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Gerichtsbescheid

16 K 432/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0518.16K432.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist ein Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und beantragte für die Förderperiode 2014 bei der Beklagten unter dem 19. August 2014 eine Förderung der Ausbildung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 14. Oktober 2010 in der Fassung der dritten Änderung vom 10. September 2013. Die Klägerin beantragte Förderung für insgesamt drei betriebliche Ausbildungsverhältnisse, die im Antrag näher spezifiziert wurden. Mit Zuwendungsbescheid vom 11. September 2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 20. August 2014 bis 31. August 2017 eine Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 75.000 Euro für die Durchführung der unter den lfd. Nr. 1 bis 3 genannten und näher ausgeführten Berufsausbildungsmaßnahmen. Dem Bescheid war u.a. die Formulierung beigegeben, dass vorzeitig beendete Ausbildungsverhältnisse ohne erfolgreichen Abschluss nicht förderfähig seien. Eine Auszahlung könne hier nicht erfolgen. Zudem gab der Bescheid der Klägerin auf, über eine Veränderung der zuwendungsrelevanten Verhältnisse umgehend zu informieren (Mitteilungspflicht). Ferner wurden die dem Bescheid beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Darüber hinaus enthielt der Zuwendungsbescheid unter Ziff. IV.2.3 die Bestimmung, dass Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung u.a. unter der Voraussetzung erfolgten, dass die bewilligten Ausbildungsverhältnisse noch fortbestehen. Werde im Rahmen der Antragsbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Voraussetzungen nicht eingehalten wurden, gelte die Zuwendung insoweit als nicht erteilt. Nach Ziff. IV.2.7 sollte sich abweichend von Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-P i.V.m. Nr. 5.3.5 VV zu § 44 BHO der jeweilige Zuwendungsbetrag in entsprechender Höhe auf die förderfähigen nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben für die Ausbildungsmaßnahmen ermäßigen. Unter dem 13. Februar 2015 reichte die Klägerin bei der Beklagten den 1. Zwischennachweis zum Verwendungsnachweis für das Kalenderjahr 2014, bezogen auf die Auszubildenden Born und Lorenz, ein. Auf Grundlage des Abrechnungsbescheids vom 6. Mai 2015 erfolgte sodann für die nachgewiesenen Ausbildungsmonate des Kalenderjahres 2014 für die Auszubildenden zu lfd. Nr. 1 und 2 eine Auszahlung in Höhe von 7.233,32 Euro; der Auszahlungsbetrag für den Auszubildenden Born betrug 3.616,66 Euro. Bereits am 24. April 2015 reichte die Klägerin zudem bei der Beklagten den 2. Zwischennachweis zum Verwendungsnachweis ein. Dieser bezog sich auf den Auszubildenden Born (lfd. Nr. 1) und den Zeitraum 1. Januar bis 27. Februar 2015. Die Klägerin gab hierbei an, dass der Genannte das Unternehmen der Klägerin durch Eigenkündigung zum 27. Februar 2015 verlassen habe. Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 hörte die Beklagte die Klägerin zu einem teilweisen Widerruf des Abrechnungsbescheides vom 6. Mai 2015 und einer anteiligen Rückforderung des ausgezahlten Betrages für den Auszubildenden Born (lfd. Nr. 1) an. Eine Stellungnahme der Klägerin erfolgte nicht. Mit hier streitgegenständlichem Bescheid der Beklagten vom 22. September 2015 widerrief sie mit Wirkung für die Vergangenheit den Abrechnungsbescheid vom 6. Mai 2015 in Höhe von 3.616,66 Euro für den Auszubildenden zu lfd. Nr. 1 (Ziff. 1) und forderte diesen Betrag von der Klägerin zurück (Ziff. 2). Zur Begründung verwies sie – wie schon im Rahmen des Anhörungsschreibens – darauf, dass der Abbruch des Ausbildungsverhältnisses des Auszubildenden Born bei Ergehen des Abrechnungsbescheides vom 6. Mai 2015 nicht berücksichtigt worden sei. Dieser und die darauf gestützte Auszahlung seien daher zu Unrecht ergangen bzw. erfolgt. Die teilweise Aufhebung des Abrechnungsbescheides werde auf § 49 VwVfG gegründet. Den am 5. Oktober 2015 eingelegten und u.a. unter Hinweis auf bestehenden Vertrauensschutz begründeten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2015, zugestellt am 4. Januar 2016, zurück. Die Beklagte führte weiter