Urteil
5 K 5466/15.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0604.5K5466.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. 1 Tatbestand 2 Die am 0. K. 1995 in L. / DR Kongo geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden DRK). Ihre Großeltern mütterlicherseits sowie Onkel, Tanten und Cousinen leben in der DRK. In ihrem Heimatland besuchte sie die Grundschule und anschließend noch vier Klassen einer weiterführenden Schule. Sie reiste minderjährig am 27. Juli 2012 mit Besuchsvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier im Bundesgebiet wurde ihr deutlich, dass ihre angebliche Schwester ihre Mutter sei. Der Großvater der Klägerin verließ die Bundesrepublik zum vorgesehenen Zeitpunkt, die Klägerin verblieb in der Bundesrepublik und stellte am 24. September 2012 einen Asylantrag. 3 Hierzu machte sie - im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 16. Oktober 2012 - geltend, dass sie sich vor politischer Verfolgung in der DRK fürchte. Sie habe bisher, so glaubte sie, mit ihren Eltern in L. gelebt. Wegen guter Leistungen in der Schule habe ihr Vater/Großvater, welcher als Abgeordneter für die MLC (Mouvement de Libération du Congo) im Parlament sitze, ihr eine Reise nach Deutschland zu ihrer „Schwester“ geschenkt. Dort habe man ihr eröffnet, dass ihre Schwester in Wahrheit ihre Mutter sei. Nach dieser Erkenntnis und vor dem Hintergrund, dass sie schon vorher den Wunsch gehabt hätte in Deutschland bleiben zu wollen, habe sie dann endgültig den Entschluss gefasst, in Deutschland bei ihrer Mutter zu bleiben. 4 In der DRK sei sie von politischer Verfolgung bedroht. Die Klägerin sei Sympathisantin der UDPS (Union pour la Démocratie et le Progrès Social). Sie habe häufig an Demonstrationen teilgenommen, welche vor die Parteizentrale Kabilas gezogen seien. Dort sei man auf Sympathisanten Kabilas getroffen und es sei zu Ausschreitungen und Schlägereien gekommen. Daraufhin sei immer die Polizei gekommen und habe diese Ausschreitungen gewaltsam aufgelöst. Dabei seien viele Personen geschlagen und verhaftet worden. Dies sei auch der Klägerin mehrmals widerfahren. Auf dem Polizeirevier habe man dann jeweils ihren „Vater" angerufen, damit dieser die Klägerin abhole. So sei es immer gewesen. Sie habe die Befürchtung, dass man sie mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ,,richtig" verhaften werde. Das wolle sie jedoch nicht. 5 Ihr sei in der DRK bis auf kurzzeitige Festnahmen und Schläge der Polizei bei den Demos sonst nichts passiert. 6 Die Klägerin besuchte von 2012 bis 2014 die internationale Förderklasse in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung am Friedrich-List-Berufskolleg in C. . Sie schrieb mehrere Bewerbungen und wurde zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2016 bei der DRK-Schwesterschafft C. e.V. (Deutschen Roten Kreuz) angenommen. Jedoch habe sie diese Möglichkeit aufgrund ihrer ausländerrechtlichen Situation nicht wahrnehmen können. 7 Mit Bescheid vom 27. Juli 2015, zugestellt am 8. September 2015, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Ziffer 2), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte die Klägerin unter Fristsetzung auf, das Bundesgebiet zu verlassen und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung unter anderem in die Demokratische Republik Kongo an (Ziffer 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin in der Vergangenheit nicht wegen ihrer politischen Überzeugung verhaftet worden sei, sondern wegen der Beteiligung an gewalttätigen Ausschreitungen. Zudem sei die Freilassung stets umgehend erfolgt. Es könne auch keine Verfolgungshandlung aus den Schilderungen der Klägerin erkannt werden. Außerdem drohe der Klägerin in ihrem Herkunftsland kein für den subsidiären Schutz erforderlicher ernsthafter Schaden. 8 Die Klägerin hat am 17. September 2015 Klage erhoben. Sie nimmt auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug und trägt vor, dass sie als Angehörige einer politisch aktiven Familie damit rechnen müsse, im Falle ihrer Abschiebung politisch motiviert verfolgt zu werden. Außerdem sei im Falle ihrer Rückkehr eine Verhaftung mit einer langen Haftdauer sicher. Der Vater der Klägerin wäre bei der Opposition tätig gewesen und hätte unter Hausarrest gestanden, was zu seiner Erkrankung geführt hätte. Der alleinige Beweggrund, ihre Heimat zu verlassen, sei die Angst vor politischer Verfolgung. Die Mutter der Klägerin lebe seit Jahren in Deutschland und sei als Altenpflegerin beschäftigt. Die Klägerin habe trotz ihres ungesicherten Aufenthaltsstatus alles daran gesetzt, sich eine Existenz in Deutschland aufzubauen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.Juli 2015 der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, 13 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG vorliegen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie nimmt auf die Gründe ihrer Verwaltungsentscheidung Bezug. 17 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 18 Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Demokratische Republik Kongo wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. 21 Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2015 ist im angefochtenen Umfange rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). 22 Der Klägerin ist nicht die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG in der Fassung des Asylbeschleunigungsgesetzes vom 11. März 2016, BGBl. I S. 390 ff, zuzuerkennen. 