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Beschluss

19 L 566/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0420.19L566.16.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragsteller zum nächstmöglichen Zeitpunkt bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufzunehmen, ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Bescheid des Antragsgegners vom 05.02.2015, mit dem die Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeidienst wegen einer 22,5 x 5 cm großen Tätowierung auf dem rechten Unterarm und einer 66,5 x 33 cm großen Tätowierung auf dem linken Arm abgelehnt wurde, ist bei der gebotenen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat insoweit seinen Antrag nicht begründet und selbst keine Einwände geltend gemacht. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen Vorschriften (§ 9 Abs. 1 BeamtStG, § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG) gewähren jedoch einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Vielmehr liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 – 2 BvL 13/73 –, juris; BVerwG, Urteil vom 07.05.1981 – 2 C 42.79 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2003 – 1 B 2117/03 – juris. Der Dienstherr kann Anforderungen insbesondere auch im Hinblick auf Eignungskriterien, die nicht die fachliche Eignung betreffen, stellen. Dies gilt auch für das äußere Erscheinungsbild von Beamten. Derartige Anforderungen betreffen Beamte, die sich bereits im Dienst befinden, im Wesentlichen in ihrem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG). Bewerber um die Einstellung in ein Beamtenverhältnis werden durch derartige Anforderungen in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG betroffen, das als Spezialvorschrift zu Art. 12 Abs. 1 GG ihre Berufswahlentscheidung zugunsten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst schützt. Eine Einschränkung des Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG ist gerechtfertigt, wenn sie auf verfassungsrechtlich legitimierte Gründe des Gemeinwohls gestützt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 02.03.2006 – 2 C 3.05 –, juris und vom 25.02.2010 – 2 C 22.09 –, juris. Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers als rechtmäßig. Die Tätowierung steht der Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst entgegen, da die Legitimations- und Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform als wesentlicher Gemeinwohlbelang durch sie beeinträchtigt wird. Die sich an den Vorgaben des Erlasses orientierende Entscheidung des Antragsgegners ist – ebenso wie der Erlass selbst – verhältnismäßig. Sie ist geeignet, die Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform zu wahren. Vgl. zu vergleichbaren Tätowierungen: Beschlüsse der Kammer vom 24.09.2015 – 19 L 2114/15 –, juris, vom 29.03.2012 – 19 L 251/12 –, juris und vom 23.08.2012 – 19 L 993/12 –, juris. Die Tätowierungen des Antragstellers sind ausweislich der aktenkundigen Lichtbilder (Beiakte 1, Bl. 40, 42) weder dezent noch lediglich handtellergroß, weshalb in der individuellen Einzelbewertung der Eignungsmangel auch nicht verneint werden musste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG. Von einer Reduzierung des Streitwertes wurde abgesehen, da der Antrag – letztlich – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.