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Urteil

9 K 1486/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0422.9K1486.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin betreibt funkgestützte Netze zum Angebot eines breitbandigen Internetzugangsdienstes. Die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-kommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur - BNetzA) leitete am 21. November 2011 ein förmliches Bedarfsermittlungsverfahren für die Frequenzbereiche 900 MHz und 1800 MHz ein (BK 1-11/003; ABl BNetzA Nr. 23/3011, Seite 4138 ff.). Interessierte Unternehmen waren damit aufgefordert, ihre prognostizierten Bedarfe an Frequenznutzungsrechten in diesen Bereichen ab dem 1. Januar 2017 substantiiert darzulegen mit Angaben zur Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde sowie einem Frequenznutzungskonzept. Die Klägerin meldete einen Frequenzbedarf an. Am 21. November 2012 veröffentlichte die Bundesnetzagentur ihr „Szenarienpapier Projekt 2016“ (ABl BNetzA Nr. 22/2012, S. 3960 ff.). Dort gab sie u.a. einen Überblick über das erfolgte Bedarfsermittlungsverfahren (S. 3965): Sechs Unternehmen, darunter die seinerzeitigen GSM-Netzbetreiber, hätten Frequenzbedarfe angemeldet bzw. angekündigt. Im Frequenzband 900 MHz betrage die Summe der Bedarfsanmeldungen ca. 2 x 55 MHz und übersteige damit das verfügbare Spektrum um 40 MHz. Im Frequenzband 1800 MHz betrage die Summe der Bedarfsanmeldungen ca. 2 x 80 MHz und übersteige damit das verfügbare Spektrum um 60 MHz. Am 3. Juli 2013 veröffentlichte die Präsidentenkammer einen Konsultationsentwurf zur Anordnung und Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 700 MHz, 900 MHz, 1800 MHz sowie im Bereich 1452-1492 MHz (1,5 GHz-Band) für den drahtlosen Netzzugang zur Anhörung (ABl BNetzA Nr. 12/2013). Der Entwurf sah vor, Frequenznutzungsrechte in diesen Bereichen wegen der Frequenzknappheit zu versteigern. Die Klägerin nahm dazu Stellung. Ebenfalls im Juli 2013 gaben die beiden Mobilfunknetzbetreiber U. und F. einen beabsichtigten Zusammenschluss bekannt. Insbesondere mit Blick auf die sich hierdurch ändernde Marktstruktur rief die Präsidentenkammer im August 2014 die interessierten Unternehmen zur Aktualisierung bzw. Anmeldung ihrer prognostizierten Bedarfe in den Frequenz-bereichen 700 MHz, 900 MHz, 1800 MHz sowie 1,5 GHz ab dem 1. Januar 2017 auf (ABl BNetzA Nr. 14/ 2014). Sie sollten ihre Bedarfe substantiiert darlegen mit Angaben zur Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde sowie Darlegung eines Frequenznutzungskonzepts. Die Klägerin bestätigte ihren 2011 angemeldeten Frequenzbedarf. Im Oktober 2014 stellte die Präsidentenkammer einen Entscheidungsentwurf zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 700 MHz, 900 MHz, 1800 MHz und 1,5 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten zur Anhörung (ABl BNetzA Nr. 20/2014) vor. Der Entwurf sah vor, Frequenznutzungsrechte in diesen Bereichen wegen der Frequenzknappheit zu versteigern. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Präsidentenkammer nach Prüfung der aktualisierten Bedarfsanmeldungen zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Bedarfsanmeldungen in der Summe das verfügbare Spektrum in den in Rede stehenden Bereichen deutlich, um mehr als 100 MHz, übersteigen würden (Rn. 211 des Entwurfs). Am 9. Januar 2015 erfolgte eine öffentliche mündliche Anhörung. Am 28. Januar 2015 erließ die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur die hier umstrittene "Entscheidung zur Anordnung und Wahl des Verfahrens sowie über die Festlegungen und Regeln im einzelnen (Vergaberegeln) und über die Festlegungen und Regelungen für die Durchführung des Verfahrens (Auktionsregeln) zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 700 MHz, 900 MHz, 1800 MHz sowie weiterer Frequenzen im Bereich 1452-1492 MHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten" (im Folgenden: Präsidentenkammerentscheidung; veröffentlicht am 29. Januar 2015 unter www.bundesnetzagentur.de/projekt2016 sowie ABl BNetzA Nr. 3/2015 vom 11. Februar 2015, S. 828 ff.). Sie ordnete an, dass der Zuteilung der Frequenzen in den genannten Bereichen ein Vergabeverfahren nach § 61 TKG voranzugehen hat (I. Anordnung des Vergabeverfahrens) und dieses als Versteigerungsverfahren durchgeführt wird (II. Wahl des Vergabeverfahrens). Weiter ordnete sie Festlegungen und Regeln des Vergabeverfahrens (III.) an. Unter III.1, ergänzt durch Anlage 1, sind Voraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren geregelt. In lit. D. der Anlage 1 ist unter „Angaben zur Leistungsfähigkeit“ geregelt, dass der Antragsteller darzulegen und nachzuweisen hat, dass ihm die finanziellen Mittel für die Ersteigerung der Frequenzen und für Auf- und Ausbau sowie den Betrieb des Funknetzes zur Verfügung stehen werden. Unter III.5 ist angeordnet, dass das Mindestgebot für einen Frequenzblock von 2 x 5 MHz (gepaart) auf 75 Mio. € in den Bereichen 700 MHz und 900 MHz sowie auf 37,5 Mio. € im Bereich 1800 MHz festgesetzt wird; das Mindestgebot für einen Frequenzblock von 1 x5 MHz (ungepaart) im Bereich 1,5 GHz beträgt 18,75 Mio. €. Schließlich legte die Präsidentenkammer Versteigerungsregeln (IV.) fest. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung zu dieser Versteigerung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. April 2015 ab. Hiergegen erhob die Klägerin die Klage 9 K 2882/15. Die Versteigerung erfolgte im Zeitraum vom 27. Mai bis 19. Juni 2015. Es nahmen an ihr die nunmehr drei etablierten Mobilfunkbetreiber teil. Nach 181 Runden wurden ihnen die Frequenzen zu Zuschlagspreisen von insgesamt 5.081.236.000 € zugeschlagen. Die Klägerin hat am 12. März 2015 Klage gegen die Präsidentenkammerentscheidung erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Vergabeanordnung unter Ziff. I sei bereits mangels nachvollziehbarer Begründung eines tatsächlichen Bedarfsüberhangs formell rechtswidrig. Es fehle eine nachvollziehbare tatsächliche Darstellung der aktualisierten Bedarfsanmeldungen, die auch eine Berechnung des angeblichen Überhangs zu beinhalten habe. Für sie sei damit nicht überprüfbar, ob die Anordnung eines Versteigerungsverfahrens, die eine objektive Berufszulassungsschranke zu ihren Lasten darstelle, tatsächlich gerechtfertigt sei. Die Vergabeanordnung sei auch materiell rechtswidrig. Ein Bedarfsüberhang sei auf der Grundlage der vorliegenden behördlichen Erkenntnisse zu etwaigen subjektiven Bedarfen nicht feststellbar. Von dem über 370 MHz geltend gemachten Gesamtbedarf ent-fielen 80 MHz auf sie, wie von ihr im Jahr 2011 angemeldet und im Jahr 2014 bestätigt. Dementsprechend entfiele ein geltend gemachter Gesamtbedarf von über 290 MHz auf die nur noch drei etablierten Mobilfunknetzbetreiber. Die seinerzeit noch vier Mobilfunknetzbetreiber hätten im November 2011, bestätigt im November 2012, einen Gesamtbedarf von 170 MHz angemeldet. Nach Reduzierung der Zahl der etablierten Mobilfunknetzbetreiber durch Fusion auf drei hätten diese nur knapp 20 Monate später einen drastisch, nämlich um mehr als 120 MHz erhöhten Gesamtbedarf von nunmehr über 290 MHz geltend gemacht. Die Annahme, dass die etablierten Mobilfunknetzbetreiber mit den erhöhten Bedarfsangaben bezweckt hätten, die verfügbaren Frequenz-ressourcen unter sich aufzuteilen und den Marktzutritt für potentielle Wettbewerber durch Herbeiführung einer Vergabeanordnung zu verhindern, habe nahe gelegen. Dennoch habe die Präsidentenkammer die Bedarfsanmeldungen nicht auf Ausschlussgründe wie eine wettbewerbsverhindernde Frequenzhortungsabsicht, sachfremde Gründe oder offensichtlich nicht vorliegende Zuteilungsvoraussetzungen überprüft. Dies erfordere eine sachkundige, frequenztechnisch fundierte Überprüfung der existierenden Netze und eine Ermittlung der tatsächlichen Netzauslastung sowie der tatsächlichen Ausschöpfung der bereits zugeteilten Frequenzen. Erforderlich sei eine in der Sache objektive und neutrale Prüfung, ob den subjektiven Bedarfen technisch begründete Bedarfe zugrunde lägen. Anders könne nicht festgestellt werden, ob subjektive Bedarfe unberücksichtigt bleiben müssten, weil sie auf sachfremden, nämlich wettbewerbsfeindlichen Gründen beruhten und der Hortung und Marktabschottung dienten. Die Präsidentenkammer habe nicht berücksichtigt, dass die etablierten Mobilfunknetzbetreiber in hohem Umfang über nicht genutzte Frequenzen, insbesondere im 2,6 GHz-Bereich verfügen würden. Ermittlungen dazu seien veranlasst, da die etablierten Mobilfunkunternehmen schon die zugeteilten Frequenzressourcen nicht ausschöpfen würden und nicht in der Lage seien, ihre