Urteil
1 K 2712/15.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0530.1K2712.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu gleichen Teilen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1., die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2., der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 3. und der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 4. sind kosovarische Staatsangehörige. Sie gehören der Volksgruppe der Albaner an. 3 Sie reisten – nach ihren Angaben – am 01.02.2015 in das Bundesgebiet ein und stellten am 10.02.2015 Asylanträge. Zur Begründung bezogen sich der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. auf die Erkrankung des Klägers zu 4., der im Kosovo nicht hinreichend medizinisch versorgt werden könne; eine dort durchgeführte Operation sei erfolglos geblieben. Ferner sei die Klägerin zu 2. im Krieg vergewaltigt worden. Dies sei der Familie des Klägers zu 1., bei der sie gewohnt hätten, bekannt geworden. Hierdurch sei es zu Problemen mit der Familie des Klägers zu 1. gekommen. 4 Mit Bescheid vom 28.04.2015 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger zu 1.-4 auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung in den Kosovo zur Ausreise aufgefordert. 5 Die Kläger haben am 06.05.2015 Klage erhoben. Zu deren Begründung beziehen sie sich vornehmlich auf die Erkrankungen der Klägerin zu 2. und des Klägers zu 4. Die Darmerkrankung des Klägers zu 4. sei im Kosovo nicht hinreichend behandelbar. Die Klägerin zu 2. leide an einer psychischen Erkrankung, die sich bei einer Rückkehr in den Kosovo erheblich verschlechtern würde. Die Kläger haben bezüglich der von ihnen vorgetragenen Erkrankungen unter anderem folgende ärztliche Bescheinigungen bzw. Atteste und Verordnungen vorgelegt: 6 Bezüglich der Klägerin zu 2.: 7 - Ärztliche Bescheinigung, Dr. X. . H. vom 08.05.2015 8 - Fachärztliches Attest, Dr. S. . N. (LVR-Klinik) vom 24.11.2015 9 - Verordnung vom 02.12.2015 10 - Fachärztliches Attest, Dr. S. . N. (LVR-Klinik) vom 15.02.2016 11 - Fachärztliches Attest, Dr. S. . N. (LVR-Klinik) vom 24.05.2016 12 Hinsichtlich des Klägers zu 4.: 13 - Nicht übersetzter Bericht, Ass. dr. G. L. vom 06.09.2011 14 - Entlassungsbrief, Dr. K. . T. (Kliniken der Stadt Köln) vom 26.03.2015 15 - Arztbrief, Dr. C1. . N1. -E. (Kliniken der Stadt Köln) vom 09.04.2015 16 - Ärztliche Bescheinigung, Q. T1. (Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin) vom 30.04.2015 17 - Bericht der Kinderradiologie, Dr. L1. (Kliniken der Stadt Köln) vom 07.05.2015 18 - Arztbrief, Prof. Dr. Dr. C2. /Dr. I. (Kliniken der Stadt Köln) vom 28.05.2015 19 - Vorläufiger Entlassungsbrief, Dr. K. . T. (Kliniken der Stadt Köln) vom 03.06.2015 20 - Arztbrief, Dr. T2. /Dr. T3. (Uniklinik Köln) vom 10.06.2015 21 - Pathologisch-anatomisches Gutachten, Prof. Dr. N2. (Zentrum für Kinderpathologie und Pathologie) vom 10.06.2015 22 - Bericht über Röntgenuntersuchung, Dr. N2. (Uniklinik) vom 07.09.2015 23 - Bescheinigung der Q1. Flügge vom 26.10.2015 24 - Arztbrief, Dr. I. (Kliniken der Stadt Köln) vom 29.10.2015 25 - Ärztliche Bescheinigung, Q. T1. (Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin) vom 30.10.2015 26 - Verordnung von Ergotherapie vom 26.11.2015 27 - Ärztliches Attest, Q. T1. , (Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin) vom 15.01.2016 28 - Verordnung von Ergotherapie vom 29.04.2016 29 Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung am 30.05.2016 die Klage zurückgenommen, soweit sie den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 AsylG betraf. 30 Die Kläger beantragen nunmehr, 31 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.04.2015 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 32 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 33 die Klage abzuweisen. 34 Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (2 Bände) verwiesen. 36 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 37 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 38 Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 39 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 28.04.2015 erweist sich – soweit er noch streitgegenständlich ist – im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG), als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 40 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in dem angefochtenen Bescheid zurecht angenommen, dass für die Kläger weder ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG (1.) noch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht (2.). 