Urteil
6 K 6602/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0519.6K6602.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger war Studierender des Einstellungsjahrgangs 2011 an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (FHöV NRW), Abteilung Köln (Einstellungsbehörde PP Köln). Im Rahmen des Studiums hatte der Kläger im April/Mai 2014 eine Bachelorarbeit mit dem Thema „Psychische Belastungen für Polizeibeamte im Bereich Kinderpornografie“ zu erstellen. Der Kläger legte seine Arbeit (BA Heft 1, Bl. 9 ff.) fristgemäß vor. Bei der Korrektur der Arbeit fiel den Prüfern auf, dass der Kläger weite Teile der Arbeit wörtlich aus der Dissertation von E. L. „Psychosoziale Belastungen und Belastungsverarbeitung von Polizeibeamten“ (BA Heft 1, Bl. 46 ff.) aus dem Jahr 2006 übernommen hatte. Erstkorrektor und Zweitkorrektorin bewerteten die Arbeit übereinstimmend mit „nicht ausreichend“ (5,0) und votierten dahin, dass der Kläger nicht zum Kolloquium zugelassen wird. Im Rahmen einer persönlichen Anhörung am 28.07.2014 bei der FHöV NRW ließ sich der Kläger dahin ein, er habe die Dissertation von Frau L. als Basis für seine Bachelorthesis benutzt. Die angegebenen Quellen habe er allerdings selbst über die Unibibliothek Köln zusammengesucht. Ihm sei bewusst, dass er zwei Kapitel (2.6.7 und 2.6.8) stark an der vorgenannten Dissertation ausgerichtet und diese nicht hinreichend als Zitat gekennzeichnet habe. Den Rest der Arbeit habe er aber nicht übernommen. Da es in dem von ihm gewählten Bereich „Kinderpornografie“ bislang keine Untersuchungen gegeben habe, habe er sein Augenmerk auf den Bereich der psychischen Belastung gelegt. Eine Rücksprache mit dem Erstkorrektor habe er nicht für notwendig erachtet. Die beiden ersten Wochen der Bearbeitungszeit habe er genutzt, um private Angelegenheiten zu klären. Als er dann mit der Arbeit begonnen habe, habe er realisiert, dass er sich mit dem Thema übernommen hätte. Zu diesem Zeitpunkt sei es aus seiner Sicht jedoch zu spät gewesen, das Thema zu wechseln (vgl. Protokoll der Anhörung, BA Heft 1, Bl. 100) Am 23.09.2014 beschloss der Prüfungsausschuss der FHöV NRW, dass die Arbeit wegen eines Täuschungsversuchs mit 5,0 „nicht ausreichend“ unter Ausschluss einer Wiederholungsmöglichkeit bewertet wird. Auf das Protokoll der Sitzung wird Bezug genommen (Bl. 195 ff. d.A.). Mit Bescheid vom 24.09.2014 gab die FHöV NRW dem Kläger bekannt, dass die Prüfungsleistung wegen eines besonders schweren Falles eines ordnungswidrigen Verhaltens mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wird, dass der Kläger von einer Wiederholung der Prüfungsleistung ausgeschlossen wird und dass die Bachelorprüfung damit endgültig nicht bestanden ist. Zur Begründung führte die FHöV NRW aus, dass sie bei ihrer Ermessensentscheidung die Intensität des ordnungswidrigen Verhaltens sowie das Maß der Beeinträchtigung der übrigen Prüfungsteilnehmer berücksichtigt habe. Insoweit erschienen sowohl die bloße Anordnung der Wiederholung als auch die alleinige Bewertung der Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ als unangemessen geringfügige Sanktionen. Der Kläger habe vorsätzlich versucht, sich gegenüber anderen Studierenden einen Vorteil zu verschaffen und damit das Fairnessgebot in eklatanter Weise verletzt sowie den Grundsatz der Chancengleichheit erheblich beeinträchtigt. Dies wiege angesichts der zunehmenden Wettbewerbs der Fachhochschulabsolventen um immer weniger freie Beförderungsstellen im gehobenen Dienst schwer. Daneben sei die getroffene Sanktion auch aus generalpräventiven Gründen geboten. Nur so sei der notwendige Abschreckungseffekt für künftige Prüfungen gewährleistet. Demgegenüber besäßen die vom Kläger vorgetragenen – auch privaten – Schwierigkeiten kein hinreichendes Gewicht. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 23.10.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung ließ er durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen, dass sich der Widerspruch allein gegen den Ausschluss von einer Wiederholungsprüfung richte. Mit der Bewertung der Arbeit mit „nicht ausreichend“ müsse es aber auch sein Bewenden haben. Die Annahme eines besonders schweren Falls der Täuschung sei nicht hinreichend begründet. Während der Bearbeitungszeit sei seine Großmutter schwer erkrankt. Seine Mutter habe die Pflege wegen einer eigenen Erkrankung nicht übernehmen können. Daher habe er sich um die schwerkranke Großmutter kümmern, sie pflegen und sie zu diversen Arztterminen begleiten müssen. Zu Unrecht habe die FHöV NRW in ihre Entscheidung Aspekte der Generalprävention und der Abschreckung eingestellt. Es gehe jedoch allein um die Bewertung seiner Prüfungsleistung und niemand dürfe zum Objekt staatlichen Handelns gemacht werden. Soweit sie auf den Gesichtspunkt der Chancengleichheit abstelle, verkenne sie, dass sie allein als Prüfungsbehörde diesem Grundsatz verpflichtet sei, nicht aber der einzelne Studierende. Abgesehen davon fehle eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die auf § 20 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (Studienordnung-Bachelor – StudO-BA) Teil A gestützte Sanktion. Es sei zweifelhaft, ob § 20 StudO-BA Teil A von der Ausbildungsverordnung gehobener allgemeiner Verwaltungsdienst (Bachelor) – VAPgDBA – gedeckt sei, da diese eben so wenig wie das Fachhochschulgesetz Öffentlicher Dienst – FHGöD – einen Ausschluss von einer Wiederholungsprüfung vorsehe. Soweit § 92 Abs. 7 Satz 2 HG NRW 2000 zur Exmatrikulation für den Fall eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuchs ermächtige, lägen die Voraussetzungen nicht vor. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 31.10.2014 als unbegründet zurück. Taugliche Rechtsgrundlage der Entscheidung sei § 20 StudO-BA Teil A. Diese Regelung habe ihre gesetzliche Grundlage in §§ 26, 27a des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen. i.V.m. § 94 Abs. 2 Nr. 14 HG NRW i.d.F. vom 14. März 2000. In der Sache sei die angefochtene Entscheidung zu Recht auch auf generalpräventive Aspekte gestützt. Mit den erstmals im Widerspruch vorgetragenen, im Übrigen nicht hinreichend nachgewiesenen persönlichen Belastungen sei der Kläger bereits präkludiert. Der Kläger hat am 28.11.2014 Klage erhoben. Zur Begründung geht er zunächst auf seine in mehrfacher Hinsicht belastende persönliche Situation im Zeitpunkt der Anfertigung der Arbeit ein. In der Sache vertieft er ausführlich sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Er ist der Auffassung, dass schon keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage zum Ausschluss von einer Wiederholungsprüfung bestehe (Verstoß gegen Art, 80 Abs. 1 GG und die Wesentlichkeitsrechtsprechung des BVerfG), dass jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen eines besonders schweren Falls nach § 20 Abs. 2 Satz 2 StudO-BA Teil A nicht vorlägen, dass die ergangene Entscheidung weiterhin ermessenfehlerhaft sei, soweit sie auf Aspekte der Generalprävention und Abschreckung abstelle, und dass schließlich auch Zweifel an der Zuständigkeit beständen, weil der angefochtene Bescheid nicht durch den Kanzler der FHöV ergangen sei. Weiterhin sei dem insoweit – bis zuletzt - unvollständigen Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen, dass der zuständige Prüfungsausschuss in gebotener Weise mit der Sache befasst gewesen sei. Das vom Beklagten zur Frage der Ermächtigungsgrundlage herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31.03.2015 - 2 A 289/14 – (Bl. 152 ff. d.A.) bringe für den hier zu beurteilenden Fall keinen Erkenntnisgewinn. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24.09.2014, soweit er den Kläger von einer Wiederholung der Prüfungsleistung ausschließt, und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 31.10.2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen. Soweit der Kläger die Befassung und Entscheidung durch den Prüfungsausschuss hinterfrage, sei zum einen zu berücksichtigen, dass dieser nach § 7 Abs. 1 StudO-BA Teil A bestimmte Vorgänge auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, den Präsidenten der FHöV, übertragen habe, der bei seiner Arbeit gemäß § 8 StudO-BA Teil A durch das Prüfungsamt unterstützt werde. Gleichwohl habe sich hier der Prüfungsausschuss mit der Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung befasst, wie sich im Einzelnen aus dem Protokoll der 14. Sitzung des Prüfungsausschusses am 23.09.2014 ergebe (Bl. 195 ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (BA Heft 1) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2014 ist, soweit er den Kläger von einer Wiederholung der Prüfungsleistung ausschließt, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Möglichkeit der Wiederholung für die Anfertigung der Bachelorarbeit eingeräumt wird. 1. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten vom 24.09.2014 ist formell ordnungsgemäß durch den zuständigen Prüfungsausschuss (PA) ergangen. Der PA trifft nach § 7 Abs. 1 StudO-BA Teil A alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten. Er kann nach § 7 Abs. 4 StudO BA Teil A die dort im Einzelnen genannten Entscheidungen auf den Vorsitzenden übertragen und hat davon auch generell Gebrauch gemacht. Zur Unterstützung des PA ist nach § 8 StudO-BA Teil A ein Prüfungsamt eingerichtet. Diese Delegation schließt nicht aus, dass der PA jederzeit in bedeutsamen Angelegenheiten selbst entscheidet. Eine hinreichende Grundlage dafür stellt dar, dass die Delegation nach § 7 Abs. 4 StudO-BA Teil A ausdrücklich widerruflich ist und sich der PA daher in konkludentem Widerruf jederzeit - wie hier geschehen - mit aus seiner Sicht bedeutsamen Angelegenheiten selbst beschäftigen und über sie entscheiden kann. Der PA hat hier am 23.09.2014 in Übereinstimmung mit der Regelung in § 7 Abs. 2 StudO-BA Teil A in ordnungsgemäßer Besetzung entschieden. Soweit der Kläger schon aus der Größe des Gremiums herleiten will, dass die Besetzung fehlerhaft gewesen sein muss, weil „fachfremde“ Personen mit entschieden hätten, übersieht er entscheidend, dass es sich um einen gemeinsamen PA der vier Fachbereiche Kommunaler Verwaltungsdienst, Polizeivollzugsdienst, Rentenversicherung und Staatlicher Verwaltungsdienst handelt (vgl. StudO-BA Teil A der (vier) Bachelorstudiengänge). Auch die Teilnahme der Mitarbeiter des Prüfungsamtes ist ausdrücklich durch § 8 Satz 2 StudO-BA Teil A gedeckt. Soweit der Kläger schließlich die Teilnahme von Herrn I. beanstandet, übersieht er, dass dieser erst an der 15. Sitzung des PA teilgenommen hat (vgl. Bl. 212 d.A.) und nicht an der hier interessierenden 14. Sitzung. Auch im Übrigen ist ein relevanter Verfahrensfehler nicht erkennbar. Allen Mitgliedern des PA ist die vollständige Bachelorarbeit des Klägers vorab übersandt worden. Das Protokoll der Sitzung vom 23.09.2014 gibt die wesentlichen Erwägungen des Gremiums für die Annahme eines besonders schweren Falls und das Ergebnis der Abstimmung wieder (Bl. 196 d.A.). Die Erwägungen des PA