Nutzungskonzepte aus der Vergabe 2010 umzusetzen. Dies könne zu einer Nichtberücksichtigung ihrer angemeldeten Mehrbedarfe wegen Frequenzhortung und Konkurrentenverdrängung führen. Die Präsidentenkammerentscheidung sei auch hinsichtlich der Vergaberegeln, namentlich der Anforderungen zur finanziellen Leistungsfähigkeit, Ziff. III.1.3., Anlage 1 lit. D., mangels Bestimmtheit nichtig. Die Beklagte habe anhand ihrer eigenen Präsidentenkammerentscheidung nicht darlegen können, wie sie, die Klägerin, über die schon vorgelegten verbindlichen Finanzierungszusagen hinaus ihre finanzielle Leistungsfähigkeit weiter nachweisen solle; die Klägerin legt die diesbezügliche Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Beklagten dar - auf Seiten 36 bis 49 der Klagebegründung vom 18. Februar 2016, Bl. 739 - 751 der Gerichtsakte, einschließlich der Anlagen K4 bis K11 wird insoweit Bezug genommen. Die Vergabebedingung in Ziff. III.1.3. i.V.m. Anlage 1 lit. D. sei völlig unverständlich und undurchführbar. Der Adressat könne hier nicht ohne Weiteres erkennen, was genau von ihm gefordert werde bzw. was in der ihn betreffenden Angelegenheit geregelt worden sei. Der geforderte Nachweis einer künftigen Verfügbarkeit finanzieller Mittel bereits im Zeitpunkt der Zulassung zum Versteigerungsverfahren sowie die unklare Handhabung der Beklagten führten dazu, dass sämtliche Mittel für den künftigen Netzausbau eben doch bereits im Zeitpunkt des Zulassungsantrags vorhanden sein und bis zum Beginn des Netzausbaus vorgehalten werden müssten. Anders könne die künftige Verfügbarkeit nicht nachgewiesen werden. Ein verbindlicher Nachweis einer dauerhaften künftigen Verfügbarkeit, der gerade nicht den Nachweis einer aktuellen Verfügbarkeit fordere, sei objektiv unmöglich. Im Eilverfahren 9 L 1284/15 habe die Beklagte erstmals als geeigneten Nachweis die Vorlage von Kontoauszügen, Nachweis von Aktien- oder Immobilienbesitz oder Finanzierungserklärungen eines Kreditinstituts benannt. Dieses prozessuale Zugeständnis der Beklagten zu den tatsächlich von ihr verlangten Nachweisen führe im Ergebnis dazu, dass die streitgegenständlichen Vergabebedingungen offensichtlich rechtswidrig seien, da sie als Rechtsgrundlage für die von ihr, der Klägerin, geforderten Nachweise dienten, die gesetzlich aber gerade nicht vorgesehen seien und nicht gefordert werden dürften. Die Beklagte fordere aber, dass die künftigen Finanzmittel im Zeitpunkt der Zulassung zur Versteigerung vorliegen, wenn sie beispielhaft auf Kontoauszüge verweise. Eine solche Anforderung habe die Beklagte bereits im Zulassungsverfahren für die Versteigerung 2010 trotz ihres anders lautenden Prozessvortrags in den betroffenen gerichtlichen Verfahren tatsächlich gestellt, wie sich aus den Behördenakten ergebe – wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf S. 52 bis 58 der Klagebegründung vom 18. Februar 2016, Bl. 755-761 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Die unter Ziff. III.5. der Präsidentenkammerentscheidung festgelegten Mindestgebote seien rechtswidrig. Die Beklagte habe sich an den Zuteilungsgebühren für die Frequenzen in der Weise orientiert, dass die Mindestgebote in der Höhe exakt den gesetzlichen Zuteilungsgebühren entsprächen. Die Festlegung der Zuteilungsgebühren sei jedoch nichtig. Sie stünden in einem groben Missverhältnis zu dem aufgrund der Gebühr abzugeltenden Wert der öffentlichen Leistung, der Zuteilung eines Frequenzblocks, und liefen dem Äquivalenzprinzip zuwider. Lege man Frequenzzuteilungsgebühren, die nur den Verwaltungsaufwand abgelten und sich nach der Frequenzgebührenverordnung in einem Rahmen bis zu 3.500 € bewegen würden, zugrunde, ergäben sich für die 900 MHz-Frequenzen Zuteilungsgebühren, die die Verwaltungskosten um mehr als das 20.000-fache überstiegen. Die festgesetzten Zuteilungsgebühren stellten eine ganz erhebliche Marktzutrittsbarriere dar, die in den Mindestgeboten unmittelbar fortwirke. Der Beklagten sei es rechtlich verwehrt, im Wege der Gebührenerhebung wie auch der Festlegung von Mindestgeboten die Generierung möglichst hoher Einnahmen zu verfolgen. Die Festlegung von Mindestgeboten als Teil der festzulegenden Vergaberegeln gewährleiste ein diskriminierungsfreies Vergabeverfahren. Dass demgegenüber die Versteigerung mit der Festlegung der Mindestgebote als Mittel zur Generierung von Einnahmen für den Bund zur Finanzierung des Breitbandausbaus diene solle, werde durch veröffentlichte Dokumente im Zusammenhang mit der Breitbandstrategie der Bundesregierung belegt - auf das diesbezügliche Zitat auf S. 66 der Klagebegründung, Bl. 769 der Gerichtsakte, wird Bezug genommen. Zur Beseitigung der tatsächlichen Vollzugsfolgen müsse hier die allgemeine Leistungsklage erhoben werden, die gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit der Anfechtungsklage verbunden werden könne. Die Beklagte sei daher auch zu verurteilen, die Versteigerung rückabzuwickeln. Die Klägerin beantragt, 1. die Entscheidung der Beklagten, Az. BK1-11/003, vom 28. Januar 2015 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, die zwischenzeitlich erfolgte Versteigerung rückgängig zu machen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Eilverfahren im Wesent-lichen weiter vor: Zum Zeitpunkt der Präsidentenkammerentscheidung habe es einen Bedarfsüberhang gegeben. Die Bedarfe im Jahr 2011 hätten sich auf ein deutlich geringeres verfügbares Spektrum bezogen. Unter Berücksichtigung des neu hinzugekommenen Spektrums von 100 MHz sei der Anstieg der Bedarfe keineswegs signifikant. Die Frequenzen in den 2-, 2,6- und 3,5-GHz-Bändern, deren Nichtnutzung die Klägerin bemängele, wiesen andere physikalische Eigenschaften auf als die nun zur Vergabe gestellten Frequenzen. Schon deshalb könne eine derzeitige Nutzung jener Frequenzen nichts über die Bedarfe in den hier zur Vergabe gestellten Bändern aussagen. Mittlerweile stünden auch zwei weitere Erkenntnisquellen für einen Bedarfsüberhang zur Verfügung, nämlich die Zulassungsanträge zu dem Versteigerungsver-fahren und die Versteigerung selbst. Im Rahmen der Zulassung seien Bedarfe angemeldet worden, die deutlich über der verfügbaren Spektrumsmenge gelegen hätten. Noch deutlicher werde der Bedarfsüberhang durch den Verlauf der Versteigerung belegt. In 181 Runden habe ein intensiver Bietwettbewerb um sämtliche zur Vergabe gestellten Frequenzen stattgefunden. Es seien in sämtlichen Frequenzbereichen Höchstgebote erreicht worden, die um mindestens das Doppelte bis zum Teil um das Sechs-fache über den Mindestgeboten gelegen hätten. Dieser Verlauf wäre unerklärlich, wenn kein Bedarfsüberhang bestanden hätte. In der Versteigerung hätten nur die bundesweit tätigen Mobilfunknetzbetreiber miteinander konkurriert. Ihr Bietverhalten lasse sich deshalb nicht mit dem Versuch erklären, die Klägerin oder andere Neueinsteiger vom Markt fernzuhalten. Bei Festlegung der Mindestgebote habe sie sich an den Frequenzzuteilungsgebühren orientiert. Soweit die Klägerin die Frequenzgebührenverordnung für nichtig halte, sei schon zweifelhaft, ob sich hieraus überhaupt Bedenken gegen die streitgegenständliche Präsidentenkammerentscheidung ergeben könnten. Denn sie, die Beklagte, sei bei deren Erlass gerade nicht als Verordnungsgeber tätig geworden. Dies spreche dafür, dass sie das Verordnungsrecht nicht implizit habe verwerfen dürfen, sondern als gegeben habe hinnehmen müssen. Jedenfalls seien die Angriffe der Klägerin gegen die Frequenzgebührenverordnung unbegründet. Bei den Zuteilungsgebühren handle es sich nicht um eine Gegenleistung für eine durchgeführte Amtshandlung, der Frequenzzuteilung, sondern strukturell um eine Verleihgebühr, die als Entgelt für die Einräumung eines exklusiven Nutzungsrechts an einem knappen öffentlichen Gut erhoben werde. Der Zuteilungsnehmer werde durch die Gebührenlast angehalten, die Ressourcen effizient einzusetzen. Das Äquivalenzprinzip fordere bei derartigen Gebühren mit Lenkungszweck lediglich allgemein, dass die Gebühr und der wirtschaftliche Wert in einem angemessenen Verhältnis stehen müssten. Dies sei hier schon ausweislich des Versteigerungsergebnisses, mit dem der wirtschaftliche Wert der Frequenzen aufgedeckt worden sei, der Fall. Aber selbst wenn man von einer Rechtswidrigkeit der Mindestgebote ausginge, könnte die Klägerin hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt sein. Es sei auszuschließen, dass niedrigere Gebote abgegeben worden wären, wenn sich auch die Klägerin an der Versteigerung beteiligt hätte, und dass es der Klägerin gelungen wäre, Frequenzen zu einem unterhalb der Mindestgebote liegenden Preis zu erwerben. Auch im Übrigen könne die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt sein. Eine Frequenzzuteilung an sie wäre nicht möglich. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie die Zuteilungsvoraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfülle. Der Folgenbeseitigungsantrag sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzu-lässig. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie sich einer Folgenbe-seitigung entziehen werde. Sie habe in der Vergangenheit bereits Vorkehrungen, wie die seinerzeit streitbefangenen Frequenzen mit einer auflösenden Bedingung zu ver-sehen, getroffen, um entsprechende gerichtliche Entscheidungen unverzüglich um-setzen zu können. Dies spreche dafür, dass sie auch im vorliegenden Verfahren von Amts wegen ggf. für die Umsetzung einer gerichtlichen Entscheidung sorgen werde. Letztlich komme es hierauf aber nicht an. Es bestehe nämlich kein Folgenbeseitigungsanspruch, weil die Präsidentenkammerentscheidung rechtmäßig sei. Den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat die Kammer mit Beschluss vom 26. Mai 2015 - 9 L 1284/15 - abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 9 L 1284/15 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist mit Klageantrag zu 1) zulässig. Die Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Präsidentenkammerent-scheidung gemäß § 74 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist aufgrund der Vor-schriften der §§ 5, 55 Abs. 10 Satz 3 Telekommunikationsgesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 3. Mai 2012, BGBl I S. 958 (TKG), § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eingehalten. Die Klägerin ist klagebefugt, denn sie kann im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Vergabeanordnung, § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG, wandelt den Anspruch auf Einzelzuteilung von Frequenzen, § 55 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 TKG, in einen Anspruch auf chancengleiche Teilnahme am Vergabeverfahren um. Die Rechtswidrigkeit erscheint nach dem Klagevorbringen zumindest möglich und ein Einzelzuteilungsanspruch der Klägerin ohne die umstrittene Vergabeanordnung ist jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen. Ebenso wird die materielle Rechtsposition der Klägerin durch die Auswahl des Versteigerungsverfahrens und die Festlegung von Vergabebedingungen berührt. Denn die Wahl des Versteigerungsverfahrens verengt den Frequenzzugang auf einen Erwerb im Wege des Höchstgebotes. Die Vergabebedingungen gestalten den Zugangsanspruch, insbesondere soweit sie im Zusammenhang mit der Versorgungsverpflichtung Bestandteil der abschließenden Frequenzzuteilung werden. Auch insoweit scheidet eine subjektive Rechtsverletzung jedenfalls nicht von vornherein aus. BVerwG, Urteile vom 23. März 2011 – 6 C 6.10 –, Rn. 13, juris, und vom 1. September 2009 – 6 C 4.09 –, Rn. 16, 19, juris. Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht entfallen. Die Klägerin hat zwar nicht an der mittlerweile erfolgten Versteigerung teilgenommen, nachdem sie zu dieser nicht zugelassen worden war. Sie macht weiterhin einen Frequenzbedarf für ihr Geschäftsmodell geltend. Für die ihrem Bedarf entgegenstehenden, aufgrund der Versteigerung erfolgten anderweitigen Frequenzzuteilungen bildet aber die Präsidentenkammerentscheidung das sachliche Fundament. Diesbezüglich trägt die Klägerin trägt weiterhin eine Anfechtungslast. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10. -, Rn. 15, und - 6 C 40.10 -, Rn. 12, juris. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1) aber unbegründet. Die Präsidentenkammerentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Anordnung des Vergabeverfahrens (I. der Präsidentenkammerentscheidung) ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Die auf §§ 55, 61 TKG gestützte Anordnung ist formell rechtmäßig. Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 132 Abs. 1 TKG durch die Beschlusskammer in der Besetzung nach § 132 Abs. 3 TKG („Präsidentenkammer“) durch Verwaltungsakt nach Anhörung der betroffenen Kreise gemäߠ § 55 Abs. 10 Satz 2 TKG und aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 135 Abs. 3 TKG entschieden. Sie hat ihre Ent-scheidung gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 TKG begründet. Soweit der Umfang der Begründungspflicht aus der hier nicht anwendbaren allgemeinen Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hergeleitet wird, vgl. hierzu Meyer-Sebastian in: Geppert/ Schütz (Hrsg.) Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 131 Rn. 4; Graulich in: Arndt/ Fetzer/ Scherer/ Graulich (Hrsg.), TKG, 2. Aufl. 2015, § 131 Rn. 6, und damit die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch im Punkt des Bedarfsüberhangs dieser Pflicht genügt. Die Präsidentenkammer hat in Rn. 363 ff. die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen für die Feststellung der Knappheit genannt und ausgeführt, anhand welcher Kriterien sie die angemeldeten Bedarfe berücksichtigt hat. Sie führt weiter aus, dass mehrere Unternehmen qualifizierte Bedarfe angemeldet hätten und die Bedarfsanmeldungen in der Summe das verfügbare Spektrum in den verfügbaren Frequenzbereichen um mehr als 100 MHz überstiegen. Damit hat sie kurz, aber insbesondere angesichts der von ihr zu wahrenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im ausreichenden Umfang die Frequenzknappheit dargelegt und die für sie auch in diesem Punkt maß-geblichen wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung mitgeteilt. b) Die Anordnung des Vergabeverfahrens ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG. Danach kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des § 55 Abs. 5 TKG anordnen, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 TKG vorauszugehen hat, wenn für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt sind. Die in diesen Alternativen vorausgesetzte Frequenzknappheit kann sich entweder aus der bereits feststehenden Tatsache eines Antragsüberhangs (§ 55 Abs. 10 Satz 1 Alt. 2) oder aus der Prognose einer mangelnden Verfügbarkeit von Frequenzen (§ 55 Abs. 10 Satz 1 Alt. 1) ergeben. Vorliegend ist mangels eines seinerzeit feststehenden Antragsüberhangs für das hier betroffene gesamte Frequenzspektrum § 55 Abs. 10 Satz 1 Alt. 1 TKG heranzuziehen. Die hierfür maßgebliche Prognose bezieht sich unter Berück-sichtigung des Gesetzeswortlautes wie auch des systematischen Zusammenhangs der beiden Fallvarianten des § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG darauf, dass im Zuteilungszeitpunkt eine das verfügbare Frequenzspektrum übersteigende Anzahl von Zuteilungsanträgen gestellt sein wird. Grundlage dieser Prognose ist die Feststellung eines überschießenden Frequenzbedarfs. Bei dieser Feststellung als solcher steht der Bundesnetzagentur ein Beurteilungsspielraum nicht zu. Anders als bei der Prognose selbst, die die Bewertung eines ausreichenden Frequenzumfangs zur Erbringung von Leistungen in einem wettbewerblichen Umfeld einschließt, zählt die Bedarfsfeststellung als solche zu der entscheidungserheblichen Tatsachengrundlage, die wirklich gegeben und nicht nur vertretbar angenommen worden sein muss. Das Verwaltungsgericht muss selbst fest-stellen, ob ein Bedarfsüberhang tatsächlich gegeben war. Es muss sich eine eigene volle Überzeugung davon bilden, ob diese tatsächliche Grundlage für eine Prognose gegeben war, im Zuteilungszeitpunkt werde eine das verfügbare Frequenzspektrum übersteigende Anzahl von Zuteilungsanträgen gestellt sein. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2011 – 6 C 3.10 –, Rn. 26 ff., und vom 23. März 2011 – 6 C 6.10 -, Rn. 19 ff.; Beschluss vom 9. Juni 2015 – 6 B 59.14 -, Rn. 12, 16; alle juris. Nach Überzeugung der Kammer lag eine Frequenzknappheit vor; es gab einen Bedarfsüberhang. Den zur Verfügung stehenden Frequenzen (aa) stand ein Überhang des Frequenzbedarfs (bb) gegenüber. Die auf dieser Tatsachengrundlage angestellte Prognose der Bundesnetzagentur, im Zuteilungszeitpunkt werde eine das verfügbare Frequenzspektrum übersteigende Anzahl von Zuteilungsanträgen gestellt sein, weist keine Fehler auf (cc). aa) Zur Verfügung stehen, wie die Bundesnetzagentur in der angegriffenen Entscheidung darlegt, Frequenzen aus den Bereichen 700 MHz, 900 MHz, 1800 MHz und 1,5 GHz mit einem Spektrum von insgesamt 270 MHz (s. u.a. Rn. 379 der Präsidentenkammerentscheidung). Dabei sind die betroffenen Frequenzen aus dem Bereich 1,5 GHz sowie ein Spektrum von 2 x 5 MHz aus dem Bereich 1800 MHz ab dem Jahr 2015 und weiteres Spektrum aus dem Bereich 1800 MHz ab dem 1. Januar 2017 verfügbar; aus dem Bereich 900 MHz sind die betroffenen Frequenzen ebenfalls ab 1. Januar 2017 verfügbar. Hingegen sind die Frequenzen aus dem Bereich 700 MHz nur sukzessive ab dem Jahr 2017 verfügbar. Dies führt aber nicht dazu, dass die Bundesnetzagentur die Frequenzen aus dem Bereich 700 MHz bei der Bedarfsermittlung nicht hätte berücksichtigten dürfen. Zwar werden Frequenzen nach § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG nur zugeteilt, wenn sie verfügbar sind. Hieran fehlt es, wenn die zu vergebende Frequenz einem anderen Nutzer wirksam zugeteilt ist. Allerdings muss die Zuteilungsvoraussetzung der rechtlichen Verfügbarkeit nicht bereits im Zeitpunkt der Anordnung eines Vergabeverfahrens nach § 55 Abs. 10 TKG gegeben sein und entsprechend auch nicht schon bei Prüfung und Ermittlung der Tatbestandsvoraussetzungen für eine solche Anordnung. Hierfür findet sich im Gesetzeswortlaut kein Anhaltspunkt. Müsste die Voraussetzung der Verfügbarkeit der Frequenzen bereits im Zeitpunkt der Anordnung des Vergabeverfahrens erfüllt sein, hätte dies zur Folge, dass die zu vergebenden Frequenzen während des gesamten Vergabe- und Zuteilungsverfahrens nicht genutzt werden könnten. Dies stünde in einem durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigten Widerspruch zu dem in § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG als Regulierungsziel und in § 52 Abs. 1 TKG als Grundlage der Frequenzordnung genannten Grundsatz der effizienten Frequenz-nutzung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 6 C 36.11 –, Rn. 20, juris. Nach diesen Maßgaben ist es ausreichend, dass die Zuweisung der 700 MHz-Frequenzen an den Mobilfunkdienst in der Frequenznutzungsverordnung und ihre entsprechende Widmung für den drahtlosen Netzzugang im Frequenzplan erst nach Erlass der Präsidentenkammerentscheidung erfolgen (s. Beschluss des Bundesrats vom 27.03.2015, BR Drs. 59/15; Vfg. Nr. 6/2015 zur vorgesehenen Aktualisierung des Frequenzplans ABl BNetzA Nr. 4/2015) und das 700 MHz-Band im Erlasszeitpunkt durch den digitalen terrestrischen Rundfunk noch nicht geräumt ist, hierfür aber Planungen bestehen (vgl. Rn. 301 ff. der Präsidentenkammerentscheidung). Diese Planungen stellen nicht lediglich eine Prognose dar, sondern weisen ein hinreichend konkretes Maß an planerischer Sicherheit auf. Wie die Bundesnetzagentur in der angegriffenen Entscheidung ausführt, laufen bereits die Planungen und Verhandlungen zwischen den maßgeblichen Beteiligten und sind schon die einzelnen betroffenen Rundfunksender erfasst und den verschiedenen Migrationsphasen zugeordnet worden, s. Anlage 7 der Präsidentenkammerentscheidung. bb) Den zur Verfügung stehenden Frequenzen mit einem Spektrum von insgesamt 270 MHz stand im Zeitpunkt des Erlasses der Präsidentenkammerentscheidung nach Überzeugung der Kammer ein dieses Frequenzangebot übersteigender Frequenzbedarf gegenüber. Maßgeblich für diese Feststellung sind aus Sicht der Kammer die von den Unternehmen angemeldeten Bedarfe im Rahmen des förmlichen Bedarfsermittlungsverfahrens vom August 2014 (1) sowie der tatsächliche Verlauf und die Ergebnisse des Versteigerungsverfahrens 2015 (2). (1) Im Rahmen des mit Verfügung der Bundesnetzagentur vom 23. Juli 2014 eingeleiteten förmlichen Verfahrens zur Ermittlung des Frequenzbedarfs in den Bereichen bei 700 MHz, 900 MHz, 1800 MHz sowie bei 1,5 GHz ab dem 1. Januar 2017 sind von den Unternehmen berücksichtigungsfähige Frequenzbedarfe von insgesamt deutlich über 370 MHz angemeldet worden. Hiervon hat sich die erkennende Kammer überzeugt. Zugrunde zu legen ist dabei der von den Unternehmen selbst und eigenverantwortlich gemeldete Bedarf, der primär abhängig ist von den individuellen wettbewerblichen Besonderheiten der Unternehmen, wie der Beschaffenheit ihrer Netze und sonstiger technischen Einrichtungen, der von ihnen geplanten Produkte und Dienstleistungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht, der von ihnen in eigener Verantwortung zu treffenden Prognosen über Marktentwicklungen und Verkehre sowie ihrer strategischen und wettbewerblichen Ausrichtung. So kann der Frequenzbedarf etwa auch davon abhängig sein, ob das Unternehmen eine auf die Gewinnung neuer Kunden oder die Vermarktung zunehmend breitbandiger Dienste zielende aggressive Geschäftsstrategie verfolgt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 6 B 43.13 -, Rn.13, und vom 9. Juni 2015 – 6 B 59.14 -, Rn. 25. Angemeldete Frequenzbedarfe sind nicht schon auf der Stufe der Feststellung eines Bedarfsüberhangs nach § 55 Abs. 10 TKG einer abschließenden fachlichen frequenztechnischen und frequenzökonomischen Bewertung zu unterziehen. Soweit ent-sprechende konkrete Bedarfe von den am Markt agierenden Unternehmen angegeben werden, ist regelmäßig ohne weiteres davon auszugehen, dass diese Unternehmen auch diesen Bedarfen angepasste Zuteilungsanträge stellen werden. Insbesondere sind solche Bedarfsmeldungen als Grundlage einer Knappheitsfeststellung nicht bereits einer Überprüfung zu unterziehen, wie sie für die Zuteilung von Frequenzen gemäß § 55 Abs. 5 TKG erforderlich ist. Denn die Bedarfsmeldungen beziehen sich auf erst noch zu erwartende Zuteilungsanträge, deshalb müssen sie nicht schon die Voraussetzungen einer Zuteilung nach § 55 Abs. 5 TKG erfüllen, um bei der Feststellung eines Bedarfsüberhangs berücksichtigt werden zu können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 6 B 59.14 -, Rn. 25; VG Köln, Urteil vom 3. September 2014 – 21 K 4413/11 –, Rn. 86; beide juris. Daher ist es grundsätzlich nicht zulässig, geltend gemachte Frequenzbedarfe bei der Prüfung der Frage des Vorliegens einer Knappheitssituation im Sinne von § 55 Abs. 10 TKG unberücksichtigt zu lassen, wenn diese Bedarfe den gültigen Frequenznutzungsbestimmungen entsprechen. Hier eine Bewertung mit der Folge des „Aussonderns“ von Bedarfen vorzunehmen, liefe auf eine unzulässige staatliche Einflussnahme auf eigenverantwortlich zu treffende unternehmerische Entscheidungen und damit letztlich auf eine Art „Frequenzbewirtschaftung“ hinaus. Eine solche Befugnis steht der Bundesnetzagentur bei der Prüfung der Frage, ob mit einer das Angebot übersteigenden Anzahl von Zuteilungsanträgen zu rechnen ist, nicht zu. Wenn schon die Zuteilung von Frequenzen nach § 55 Abs. 5 TKG nur die Vereinbarkeit der vorgesehenen Nutzung mit dem Frequenznutzungsplan, die Verfügbarkeit der Frequenzen, die Verträglichkeit der Frequenznutzung und die Sicherstellung der effizienten und störungsfreien Frequenznutzung durch den Zuteilungspetenten voraussetzt, verbietet es sich, bei der Feststellung eines Bedarfsüberhangs nach § 55 Abs. 10 TKG darüber hinausgehende frequenzregulatorisch motivierte Anforderungen zu stellen. Die Bedarfsfeststellung dient nicht dazu, eine mögliche Knappheit durch frequenzregulatorische Bewertungen und Entscheidungen über die Anerkennung geltend gemachter Bedarfe zu verhindern. Vgl. VG Köln, Urteil vom 3. September 2014 – 21 K 4413/11 –, Rn. 86 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 6 B 59.14 -, Rn. 25, juris. Weiter hat das Gericht der Bedarfsfeststellung zugrunde gelegt, dass solche Bedarfe unberücksichtigt bleiben können und ggf. müssen, von denen ohne weiteres feststeht, dass sie nicht erfüllt werden können, weil ihnen offensichtlich eine rechtswidrige Hortungsabsicht zu Grunde liegt, sie aus erkennbar sachfremden Gründen geltend gemacht wurden oder die Zuteilungsvoraussetzungen für sie offenkundig nicht vorliegen. Letzteres kann etwa der Fall sein, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht den Frequenznutzungsbestimmungen entsprechen und die geltend gemachten Bedarfe mithin mit den zur Verfügung stehenden Frequenzen gar nicht gedeckt werden können. Vgl. VG Köln, Urteil vom 3. September 2014 – 21 K 4413/11 –, Rn. 90, juris; BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 6 B 59.14 -, Rn. 25., juris. Gemessen an diesen Vorgaben sind die von mehreren Unternehmen im Rahmen des förmlichen Verfahrens zur Ermittlung des Frequenzbedarfs in den Bereichen bei 700 MHz, 900 MHz, 1800 MHz sowie bei 1,5 GHz ab dem 1. Januar 2017 (Verfügung der Bundesnetzagentur vom 23. Juli 2014) angemeldeten Frequenzbedarfe in einem Umfang von insgesamt über 370 MHz zu berücksichtigen. Das Gericht hat die in diesem Frequenzermittlungsverfahren vorgelegten Unterlagen beigezogen und - wegen der Notwendigkeit des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und nach Durchführung eines Verfahrens nach § 138 Abs. 2 Satz 1 TKG - diese in einem In-camera-Verfahren ausgewertet. Diese Unterlagen, insbesondere die vorgelegten Frequenznutzungskonzepte der Klägerin und