Urteil
19 K 3637/14.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0602.19K3637.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand 2 Der am geborene Kläger ist nach eigenen Angaben sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit römisch-katholischer Religion. 3 Der Kläger wurde am 27.02.2014 bei der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle am Flughafen Frankfurt/Main durch die Bundespolizei aufgegriffen. Der Kläger ist nach eigenen Angaben von Colombo über Bangkok kommend in die Bundesrepublik eingereist. Dabei hat er seinen Angaben zufolge seinen eigenen sri-lankischen Reisepass benutzt, den er später zusammen mit den übrigen Reisedokumenten im Transitbereich des Flughafens Frankfurt/Main seinem Schleuser übergeben hat. Dem Schleuser habe er 2.000.000,00 Rupien bezahlt. 4 Bei der Befragung zu seinem Einreisebegehren am 01.03.2014 gab der Kläger an, dass er für die Tamil Tigers hätte arbeiten müssen, vor denen ihm im Januar 2009 die Flucht gelungen sei. Er sei jedoch vom sri-lankischen Militär verhaftet, in verschiedenen Militärcamps festgehalten und gefoltert worden. Im Jahr 2011 sei er rehabilitiert und freigelassen worden. Nachdem er zurück nach Jaffna gegangen sei, sei er immer wieder vom CID und auch von Angehörigen der EPDP verhört worden. Im Januar 2014 habe man ihn in einem weißen Van verschleppen wollen, er habe jedoch fliehen können. Er fürchte um sein Leben. Viele Männer, die vom Militär rehabilitiert worden seien, seien später verschleppt worden und bis heute verschwunden. 5 Der Kläger beantragte am 03.03.2014 (förmlich) die Anerkennung als Asylberechtigter und wurde am selben Tage in der Außenstelle Flughafen-Frankfurt/Main von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Er trug im Wesentlichen Folgendes vor: Er müsse aufgrund des Krieges heute noch um sein Leben fürchten, weil er bei den Tigers gewesen sei. Im Jahre 2009 sei er gegen seinen Willen von der LTTE mitgenommen worden, habe einen Monat ein Training absolvieren und danach Waffen und Essen verteilen müssen. Im Jahr 2009 sei ihm die Flucht von dort in ein vom Militär kontrolliertes Gebiet gelungen. In verschiedenen Armee-Camps sei er vomm CID, der Polizei, der Karuna-Gruppe und von der EPDP befragt und verhört worden. Er sei 2 Jahre lang festgehalten und schwer misshandelt worden. Seine Mutter habe schließlich Bestechungsgelder gezahlt und er sei freigekommen unter der Bedingung, einmal im Monat im Camp eine Unterschrift zu leisten. Dies habe er zwei Monate gemacht und sei dann nach Hause, nach Jaffna, gegangen. Dort sei er vom CID als auch von der EPDP befragt worden. Er habe das Gefühl gehabt, vom CID observiert zu werden. Als der britische Premierminister David Cameron seinen Besuch in Jaffna angekündigt habe, sei er vom CID aufgesucht und eingeschüchtert worden, sich nicht gegenüber Vertretern der Presse zu äußern. Als Schüler der Computerschule am Heldentag im Jahr 2013 eine schwarze Flagge gehisst hätten, sei er mitgenommen und vom CID befragt worden. Im Januar 2014 sei ein weißer Van mit fünf bewaffneten Personen vor dem Haus der Familie vorgefahren. Der Kläger sei sofort vom Tisch aufgesprungen, habe das Haus durch die Hintertür verlassen und habe sich nach Colombo begeben, von wo er seine Ausreise organisiert habe. 6 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.06.2014, dem Kläger zugestellt am 23.06.2014, wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Sri-Lanka wurde angedroht. 7 Der Kläger hat am 04.07.2014 Klage erhoben. 8 Der Kläger macht mit seiner Klage im Wesentlichen geltend, dass es in Sri Lanka eine Gruppenverfolgung der tamilischen Minderheit gebe und er auch individuell als verfolgt zu geltend habe. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger seine Angaben anlässlich seiner Anhörung. Vorab teilt er mit, dass etwaige Ungenauigkeiten im Protokoll darauf zurückzuführen sein könnten, dass es sich bei der Dolmetscherin um eine Indien-Tamilin gehandelt habe. Er, der Kläger, sei im Jahre 2007 (nicht 2009) von der LTTE mitgenommen worden und habe im Februar 2009 fliehen können. Von den Soldaten, von denen er festgenommen worden sei, sei er zunächst nach Omandai und dann in das Joseph-Camp in Vavuniya gebracht worden, wo er mit kurzen Unterbrechungen – insbesondere – für Verhöre in anderen Lagern 2 Jahre lang festgehalten worden sei. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.06.2014 11 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 12 hilfsweise, 13 zu verpflichten festzustellen, dass internationale subsidiäre Abschiebungshindernisse gemäß § 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG vorliegen, 14 äußerst hilfsweise, 15 zu verpflichten festzustellen, dass nationale Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Entscheidung. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen zur Lage in Sri Lanka sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. 20 Entscheidungsgründe 21 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden; die Beklagte ist mit der Ladung hierauf hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 22 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist jedenfalls unbegründet. 23 Dass der Kläger nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten unter der mit der Klageerhebung genannten Anschrift offenbar nicht mehr zu erreichen ist, legt nahe, dass die Klage bereits unzulässig ist. Unzulässig wird die Klage jedenfalls dann, wenn ein Asylbewerber während des laufenden Gerichtsverfahrens untertaucht. Denn dann entfällt für seine Klage das erforderliche Rechtsschutzinteresse, 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 06.08.1996 – 9 C 169/95 – juris. 25 Dem steht es gleich, wenn der Kläger ins Ausland geht, ohne von dort sein Verfahren weiter zu betreiben. 