41 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) – Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist dann der Fall, wenn dem Ausländer im Zielstaat, der nicht Mitglied des Europarates und Unterzeichner der EMRK ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht oder wenn andere von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind und die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führt, 42 vgl. grundlegend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 07.12.2004, - 1 C 14.04 – und vom 24.05.2000, - 9 C 34.99 -, beide juris 43 Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger, die sich maßgeblich auf die Erkrankungen des Klägers zu 4. und der Klägerin zu 2. als Gründe für ihre Ausreise berufen haben, sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass ihnen im Kosovo eine Behandlung drohen könnte, die die Abschiebung dorthin als Verstoß gegen die EMRK erscheinen ließe. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. 44 2. Die Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Anhaltspunkte für konkret drohende Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei einer Abschiebung der Kläger in den Kosovo liegen nicht vor. Insoweit wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in seinem Bescheid vom 28.04.2015. 45 Im Hinblick auf die von der Klägerin zu 2. und dem Kläger zu 4. geltend gemachten Erkrankungen ist folgendes zu ergänzen. 46 Zwar kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers verschlimmert, weil Behandlungsmöglichkeiten in dem Staat, in den er abgeschoben wird, unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG darstellen, 47 vgl. BVerwG, Urteile vom 18.07.2006, - 1 C 16/05 -, und vom 09.09.1997, - 9 C 48/96 -, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29.10.2010, - 9 A 3642/06.A – und Bayrischer VGH, Beschluss vom 20.01.2011, - 13a ZB 10.30283 -, sämtlich juris. 48 Eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Ausländers im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann darin bestehen, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers dort verschlechtert. Für die Bestimmung der Gefahr gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das heißt die drohende Wahrscheinlichkeit darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist erheblich, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Rückkehr des Betroffenen eintreten wird. 49 Dafür fehlen sowohl im Hinblick auf die Erkrankung der Klägerin zu 2. (vgl. dazu unter a.) als auch hinsichtlich der Erkrankung des Klägers zu 4. (vgl. dazu unter b.) hinreichende Anhaltspunkte. 50 a. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Klägerin zu 2. bei einer Abschiebung in den Kosovo Gefahren im vorstehenden Sinne drohen. 51 Nach den vorgelegten Attesten der LVR-Klinik Köln, Oberärztin Dr. N3. vom 24.11.2015, 15.02.2016 und 24.05.2016 leidet die Klägerin unter einer schwerwiegenden posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer rezidivierenden depressiven Störung. Die vorgelegten Atteste genügen allerdings bereits nicht den Anforderungen, die an die Substantiierung einer PTBS im Rahmen der Geltendmachung eines Abschiebungshindernisses zu stellen sind. 52 Zur Substantiierung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer behandlungsbedürftigen PTBS bedarf es, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig der Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen, 53 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007, – 10 C 8/07 –, juris. 54 Diesen Anforderungen genügen die vorgenannten Atteste der LVR-Klinik nicht. Es ist weder dargelegt, auf welcher Grundlage die behandelnde Oberärztin die Diagnose erhoben hat noch wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Die Atteste enthalten keine hinreichende Aussage darüber, unter welchen Beschwerden die Klägerin zu 2. leidet. Allein das Attest vom 24.05.2016 enthält die Angabe, die Klägerin zu 2. sei in der Lage, Flashbackzustände und belastende Anspannungszustände zu erkennen und mit Hilfe von erlernten Techniken besser zu bewältigen bzw. im Alltag besser zu funktionieren. Wann und wie häufig diese Symptome auftauchen und ob es sich um die einzigen Symptome der Klägerin zu 2. handelt, ist dem Attest ebenso wenig zu entnehmen wie die Schwere der Beeinträchtigung der Klägerin zu 2. durch die Krankheit. Den Attesten kann ferner nicht entnommen werden, wie die Krankheit festgestellt wurde und welcher Methoden sich die behandelnde Ärztin bedient hat und ob das traumatisierende Ereignis hinterfragt worden ist. Zudem enthalten die Atteste keine