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Urteil

7 K 257/16

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs.1 Nr.1 BÄO ist auch vor Abschluss des Strafverfahrens möglich, wenn sich der strafrechtliche Verdacht derart verdichtet hat, dass eine Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht. • Eine Anhörung nach § 28 VwVfG NRW ist gewahrt, wenn dem Betroffenen eine dem Entscheidungsanlass und der Eilbedürftigkeit angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde. • Die Herausgabe der Approbationsurkunde nach § 52 VwVfG und die Androhung eines Zwangsgeldes sind zulässig, wenn das Ruhen der Approbation die Wirksamkeit der Urkunde beseitigt und Missbrauch verhindert werden soll.
Entscheidungsgründe
Ruhen der Approbation wegen verdichteten Verdachts auf sexuellen Missbrauch • Die Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs.1 Nr.1 BÄO ist auch vor Abschluss des Strafverfahrens möglich, wenn sich der strafrechtliche Verdacht derart verdichtet hat, dass eine Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht. • Eine Anhörung nach § 28 VwVfG NRW ist gewahrt, wenn dem Betroffenen eine dem Entscheidungsanlass und der Eilbedürftigkeit angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde. • Die Herausgabe der Approbationsurkunde nach § 52 VwVfG und die Androhung eines Zwangsgeldes sind zulässig, wenn das Ruhen der Approbation die Wirksamkeit der Urkunde beseitigt und Missbrauch verhindert werden soll. Der Kläger ist approbierter Chirurg mit eigener Praxis. Eine Patientin zeigte den Kläger wegen sexuellen Missbrauchs in zwei Fällen an; die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses und fahrlässiger Körperverletzung. Die Ärztekammer beabsichtigte daraufhin, die Approbation des Klägers ruhen zu lassen, und forderte Stellungnahme; eine vom Kläger gewünschte umfangreiche Fristverlängerung wurde nur teils gewährt. Mit Bescheid ordnete die Behörde das sofortige Ruhen der Approbation an, forderte Herausgabe der Original-Urkunde und drohte ein Zwangsgeld an. Der Kläger focht dies an und berief sich insbesondere auf Unschuldsvermutung, fehlende Akteneinsicht zur Verteidigung und drohende wirtschaftliche Nachteile. Die Behörde stützte die Maßnahme auf § 6 Abs.1 Nr.1 BÄO, den Schutz der Patienten und die Verdichtung des Verdachts; es wurden frühere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger angeführt. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG NRW wurde eingehalten; die gewährte Frist war angesichts der Eilbedürftigkeit zum Patientenschutz angemessen. • Ermächtigungsgrundlage: § 6 Abs.1 Nr.1 BÄO erlaubt das Ruhen der Approbation bei einem eingeleiteten Strafverfahren, wenn sich aus dem Verdacht Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit für den Beruf ergeben kann. • Verdichteter Verdacht: Aufgrund der Anklageschrift und der bisherigen Ermittlungen, insbesondere der glaubhaften und konsistenten Aussagen der Belastungszeugin sowie der Anknüpfungspunkte aus früheren Ermittlungsverfahren, besteht nach Auffassung des Gerichts eine erhebliche Verurteilungswahrscheinlichkeit. • Abgrenzung zum Strafverfahren: Für das Verwaltungsverfahren gilt die strafprozessuale Unschuldsvermutung nicht in gleichem Umfang; die Ruhensanordnung ist eine vorläufige, zum Patientenschutz dienende Maßnahme. • Verhältnismäßigkeit: Das Ruhen der Approbation ist geeignet und erforderlich, weil kein milderes gleich wirksames Mittel erkennbar ist; wirtschaftliche Nachteile sind durch die Möglichkeit einer Praxisvertretung und andere Ausgleichsmechanismen als zumutbar angesehen. • Herausgabe der Urkunde: Nach § 52 VwVfG ist die Rückforderung der Approbationsurkunde gerechtfertigt, weil die Wirksamkeit der Approbation durch das Ruhen beseitigt ist und Missbrauchsgefahren zu verhindern sind. • Zwangsgeld: Die Androhung eines Zwangsgeldes stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und ist zur Durchsetzung der Herausgabe angemessen. Die Klage wurde abgewiesen; der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2015 wurde als rechtmäßig bestätigt. Das Ruhen der Approbation nach § 6 Abs.1 Nr.1 BÄO, die Aufforderung zur Herausgabe der Approbationsurkunde nach § 52 VwVfG sowie die Zwangsgeldandrohung sind rechtmäßig und verhältnismäßig, weil sich der Verdacht des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen erheblich verdichtet hat und zum Schutz der Patienten ein sofortiges Eingreifen geboten war. Die formellen Anhörungspflichten sind gewahrt; die Abwägung zwischen dem Schutzinteresse der Allgemeinheit und den beruflichen bzw. wirtschaftlichen Nachteilen des Klägers fiel zugunsten des Patientenschutzes aus. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.