26 Ferner setzt die ordnungsgemäße Klageerhebung die Angabe des Wohnortes des Klägers voraus. Entfällt diese während des gerichtlichen Verfahrens, kann eine ursprünglich zulässige Klage auch unzulässig werden, 27 vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.05.2011 – 10 ZB 10.1532 – juris. 28 Ob der Kläger tatsächlich untergetaucht ist, bedarf vorliegend keiner weiteren Ermittlung und kann im Ergebnis offen bleiben, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. 29 Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 18.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 Abs. 1 GG, keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG, keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten (subsidiärer Schutz) nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG und auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, § 113 Abs. 5 VwGO. 30 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, im Folgenden: GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG. 31 Für die Annahme einer Verfolgungsmaßnahme nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist weiter erforderlich, dass der Flüchtling aus den genannten Gründen gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen. Vor Rechtsverletzungen, die ihm nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche, asylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern ihn als Folge der allgemein im Herkunftsstaat herrschenden Zustände treffen, wie etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer wirtschaftlichen Notlage oder bei politischen Unruhen, Revolutionen oder (Bürger-)Krieg, schützt das Asylrecht nicht, 32 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 (335); BVerwG, Urteil vom 5.07.1994 – 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204 f.). 33 Das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Ist jemand wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist, so kann er in sein Heimatland nicht abgeschoben werden, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Eine bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 – 10 C 24.08 –, NVwZ 2010, 979. 35 Hat der Schutzsuchende seinen Heimatstaat dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische bzw. sonstige abschiebungsrelevante Verfolgung droht. 36 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, DVBl. 2010, 1056, vom 09.04.1991 – 9 C 100.90 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 144, und vom 18.02.1992 – 9 C 59.91 –, DVBl. 1992, 843; OVG NRW, Urteile vom 22.09.2010 – 3 A1379/09.A –, n.v., und vom 24.08.2010 – 3 A 1170/09.A –, n.v. 37 Für die danach anzustellende Prognose gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG unabhängig davon, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe finden unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG keine Anwendung. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, a.a.O. 39 Davon ausgehend kommt vorliegend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts unverfolgt aus Sri Lanka ausgereist und es ist nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird. 40 Der Kläger war in Sri Lanka im Zeitpunkt seiner Ausreise im Februar 2014 weder in Gefahr, Opfer einer Gruppenverfolgung zu werden, noch war er von individueller Verfolgung betroffen oder unmittelbar bedroht. 41 Von einer Gruppenverfolgung der Tamilen in Sri Lanka zum damaligen Zeitpunkt kann nicht ausgegangen werden und es liegen auch aktuell keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung der Tamilen in Sri Lanka vor. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen verneint in ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Gruppenverfolgung tamilischer Volkszugehöriger sowohl durch die Regierungskräfte als auch durch die LTTE. Zuletzt hat das Oberverwaltungsgericht dazu in seinem Urteil vom 10. Mai 2011 – 3 A 133/10.A – (n.v.), ausgeführt: 42 "Die Situation in Sri Lanka – insbesondere die Sicherheitslage – hat sich seit Mai 2007 zwar zunächst verschärft, rechtfertigt jedoch [...] zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1 AsylVfG) nach wie vor nicht die Annahme, dass Tamilen im allgemeinen oder Untergruppen hiervon, wie etwa zurückkehrende Asylbewerber, männliche Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters oder Tamilen aus dem Norden und Osten in Sri Lanka allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit landesweit oder regional einer staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. [...] Tamilische Volkszugehörige sind in Sri Lanka aktuell auch durch Dritte, namentlich durch Angehörige der LTTE, keiner an ihre Ethnie anknüpfenden regionalen oder landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt.“ 43 Die Kammer teilt diese Einschätzung der Lage in Sri Lanka, die auch durch die Lage-berichte des Auswärtigen Amtes vom 16.06.2010, 01.09.2011, 01.06.2012, 30.10.2013, 15.10.2014 und zuletzt vom 30.12.2015 bestätigt wird. 44 Der Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht von individueller politischer Verfolgung betroffen oder bedroht. 45 Die erkennende Kammer teilt im Ergebnis die von dem Bundesamt im angefochtenen Bescheid vom 18.06.2014 dargelegte Einschätzung, dass das Vorbringen des Klägers zur angeblichen Verfolgung vor der Ausreise nicht glaubhaft ist. 46 Das Gericht nimmt wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug. Die in dem Ablehnungsbescheid aufgezeigten Widersprüche hat der Kläger, der nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, auch im Klageverfahren nicht ausgeräumt. 47 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylVfG weiter gefasst ist. Die strengeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter liegen damit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. 48 Aus den im Bescheid des Bundesamtes im Ergebnis zutreffend ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. 49 Vor diesem Hintergrund ist auch die nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.