der weiteren Unternehmen bieten eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung und Feststellung der Bedarfe durch das Gericht. Das Gericht hat sich davon überzeugt, dass berücksichtigungsfähige Frequenzbedarfe der Unternehmen bestanden, die das zur Vergabe gestellte Spektrum von 270 MHz insgesamt um mehr als 100 MHz überstiegen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Frequenzbedarfe nicht oder nicht im Umfang von über 370 MHz berücksichtigt werden dürften, weil ihnen eine offensichtliche Hortungsabsicht oder sachfremde Gründe zugrunde lägen oder die Zuteilungsvoraussetzungen offenkundig nicht vorlägen, ergeben sich aus den Unterlagen nicht. Ebenso wenig besteht Anlass, die vom Gericht berücksichtigten Angaben in den Unterlagen ernstlich in Zweifel zu ziehen. Die Bedarfsabschätzungen der Unternehmen, von denen manche seit langem Mobilfunknetze betreiben, beruhten auf von ihnen eigenverantwortlich zu treffenden Planungen und Prognosen, die der gerichtlichen Prüfung auf der Stufe der Feststellung eines Bedarfsüberhangs nach § 55 Abs. 10 TKG grundsätzlich nicht zugänglich sind. Sie sind insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Mobilfunkmärkte in der Bundesrepublik Deutschland mit stetig und stark wachsendem Datenverkehr im Mobilfunk einsichtig. Im Jahr 2010 lag das Datenvolumen im Mobilfunk noch bei 65 Mio. GB, zwei Jahre später hat es sich mit 156 Mio. GB schon mehr als verdoppelt. Im Jahr 2013 wurden 267 Mio. GB und im Jahr 2014 393 Mio. GB an Daten über die Mobilfunknetze übertragen (s. Jahresbericht der Bundesnetzagentur 2014, S. 79). Auch die Auswirkung der Fusion der F. -Netzbetreiber auf ihre Bedarfe ließ sich den Unterlagen entnehmen. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgen aus dem Umstand, dass im förmlichen Bedarfsermittlungsverfahren von November 2011 von sechs Unternehmen, darunter die seinerzeit vier etablierten Mobilfunknetzbetreiber, ein niedrigerer Gesamtbedarf angemeldet wurde als bei der Bedarfsermittlung 2014, keine Anhaltspunkte dafür, dass die von den etablierten Mobilfunknetzbetreibern im Jahr 2014 angemeldeten Bedarfe wegen Hortungsabsicht oder verfolgter sachfremder Gründe nicht bzw. zumindest im Umfang von 120 MHz, entsprechend dem gegenüber 2011 nun erhöht gemeldeten Bedarf, nicht berücksichtigt werden dürften. Die Annahme der Klägerin, dass es sich um eine drastische Steigerung des angemeldeten Frequenzbedarfs im Jahr 2014 gegenüber dem Jahr 2011 handle, die solche Ausschlussgründe bei der Bedarfsberücksichtigung nahe legten, lässt sich mit Blick auf das der jeweiligen Bedarfsermittlung zugrunde gelegte verfügbare Spektrum (2011: 170 MHz; 2014: 270 MHz) nicht nachvollziehen und ergibt sich auch aus den Unterlagen nicht. Weitere, nähere Ausführungen sind nicht möglich, ohne Einzelheiten der Frequenznutzungskonzepte und weiteren Angaben und Unterlagen der betroffenen Unternehmen zu offenbaren. Da das Gericht mit Beschlüssen vom 9. November 2015 die Beteiligtenrechte nach den §§ 100 und 108 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 VwGO in Bezug auf die im Rahmen des Bedarfsermittlungsverfahrens von den betroffenen Unternehmen vorgelegten Unterlagen, was ihre Frequenznutzungskonzepte einschließt, nach § 138 Abs. 2 TKG wirksam ausgeschlossen hat, kann es seine Entscheidung entgegen § 108 Abs. 2 VwGO auf diese Tatsachen stützen und hat über die obigen Ausführungen hinaus entgegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch nicht die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Dem festgestellten Bedarfsüberhang steht auch nicht der Umstand, dass ein Zuteilungspetent in gewissem Umfang über aktuell (noch) nicht ausgeübte Frequenznutzungsrechte verfügt, entgegen. Dies führt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ohne weiteres dazu, dass ein vom Zuteilungspetent geltend gemachter Mehrbedarf an Frequenzen bei der Bedarfsfeststellung wegen Hortungsabsicht unberücksichtigt bleiben muss. Denn die für die Bedarfsfeststellung maßgeblichen Bedarfsanmeldungen der Unternehmen können zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt in Anbetracht der üblicherweise langfristigen Frequenzzuteilungen naturgemäß auch mit beeinflusst sein durch Planungen und Entwicklungen, die einen in der Zukunft liegenden Zeitraum betreffen; grundsätzlich - soweit die geltenden Frequenznutzungsbestimmungen es zulassen und das Widerrufsermessen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht im Sinne eines Widerrufs auszuüben ist - kann den geltend gemachten Bedarfen daher auch ein abschätzbarer Mehrbedarf im Zuteilungszeitraum zu Grunde gelegt werden. Es obliegt grundsätzlich dem Zugang nachsuchenden Unternehmen selbst, seinen zukünftigen Frequenzbedarf auf der Grundlage eigenverantwortlicher geschäftlicher Planungen einzuschätzen und zu beziffern. Dies schließt die Möglichkeit einer Fehlkalkulation mit der denkbaren Folge eines - zumindest vorübergehenden - unerwünschten Brachliegens von Frequenzressourcen ein. Vgl. VG Köln, Urteil vom 3. September 2014 – 21 K 4413/11 –, Rn. 94, 100, juris. Wegen der Entscheidungs- und Dispositionsfreiheit des Unternehmens hinsichtlich der an seinem Geschäftsmodell ausgerichteten Planungen der Frequenznutzung kann sein Bedarf schwerlich unter Hinweis darauf abgewiesen werden, dass für den beabsichtigten Zweck andere, aus Sicht des Unternehmens aber weniger geeignete Frequenzen zur Verfügung stehen, zumal dieser Umstand das Unternehmen nicht davon abhalten würde, für die begehrten Frequenzen einen Zuteilungsantrag zu stellen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 3. September 2014 – 21 K 4413/11 –, Rn. 95, juris. In Anwendung dieser Grundsätze war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag der Klägerin abzulehnen. Auf die unter Beweis gestellte Tatsache, dass in den Frequenzbändern 2 GHz, 2,6 GHz, 3,5 GHz und 450 MHz Frequenzen in einem Gesamtumfang von über 319 MHz, die den drei etablierten Mobilfunkunternehmen bereits zugeteilt sind, über einen Zeitraum von 6 bis 16 Jahren fast vollständig brachliegen, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Die Tatsachen der ungenutzten Frequenzzuteilungen in den im Beweisantrag genannten Frequenzbereichen belegen nicht eine offensichtliche Hortungsabsicht, die die Berücksichtigung der angemeldeten Frequenzbedarfe ausschließt. Die von der Klägerin genannten Frequenzbänder unterscheiden sich größtenteils in ihren physikalischen Eigenschaften von den hier in Rede stehenden Frequenzen. Schon deshalb und insbesondere wegen des prognostischen Elements der eigenverantwortlichen geschäftlichen Planungen der Unternehmen ihres zukünftigen Frequenzbedarfs lassen sich hier die unter Beweis gestellten Tatsachen der ungenutzten Frequenzzuteilungen dem angemeldeten berücksichtigungsfähigen Frequenzbedarf nicht entgegenhalten. (2) Zusätzlich lassen der tatsächliche Verlauf und die Ergebnisse der im Zeitraum vom 27. Mai bis 19. Juni 2015 durchgeführten Versteigerung darauf schließen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Präsidentenkammerentscheidung ein deutlicher Bedarfsüberhang bestanden hat. Das Verwaltungsgericht kann für die Feststellung des Bedarfsüberhangs auch auf spätere Erkenntnisse, etwa über den tatsächlichen Verlauf und die Ergebnisse des Versteigerungsverfahrens, zurückgreifen, soweit diese Hilfstatsachen nach seiner Überzeugung den Rückschluss auf einen bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung bestehenden Bedarfsüberhang zulassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 –, Rn. 31, juris. Alle hier zu vergebenden Frequenzen wurden von den Auktionsteilnehmern zu Preisen deutlich oberhalb der Mindestgebote in einem viele Runden umfassenden, intensiven Bietwettbewerb erworben. Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn entsprechende Bedarfe nicht bestanden hätten. Die Mindestgebote für einen Frequenzblock von 2 x 5 MHz (gepaart) in den Frequenzbereichen 700 MHz und 900 MHz betrugen 75 Mio. € (Ziff. III.5 der Präsidentenkammerentscheidung). Die Höchstgebote für diese Blöcke lagen zwischen 163.476.000 € und 211.807.000 €, also im Bereich zwischen dem Doppelten und dem Dreifachen des Mindestgebots. An dem starken Bietwettbewerb beteiligten sich alle drei Auktionsteilnehmer. Für einen Frequenzblock von 2 x 5 MHz (gepaart) im Frequenzbereich 1800 MHz betrug das Mindestgebot 37,5 Mio. €. Für den konkreten Frequenzblock in diesem Frequenzbereich wurde mit einem Höchstgebot von 180.153.000 € knapp das Fünffache des Mindestgebots erlöst. Für die abstrakten Frequenzblöcke lagen hier die Höchstgebote zwischen 237.494.000 € und 258.247.000 € und betrugen damit mehr als das Sechsfache des Mindestgebots. Sie lagen damit noch deutlich über den Höchstgeboten für die Frequenzbereiche unter 1 GHz. Hier fand vom ersten Auktionstag an ein intensiver Bietwettbewerb unter den drei Auktionsteilnehmern statt. Auch in dem Frequenzbereich 1,5 GHz, in dem ungepaarte Frequenzblöcke von je 1 x 5 MHz versteigert wurden, wurden mit Höchstgeboten zwischen 39,01 Mio. € und 42,96 Mio. € mehr als das Doppelte des Mindestgebots von 18,75 Mio. € erlöst. Für die Annahme, dass diese Frequenzerwerbe bedarfsunabhängig maßgeblich durch Verdrängungsabsichten oder zum Zwecke einer rechtswidrigen Frequenzbevorratung und Frequenzhortung motiviert waren, spricht nichts. In einem solchen Fall wäre nicht zu erwarten gewesen, dass die erzielten Erlöse in dieser substantiellen Höhe und auch deutlich über den Mindestgeboten lagen und sich alle drei Auktionsteilnehmer an dem intensiven Bietwettbewerb um die gepaarten Frequenzen beteiligten. Auch sind einem bedarfsunabhängigen Frequenzerwerb aus unternehmerischer Sicht enge wirtschaftliche Grenzen gesetzt, zumal die mit dem Erwerb verbundenen Auflagen eine längerfristige Frequenzhortung ausschließen und im Übrigen für den Fall der Nichtnutzung der - entschädigungslose – Widerruf der Frequenzzuteilung auf der Grundlage von § 63 Abs. 1 TKG droht. cc) Die auf der Tatsachengrundlage des überschießenden Frequenzbedarfs von der Präsidentenkammer getroffene Knappheitsprognose, also die Prognose, dass zum Zuteilungszeitpunkt eine das verfügbare Frequenzspektrum übersteigende Anzahl von Zuteilungsanträgen gestellt sein wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Präsidentenkammer hat hier im Wesentlichen die qualifizierten Bedarfsanmeldungen und eigene sowie internationale Prognosen zu den marktlichen, technologischen und internationalen Entwicklungen herangezogen (Rn. 383 der Präsidentenkammerentscheidung), was sie im Folgenden unter Rn. 387 bis 394 näher ausführt. Dies lässt keine Beurteilungsfehler erkennen. Die Anordnung eines Vergabeverfahrens weist keine Ermessensfehler auf. Bei bestehender Knappheit schließt § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG die Einzelzuteilung der betreffenden Frequenzen in der Regel aus. In einer solchen Situation ist die Entscheidung der Bundesnetzagentur infolge der Grundrechtsbindung (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber der Gesamtheit der Zuteilungspetenten wie auch des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes (Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 7 Abs. 3 Richtlinie 2002/20/EG vom 07. März 2002 - Genehmigungsrichtlinie -) regelmäßig im Sinne des Erlasses einer Vergabeanordnung vorgeprägt; nur ausnahmsweise darf unter Berücksichtigung der Regulierungsziele trotz Frequenzknappheit vom Erlass einer Vergabeanordnung abgesehen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 –, Rn. 35, m.w.N,. und vom 23. März 2011 – 6 C 6.10 -, Rn. 23, beide juris. Anhaltspunkte dafür, dass ein derartiger Ausnahmefall vorliegen könnte, sind nicht ersichtlich. Die Annahme der Präsidentenkammer, dass das Vergabeverfahren mit geeigneten Verfahrensregeln chancengleichen Zugang auch für Markteinsteiger eröffnet und chancengleichen Wettbewerb sicherstellt (Rn. 418 der Präsidentenkammerentscheidung), lässt, insbesondere angesichts der oben dargelegten Vorprägung, Ermessensfehler nicht erkennen. Die Beklagte hat in ihre Erwägungen die Belange von Neueinsteigern eingestellt. 2. Die Entscheidung, dass das Vergabeverfahren als Versteigerungsverfahren durchgeführt wird (II. der Präsidentenkammerentscheidung), ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 TKG. Danach kann die Bundesnetzagentur, wenn nach § 55 Abs. 10 TKG angeordnet wurde, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, nach Anhörung der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren oder das Ausschreibungsverfahren durchführen. § 61 Abs. 2 Satz 1 TKG bestimmt, dass grundsätzlich das Versteigerungsverfahren durchzuführen ist, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 sicherzustellen. Dies kann nach § 61 Abs. 2 Satz 2 TKG insbesondere der Fall sein, wenn für die Frequenznutzung, für die die Funkfrequenzen unter Beachtung des Frequenzplans verwendet werden dürfen, bereits Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zugeteilt wurden, oder wenn ein Antragsteller für die zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich begründete Präferenz geltend machen kann. Der Gesetzgeber gibt hiermit ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des Versteigerungsverfahrens vor. Er geht also grundsätzlich von der Geeignetheit dieses Verfahrens zur Erreichung der Regulierungsziele aus. Er unterstellt generalisierend, dass das erfolgreiche Gebot die Bereitschaft und die Fähigkeit belegt, die zuzuteilenden Frequenzen im marktwirtschaftlichen Wettbewerb optimal einzusetzen (BT Drs. 15/2316 S. 80). Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis wird aufgehoben, wenn eines der beiden Regelbeispiele des § 61 Abs. 2 Satz 2 TKG vorliegt. Die gesetzliche Regelung ist als ein qualifizierter Prüfauftrag in dem Sinne zu verstehen, dass die Bundesnetzagentur die Verfahrensart in den angesprochenen Fallkonstellationen mit Blick auf die Sicherstellung der Regulierungsziele einer detaillierten Eignungsprüfung zu unterziehen hat und die Frage, ob das Versteigerungsverfahren zur Erreichung der in § 2 Abs. 2 TKG normierten Regulierungsziele ungeeignet ist, ohne weitergehende gesetzliche Vorsteuerung zu beantworten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 6 C 5.10 –, Rn. 13 f., juris. Dieses Verständnis der Norm gilt weiterhin. Die zum 10. Mai 2012 in Kraft getretenen Änderungen des § 61 Abs. 2 TKG haben nicht die Grundkonzeption von Regel und Ausnahme hinsichtlich der Eignung, die Regulierungsziele sicherzustellen, erfasst; der diesbezügliche Wortlaut ("grundsätzlich", "es sei denn") blieb unberührt. Mit der Gesetzesänderung erfolgte die Klarstellung, dass in Satz 1 das Versteigerungsverfahren gemeint ist. In Satz 2 wurde, da es mit Blick auf die Konvergenz der Telekommunikationsmärkte, die Flexibilisierung und die Technologie- und Dienstneutralität nicht mehr auf die Abgrenzung von Märkten ankommt, der Marktbezug gestrichen und, da nach wie vor zu bestimmen ist, für welchen Zweck die jeweiligen Frequenzen genutzt werden dürfen, durch den Begriff der Frequenznutzung ersetzt. Vgl. BT Drs. 17/5707 vom 4. Mai 2011, S. 74. Die Anordnung des Versteigerungsverfahrens in der Präsidentenkammerentscheidung steht mit der gesetzgeberischen Regelentscheidung in § 61 Abs. 2 Satz 1 TKG für ein solches Verfahren in Einklang. Die Ausnahme von dieser Regel nach § 61 Abs. 2 Satz 2 TKG (erstes Fallbeispiel: wenn für die Frequenznutzung, für die die Funkfrequenzen unter Beachtung des Frequenzplans verwendet werden dürfen, bereits Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zugeteilt wurden) greift hier nicht ein. Die betroffenen Funkfrequenzen aus den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz dürfen für die Frequenznutzung „drahtloser Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten“ verwendet werden (s. auch aktueller Frequenzplan Stand April 2016, ABl BNetzA 6/2016 vom 6. April 2016). Frequenzen aus diesen Bereichen sind früher in unterschiedlichen Verfahren, zum Teil ohne Durchführung eines Versteigerungsverfahrens, zugeteilt worden für die Mobilfunknutzung nach dem GSM-Standard (s. im Einzelnen die Darstellung unter Rn. 437 der Präsidentenkammerentscheidung). Damit ist eine andere, die Anwendung des § 61 Abs. 2 Satz 2 1. Fallbeispiel TKG ausschließende Nutzung anzunehmen. Die der Flexibilisierung der Frequenzregulierung Rechnung tragende, nunmehr einschlägige Widmung im Frequenzplan „drahtloser Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten“ ist technologieneutral und ermöglicht den Einsatz von unterschiedlichen Techniken und Systemen ohne Beschränkung auf bestimmte Standards (vgl. Frequenzplan, Allgemeiner Teil, S. 5, a.a.O.). Die betroffenen Frequenzen aus den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz können damit zwar auch, aber eben nicht nur für die der früheren, engeren Widmung entsprechende GSM-Nutzung verwandt werden. Aber selbst wenn man hier § 61 Abs. 2 Satz 2 1. Fallbeispiel TKG für einschlägig hielte, ist die Entscheidung für das Versteigerungsverfahren beurteilungsfehlerfrei. Denn die Bundesnetzagentur hat in ihrer Entscheidung jedenfalls dem o.a. Prüfauftrag entsprochen und die Eignung des Versteigerungsverfahrens zur Sicherstellung der Regulierungsziele