23 Die Neufassung der §§ 3, 3a bis 3e, 4 AsylVfG erging in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABI. Nr. L 337 S. 9) - im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie -. Die Neufassung der Qualifikationsrichtlinie (zuvor: Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) sieht einige Änderungen und Anpassungen der bisherigen Bestimmungen vor. Zu den wichtigsten Änderungen gehört die weitgehende Angleichung der Rechte von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten. Zwar können die Mitgliedstaaten weiterhin vorsehen, dass diese Personengruppen unterschiedliche Aufenthaltstitel erhalten (bei Personen mit Flüchtlingsstatus ist der Titel für mindestens drei Jahre zu erteilen, bei Personen mit subsidiären Schutzstatus für mindestens ein Jahr). Sie sollen aber in Hinblick auf das Recht zur Familienzusammenführung sowie beim Zugang zum Gesundheitssystem sowie zum Arbeitsmarkt gleichgestellt werden. Die Qualifikationsrichtlinie geht in Art. 2 Buchstabe d, sowie Art. 6 bis 8 von dem der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 - GK - (BGBl. II 1953, S. 559) zugrunde liegenden Flüchtlingsbegriff im Sinne der „Schutztheorie" und nicht von dem früheren deutschen Begriff der „politischen Verfolgung" aus, 24 vgl. Marx, Ausländer und Asylrecht, Kommentar, 2. Aufl., 2005, § 7 Rdnr. 73 ff.. 25 Für die Auslegung der §§ 3 ff. AsylVfG ist daher der Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 GK maßgebend. 26 Verfolgung kann danach vom Staat sowie von Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen. Ebenso kommen nichtstaatliche Akteure ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen in Betracht, sofern Staat oder Parteien und Organisationen mit Gebietsgewalt einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylVfG). Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe sind ebenso wie die Akteure, die Schutz bieten können und die Möglichkeiten des internen Schutzes auf Grundlage der europarechtlichen Bestimmungen näher definiert (§§ 3a, 3b, 3d und 3e AsylVfG). Wenn ein Ausländer seine Heimat aufgrund dort erlittener Verfolgung verlassen hat, so ist dies ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Flüchtlings begründet ist und er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht ist (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie).Ob die Vermutung durch stichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie widerlegt ist, obliegt richterlicher Beurteilung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung somit keine Bedeutung mehr, 27 vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5/09 -, zitiert nach juris. 28 Vielmehr ist auch in den Fällen, in denen um Flüchtlingsschutz Nachsuchende vorverfolgt aus ihrem Heimatland ausgereist sind, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zulegen. Wer bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet allerdings die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden 29 vgl. EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla - Rdnr. 92 ff. 30 Damit wird in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen, 31 vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.2012 - 10 B 18/12 zitiert nach juris. 32 Eine begründete Furcht vor einer nach der genannten Rechtsvorschrift relevanten Verfolgung/Repressalie ist nicht zu bejahen. Der Vortrag der Klägerin über ihre Aktivitäten als Sympathisantin der UDPS ist in sich durchaus glaubhaft und wirkt insbesondere nicht gesteigert. Da es sich aber um eine untergeordnete und zudem nun eine längere Zeit zurückliegende Betätigung handelte, die im Zusammenhang mit allgemeinen Protesten der Studenten stand und die Klägerin auch nach eigenem Vortrag keine Position in der Oppositionspartei oder in der exilpolitischen Szene innehatte, ist es mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen und damit auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass das Regime in der Klägerin eine ernst zu nehmende Regimegegnerin erblicken könnte. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Juli 2015 wird Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, § 77 Abs. 2 AsylVfG. 33 Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG kann ebenfalls nicht beansprucht werden. Nach den vorstehenden Darlegungen hat die Klägerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihr im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden der in § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 AsylG bezeichneten oder ähnlichen Art droht. 34 Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass Gründe für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG bestünden. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht auch nicht im Hinblick auf die allgemeine schwierige Versorgungssituation im Heimatland. Die Klägerin stammt aus einer wohlhabenden Familie, die sich auch Urlaubsreisen nach Europa leisten konnte. Auch wenn jetzt der Großvater altersbedingt erkrankt sein sollte, ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nicht mittellos dastünde, sondern von der Großfamilie unterstützt würde. Es ist außerdem davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Bildung und Beziehungen sich eine eigene bescheidene Existenz aufbauen könnte; insbesondere hat der Kläger keine – dies ausschließenden/erschwerenden - körperlichen bzw. gesundheitlichen Einschränkungen. 35 Die Abschiebungsandrohung hat ihre Rechtsgrundlage in § 34 des früheren Asylverfahrensgesetzes (jetzt des Asylgesetzes) und ist genauso wenig wie die auf § 11 AufenthG beruhende Wiedereinreisesperre zu beanstanden. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. 37 Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 € (§ 30 Abs. 1 S. 1 RVG). Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.