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Beschluss

33 L 823/16.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0421.33L823.16PVB.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt. Gründe Der am 11.04.2016 gestellte Antrag, dem Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Wahlvorschlag mit den Kennwort „S. der Bundeswehr“ für die Bezirkspersonalratswahlen beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr – Gruppe der Arbeitnehmer – am 09. – 11. Mai 2016 für gültig anzuerkennen, für die Gruppe der Arbeitnehmer Wahlvorschläge neue Ordnungsnummern zu vergeben und den Wahlvorschlag mit dem Kennwort „S. der Bundeswehr“ gemäß § 13 BPersVWO bekannt zu machen, über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und wenn er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Es bedarf vorliegend keiner Erörterung, ob die Antragsteller einen Verfügungsgrund für sich in Anspruch nehmen können. Im Hinblick auf den bevorstehenden Termin der Bekanntgabe der Wahlvorschläge am 25.04.2016 dürfte ein solcher allerdings anzunehmen sein. Die Antragsteller haben aber einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der zwischen den Verfahrensbeteiligten streitigen Rechtsfrage, ob der Wahlvorschlag der Gruppe der Arbeitnehmer mit der Bezeichnung „S. der Bundeswehr“ schon deshalb ungültig ist, weil der Wahlvorschlag – so der Beteiligte zu 1. – nicht als einheitliche Urkunde vorliege. Ob die Rechtsansicht der Beteiligten 1. und 2., dass es lediglich durch das geheftete Konvolut von Wahlvorschlag, Zustimmungserklärung der Bewerber und Unterschriftenliste mit der handschriftlichen Ergänzung der Nummerierung ab Nr. 51 an einer solchen Einheitlichkeit fehle, erscheint in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Beschluss vom 25.05.2015 – 7 ABR 39/04 –, BAGE 115, 34 = juris (Rdz. 13 f.) zur vergleichbaren Regelung in § 14 Abs. 4 BetrVG; dem folgend für das brandenburgische Personalvertretungsrecht: VG Potsdam, Beschluss vom 03.05.2006 – 21 L 229/06.PVL –, PersV 2007, 31 = juris (Rdz. 12) zweifelhaft, zumal die Beteiligten zu 1. und 2. auch nicht darlegen, in welcher Form die Einheitlichkeit der Urkunde sichergestellt werden soll. Andererseits kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach der eidesstattlichen Versicherung des Bewerbers H. vom 08.04.2016 dieser bei der Sammlung von Stützunterschriften den Wahlvorschlag einerseits und eine Blankounterschriftenliste andererseits nur in einer Klarsichthülle getrennt jeweils lose mit sich führte und es nicht von vorneherein gesichert erscheint, dass bei der entscheidenden Unterschriftsleistung der Unterstützer gewährleistet war, dass diesen der Wahlvorschlag mit dem darin genannten drei Bewerbern auch bewusst und bekannt war. Der Beteiligte zu 1. hat den Wahlvorschlag im Ergebnis aber deshalb zutreffend als ungültig gewertet, weil aus den beigefügten Unterschriftslisten nicht eindeutig bei sämtlichen Unterzeichnenden die Gruppenzugehörigkeit (hier: Arbeitnehmer) bzw. die Dienststelle (Zugehörigkeit zum Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr) erkennbar bzw. angegeben war und es daher an der erforderlichen Zahl an Unterschriften fehlte. Nach § 8 Abs. 3 Satz 3 der „Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz“ (im Folgenden: BPersVWO) genügen für einen Wahlvorschlag bei Gruppenwahl die Unterschriften von 50 wahlberechtigten Gruppenangehörigen. Dies bedeutet, dass aus den geleisteten Stützunterschriften auch die Wahlberechtigung der Gruppenangehörigen im Sinne des § 13 BPersVG erkennbar wird: - Geburtsdatum: wahlberechtigt sind nur Beschäftigte, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, - Zugehörigkeit