detailliert geprüft. Beurteilungsfehler sind hier nicht zu erkennen. Die Bundesnetzagentur hat in Rn. 442 ff. der Präsidentenkammerentscheidung nachvollziehbar im Einzelnen ausgeführt, dass gemessen an den Regulierungszielen das Versteigerungsverfahren das geeignete Vergabeverfahren sei. Im Hinblick auf das Regulierungsziel der Verbraucherinteressen in § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG hat sie plausibel und widerspruchsfrei dargetan, dass durch die Vergabe von Frequenzen im Versteigerungsverfahren Anreize gesetzt würden, dass die Frequenzen im Interesse der Verbraucher schnellstmöglich genutzt und zum Angebot innovativer Dienste im Wettbewerb eingesetzt würden. Die Bundesnetzagentur hat sich weiter mit dem Regulierungsziel des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs auseinander gesetzt und mit nachvollziehbarer Begründung ausgeführt, dass und weshalb der Grundsatz eines chancengleichen und diskriminierungsfreien Frequenzzugangs in einem offenen, diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren gewahrt ist, wenn der Zugang auf einen Erwerb im Versteigerungsverfahren gegen Höchstgebot verengt ist. Dabei hat sie die Belange und Interessen von Neueinsteigern gesehen und in ihre Abwägung einbezogen, ohne allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe oder das Willkürverbot zu verletzen. Weiter hat die Bundesnetzagentur für die Bewertung des Versteigerungsverfahrens als hier geeignetes Verfahren die Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 7 TKG, der Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen Telekommunikationsnetzen und einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung, in den Blick genommen und, ohne dass dies Beurteilungsfehler erkennen lässt, ausgeführt, dass das Versteigerungsverfahren Anreize für eine sparsame, optimale und möglichst effiziente Nutzung der Frequenzen im Wettbewerb setze. 3. Die Entscheidung über die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens in III. der Präsidentenkammerentscheidung (Festlegungen und Regeln des Vergabeverfahrens) ist rechtmäßig. Sie hat ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 3 und 4 TKG. Nach § 61 Abs. 3 Satz 2 bestimmt die Bundesnetzagentur vor Durchführung eines Vergabeverfahrens die von einem Antragsteller zu erfüllenden subjektiven, fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren (Nr. 1), die Frequenznutzung, für die die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen (Nr. 2), die für die Aufnahme des Telekommunikationsdienstes notwendige Grundausstattung an Frequenzen, sofern dies erforderlich ist (Nr. 3) sowie die Frequenznutzungsbestimmungen (Nr. 4). Mit diesem Bestimmungsrecht bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass der Behörde bei der Festlegung dieser Vergabebedingungen - nicht auf der Tatbestandsseite, sondern auf der Rechtsfolgenseite der Norm - ein Ausgestaltungsspielraum zusteht, der einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese ist darauf beschränkt, ob die Bundesnetzagentur von einem richtigen Verständnis der gesetzlichen Begriffe ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend in den Blick genommen hat und bei der eigentlichen Bewertung im Hinblick auf die in § 61 Abs. 3 Satz 2 TKG ausdrücklich hervorgehobenen Kriterien widerspruchsfrei und plausibel argumentiert und insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 6 C 40.10 –, Rn. 15 f., juris. Nach diesen Maßgaben sind die von der Klägerin angegriffenen Anordnungen nicht zu beanstanden. a) Die Festlegung in Nr. III.1.3. in Verbindung mit Anlage 1, lit. D, wonach Angaben zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers gefordert werden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist sie nicht wegen Unbestimmtheit oder unmöglicher Anforderungen bereits nichtig. Die Festlegung in Nr. III.1.3. i.V.m. lit. D der Anlage 1 erfüllt das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Dies setzt voraus, dass dessen Entscheidungsgehalt für den Betroffenen nach Art und Umfang aus sich heraus erkennbar und verständlich ist. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 7 C 15.13 –, Rn. 39, juris. Es genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung und aus den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann. Hierbei ist entsprechend § 133 BGB auf den erklärten Willen aus der Sicht eines verständigen Empfängers abzustellen. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2013 – 1 S 1640/12 –, Rn. 45, juris, mit weiteren Nachweisen (m.w.N.). Nach diesen Maßgaben sind die von der Klägerin angegriffenen Bestimmungen in lit. D. der Anlage 1 „Angaben zur Leistungsfähigkeit“ hinreichend bestimmt. Sie lauten: „Der Antragsteller hat darzulegen und nachzuweisen, dass ihm die finanziellen Mittel für die Ersteigerung der Frequenzen zur Verfügung stehen werden. Darüber hinaus hat der Antragsteller darzulegen und nachzuweisen, dass ihm ausreichend finanzielle Mittel entsprechend der im Frequenznutzungskonzept vorgesehenen Investitionen in den Auf- und Ausbau sowie den Betrieb des Funknetzes dauerhaft zur Verfügung stehen werden bzw. wie die Finanzierung erfolgen soll. [...] Der Nachweis der erforderlichen Finanzmittel für den Netzaufbau hat sich an den Planungs- und Aufbaukosten unter Zugrundelegung der Versorgungsverpflichtung und deren Zeitrahmen sowie an den Kosten für den laufenden Betrieb zu orientieren." Aus der Sicht eines verständigen Empfängers ist schon aus dem Wortlaut „zur Verfügung stehen werden “ und der Orientierung am betreffenden „Zeitrahmen“ erkennbar und verständlich, dass die Finanzmittel im Zeitpunkt der Ersteigerung der Frequenzen bzw. erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Netzaufbaus verfügbar sein müssen, die (künftige) Verfügbarkeit allerdings bereits im Zeitpunkt der Zulassung zum Versteigerungsverfahren nachzuweisen ist. Ebenso ist dem Wortlaut ("Der Antragsteller hat darzulegen und nachzuweisen, dass 'ihm' die finanziellen Mittel...[bzw.] ausreichend finanzielle Mittel ...") erkennbar und verständlich zu entnehmen, dass die Darlegung und der Nachweis sich darauf bezieht, dass dem Antragsteller die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen werden. Der Einwand der Klägerin, der geforderte Nachweis zu einer (zukünftigen) Leistungsfähigkeit des Antragstellers sei unmöglich, ist nicht nachvollziehbar. Als Beispiel für Nachweise der Sicherstellung der Finanzierung sind in lit. D der Anlage 1 zur Präsidentenkammerentscheidung schriftliche Finanzierungserklärungen der Muttergesellschaft, von anderen verbundenen Unternehmen oder von Kreditinstituten aufgeführt. Solche Erklärungen können sich auch auf die zukünftige Bereitstellung von Finanzmitteln für den Antragsteller durch einen Dritten beziehen, sie müssen nicht notwendigerweise schon gegenwärtig dem Antragsteller bereitgestellt sein und ihm bereits gegenwärtig verfügbare Finanzmittel betreffen. Der Umstand, dass die im Rahmen einer solchen Finanzierungsvereinbarung dem Antragsteller für den Zeitpunkt der Ersteigerung oder für den Zeitpunkt des Netzauf- und -ausbaus zugesagten Finanzmittel bereits gegenwärtig bei einem Dritten, d.h. einer anderen Rechtsperson als dem Antragsteller, vorhanden sind, führt nicht dazu, dass der Antragsteller über diese Finanzmittel bereits im Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags verfügen könnte. Dies ist mit den in Nr. III.1.3. i.V.m. lit. D der Anlage 4 geregelten Angaben zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers auch nicht gefordert. Über die beispielhaft in Nr. III.1.3. i.V.m. lit. D der Anlage 1 aufgeführten Nachweismöglichkeiten hinaus sind auch andere Nachweise denkbar. Dies bleibt nach der Festlegung in Nr. III.1.3. in Verbindung mit Anlage 1, lit. D dem Antragsteller überlassen. Ohne Belang ist daher, dass die Beklagte im Eilverfahren 9 L 1284/15 weitere Beispiele für Nachweise genannt hat, die nach Einschätzung der Klägerin zum Nachweis einer künftigen Verfügbarkeit der Finanzmittel nicht geeignet seien. Ebenso kommt es nach den oben genannten Voraussetzungen für die hinreichende Bestimmtheit entgegen den klägerischen Ausführungen nicht darauf an, was die Beklagte in früheren Prozessen vorgetragen oder in Akten ausgeführt hat, die nicht die vorliegende Präsidentenkammerentscheidung betrafen. Die Festlegung der Bedingungen in Nr. III.1.3. in Verbindung mit Anlage 1, lit. D, steht im Einklang mit § 61 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 TKG, wonach die Bundesnetzagentur die vom Antragsteller zu erfüllenden subjektiven, fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren bestimmt. Zu der mit der vorliegend angegriffenen Vergabebedingung fast wortgleichen Regelung in Nr. IV.1.3, Anlage 5 lit. D der Entscheidung der Präsidentenkammer vom 12. Oktober 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: „Gemäß § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG muss eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt sein. Die Systematik und der Zweck des Gesetzes gebieten es, diese subjektive Frequenzzuteilungsvoraussetzung bereits bei der Aufstellung der Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren zu berücksichtigen. Nur so lässt sich vermeiden, dass ein Bewerber zunächst das Vergabeverfahren durchläuft, um dann nach Erhalt des Zuschlages bei der Zuteilung der Frequenzen, die gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 TKG "nach § 55" erfolgt, an der genannten Zuteilungsvoraussetzung zu scheitern [...] Die effiziente Frequenznutzung, die daher bereits im Rahmen des § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG überprüft werden darf, wird nur durch einen Antragsteller sichergestellt, der neben Zuverlässigkeit und Fachkunde das Kriterium der finanziellen Leistungsfähigkeit erfüllt.