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Urteil

10 K 3172/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0420.10K3172.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Oberregierungsrat. Er war ursprünglich in I. am U. (im Folgenden: I. ) gemeldet. Mit Wirkung zum 1.9.2009 trat er in den Dienst der C1. ein. Er ist seitdem beim C. amt für T. in C. tätig. In I. bewohnt der Kläger zusammen mit seiner Mutter ein in seinem hälftigen Miteigentum stehendes Einfamilienhaus. Daneben bezog der Kläger mit Dienstantritt eine vollmöblierte Wohnung in C. . Am 2.9.2009 meldete der Kläger persönlich im Bürgeramt der Beklagten seinen Wohnsitz in C. an. Unter Hinweis auf die geplanten Anwesenheitszeiten des Klägers in seiner C2. Wohnung und den geplanten Aufenthalt an seinem I1. Wohnsitz begehrte er, seine Wohnung in C. als Nebenwohnung zu erfassen. Die Wohnung in I. führte er weiter als Hauptwohnung. Die Beklagte führte mit dem Jahr 2011 eine Zweitwohnungsteuer ein. In diesem Zusammenhang kam es zwischen den Parteien zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Frage der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer und auch über deren Höhe (Az. des VG Köln: 24 K 281/12). Im Rahmen dieses Verfahrens legte der Kläger umfangreiche Unterlagen vor, aus denen sich die Aufenthaltszeiten des Klägers im Stadtgebiet Bonns ergaben. Die Beklagte nahm diese Ausführungen zum Anlass, mit Schreiben vom 22.8.2013 das Melderegister rückwirkend zum 1.9.2009 zu ändern und die C2. Anschrift als Hauptwohnung zu erfassen. Weiter wurde der Kläger aufgefordert, die Adressänderung in seinem Personalausweis eintragen zu lassen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Der Kläger reagierte mit einem Schreiben vom 1.9.2013, in dem er der Änderung des Meldestatus widersprach. Zur Begründung führte er an, eine solche Maßnahme sei aufgrund einer nicht erfolgten Anhörung rechtswidrig. Daneben habe sich die Vorlage der Unterlagen zu den Aufenthaltszeiten im Stadtgebiet C. im vorbenannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich auf Fragestellungen der Zweitwohnungsteuer bezogen. Bei der Frage, ob eine Wohnung eine Hauptwohnung im Sinne des Melderechts darstelle, komme es hingegen nicht nur auf den zeitlichen Umfang, sondern auch auf weitere Aspekte, beispielsweise das soziale Umfeld, an. So habe sich an den bereits im Jahr 2009 vorgetragenen Tatsachen, die zur Bewertung der Wohnung als Nebenwohnung geführt hatten, nichts geändert. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 5.9.2013. Darin führte sie aus, dass die melderechtliche Änderung der Wohnung in C. als Hauptwohnung aufgrund der Ausführungen zu den Aufenthaltszeiten erfolgt sei. Eine Berücksichtigung des sozialen Umfeldes habe man nicht vorgenommen, da die Aufenthaltszeiten in C. und I. nicht identisch gewesen seien. Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 22.9.2013, die im vorbenannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemachten Angaben hätten sich lediglich auf seinen Aufenthalt im C2. Stadtgebiet bezogen. Eine Aussage über die tatsächliche zeitliche Nutzung der Wohnung habe er damit nicht getroffen. Er ist der Ansicht, melderechtlich sei alleine auf die tatsächliche Nutzung der Wohnung abzustellen. Diese sei in Stunden zu bemessen. Danach betrage die tatsächliche Nutzung der Wohnung in C. deutlich weniger als die Hälfte des Jahres. Aufgrund der Tatsache, dass diese Wohnung vollmöbliert vermietet werde, fänden sich keine Einrichtungsgegenstände in seinem Eigentum in der Wohnung. Er verfüge in C. weder über einen Telefonanschluss, noch über andere Möglichkeiten zum Führen von Korrespondenz. Sämtliche persönliche Unterlagen befänden sich in I. . Daneben lebe seine kranke Mutter im von ihm mitgenutzten Einfamilienhaus, um die er sich seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2010 kümmern müsse. Der Kläger hat am 8.6.2014 Klage erhoben. Parallel dazu betrieb er ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, das mit Beschluss vom 16.7.2014 (Az. 10 L 1088/14) abgeschlossen wurde. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend legt der Kläger eine detaillierte Übersicht über die Nutzungszeiten der Wohnung in C. in den Jahren 2009-2014 vor, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Er beantragt, 1. die im August 2013 vorgenommene zum 1. September 2009 rückwirkende Änderung des Meldestatus als rechtswidrig aufzuheben, 2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die im August 2013 vorgenommene zum 1. September 2009 rückwirkende Änderung des Meldestatus in vollem Umfang zurückzunehmen und den Kläger mit Nebenwohnung in C. zu erfassen, 3. festzustellen, dass der Kläger in C. nur über einen melderechtlichen Zweitwohnsitz verfügt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die im Verwaltungsverfahren getroffene Bewertung des Sachverhalts. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie macht sich den Vortrag des Beklagten zu Eigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, einschließlich der Gerichtsakte in dem Verfahren 24 K 281/12, und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Aus formeller Hinsicht ist zunächst unbeachtlich, dass die Beklagte den Kläger vor der rückwirkenden Änderung des Melderegisters nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört hat. Einer Anhörung nach der vorgenannten Vorschrift bedurfte es nicht. Bei der Änderung des Melderegisters handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Die Meldebehörden sind nicht zum Erlass von Verwaltungsakten befugt, mit denen die Hauptwohnung des Meldepflichtigen festgestellt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.4.1989 - 18 A 1362/88 -, juris. Daher kann das Schreiben der Beklagten vom 22.8.2013 bzw. die Änderung des Melderegisters keinen Verwaltungsakt darstellen. Daneben wäre die fehlende Anhörung jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG durch den im Anschluss an die Mitteilung über die Änderung des Melderegisters geführten außergerichtlichen Schriftverkehr zwischen den Beteiligten nachgeholt worden. Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf Aufhebung bzw. Rücknahme der Änderung des Meldestatus. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Wohnung des Klägers in C. dessen Hauptwohnung im Sinne des Melderechts ist. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners, § 21 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (im Folgenden: BMG). Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland, § 21 Abs. 3 BMG. Das Bundesmeldegesetz ist zum 1.11.2015 vollständig in Kraft getreten (vgl. Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 20.11.2014, BGBl. I S. 1739). Das Gesetz hat das bis zum 1.11.2015 gültige Melderechtsrahmengesetz und die Meldegesetze der Länder abgelöst. Es enthält keine Übergangsvorschrift für den Zeitraum vor dem 1.11.2015. Der Streitfall ist mithin nicht an § 16 MG NRW, sondern an § 21 BMG zu messen. In der Sache ergeben sich hieraus keine Unterschiede. § 16 MG NRW und § 21 BMG stimmen wörtlich überein. Die vorwiegende Benutzung einer von mehreren Wohnungen ist dort anzunehmen, wo der Einwohner sich am häufigsten aufhält. Dabei bestimmt sich die vorwiegende Benutzung nicht nach dem Aufenthalt in der Wohnung selbst, sondern nach dem Aufenthalt an dem Ort, an dem sich die Wohnung befindet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.1991 - 1 C 24/90 -, juris; VG Köln, Urteil vom 7.5.2010 - 27 K 1049/09 -, juris. Da es melderechtlich auf die zukünftige Benutzung der Wohnung ankommt, ist eine Prognose des zukünftigen Verhaltens des Einwohners geboten. Diese Prognose ist auf alle Tatsachen zu stützen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass in Zukunft eine bestimmte Wohnung vorwiegend benutzt werden wird. Es ist daher auf die typischerweise wiederkehrenden Verhältnisse abzustellen. Eine nachträgliche Berechnung der tatsächlichen Aufenthaltszeiten ist wegen des Prognosecharakters unbeachtlich. BVerwG, Urteil vom 15.10.1991 - 1 C 24/90 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 4.7.1986 - 15 A 1274/85 - NVwZ 1987, 1005; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.3.1987 - 1 S 134/86 - NVwZ 1987, 1007; VG Köln Urteil vom 7.5.2010 - 27 K 1049/09 -, a.a.O. Gemessen daran handelt es sich bei der Wohnung des Klägers in C. um seine Hauptwohnung. Er ist volljährig, unverheiratet und in Vollzeit (reguläre wöchentliche Arbeitszeit: 41 Stunden) beim C.amt für T. in C. beschäftigt. Er hält sich typischerweise von Montag bis Freitag in C. auf, um die Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag zu erfüllen. Selbst wenn er, wie er vorträgt, seinen Urlaub, die Wochenenden und die Gleitzeittage sowie teilweise auswärtige dienstliche Termine nicht in C. verbringt, sondern zu einem großen Teil in I. , ist aufgrund einer Prognose nicht erkennbar, dass er sich dort häufiger als in C. aufhält. Das Gericht hat nicht in die Prognose eingestellt, wie häufig der Kläger sich dienstlich bedingt (z.B. durch Dienstreisen, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder die Nutzung von Gleitzeittagen) außerhalb von C. aufhalten wird. Die Berücksichtigung solcher prognostisch nicht zuverlässig zu ermittelnder Abwesenheitstage ist mit dem Wesen eines Meldevorgangs als Massengeschäft nicht zu vereinbaren. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.3.1987 - 1 S 134/86 -, a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 7.5.2010 - 17 K 1049/09 -, a.a.O. Der Kläger kann zu seinen Gunsten nicht die Regelung des § 22 Abs. 3 BMG heranziehen. Danach ist in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Diese Regelung findet mangels vorausgesetzter Zweifel hinsichtlich der vorwiegend benutzten Wohnung des Klägers keine Anwendung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2002 - 6 C 12/01 -, juris. Aus denselben Gründen kann der Kläger nicht die Feststellung verlangen, dass dieser in C. nur über einen melderechtlichen Zweitwohnsitz verfügt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.