zur Dienststelle, d.h. Eingliederung in diese sowie wegen der hier bedeutsamen Gruppenzugehörigkeit - Angabe der Gruppe, hier der Arbeitnehmer. Hieran fehlt es bei mehreren Stützunterschriften: Bei mehreren Namen / Unterschriften wird die Dienststellenzugehörigkeit nicht deutlich: ausschließlich eine Ortsangabe ist defizitär, wenn an diesem Ort – so der Vortrag des Beteiligten zu 1., dem die Antragsteller nicht entgegengetreten sind – mehrere Dienststellen der Bundeswehr vorhanden sind. Der Hinweis auf ein privates Unternehmen („I. “, „T. “) mit Angabe des Niederlassungsorts ist unzureichend, weil es sich nicht um eine Dienststelle des Bundes bzw. des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr handelt. Dies führt zu einer unzureichenden Zahl von Unterschriften, so dass der Wahlvorschlag der Gruppe der Arbeitnehmer „S. der Bundeswehr“ schon aus diesem Grunde ungültig ist (§ 10 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BPersVWO). Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist eine Zuordnung der Namen / Unterschriften auch nicht ohne weiteres möglich. Die Antragsteller verkennen bei ihrem Hinweis auf das Wählerverzeichnis, in dem die Wahlberechtigten aufgeführt sind (vgl. § 2 BPersVWO), dass der Beteiligte zu 1. lediglich über die Zahl der in der Dienststelle in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen informiert ist und im Übrigen das Wählerverzeichnis bei den örtlichen Personalräten geführt wird (§ 34 BPersVWO); er kann mithin nicht ohne erheblichen Aufwand die Wahlberechtigung der in den Unterschriftslisten genannten Personen ermitteln. Eine insoweit möglicherweise bestehende Pflicht des Beteiligten zu 1., diese Unklarheit zu beseitigen, kann daher mangels unmittelbarer eigener Erkenntnismöglichkeit nicht angenommen werden. Vielmehr obliegt es des Bewerbern bzw. der Gruppe, die an den Personalratswahlen teilnehmen möchte, für eine ausreichende Klarheit und Bestimmtheit des Wahlvorschlags sowie der Nachvollziehbarkeit der Unterstützungsunterschriften und ihre ausreichende Anzahl Sorge zu tragen. Eine Verpflichtung des Beteiligten zu 1., den Wahlvorschlag zur Nachbesserung / Ergänzung zurückzugeben, besteht in einem solche Fall mangels Vorliegens der in § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 – 3 BPersVWO abschließend aufgezählten Mängel vgl. hierzu: Berg in Altvater/Baden u.a., BPersVG (9. Aufl. 2016), § 10 WO Rdz. 20 nicht. Auch wenn man eine erweiternde Auslegung des § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 – 3 BPersVWO als Parallele zu der Konstellation in § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BPersVWO (Verfehlen der erforderlichen Zahl an Unterschriften infolge Streichungen) zuließe, rechtfertigt dies nicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung: Folgt man der Darstellung des Beteiligten zu 1., dass der Wahlvorschlag der Gruppe „S. der Bundeswehr“ erst am 14.03.2016, 09.40 Uhr – und damit am letzten Tag der Ausschlussfrist des § 7 Abs. 2 BPersVWO – bei ihm eingegangen sei, scheidet eine Rückgabe schon deshalb aus, weil eine Nachbesserung bis zum Ablauf der Frist schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich war. Folgt man der Darstellung der Antragsteller, die unter Hinweis auf einen Nachweis der Deutschen Post von einer Auslieferung an den Beteiligten zu 1. bereits am 11.03.2016 ausgehen, ist weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht, dass innerhalb der Frist bis zum 14.03.2016, 24:00 Uhr eine ausreichende Zahl von Stützunterschriften von wahlberechtigten Gruppenangehörigen bei dem Beteiligten zu 1. vorgelegen hätte. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.