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Urteil

19 K 1627/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0513.19K1627.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Vater seines am 00.00.2005 geborenen Sohnes S. . Sein Sohn besuchte seit dem 01.10.2007 die öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung (Kita) J. 00, 00000 L. und seit dem 01.08.2011 die offene Ganztagsschule (OGS) T. 00, 00000 L. . Mit insgesamt vier Bescheiden vom 20.05.2014 veranlagte die Beklagte den Kläger und seine Ehefau für die Betreuung des Sohnes in der Zeit vom 01.08.2010 bis zum 31.07.2014. Ab dem 01.01.2013 ordnete sie den Kläger der Einkommenstufe bis 12.271,00 zu und setzte für die Betreuung des Sohnes in der OGS monatlichen Beiträge in Höhe von 0,00 € fest. Auf entprechende Aufforderung der Beklagten legte der Kläger im Juli 2014 den Einkommensteurbescheid für das Jahr 2013 vor. Auf der Grundlage dieses Einkommensnachweises veranlagte die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau neu. Mit Bescheid vom 26.02.2015 ordnete die Beklagte den Kläger der Einkommensstufe 24.542,00 € zu, setzte für die Betreuung des Sohnes in der OGS in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.07.2013 monatliche Beiträge in Höhe von 26,00 € fest und forderte den Kläger und seine Ehefrau zur Nachzahlung eines Betrages von 182,00 € auf. Der Kläger hat am 18.03.2015 gegen den Beitragsbescheid vom 26.02.2015 erhoben. Er trägt vor, dass die Beklagte gehalten gewesen sei, den im Einkommensteuer-bescheid 2013 ausgewiesenen Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7.336,00 € bei der Einkommensberechnung in Abzug zu bringen. Es sei unerheblich, dass im Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ausgewiesen seien. Er betreibe tatsächlich nur ein Gewerbe, nämlich das Gewerbe des Reise- und Finanzberaters. Die Ausweisung zweier Einkunftsarten im Steuerbescheid 2013 beruhe darauf, dass ihm ein Fehler bei der Abfassung der Steuererklärung für das Jahr 2013 unterlaufen sei. Die Steuererklärung habe er im Jahre 2013 erstmals online vorgenommen. Er habe unzutreffend noch in der Anlage S Angaben zu Einkünften aus selbständiger Arbeit gemacht. Von dem Gewinn in Höhe von 5.951,00 € habe er vergessen, die Ausgaben abzuziehen. Im Übrigen hätte die Beklagte auch die im Steuerbescheid ausgewiesenen Kinderbetreuungskosten in Abzug bringen müssen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26.02.2015 betreffend die Betreuungszeit vom 01.01.2013 bis zum 31.07.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Auffassung nach ist die streitige Beitragsfestsetzung nicht zu beanstanden. Maßgeblich für die Berechnung des für die Beitragserhebung maßgeblichen Einkommens sei der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid. Selbst bei einem Abzug der Kinderbetreuungskosten sei der Kläger für das Jahr 2013 der Einkommenstufe bis 24.542,00 zuzuordnen. Bei Abzug der Kinderbetreuungskosten ergebe sich ein Gesamtbruttoeinkommen von 13.609,00 €. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, obwohl der Kläger das Widerspruchsverfahren, dessen Durchführung nach § 110 Abs. 2 Nr. 9 JustG NRW in der ab dem 01.01.2015 geltenden Fassung erforderlich war, nicht durchgeführt hat. Die erfolglose Durchführung des Widerspruchsverfahren ist vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, weil sich die Beklagte sachlich auf die Klage eingelassen hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 – 2 A 4.78 -, juris. Die Klage ist aber unbegründet. Die streitige Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die streitige Beitragserhebung ist die auf der Grundlage von § 90 SGB VIII und §§ 5, 23 Kibiz NRW ergangenen Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten in der Fassung vom 10.07.2012 und vom 01.08.2013 (BS). Nach § 4 Abs. 1 BS werden Elternbeiträge gestaffelt nach dem Einkommen der Zahlungspflichtigen erhoben. Den Begriff des Einkommens definiert § 4 Abs. 2 Satz 1 BS. Einkommen im Sinne der BS ist die Summe der „positiven Einkünfte“ der Zahlungspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zu lässig (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BS). Die Beklagte hat zu Recht den im Steuerbescheid 2013 in der Einkunftsart „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ ausgewiesenen Verlust nicht von den ausgewiesen Einkünften aus selbständiger Arbeit in Abzug gebracht. Dies verbietet § 4 Abs. 2 Satz 2 BS. Liegt - wie im Falle des Klägers - ein bestandskräftiger Steuerbescheid vor, ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.11.2005 – 12 A 4219/02 -, juris, für die Berechnung des für die Elternbeitragserhebung maßgeblichen Einkommens auf diesen abzustellen. Der Einkommensteuerbescheid 2013 weist unterschiedliche Einkunftsarten mit positiven und negativen Einkünften aus. Die Beklagte war zwar gehalten, die im Steuerbescheid ausgewiesenen Kinderbetreuungskosten vom maßgeblichen Einkommen in Abzug zu bringen, vgl. VG Köln, Urteil vom 12.12.2014 – 19 K 4300/13 -. Dieser Fehler wirkt sich bei der Festsetzung der Beiträge nicht aus. Auch nach Abzug der Kinderbetreuungskosten in Höhe von 694,00 € verbleibt es bei einem maßgeblichen Jahreseinkommen von 13.609,00 €. Dieses Einkommen liegt noch oberhalb der nächst niedrigeren Einkommensstufe von 12.271,00 €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.