aus, warum der Teilwendungsnachweis vom April 2015 bei Erstellung des Abrechnungsbescheides vom Mai 2015 nicht berücksichtigt worden sei. Die Klägerin hat am 27. Januar 2016 Klage erhoben. Sowohl Widerruf als auch Rückforderung seien rechtswidrig. Zunächst fehle es an einer Anhörung. In der Sache habe die Beklagte bereits vor Erstellen des Abrechnungsbescheides und sogar schon vor dem Teilwendungsnachweis vom 22. April 2015 Kenntnis von der Eigenkündigung des Auszubildenden gehabt. Zudem sei der Klägerin von einem Mitarbeiter der Beklagten bereits im Dezember 2014 mitgeteilt worden, dass bei späterem Wegfall eines Ausbildungsverhältnisses eine Rückforderung nicht geltend gemacht werde, wenn der Wegfall nicht auf einem Verschulden des Ausbildungsbetriebs beruhe. Das Interesse der Klägerin am Behalt der Förderung sei daher als höherrangig zu bewerten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine Anhörung sei ordnungsgemäß erfolgt. Jedenfalls sei – unterstellt, die Klägerin habe das Schreiben nicht erhalten – aber eine Heilung im Zuge des Widerspruchsverfahrens eingetreten. In der Sache sei der angefochtene Bescheid gestützt auf § 48 VwVfG zu Recht ergangen. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen; auch die Mitteilung des Mitarbeiters der Beklagten vom Dezember 2014 sei nur ein allgemeiner Hinweis gewesen. Auch habe sie zum Zeitpunkt des Ergehens des Abrechnungsbescheides noch keine Kenntnis von der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gehabt. Der Abrechnungsbescheid nehme auch ausdrücklich nur Bezug auf die Ausbildungsmonate des Jahres 2014, und damit nicht auf die Angaben des Teilwendungsnachweises für das Jahr 2015. Es sei nichts ersichtlich, was auf eine frühere Kenntnisnahme als den Teilwendungsnachweis vom 22. April 2015 hindeute. Diesen selbst habe die Beklagte fehlerhaft als verfristeten Teilverwendungsnachweis für das Jahr 2014 gewertet. Schließlich sei auch die Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden, ihr Einverständnis ist nicht erforderlich. Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die unter Ziff. 1 verfügte Aufhebung des Abrechnungsbescheids vom 6. Mai 2015 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Soweit der angefochtene Bescheid sowie der Widerspruchsbescheid als Rechtsgrundlage fälschlicherweise § 49 VwVfG in Bezug nehmen, ist dies unschädlich, da die seitens der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen deckungsgleich sind und die Aufhebungsentscheidung hierdurch nicht unzulässigerweise in ihrem Wesen geändert wird. Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht rechtsfehlerfrei. Soweit die Klägerin eine fehlende Anhörung gemäß § 28 VwVfG rügt, hat dies im Ergebnis keinen Erfolg. Zunächst findet sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ein inhaltlich ordnungsgemäßes Anhörungsschreiben vom 29. Juli 2015. Aber selbst wenn dieses nicht zugegangen sein sollte, ist angesichts der Würdigung der Widerspruchsbegründung der Klägerin im Widerspruchsbescheid von einer Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG durch Nachholung der Anhörung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auszugehen. Der Bescheid vom 22. September 2015 ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 48 VwVfG liegen vor. Die im Abrechnungsbescheid vom 6. Mai 2015 für den Auszubildenden zu lfd. Nr. 1 (Justin Born) erfolgte Festsetzung in Höhe von 3.616,66 Euro war rechtswidrig. Denn die der Abrechnung zugrundeliegende Zuwendungsbewilligung im Zuwendungsbescheid vom 11. September 2014 für den Auszubildenden zu lfd. Nr. 1 ist in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung mit Wirkung für die Vergangenheit unwirksam geworden. Denn das Ausbildungsverhältnis wurde vorzeitig abgebrochen, zum erfolgreichen Abschluss desselben ist es nicht gekommen. Hinsichtlich des Eintritts der auflösenden Bedingung wird umfänglich auf die Ausführungen der Kammer im zwischen den Beteiligten ergangenen Gerichtsbescheid vom 13. April 2016 (Az. 16 K 3849/15) Bezug genommen. Die dortigen Ausführungen zur Förderperiode 2013 sind in den tragenden Erwägungen auf die hier einschlägige Förderperiode 2014 übertragbar. Auch die weiteren Voraussetzungen von § 48 VwVfG für die Rücknahme des Abrechnungsbescheides sind gegeben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Jedenfalls die Voraussetzungen der grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Abrechnungsbescheides vom 6. Mai 2015 hinsichtlich des Auszubildenden Born sind hier gegeben. Nicht nur der durch Eintritt der auflösenden Bedingung unwirksam gewordene Zuwendungsbescheid vom 11. September 2014, auch der Abrechnungsbescheid vom 6. Mai 2015 selbst wiesen ausdrücklich darauf hin, dass eine Auszahlung der Zuschüsse nach Ziff. 7.2 Satz 2 der Förderrichtlinie nur unter der Voraussetzung erfolgen könne, dass die vertraglich vereinbarte Ausbildung vollständig durchgeführt wurde. Diesen „Hinweis“ musste die Klägerin auch für sich als leitend ansehen, sofern der Auszubildende zu lfd. Nr. 1 betroffen war. Denn der Abrechnungsbescheid vom 6. Mai 2015 erging in Unkenntnis der Beklagten vom Teilverwendungsnachweis vom 22. April 2015, so dass der Abrechnungsbescheid die Tatsache der Beendigung des fraglichen Ausbildungsverhältnisses noch nicht in seinen Regelungsgehalt aufgenommen hat. Dies folgt auch mit hinreichender Deutlichkeit aus Wortlaut und Inhalt des Abrechnungsbescheides selbst, so dass sich für einen sorgfältigen Empfänger nach §§ 133, 157 BGB aufdrängen musste, dass der Bescheid ohne Berücksichtigung der Teilverwendungsmitteilung vom 22. April 2015 ergangen war. So nimmt der Abrechnungsbescheid gerade keinen Bezug auf diesen aktuellsten Teilverwendungsnachweis, sondern nur auf denjenigen vom 13. Februar 2015, der sich wiederum nur auf das Kalenderjahr 2014 bezog und nicht – wie der Teilverwendungsnachweis vom 22. April 2015 – auf das Jahr 2015. So weist der Abrechnungsbescheid auch ausdrücklich nur eine Auszahlung für die nachgewiesenen Ausbildungsmonate des Kalenderjahres 2014 aus, nicht aber für 2015. Soweit die Klägerin ohne detaillierte Angaben eine frühere Kenntnis der Beklagten als den 24. April 2015 als Eingang des zweiten Teilverwendungsnachweises behauptet, ist dies durch keine Tatsachen erhärtet. Hierauf käme es aber nach dem eindeutigen Regelungsinhalt des Abrechnungsbescheides vom 6. Mail 2015 auch nicht an. An diesem Befund ändert sich nach Auffassung der Kammer auch nichts durch die seitens der Klägerin schon im Widerspruchsverfahren vorgelegte „Anlage W 1“. Diese stellt lediglich die ab der Förderperiode 2013 bestehende Förderpraxis zur (fehlenden) Förderfähigkeit abgebrochener Ausbildungsverhältnisse dar und erläutert ganz allgemein und ohne Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, in welchen Fällen von einer Rückforderung der ausgezahlten Teilbeträge abgesehen werde. Dass die Klägerin trotz dieses Schreibens nicht von der Rechtmäßigkeit der mit Abrechnungsbescheid vom 6. Mai 2015 verfügten Auszahlungsfestsetzung ausgehen durfte, liegt für das Gericht auf der Hand. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden auch eine Ermessensentscheidung getroffen, die nach dem Maßstab von § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden ist. Sie hat mit dem dort angeführten haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ihr Ermessen nach dem Prüfungsmaßstab des § 114 VwGO und unter Berücksichtigung der Grundsätze des sog. intendierten Ermessens zutreffend ausgeübt. Die Beklagte hat – spätestens durch die Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen im Rahmen der Klageerwiderung – hinreichend deutlich gemacht, dass die Gesamtumstände des Einzelfalls gewertet wurden, sie aber gleichwohl an der verfügten Rücknahme bzw. Aufhebung des Abrechnungsbescheides festhält. Die Beklagte hat insbesondere gewürdigt und in ihre Entscheidung die besondere Vertrauensposition der Klägerin eingestellt, die aus den zeitlichen Abläufen von Teilverwendungsnachweis vom April 2015 und Abrechnungsbescheid vom Mai 2015 folgt sowie aus der eigenen Äußerung eines Mitarbeiters der Beklagten in der „Anlage W 1“. Auch sonst ist die Rücknahmeentscheidung nach § 48 VwVfG nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für den Erstattungsausspruch in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG; auch insoweit sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.