirksam geworden; die Regelung leidet jedoch bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände an einem besonders schwerwiegenden Fehler und ist deshalb nichtig im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG. Denn der Regelungsgehalt der Auflage zur Anwendung vergaberechtlicher Regelungen ist insgesamt nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG. Liegt – wie hier – ein besonders schwerer und offenkundiger Fehler vor, ist unerheblich, dass die Auflage zunächst zusammen mit dem Änderungsbescheid vom 11. November 2009 bestandskräftig geworden ist. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 – 4 A 2134/05, juris-Rn. 11; Urteil vom 20. April 2012 – 4 A 1055/09, NVwZ-RR 2012, 671 = juris-Rn. 37. Die seitens der Beklagten zur Begründung ihrer Widerrufsentscheidung herangezogene Auflage hinsichtlich der Anwendung der VOL/A ist nicht hinreichend bestimmt. Die Beklagte sieht die Klägerin verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen für Dienstleistungen den Abschnitt I der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) anzuwenden. Ihrem Verständnis nach enthält der Änderungsbescheid vom 11. November 2009 mehrere eigenständige Regelungen, die die Klägerin als Zuwendungsempfängerin verpflichten, die VOL/A und damit das nur in Ausnahmefällen durchbrochene Gebot der öffentlichen Ausschreibung zu beachten. Welche vergaberechtlichen Bestimmungen jedoch im gegebenen Fall anwendbar sind, ist nach Überzeugung der Kammer völlig offen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 – 8 C 2.92, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68 = NJW-RR 1995, 73. Das Verständnis des Betroffenen vom Inhalt des Verwaltungsakts wird dabei entsprechend der zu den §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln objektiviert. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes richtet sich daher nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde. Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen. BVerwG, Urteile vom 22. März 2012 – 1 C 3.11, BVerwGE 142, 179 Rn. 24 = NVwZ-RR 2012, 529, und vom 26. Juli 2006 – 6 C 20.05, BVerwGE 126, 254 Rn. 78 = NVwZ 2007, 210; OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2009 – 1 B 264/09, juris. Mit anderen Worten setzt eine inhaltlich hinreichende Bestimmtheit voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 6 C 20.02, BVerwGE 119, 282 = NVwZ 2004, 878; zuletzt VG Köln, Urteil vom 13. November 2014 – 16 K 7404/12, juris, und Gerichtsbescheid vom 10. April 2015 – 16 K 7280/13. Nach diesem Maßstab besteht für die Kammer kein Zweifel an der Unbestimmtheit der fraglichen Auflagenregelung. Dies folgt aus nachstehenden Erwägungen: a. Der Änderungsbescheid vom 11. November 2009 verweist unter der Überschrift „Allgemeine Nebenbestimmungen“ nach Wortlaut und Aufbau zunächst pauschal auf die zum Bestandteil des Bescheids gemachten und diesem beigefügten ANBest-P, wenngleich ohne Konkretisierung deren Fassung (S. 4 des Bescheides). Zum Regelungsgehalt gemacht ist damit zunächst auch, wie oben ausgeführt, Ziff. 3.1 ANBest-P, wonach bei einem Zuwendungsbetrag von mehr als 100.000 € bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt I der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt I der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) anzuwenden sind. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, siehe wörtlich OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 – 4 A 1055/09, NVwZ-RR 2012, 671 = juris-Rn. 46, sind die ANBest-P nicht Teil des Vergaberechts, sondern des Zuwendungsrechts. Sie vermitteln die Anwendung der VOL/A und VOL/B gerade durch die (zuwendungsrechtliche) Nebenbestimmung der Ziff. 3 ANBest-P. Ihre Funktion ist es, die Anwendung bestimmter Vorschriften des Vergaberechts gerade für das zuwendungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Bewilligungsbehörde und Zuwendungsempfänger verbindlich zu machen. In diesem Rechtsverhältnis gelten die Regeln des Vergaberechts ohne die ANBest-P nicht – und zwar auch dann nicht, wenn der Zuwendungsempfänger ansonsten aufgrund anderer Regelungen etwa des GWB oder der Vergabeverordnung (VgV) dem Vergaberecht unterworfen sein sollte. Die zuwendungsrechtliche Vergabepflicht gilt vielmehr auch dort als eigenständige konstitutive Pflicht, wo der Zuwendungsempfänger bereits unmittelbar dem Kartellvergaberecht unterliegt. Dies gilt erst recht in Konstellationen, in denen dies nicht der Fall ist. Die Kammer versteht diese Rechtsprechung so, dass über die Ziff. 3.1 ANBest-P die – hier allein interessierende – VOL in ihrer Gesamtheit durch den Zuwendungsempfänger beachtet werden sollte. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 – 4 A 1055/09, NVwZ-RR 2012, 671 = juris-Rn. 86. Dies bedeutet ausgehend von Wortlaut und Systematik der VOL/A, dass auch § 1 VOL/A in Bezug genommen ist, wobei wiederum offen ist, in welcher Fassung die VOL/A durch die hier gegebenen drei Zuwendungs- bzw. Änderungsbescheide in Bezug genommen wurde. Sowohl nach der Fassung vom 6. April 2006 (Bundesanzeiger Nr. 100a vom 30. Mai 2006) als auch nach der Fassung vom 20. November 2009 – in Geltung ab 7. Juni 2010 – (Bundesanzeiger Nr. 196a vom 29. Dezember 2009) sieht § 1 VOL/A jedoch u.a. vor, dass im Rahmen freiberuflicher Tätigkeit erbrachte Leistungen, soweit deren Auftragswerte die in der VgV festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, vom Anwendungsbereich der VOL/A ausgenommen sind. Bei dem hier fraglichen Auftrag kann es sich, was die Beklagte nur pauschal in Frage stellt, durchaus um eine freiberufliche Tätigkeit in diesem Sinne handeln, die auch nicht die maßgeblichen Schwellenwerte der VgV erreicht. Auch der Änderungsbescheid vom 11. November 2009 verweist ausdrücklich auf die VOF. Die Konsequenz wäre, dass § 3 VOL/A und damit die grundsätzliche Pflicht zur Auftragsvergabe in öffentlicher Ausschreibung nicht gelten. b. Die Beklagte hat es jedoch hierbei in ihrem Zuwendungsbescheid nicht bewenden lassen, sondern nach der Bezugnahme auf die ANBest-P einen Zusatz in den Bescheid eingefügt, wonach sie „insbesondere“ darauf hinweise, dass „bei der Vergabe von Aufträgen die Leistungen grundsätzlich öffentlich auszuschreiben sind“ (S. 4 des Bescheides). Es folgen sodann konkretere Bestimmungen hinsichtlich der Zulässigkeit der freihändigen Vergabe mit dem – im Wege der Bezugnahme eingeführten – Zusatz, dass ausweislich eines ministeriellen Erlasses die Nettoauftragswertgrenze für die freihändige Vergabe auf 100.000 € festgesetzt wird. Die Kammer versteht diese Bestimmung in der Weise, dass hiermit unabhängig vom bisherigen Anwendungsbefehl über die ANBest-P eine Zulässigkeitsregelung der freihändigen Vergabe getroffen ist. Wenn man diese beiden Bestimmungen (a. und b.) in einer Gesamtschau betrachtet, ließe sich aus Sinn und Zweck folgern, den Zuwendungsempfänger zur wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung anzuhalten und dementsprechend das grundsätzliche Gebot der öffentlichen Ausschreibung im Zuwendungsrechtsverhältnis wirksam zu machen. Bei der Auslegung dieser Bestimmungen müsste jedoch der genannte Zweck schon in den Vordergrund gestellt werden, denn nach dem Wortlaut handelt es sich bei der letztgenannten Bestimmung (b.) nur um einen „Hinweis“. Bereits dies ist – vorsichtig gesprochen – unglücklich formuliert und offen für Interpretation des Bescheidempfängers. Die Klägerin hat diese Formulierung nach eigenem Bekunden tatsächlich auch nur als unverbindlichen „Hinweis“ verstanden. c. Der Zuwendungsbescheid führt sodann noch weiter in einem eigenständigen, wohl als Spezialregelung zu begreifenden Punkt aus, dass Aufträge, die auf Honorarbasis abgewickelt werden sollen, „nach Maßgabe der Vergabevorschriften (s. oben hier u.a. die VOF) vergeben werden“ müssen (S. 4 des Bescheides). Geht es um einen zu vergebenden Auftrag auf Honorarbasis, könnte hiermit wiederum die oben zunächst genannte Bestimmung des umfassenden und konstitutiven Verweises auf die VOL/A (a.) gemeint sein. Das oben Gesagte, insbesondere zu § 1 VOL/A, gälte entsprechend. Es bleibt jedoch schon nach dem äußeren Aufbau und Schriftbild des Zuwendungsbescheides völlig unklar, in welchem Verhältnis gerade die letztgenannte Bestimmung (c.) zu den oben beschriebenen (a. und b.) stehen soll. Woran die Klägerin als Adressat eines eigenständig vollziehbaren Verwaltungsakts gebunden sein soll, erschließt sich danach in keiner Weise und musste ihm auch nicht aus anderen Gründen bekannt sein. d. Diese Unbestimmtheit ist auch offenkundig und wirkt in ihrem Gewicht so schwer, dass die Schwelle der Nichtigkeit überschritten ist. Für den Bescheidempfänger muss gerade hinsichtlich einer – grundsätzlich selbstständig vollziehbaren – Auflage klar sein, was konkret vom ihm verlangt wird. Erwächst ihm gegenüber eine Auflage in Bestandskraft, muss sich nach einem objektiven Empfängerhorizont auch ohne weitere Recherche oder Nachfrage gleichsam von selbst erklären, zu welchem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet wird. Bleibt die Regelung hinsichtlich eines gerade im öffentlichen Zuwendungswesen zentralen Gesichtspunkts wie dem des maßgeblichen Vergaberechtsregimes unbestimmt mit der Folge, dass die Verfügung völlig unverständlich und undurchführbar ist, kann eine solche Regelung keine Bestandskraft für sich in Anspruch nehmen. Vgl. schon VG Köln, Urteil vom 25. März 2010 – 16 K 4218/08. 2. Der angefochtene Teilwiderruf leidet zudem an einem weiteren, selbstständig tragenden Fehler, auf den die Beklagte bereits im gerichtlichen Verfahren hingewiesen wurde. Denn die hier streitige Auftragsvergabe an das Z. .E.S. Forum vom 17. August 2009 fand in einem Zeitpunkt statt, in dem eine Auflage, die zur Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften verpflichten könnte, der Klägerin gegenüber noch nicht wirksam geworden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2007 – 15 A 1243/05, NWVBl. 2008, 66. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den gerichtlichen Hinweis vom 30. März 2016 umfassend Bezug genommen. II. Zugleich mit der aufzuhebenden Widerrufsentscheidung kann ferner die angefochtene Festsetzung des Rückforderungsbetrages nach § 49a Abs. 1 VwVfG keinen Bestand haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.