Gründe, warum die Klägerin zu 2. die PTBS erstmals mit der Klagebegründung im Mai 2015 geltend gemacht hat. Zwar hat die Klägerin zu 2. bereits in der Anhörung im März 2015 von der erlittenen Vergewaltigung berichtet und – ausweislich der mit der Klageschrift eingereichten Kostenübernahmeerklärung – schon im Februar 2015 von einer Allgemeinärztin eine Überweisung zum Psychiater wegen Depression, Angststörung und Panikattacken erhalten. Angesichts der Tatsache, dass die Vergewaltigung nach den Angaben der Klägerin zu 2. bereits im Jahr 1999 stattgefunden hat und die Klägerin somit über 14 Jahre im Heimatland nach dem traumatisierenden Erlebnis gelebt hat, bedürfte es jedoch einer Begründung, warum die Klägerin nunmehr die daraus folgende psychische Erkrankung als ein Abschiebungshindernis geltend macht und die Rückkehr in das Heimatland zu einer wesentlichen Verschlimmerung der Krankheit führen soll. In der Anhörung beim Bundesamt im März 2015 hatte die Klägerin zwar auch von der Vergewaltigung und den daraus entstandenen sozialen Folgen berichtet, sie hatte allerdings nicht vom Vorliegen einer in ihrem Heimatland nicht behandelbaren psychischen Erkrankung berichtet, obwohl dies angesichts der Thematisierung der Vergewaltigung und der sozialen Folgen nahe gelegen hätte. 55 Unabhängig davon, ob bei der Klägerin zu 2. eine behandlungsbedürftige PTBS vorliegt, ist eine Gefahr im oben genannten Sinne bereits deshalb zu verneinen, da die Erkrankung auch im Heimatland der Klägerin behandelbar ist. 56 Psychische Erkrankungen sind im Kosovo grundsätzlich behandelbar. Patienten, die an einer PTBS leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems primär medikamentös behandelt, im privaten Gesundheitssektor behandeln Fachärzte für Psychotherapie Traumapatienten sowohl medikamentös als auch im Rahmen von Psychotherapie. Daneben führen auch mehrere Nichtregierungsorganisationen Behandlungen auf psychotherapeutischer Basis durch. Rückkehrer und Zurückgeführte aus Deutschland können zudem bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Rückkehrer-Projekts URA II in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des Rückkehrer-Projekts URA II zu Trauma-Spezialisten geschult worden sind, bieten eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich, 57 vgl. Lagebericht Kosovo vom 09.12.2015, S. 26. 58 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin zu 2. die Behandlung in ihrem Heimatland aus finanziellen Gründen nicht zugänglich sein könnte. Zwar dürfte für Leistungen auf dem öffentlichen Gesundheitssektor eine Zuzahlungspflicht bestehen, die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Rückkehrerprojekts URA II sind dagegen kostenlos. Daneben ist die Klägerin aber auch auf die (finanzielle) Unterstützung durch ihren Ehemann und ihre noch im Heimatland lebende Familie zu verweisen. 59 Die vom Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich erwähnten Dokumente zur Gesundheitsversorgung im Kosovo stellen diese Bewertung nicht in Frage, da auch danach grundsätzlich die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung im Kosovo gewährleistet ist. 60 Der Klägerin zu 2. ist eine Rückkehr in den Kosovo wegen der dort erlebten Erlebnisse, die Ursache der psychischen Erkrankung sein sollen, auch nicht deshalb unzumutbar, da diese zu einer erheblichen Retraumatisierung führen könnte. Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ist die Gefahr einer solchen Retraumatisierung nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Zwar ist dem Fachärztlichen Attest vom 24.11.2015 zu entnehmen, dass eine Rückkehr ins Heimatland den psychischen Gesamtzustand der Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit massiv beeinträchtigen würde und akute Gefährdungsaspekte nicht auszuschließen seien. Das Fachärztliche Attest vom 24.05.2016 enthält die Aussage, dass im Fall der Unterbrechung der Therapie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer massiven Verschlechterung des Gesamtzustandes sowie massiver Zunahme der Intensität und des Ausmaßes der PTBS zu rechnen sei. Akute Gefährdungsaspekte seien nicht sicher auszuschließen. Die beschriebene Psychotherapie sei nicht ohne schwerwiegende Konsequenzen und negative Beeinflussungsfaktoren im Heimatland fortzusetzen oder nach Unterbrechung später aufzunehmen. 