verdeutlicht insbesondere auch der in der Sitzung und im Protokoll nachfolgend behandelte Fall, in dem der PA im Gegensatz zum Fall des Klägers gerade keinen besonders schweren Fall angenommen hat. 2. Die angefochtene Entscheidung hat auch in der Sache Bestand. Sie ist auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage ergangen. § 94 HG NRW a.F. ermächtigt die Fachhochschulen, in den jeweiligen Prüfungsordnungen die Folgen eines Verstoßes gegen Prüfungsvorschriften zu regeln (§ 94 Abs. 2 Nr. 14 HG NRW a.F.). Davon ist auch bereits das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Ergebnis zu Recht ausgegangen, vgl. das vom Beklagten zu den Akten gereichte Urteil des VG Düsseldorf vom 31.03.2015 – 2 K 289/14 -, Bl. 152 ff. d.A.). Die Kammer teilt die dortige Rechtsauffassung und nimmt darauf Bezug. Auf die Rechtsausführungen des Klägers zu einem Verstoß gegen Art. Art. 80 Abs. 1 GG und die Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es daher nicht an. Soweit der Kläger meint, eine abschließende gesetzliche Regelung enthalte nur (der nicht in Bezug genommene) § 92 Abs. 7 HG NRW a.F., übersieht er, dass jene Bestimmung etwas anderes regelt, nämlich einen Ordnungswidrigkeitentatbestand statuiert und eine Ermächtigungsgrundlage für eine Exmatrikulation (jenseits eines Nichtbestehens nach der Prüfungsordnung) enthält. Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StudO- BA Teil A i.V.m. § 20 Abs 1 Satz 1 Nr. 3 StudO- BA Teil A liegen vor. Sie setzen zunächst – was hier nicht im Streit ist - ein ordnungswidriges Verhalten des Kandidaten, namentlich einen Täuschungsversuch voraus, und bestimmen, dass dem Kandidat nach den Umständen des Einzelfalls die Wiederholung der Studienleistung aufgegeben werden kann (Nr. 1) und die Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (Nr. 2) bewertet werden kann. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO BA Teil A bestimmt weiter, dass der Kandidat nach den Umständen des Einzelfalls in besonders schweren Fällen von einer Wiederholung der Studienleistung ausgeschlossen werden kann. Der Beklagte hat zu Recht einen „besonders schweren“ Fall einer Täuschung angenommen und er hat auch sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Der Beklagte hat zu Recht einen „besonders schweren Fall“ einer Täuschung angenommen. Ein besonders schwerer Fall liegt regelmäßig dann vor, wenn die Art und/oder der Umfang der Täuschung besonders schwerwiegend oder umfangreich ist. Hier fällt der Umfang der Täuschung entscheidend ins Gewicht. Denn der Kläger hat weite Passagen seiner Bachelorarbeit wörtlich oder nahezu wortgleich aus der Dissertation von Frau L. „Psychosoziale Belastungen und Belastungsverarbeitung von Polizeibeamten“ übernommen, wie dies die entsprechenden Markierungen (BA Heft 1, Bl. 9 ff.) verdeutlichen. Der Textteil der Bachelorarbeit des Klägers umfasst 31 Seiten (Seiten 3 – 33). Nur wenige einzelne Seiten hat der Kläger eigenständig verfasst. Demgegenüber befinden sich auf 15 Seiten teils ganzseitige wörtliche Übernahmen. Auf weiteren 10 Seiten sind Ausführungen von L. ganz oder teilweise inhaltlich übernommen. Auf den Punkt bringt es daher zur Überzeugung der Kammer die im Protokoll der Sitzung des PA dokumentierte Feststellung, dass der Kläger in seiner Arbeit zu mehr als 50 v.H. Inhalte einer fremden Arbeit mehr oder minder wörtlich übernommen hat. Dass es zahlreiche (noch) krassere Fälle von Täuschungen gibt, mit denen auch die Kammer bereits befasst war, macht den hier zu beurteilenden Fall nicht minder schwer, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers darzulegen versucht. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil andere Prüfungsordnungen (hier von Universitäten) in Fällen einer Täuschung teilweise mildere Sanktionsmöglichkeiten vorsehen. Das mag so sein. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zur Überzeugung der Kammer zu Recht auf den Unterschied zwischen einem freien Studium an einer Universität und dem hier in den Blick zu nehmenden Studium im Rahmen eines besoldeten Beamtenverhältnisses mit ganz besonderen Verhaltenspflichten des Studierenden hin. Der Beklagte hat schließlich über den Ausschluss von einer Wiederholungsprüfung auch ermessenfehlerfrei entscheiden. Er hat alle maßgeblichen Aspekte fehlerfrei in seine Entscheidung eingestellt. Soweit der Kläger beanstandet, dass der Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung seine persönliche Belastungssituation nicht hinreichend berücksichtigt habe, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er diese überhaupt nicht, geschweige denn unverzüglich offen gelegt hat. Im Übrigen ist das Vorbringen des Klägers, er habe für die kranke Großmutter sorgen müssen, auch im gerichtlichen Verfahren nicht weiter belegt worden und es erscheint der Kammer insgesamt etwas vorgeschoben. Soweit es der Kläger vor allem für rechtswidrig hält, dass der Beklagte im Rahmen des Ermessens – auch - auf Aspekte der Generalprävention und der Abschreckung abgestellt hat, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Es ist in der – auch höchstrichterlichen – Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Bemessung der Sanktion mit berücksichtigt werden darf, dass die Maßnahme generalpräventive Wirkung hat. Der Aspekt der Generalprävention beansprucht im Prüfungsrecht allgemein einen legitimen Stellenwert. Zwar ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit individuell in Bezug auf den betroffenen Prüfling zu beachten. Im Rahmen mehrerer zulässiger verhältnismäßiger Sanktionen kann aber durchaus auch – wie hier - berücksichtigt werden, dass die durch die Täuschung in Frage gestellte Chancengleichheit aller Prüflinge eine auch für andere erkennbare Abschreckung gebietet. vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976 – 7 B 157.76-, Buchholz 421.0 Prüfungsesen Nr. 78; Urteil vom 21.03.2012 – 6 C 19.11-, NVwZ 2012, 1188, 1189. vgl. auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rdnr. 245 m.w.N.). Zu Unrecht weist der Kläger weiterhin auf das seines Erachtens geringe Gewicht der Bachelorarbeit für das Bestehen der Gesamtprüfung hin (20 v.H.) und will daraus die Rechtswidrigkeit der Sanktion ableiten. Der Ausschluss von einer Wiederholungsprüfung ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht unverhältnismäßig. Die Rechtsprechung hat es in den letzten Jahren gerade bei den Laufbahnprüfungen auch als unproblematisch angesehen, dass das endgültige Nichtbestehen schon einer einzelnen Modulprüfung nach nur einem Wiederholungsversuch zum endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung führt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2015 – 2 B 73.14 -, Oberver- waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - 6 B 608/15 m.w.N.; Urteil der Kammer vom 26.11.2015 – 6 K 5127/14-. Nicht nachvollziehbar ist schließlich ersichtlich die Argumentation, dass durch Täuschungshandlungen eines Prüfungsteilnehmers die Mitprüflinge keine eigene Rechtsverletzung bzw. keinen Nachteil erleiden. Genau das Gegenteil ist der Fall, da die Mitprüflinge jedenfalls bei den Laufbahnprüfungen in unmittelbarer Konkurrenz stehen Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 07.11 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 07.11.2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.