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Urteil

20 K 2994/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0519.20K2994.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Aufgrund von Ermittlungen der Stadt Köln erhielt die Beklagte im Februar 2015 Kenntnis davon, dass sich im Haushalt der Klägerin ein American Staffordshire Terrier mit dem Rufnamen „B. “ aufhält. Nach den Ermittlungen der Stadt Köln hatte die Klägerin diesen im September 2014 zur Hundesteuer angemeldet. Ausweislich eines Telefonvermerks vom 05.12.2014 hatte die Klägerin gegenüber der Stadt Köln erklärt, der Hund sei nur bei ihr in Pflege, weil ihr Vater zur Zeit krank sei. Ihr Vater wohne ihn Polen. Mit Schreiben vom 03.03.2015 hörte die Beklagte die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) an und kündigte an, Maßnahmen über die unverzügliche Zurückbringung des Hundes in das Herkunftsland im Sinne des § 4 HundVerbrEinfVO zu treffen. Nach Fristverlängerung nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hierzu Stellung und führte aus, dass die Klägerin nicht Halterin des Hundes sei, sondern ihr Vater. Die Klägerin habe den Hund auch nicht aus Polen in das Inland verbracht. Vielmehr halte sich ihr Vater öfter zu Besuch in Köln auf und bringe dann auch seinen Hund mit. Bei dem letzten Besuch des Vaters im März 2015 habe er den Hund zurücklassen müssen, da sich sein Gesundheitszustand plötzlich verschlechtert habe und er sich in Polen in medizinische Behandlung habe begeben müssen. Beigefügt war der Stellungnahme eine Sachkundebescheinigung für die Klägerin vom 31.03.2015. Mit Bescheid vom 29.04.2015 ordnete die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die unverzügliche Zurückbringung des Hundes an den Ort der Herkunft (Polen) an. Die Rückbringung sei bis spätestens 26.05.2015 durch eine amtliche Bescheinigung der Zollbehörden zu bestätigen. Zugleich drohte die Beklagte für den Fall einer Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 02.05.2015 zugestellt. Am 30.04.2015 hat die Klägerin über ihren Bevollmächtigten einen Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis nach dem Landeshundegesetz bei der Stadt Köln gestellt. Am 19.05.2015 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie in Vertiefung ihres Vorbringens im Wesentlichen aus, sie habe zu keinem Zeitpunkt der Hund von Polen nach Deutschland verbracht. Ihr Vater sei regelmäßig für ein paar Wochen im Jahr mit seinem Hund zu Besuch in Köln gewesen und dann mit seinem Hund wieder zurückgereist. Die Anmeldung zur Steuer im September 2014 sei nur aufgrund einer Information des Ordnungsdienstes bei einer Kontrolle erfolgt. Der Hund habe sich nicht seit September 2014 bei ihr aufgehalten. Auch im November 2014 habe sie nicht die Absicht gehabt, den Hund zu behalten und sie sei unverändert nicht Halterin. Sie sei daher jedenfalls nicht der richtige Adressat der Ordnungsverfügung. Einen Erlaubnisantrag bei der Stadt Köln habe sie nur auf Druck gestellt, die Erlaubnisvoraussetzungen erfülle sie aber. Ein gleichzeitig mit Klageerhebung gestellter Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde durch Beschluss der Kammer vom 31.07.2015 – 20 L 1332/15 - abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des OVG NRW vom 11.01.2016 – 5 B 985/15 -). Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung vom 29.04.2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Mit Verfügung vom 10.03.2016 setzte die Beklagte das in der Ordnungsverfügung vom 29.04.2015 angedrohte Zwangsgeld fest. Rechtsmittel gegen die Zwangsgeldfestsetzung wurden nicht erhoben. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15.03.2016 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs.1 VwGO. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren 20 L 1332/15 sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 29.04.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehenden Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 31.07.2015 im Verfahren 20 L 1332/15 und des OVG NRW in dem Beschluss vom 11.01.2016 – 5 B 985/15 – verwiesen werden. Die Klägerin hat nach Abschluss des Eilverfahrens keine neue rechtserheblichen Tatsachen vorgetragen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen.