Urteil
23 K 6826/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0525.23K6826.14.00
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.10.2014 und des Beschwerdebescheides vom 31.10.2014 verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß den ungekürzten Trennungstagegeldsatz ohne Berücksichtigung einer vorhandenen Truppenküche zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.10.2014 und des Beschwerdebescheides vom 31.10.2014 verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß den ungekürzten Trennungstagegeldsatz ohne Berücksichtigung einer vorhandenen Truppenküche zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt Trennungsgeld in vollem Umfang. Er steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Sein Familienwohnort ist in M. . Mit Wirkung vom 01.02.2014 versetzte die Beklagte ihn, ohne die Umzugskostenvergütung zuzusagen, von G. zur Flugbereitschaft des Bundesverteidigungsministeriums in L. . Unter dem 04.03.2014 beantragte er bei der Beklagten für Februar 2014 Trennungsgeld. Dabei gab er an, „Selbstverpfleger“ zu sein. Daraufhin gewährte die Beklagte ihm Trennungstagegeld unter Berücksichtigung der Truppenküche in der Luftwaffen-Kaserne, in der das Mittagessen gegen Bezahlung bereitgestellt würde. Die Truppenküche ist vom Arbeitsplatz des Klägers ca. 1,4 km entfernt. Nach weiterem Schriftverkehr beantragte der Kläger am 23.09.2014 bei der Beklagten Trennungsgeld in vollem Umfang, d.h. ohne Berücksichtigung der Truppenküche. Mit Bescheid vom 07.10.2014 gewährte die Beklagte dem Kläger Trennungsgeld unter Berücksichtigung einer vorhandenen Truppenküche bezüglich der Mittagsverpflegung (regelmäßig € 9,95 pro Tag); die Zahlung des vollen Trennungsgeldsatzes für eine komplette Selbstverpflegung lehnte sie ab. Sie begründete dies damit, dass eine Gemeinschaftsverpflegung als bereitgestellt gelte, sofern eine Truppenküche in einer Liegenschaft vorhanden sei, unabhängig davon, welche Entfernung zu dieser Küche innerhalb der Liegenschaft zurückzulegen sei. Hiergegen legte der Kläger am 09.10.2014 Beschwerde ein, da es für Mitglieder der Flugbereitschaft nicht möglich sei, in der 40-minütigen Mittagspause die Truppenküche zu Fuß zu erreichen. Mit Bescheid vom 31.10.2014, zugestellt am 10.11.2014, wies die Beklagte die Beschwerde zurück und vertiefte die Begründung der Ablehnungsentscheidung. Am 09.12.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt aus, als Selbstverpfleger ergebe sich sein Anspruch für den Zeitraum vom 04. bis zum 17.02.2014 aus §§ 6 Abs. 1, 2 S. 1 BRKG und für die Zeit ab dem 18.02.2014 aus § 3 Abs. 3 TGV. Die Kürzungsvorschriften nach § 9 Abs. 1 BRKG und § 4 Abs. 5 TGV seien nicht einschlägig. Interne Erlasse und Richtlinien seien gerichtlich voll überprüfbar. Die Truppenküche sei zu Fuß je nach Witterung in 15 bis 18 Minuten zu erreichen. Rechne man noch 5 Minuten Wartezeit hinzu, so fielen für Hin- und Rückweg sowie Wartezeit insgesamt 35 bis 41 Minuten an. Es bliebe kaum Zeit, zu speisen. In der Dienst- und Geschäftsordnung sei die Mittagspause von 40 Minuten bereits lange vor dem Bau der neuen Truppenküche geregelt gewesen. Da die Flugbereitschaft nicht wie der Rest der Liegenschaft am Gleitzeitmodell teilnehme, deckten die 40 Minuten den gesamten Pausenbedarf pro Tag ab. Die von der Beklagten angegebene Pausenzeit von 30 Minuten beziehe sich im Normalfall auf eine Gleitzeitregelung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.10.2014 und des Beschwerdebescheides vom 31.10.2014 zu verpflichten, ihm antragsgemäß den ungekürzten Trennungstagegeldsatz ohne Berücksichtigung einer vorhandenen Truppenküche zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass es dem Kläger unmöglich sei, das Mittagessen einzunehmen, ohne gegen die Pausenregelungen zu verstoßen. Der Zeitpunkt der Pause sei nicht geregelt. Der Kläger könne daher die Zeit des Hauptandrangs vermeiden. Geregelt sei lediglich die Länge der Pause. Diese betrage 40 Minuten und damit mehr als die üblichen 30 Minuten. Weitere Wege zur Truppenküche seien bereits berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 07.10.2014 und der Beschwerdebescheid vom 31.10.