61 Hierbei handelt es sich jedoch zum einen um Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben und die daher nur ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis darstellen können, das ggf. von der Ausländerbehörde im Rahmen der Abschiebung zu prüfen ist. Zum anderen ist diese Aussage angesichts der Tatsache, dass die Therapie nach dem vorgelegten Attest vom 24.05.2016 wegen der Geburt eines Kindes über zwei Monate unterbrochen werden konnte, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurfte es diesbezüglich daher nicht. Es ist den Attesten zudem nicht zu entnehmen, dass es zu einer dauerhaften Retraumatisierung der Klägerin zu 2. aufgrund der Rückkehr ins Heimatland kommen könnte. Dies wäre auch – angesichts der Tatsache, dass die Klägerin nach ihren Angaben nach der Vergewaltigung zunächst 14 Jahre in ihrem Heimatland gelebt hat – für sich genommen nicht verständlich. 62 b. Auch im Hinblick auf die Erkrankung des Klägers zu 4. ist eine nach der Rechtsprechung erforderliche konkrete Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Rückkehr in sein Heimatland nicht zu befürchten. 63 Bei dem Kläger zu 4. wurde bereits im Kosovo ein Morbus Hirschsprung diagnostiziert und er wurde dort im September 2011 mit einem Trans-Anal-Pull-Through versorgt. Allerdings leidet der Kläger zu 4. weiterhin unter chronischer Obstipation und führt nicht spontan Stuhl ab, sondern bedarf täglicher rektaler Spülungen. Nachdem zunächst eine zeitnahe erneute Operation angedacht war, wurde diese wieder zurückgestellt. Nach dem vorgelegten ärztlichen Attest des Herrn T1. vom 15.01.2016 sind hinsichtlich des Klägers zu 4. abführende Maßnahmen mit regelmäßigem Ausspülen mit Glycerin erforderlich. Dies haben die Kläger auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt und erklärt, dass eine erneute Operation erst in zwei Jahren möglich sei, beim Kläger zu 4. bis dahin aber weiterhin täglich durchzuführende abführende Maßnahmen erforderlich seien. 64 Diese abführenden Maßnahmen sind jedoch auch im Kosovo möglich und können auch dort durch die Eltern gewährleistet werden. 65 Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der Zugang zur medizinischen Basisversorgung im Kosovo gewährleistet ist. Kinder bis zum 15. Lebensjahr sind von der Zuzahlungspflicht für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente befreit, 66 vgl. Lagebericht vom 09.12.2015, S. 22. 67 Es ist nicht ersichtlich, dass die erforderlichen abführenden Maßnahmen nicht auch im Kosovo durchführbar wären. Hierbei ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Kläger zu 4. bereits im September 2011 im Kosovo erfolglos operiert worden ist und – wie sich aus der Anhörung des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. ergibt – die abführenden Maßnahmen bereits durch die Eltern des Klägers bis zu ihrer Ausreise aus dem Kosovo dort durchgeführt worden sind. Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 24.05.2016 ein Liste über die „Umwelt- und Lebensbedingungen sowie die Hilfsmittel, welche das Kind benötigt“ vorgelegt haben, die durch die Familie selbst und einen ehrenamtlichen Helfer zusammengesellt worden ist, ist nicht annähernd substantiiert vorgetragen und durch ärztliche Atteste belegt worden, dass zum einen diese Hilfsmittel im Einzelnen tatsächlich benötigt werden und zum anderen auch in keinster Weise dargelegt, dass der Kläger im Kosovo tatsächlich keinen Zugang zu den aufgeführten Dingen hat. Dasselbe gilt für die aufgeführten Ernährungsbedingungen und die vom Kinderarzt empfohlene Ernährungsberatung. 68 Unabhängig davon, dass eine Operation des Kläger zu 4. derzeit nicht ansteht, ist darauf hinzuweisen, dass bei dem Kläger für eine chirurgische Therapie erneut eine Trans-Anal-Pull-Through (TERPT)-Operation angedacht ist, vgl. Arztbrief der Frau Dr. I. (Kliniken der Stadt Köln) vom 29.10.2015. Eine solche Operation wurde bereits beim Kläger 2011 – wenn auch erfolglos – im Kosovo durchgeführt. Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass eine solche Operation nicht erneut im Kosovo durchgeführt werden könnte. 69 Im Hinblick auf eine orthopädische Erkrankung des Klägers zu 4. ist ausweislich der vorgelegten Atteste bereits eine behandlungsbedürftige Erkrankung nicht dargelegt. Nach dem Arztbrief vom 10.06.2015 (Dr. T2. /Dr. T3. ) ist eine Skoliose ausgeschlossen. Aus den diesbezüglich zuletzt vorgelegten ,Ärztlichen Bescheinigungen‘ des Herrn T1. vom 30.10.2015 und 15.01.2016 ergibt sich, dass eine weitergehende Therapie nicht erforderlich ist. 70 Hinsichtlich der Kläger zu 1. und 3. sind keine Umstände vorgetragen oder erkennbar, die die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen könnten. 71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154, § 155 Abs. 2, § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.