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Urteil

15 K 3210/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0601.15K3210.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Klägerin steht als Steueramtsrätin im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung des Bundeszentralamts für Steuern vom April 2013 wurde ihr ab dem 06. Mai 2013 probeweise für zunächst sechs Monate ein Dienstposten am Dienstsitz in Berlin übertragen. Aus Krankheitsgründen trat die Klägerin ihren Dienst in Berlin erst am 03. Juni 2013 an. Mit Antrag vom 27. Mai 2014 – eingegangen bei der Beklagten am 28. Mai 2014 – beantragte die Klägerin die Gewährung von Trennungsgeld, zu dem sie in der Folgezeit Forderungsnachweise für die Zeit vom 03. Juni 2013 bis zum 02. Juli 2014 vorlegte. Mit Bescheid vom 01. September 2014 lehnte die Beklagte die Gewährung von Trennungsgeld mit der Begründung ab, der am 28. Mai 2014 eingegangene Antrag wahre die einjährige Frist des § 9 Abs.1 Satz 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) nicht. Da die Maßnahme am 06. Mai 2013 begonnen habe, hätte der Antrag spätestens mit Ablauf des 05. Mai 2014 eingehen müssen. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2015 - der Klägerin zugestellt am 02. Mai 2015 - zurück. Die Klägerin hat am 01. Juni 2015 Klage erhoben. Sie trägt vor, für den Beginn der Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV komme es auf ihren tatsächlichen Dienstbeginn am 03. Juni 2013 an, denn erst mit diesem Tag entstehe ein Anspruch auf Trennungsgeld. Dieses Verständnis habe das Verwaltungsgericht Oldenburg einem Urteil vom 12. Juni 2014 (6 A 5217/12), auf das sie sich berufe, ausdrücklich zu Grunde gelegt. Ansonsten wäre ein Beamter, der krankheitsbedingt einer Abordnung für einen längeren Zeitraum nicht Folge leisten könne, auch unverhältnismäßig benachteiligt. Für sie habe bei ihrem Arbeitsbeginn nach längerer Krankheit mit zusätzlichen Belastungen durch den entfernten Dienstort die Erfüllung ihrer Dienstpflichten Vorrang vor der Geltendmachung persönlicher Ansprüche gehabt. In vergleichbaren Situationen könne es nicht im Belieben des Dienstherrn stehen, durch eventuelle Verschiebung der einen Trennungsgeldanspruch auslösenden Personalmaßnahme den Beginn der Antragsfrist zu beeinflussen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01. September 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2015 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 27. Mai 2014 Trennungsgeld für die Zeit vom 03. Juni 2013 bis zum 02. Juli 2014 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, ein Anspruch auf Trennungsgeld bestehe wegen der verspäteten Antragstellung nicht. Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV beginne mit dem „Beginn der Maßnahme“. Damit sei die Personalmaßnahme gemeint, hier also die Zuweisung des Dienstpostens mit Wirkung ab dem 06. Mai 2013. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheidet (§§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ist nicht begründet. Der die Gewährung von Trennungsgeld ablehnende Bescheid vom 01. September 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 28. April 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV ist das Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV schriftlich zu beantragen. Diese Frist ist mit Ablauf des 05. Mai 2014 abgelaufen und wurde durch die Stellung des Antrags der Klägerin vom 27. Mai 2014 nicht gewahrt. Die Ausschlussfrist begann am 06. Mai 2013. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV beginnt die Frist mit dem Beginn einer der in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 14 TGV im Einzelnen bezeichneten Personalmaßnahmen, die den Anlass für die Gewährung von Trennungsgeld bildet. Die hier den Anlass für die Gewährung von Trennungsgeld bildende Personalmaßnahme ist die probeweise Zuweisung des Dienstpostens in Berlin zum 06. Mai 2013. Mit diesem Datum war der Anlass für die Gewährung von Trennungsgeld nach § 1 Abs. 2 TGV geschaffen. Dass im Fall der Klägerin mit diesem Tag ein Trennungsgeldanspruch gleichwohl noch nicht entstand - etwa weil eine Dienstantrittsreise noch nicht stattgefunden hatte (§ 3 Abs. 1 TGV) - ändert am Beginn der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV nichts, denn dieser ist allein an die Verwirklichung des Anlasses für die Gewährung von Trennungsgeld nach § 1 Abs. 2 TGV geknüpft, nicht an das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld. Tritt - im Fall der Zuweisung eines Dienstpostens - der Berechtigte nach § 1 Abs. 1 TGV seinen Dienst tatsächlich nicht schon mit der Schaffung eines Anlasses nach § 1 Abs. 2 TGV an, kommt es für den Fristbeginn nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV nach dessen insoweit eindeutigem und keiner erweiternden Auslegung zugänglichem Wortlaut gleichwohl auf den Eintritt des Anlasses an, nicht auf den tatsächlichen Dienstbeginn. Eine unverhältnismäßige Benachteiligung solcher Beamter, deren Dienstbeginn auf dem neuen Dienstposten sich krankheitsbedingt verzögert, vermag das Gericht darin in Anbetracht der großzügig bemessenen Frist von einem Jahr nicht zu sehen. Auch die von der Klägerin bezeichneten und mit der Dienstaufnahme an einem entfernten Ort typischerweise verbundenen Belastungen können dem Eintritt des Fristbeginns vorliegend nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 12. Juni 2014 (6 A 5217/12), auf das die Klägerin sich zur Stützung ihrer Rechtsauffassung beruft, können nicht in dem Sinne verstanden werden, dass es - entgegen der hier vertretenen Auffassung - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg für den Beginn der Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV auf den tatsächlichen Dienstbeginn und nicht auf den Beginn der Personalmaßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV ankommt. Zwar hat das Verwaltungsgericht Oldenburg in dem von ihm entschiedenen Fall den Fristablauf in einer Weise berechnet, die an den tatsächlichen Dienstbeginn (4. Dezember 2006), nicht das Wirksamwerden der in Rede stehenden Versetzung (1. Dezember 2006) anknüpft. Da es hierauf in dem entschiedenen Fall aber nicht entscheidungstragend ankam, weil die Ausschlussfrist in beiden Alternativen längst abgelaufen war, fehlt es in dem Urteil an substantiellen Erwägungen zu der hier zu entscheidenden Frage, so dass das Urteil nicht als Bestätigung der Auffassung der Klägerin herangezogen werden kann. Sollte das Urteil gleichwohl dahingehend zu verstehen sein, dass es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg für den Fristbeginn nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV auf den - ggf. aus Krankheits- oder Urlaubsgründen - verzögerten tatsächlichen Dienstbeginn ankommt, vermag das Gericht sich dem aus den genannten Gründen nicht anzuschließen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.