“ und: „Zur Erreichung des nach nationalem wie nach europäischem Recht legitimen Zwecks, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Teilnehmer eines Vergabeverfahrens vorab zu überprüfen, ist die von der Bundesnetzagentur ausgestaltete Vergabebedingung erforderlich und auch verhältnismäßig.“ BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 6 C 40.10 –, Rn. 20, 22, juris. Auch das Bundesverfassungsgericht kam im nachfolgenden Verfassungsbeschwerdeverfahren der Klägerin zu folgendem Ergebnis: „Die von ihr [der Bundesnetzagentur] bestimmten und von den Fachgerichten bestätigten Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit sind hinsichtlich des wichtigen Gemeinwohlguts der effizienten und störungsfreien Frequenznutzung geeignet, erforderlich und angemessen. Dass die von der Bundesnetzagentur bestimmten Anforderungen nicht nur für die Beschwerdeführerin, sondern generell zu hoch angesetzt oder gar unerfüllbar gewesen wären, ist weder zu erkennen noch dargetan.“ BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. April 2014 – 1 BvR 2160/11, juris, Rn. 30 f. Es ist nichts vorgetragen und nicht ersichtlich, was vorliegend zu einer anderen Bewertung führen könnte. b) Auch die in Nr. III.5 der Präsidentenkammerentscheidung festgelegten Mindestgebote begegnen keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 61 Abs. 4 Satz 2 TKG, wonach die Bundesnetzagentur ein Mindestgebot für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren festsetzen kann. Die Bundesnetzagentur hat hierzu in der Präsidentenkammerentscheidung ausgeführt: „Die Mindestgebote orientieren sich an der derzeit geltenden Frequenzgebührenverordnung (FGebV)“ (Rn. 706) Sie hat sich auch mit dem Einwand auseinandergesetzt, dass die Höhe der Mindestgebote kleine und mittlere Unternehmen benachteilige. Sie hat darauf hingewiesen, dass die festgesetzten Beträge der Mindestgebote nicht die gesetzliche Zuteilungsgebühr überstiegen. Die Zuteilungsgebühren nach Frequenzgebührenverordnung wären in jedem Fall bei einer Zuteilung der Frequenzen zu entrichten und stellten daher keine Markteintrittsbarriere dar. (Rn. 708) Diese Bewertung ist plausibel und widerspruchsfrei und verletzt nicht das Willkürverbot. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Einwänden der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Frequenzgebührenverordnung. Die Klägerin macht geltend, dass die dort festgelegten Zuteilungsgebühren für die 900 und 1800 MHz-Frequenzen in einem groben Missverhältnis zum Wert der Leistungen der öffentlichen Hand stünden, die Zuteilungsgebühren für die 900 MHz-Frequenzen überschritten den zu Grunde liegenden Verwaltungsaufwand für die Zuteilung eines Frequenzblocks um das 20.000-Fache. Ob die Einwände tragen, ist angesichts der Regelung in § 142 Abs. 4 TKG fraglich. Nach dieser Vorschrift kann die Gebühr für die Zuteilung von Frequenznutzungsrechten so festgesetzt werden, dass sie als Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine effiziente Verwendung sicherstellt; wenn Frequenzen von außerordentlichem wirtschaftlichem Wert durch wettbewerbsorientierte Auswahlverfahren vergeben werden, findet die Bestimmung in § 142 Abs. 2 TKG, dass die Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben werden, keine Anwendung. Es kann hier aber dahinstehen, ob die Einwände der Klägerin gegen die Frequenzgebührenverordnung durchgreifen. Denn sie führen nicht gleichfalls zur Rechtswidrigkeit der festgesetzten Mindestgebote. Rechtsgrundlage für ihre Festsetzung ist nicht die Frequenzgebührenverordnung, sondern § 61 Abs. 4 Satz 2 TKG. Der Zweck dieser gesetzlichen Regelung zielt aber - jedenfalls in erster Linie - auf Verfahrenseffizienz. Sie soll vermeiden, dass Versteigerungen sich in die Länge ziehen, weil zunächst eine Vielzahl von Auktionsrunden mit Geboten unterhalb des späteren Versteigerungsergebnisses abgehalten wird. Vor diesem Hintergrund ist es evident sachgerecht, das Mindestgebot als "Einstiegspreis" an die gesetzliche Zuteilungsgebühr anzulehnen. Denn Versteigerungserlös und Zuteilungsgebühr sind kraft Gesetzes insofern miteinander verzahnt, als letztere im Fall des Versteigerungsverfahrens in dem Umfang erhoben wird, in dem sie den Erlös übersteigt (§ 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 TKG). Da die Gebühr mithin den Mindestbetrag darstellt, der von dem erfolgreichen Bieter auf jeden Fall zu entrichten ist, erfüllt ein Mindestgebot in gleicher Höhe den ihm zugedachten Zweck der Verfahrensbeschleunigung, ohne die Versteigerungsteilnehmer zusätzlich zu belasten. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 6 C 40.10 –, Rn. 45, m.w.N., juris. Nach diesen Maßgaben sind die hier festgesetzten Mindestgebote rechtlich nicht zu beanstanden. Es erfolgte eine Anlehnung der festgesetzten Mindestgebote an die gesetzlichen Zuteilungsgebühren (vergleiche Rn. 706 der Präsidentenkammerentscheidung: Die Mindestgebote „orientieren“ sich an der Frequenzgebührenverordnung). Die festgesetzten Mindestgebote erfüllen den Zweck der Verfahrensbeschleunigung. Dies belegen auch Verlauf und Ergebnisse der vom 27. Mai bis 19. Juni 2015 durchgeführten Versteigerung. Sie erstreckte sich über 16 Auktionstage und 181 Runden. Die Höchstgebote für die Frequenzblöcke in den Frequenzbereichen 700 MHz und 900 MHz lagen zwischen zwischen dem Doppelten und dem Dreifachen des Mindestgebots von 75 Mio. €. Für den konkreten Frequenzblock im Frequenzbereich 1800 MHz wurde knapp das Fünffache, für die abstrakten Frequenzblöcke mehr als das Sechsfache des Mindestgebots von 37,5 Mio. € erlöst. Im Frequenzbereich 1,5 GHz betrugen die Höchstgebote mehr als das Doppelte des Mindestgebots von 18,75 Mio. €. Auch mit Blick hierauf ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die festgesetzten Mindestgebote nicht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 61 Abs. 4 Satz 2 TKG stehen und als rechtswidrig zu beurteilen wären. II. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 2) unzulässig. Ihr Begehren, die Beklagte zu verurteilen, die Versteigerung rückgängig zu machen, kann die Klägerin statthaft auf § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO stützen. Danach kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, wenn der Verwaltungsakt schon vollzogen ist. Dem Antrag der Klägerin fehlt allerdings hier das Rechtsschutzbedürfnis. Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltung im Falle der Aufhebung des Verwaltungsakts sich einer Folgenbeseitigung entziehen wird und ist die Art und Weise der Rückabwicklung unproblematisch zu erkennen, fehlt einem entsprechenden Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Wolff in: Sodan/ Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 113, Rn. 201; Gerhardt in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO § 113 Rn. 59. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte im Falle der Aufhebung der Präsidentenkammerentscheidung einer Folgenbeseitigung entziehen würde, sind hier weder dargelegt noch ersichtlich. Davon abgesehen steht dem Begehren der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, die Versteigerung rückgängig zu machen, entgegen, dass aus den vorstehenden Gründen (I.) die angefochtene Präsidentenkammerentscheidung, die Rechtsgrundlage für die durchgeführte Versteigerung ist, nicht aufzuheben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen gemäß §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.