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Trennungsgeld im beantragten Umfang, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Anspruch ergibt sich für den Zeitraum vom 04. bis zum 17.02.2014 aus § 3 Abs. 1 TGV, § 6 Abs. 1, 2 S. 1 BRKG und für die Zeit ab dem 18.02.2014 aus § 3 Abs. 2, 3 TGV. Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld), § 3 Abs. 1 S. 1 TGV. Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 TGV vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, dass eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe § 3 Abs. 3, 4 TGV gewährt, § 3 Abs. 2 S. 1 TGV. Als Trennungstagegeld wird ein Betrag in Höhe der Summe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt, § 3 Abs. 3 S. 1 TGV. Der Berechtigte, der mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft lebt und einen getrennten Haushalt führt, erhält als Trennungstagegeld 150 Prozent dieses Betrages, § 3 Abs. 3 S. 2 Buchst. a TGV. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Trennungstagegeldanspruch des Klägers nicht unter Berücksichtigung einer vorhandenen Truppenküche zu kürzen. Gemäß § 4 Abs. 5 TGV erhalten Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld. Das Bundesministerium der Verteidigung hat als oberste Dienstbehörde durch seinen Erlass vom 22.12.2005 – PSZ III 7 – Az. 21-01-11/21-03-11 – von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. S. dazu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.08.2009 – 5 LA 439/07 –, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 15.07.2008 – 3 K 726/06 –, juris. Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung liegen beim Kläger nicht vor. Nach Ziffer 210 Punkte 1 und 2 des Erlasses soll die Bereitstellung der Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung regelmäßig in der Liegenschaft erfolgen, in der das Dienstgeschäft zu erledigen ist. Die Möglichkeit der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung in einer in der Nähe des Geschäftsortes gelegenen Liegenschaft bleibt unberücksichtigt, es sei denn, der Dienstreisende hat die dort angebotenen Gemeinschaftsverpflegung in Anspruch genommen. Die Bereitstellung der Gemeinschaftsverpflegung ist nur dann gewährleistet, wenn Dienstreisende unter Einhaltung der festgelegten Pausen die Mahlzeit tatsächlich einnehmen können. Soweit im Einzelfall keine andere Pausenregelung getroffen wird, ist regelmäßig von einer Mittagspause von 30 Minuten auszugehen. Ob die Truppenküche „in der Liegenschaft“ im Sinne des Erlasses oder außerhalb dieser im Köln-Porzer Stadtteil Wahnheide liegt, kann offen bleiben. Denn jedenfalls kann der Kläger innerhalb seiner festgelegten Pausen ohne Gleitzeitregelung die Mittagsmahlzeiten nicht tatsächlich in dieser Küche einnehmen. Legt man eine Schrittgeschwindigkeit von 6 km/h zugrunde, so erreicht ein Fußgänger die ca. 1,4 km entfernte Truppenküche in ungefähr 14 Minuten. Berücksichtigt man eine Wartezeit von ca. 5 Minuten bei der Essensausgabe, so werden für den Hin- und Rückweg sowie die Wartezeit etwa 33 Minuten benötigt – zu viel, um – wie im Fall des Klägers - in einer 40-minütigen Pause noch angemessen zu speisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.