Urteil
19 K 4905/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0421.19K4905.14.00
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Kläger sind Eltern ihres am 00.00.0000 geborenen Sohnes K. F. . Der Sohn besuchte seit dem 01.08.2011 in einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden die öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung (Kita) „T. “, C.------straße 0 in I. . Mit Bescheid vom 10.02.2014 veranlagte die Beklagte für die Zeit ab dem 01.08.2011 und setzte für die Zeit ab dem 01.08.2011 einen monatlichen Beitrag in Höhe von 209,00 € und – nachdem der Sohn sein 3. Lebensjahr vollendet hatte – ab dem 01.11.2011 einen monatlichen Beitrag in Höhe von 116,00 € fest. Dabei ordnete sie die Kläger der Einkommenstufe bis 49.000,00 € zu. Nachdem die Kläger im Jahre 2014 ihre Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 sowie ihr Gehaltsabrechnunungen für Dezember 2011 und Dezember 2012 vorgelegt hatten, veranlagte die Beklagte sie erneut. Mit Bescheid vom 01.08.2014 setzte sie für die Betreuung des Sohnes für die Zeit vom 01.08.2011 bis zum 31.10.2011 monatliche Beiträge in Höhe von 277,00 € und für die Zeit vom 01.11.2011 bis zum 31.07.2012 monatliche Beiträge in Höhe von 179,00 € fest und forderte die Kläger zu einer Nachzahlung in Höhe von 771,00 € auf. Bei der Beitragsberechnung ordnete sie die Kläger der Einkommenstufe von 49.000,01 € bis 61.250,00 € zu. Dem für die Beitragsfestsetzung maßgeblichen Jahreseinkommen rechnete sie dabei neben den dem Kläger zu 2) gezahlten steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch die Umlage und den Zusatzbeitrag für die Zusatzversorgungskasse (ZVK) hinzu. Die Kläger haben am 04.09.2014 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die Beklagte habe das für die Beitragsbemessung maßgebliche Jahreseinkommen fehlerhaft berechnet. Sie hätte die Umlage und den Zusatzbeitrag für die ZVK nicht ihren Einkünften hinzurechnen dürfen. Die Beträge seien reine „Durchlaufposten“, weil diese dem Bruttogehalt zunächst zugeschlagenen Posten sofort wieder abgezogen und nicht an die Kläger ausbezahlt würden. Deshalb verbleibe für das Jahr 2011 lediglich ein zu berücksichtigendes Jahresentgelt von 42.937,00 € und für das Jahr 2012 von 43.326,00 €. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 01.08.2014 aufzuheben, soweit er für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.10.2011 monatliche Elternbeiträge von mehr als 209,00 € und für die Zeit vom 01.11.2011 bis zum 31.07.2012 monatliche Elternbeiträge in Höhe von mehr als 116,00 € festsetzt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Auffassung nach hat sie das für Beitragserhebung maßgebliche Einkommen der Kläger zutreffend ermittelt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen (BS) seien steuerfreie Einkommen – wie die Umlage und der Beitrag zur ZVK – der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG hinzuzurechnen. Die satzungsrechliche Festlegung des für die Beitragserhebung maßglichen Einkommens sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie entspreche dem zwischenzeitlich außer Kraft getretenen § 17 Abs. 3 GTK. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 01.08.2014 ist rechtmäßig verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid vom 01.08.2014 ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs. 1 KibiZ NRW i.V.m. der Beitragssatzung (BS) der Beklagten vom 26.06.2006. Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Nach § 23 Abs. 5 KiBiZ NRW ist bei der Erhebung von Elternbeiträgen eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 BS der Beklagten wird der Elternbeitrag abhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben. Bemessungsgrundlage für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist gem. § 4 Abs. 2 Satz 6 BS das Jahreseinkommen. Einkommen ist gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 BS die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Steuerfreie Einkünfte der Eltern werden dem Einkommen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 BS nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BS hinzugerechnet. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Beiträge sind von den Bestimmungen der BS gedeckt. Die Beklagte hat die Kläger für die Kalenderjahre 2011 und 2012 zu Recht der Einkommensstufe von 49.000,00 € bis 61.250,00 € der zu § 3 Abs. 1 BS ergangenen Anlage zugeordnet. Bei der Berechnung des für die Beitragserhebung maßgeblichen Jahreseinkommens für die Kalenderjahre 2011 und 2012 hat die Beklagte der Summe der - zu versteuernden – positiven Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 und 2 EStG zu Recht gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 BS die steuerfreien Einkünfte des Klägers zu 2) hinzugerechnet, die in den mit den Gehaltsbescheinigungen vom 09.12.2011 und vom 10.12.2012 ausgewiesenen Gesamtbruttobeträgen in Höhe von 39.380,16 € und 40.417,84 € enthalten sind. Zu den nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BS hinzuzurechnenden steuerfreien Einkünften gehören neben den dem Kläger zu 2) gezahlten steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch die Umlage und der Zusatzbeitrag für die Zusatzversorgungskasse (ZVK). Sie gehören als laufende Beiträge des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Altersversorgung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit und sind gem. § 3 Ziff. 56 EStG steuerfrei. Nach Abzug der im Einkommensteuerbescheid 2011 ausgewiesenen Werbungs- und Kinderbetreuungskosten beläuft sich das maßgebliche Einkommen der Kläger im Jahre 2011 auf 49.717,47 € (Einkünfte Klägerin zu 1) i.H.v. 18.696,31 € abzgl. 1.977,00 € Werbungskostenpauschbetrag und Kinderbetreuungskosten = 16.719,31 €; Einkünfte Kläger zu 2) i.H.v. 39.380,16 € abzgl. 6.382,00 € Werbungskosten inkl. Kinderbetreuungskosten = 32.998,16 €). Nach Abzug der im Einkommensteuerbescheid 2012 ausgewiesenen Werbungs- und Kinderbetreuungskosten beläuft sich das maßgebliche Einkommen der Kläger im Jahre 2012 auf 49.545,64 € (Einkünfte Klägerin zu 1) i.H.v. 17.503,80 € abzgl. 2.824,00 € Werbungskostenpauschbetrag und Kinderbetreuungskosten = 14.679,80 €; Einkünfte Kläger zu 2) i.H.v. 40.417,84 € abzgl. 5.552,00 € Werbungskosten = 34.865,84 €). Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.