Urteil
6 K 3837/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0609.6K3837.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Verbreitung einer Pressemitteilung. Der Kläger ist Vorsitzender des L. V. e.V. und Geschäftsführer der Immobiliengruppe M. . Die M. Group ist Hauptsponsor des Vereins. Am 17.03.2014 berichtete die Sendung des Beklagten „sport inside“ in einem ausführlichen TV-Beitrag über den Kläger. Gegen die darin erhobenen Vorwürfe setzte sich der Kläger außergerichtlich und gerichtlich auf dem Zivilrechtsweg zur Wehr. Am 29.10.2014 wurden im Rahmen einer Großrazzia der Düsseldorfer Staatsanwaltschaft 22 Objekte, darunter Büros der Immobiliengruppe des Klägers, des L. V. sowie das Wohnhaus des Klägers wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung durchsucht. Am 30.10.2014 veröffentlichte der Beklagte über den Presseverteiler von News aktuell eine Pressemitteilung mit folgendem Titel: „WDR: Großrazzia von Steuerfahndung und Zoll beim L. V. und bei Vereinspräsident M. .“ Mit Schreiben vom 05.11.2014 erhob der Kläger Programmbeschwerde. Er machte geltend, die Verbreitung des Wortbeitrages außerhalb des WDR – Rundfunkangebots im online – Pressefach des Drittanbieters „news aktuell“ unter „www.presseportal.de“ verletze die Programmgrundsätze gemäß § 3 RStV und § 5 Abs. 1 WDR Gesetz. Der Beklagte sei nur befugt, das Instrument der Pressemitteilung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit dafür zu nutzen, programm – bzw. veranstaltungsbezogen in eigener Sache zu kommunizieren. Redaktionelle Berichterstattung sei nur sendungsbezogen erlaubt. In der auf die Pressemitteilung folgenden Ausgabe der Sendung „sport inside“ am 09.11.2014 sei über den Kläger jedoch nicht berichtet worden. Mit Schreiben vom 04.12.2014 wies der Intendant des Beklagten darauf hin, dass eine Programmbeschwerde im Sinne von § 10 Abs. 2 WDR-Gesetz gegen die Verbreitung einer Pressemitteilung nicht zulässig sei. Es handele sich um Unternehmenskommunikation in Form einer Pressemitteilung. Die Pressemitteilung sei eine zulässige Folgeberichterstattung zum Beitrag aus der Sendung vom 17.03.2014. Mit Schreiben vom 02.01.2015 beantragte der Kläger die Entscheidung durch den Rundfunkrat. Mit Schreiben vom 16.04.2015 teilte die Vorsitzende des Rundfunkrats dem Kläger mit, dass in seinem Fall nicht der Inhalt des beanstandeten Beitrags Gegenstand der Kritik sei, sondern der gewählte Verbreitungsweg. Sie werde dem Programmausschuss empfehlen, sich mit den aufgeworfenen Fragen zu befassen. Am 06.07.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Die Klage sei zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet. Die streitentscheidenden Normen aus dem Rundfunkstaatsvertrag dem WDR – Gesetz seien solche des öffentlichen Rechts. Die Klage richtete sich ausdrücklich nicht gegen den Inhalt sondern gegen den gewählten Verbreitungsweg der Pressemitteilung. Die Verbreitung über externe Drittmedien verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers. Auch wegen der Grundrechtsverletzung handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Verbreitung des Wortbeitrages außerhalb des WDR-Rundfunkangebots verletze die Programmgrundsätze gemäß § 3 RStV und § 5 Abs. 1 WDR-Gesetz. Der Wortbeitrag sei vom Beklagten gezielt über den Drittanbieter „news aktuell“ unter „www.presseportal.de“ verbreitet worden. Diesem Presseportal seien mehr als 300 Internetportale sowie soziale Netzwerke, z.B. Facebook, YouTube, Twitter etc. angeschlossen, wodurch eine maximale Internetverbreitung hergestellt werde. Es bestehe der Eindruck, dass der gewählte Verbreitungsweg, nämlich eine Berichterstattung „im Gewand einer Pressemitteilung“ mit der Absicht erfolgt sei, dem Kläger öffentlich Schaden zuzufügen. Die Verbreitung über das Presseportal lasse darauf schließen, dass die Verdachtsberichterstattung über den Kläger möglichst weit im Internet gestreut werden solle. Gemäß § 11 d RStV seien dem Beklagten nur eigennützige Medienangebote gestattet, die entweder Rundfunksendungen in Telemedien zum Abruf bereit hielten oder Sendungsbezogenheit aufwiesen, d.h. im zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem im Rundfunk ausgestrahlten Programm stünden. Da die betreffende TV – Sendung über sechs Monate vor der Pressemitteilung ausgestrahlt worden sei, sei ein Sendungsbezug nicht mehr gegeben. Sendungsbezogenheit setze neben der zeitlichen und inhaltlichen Nähe zur ursprünglichen Rundfunkberichterstattung voraus, dass der ursprüngliche Rundfunkteilnehmer Adressat des Angebots sei. Mit der Verbreitung unter „presseportal.de“ werde gezielt ein neuer Rezipientenkreis angesprochen. Es handele sich um ein unzulässiges selbständiges presseähnliches Angebot. Bei der Einführung neuer Telemedien sei der Beklagte gemäß § 11 f RStV zur Durchführung eines strengen Genehmigungsverfahrens verpflichtet. Die Verbreitung von Berichterstattung über das Drittportal „presseportal.de“ sei eine grundlegende, substantielle Änderung des Telemedienangebots, nämlich die Erschließung eines neuen Verbreitungskanals und damit um die Erweiterung der Zielgruppe und Reichweite im Internet. Ein Genehmigungsverfahren bezüglich der Nutzung des Telemedienangebots „presseportal.de“ habe nicht stattgefunden. Der Rundfunkstaatsvertrag sehe nicht vor, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit seiner Berichterstattung im Onlinebereich wie mit Pressemeldungen in eigener Sache verfahre und diese maximal verbreite. Der Beklagte betreibe Folgeberichterstattung in Gestalt einer Presseberichterstattung. Hierzu sei er als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt nicht befugt. Er werde durch die Verbreitung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Beklagte stelle ihn mit der Verbreitung der Pressemitteilung bewusst an den Internetpranger. Die Meldung sei wegen der Verbreitung über Drittseiten nicht mehr „zurückzuholen“. Aus § 11 Rundfunkstaatsvertrag ergebe sich auch ein subjektives Recht. Den Rundfunkanstalten werde der Auftrag erteilt, ihre Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier und individueller Meinungsbildung herzustellen und zu verbreiten, mithin folge hieraus ein individueller Anspruch des Einzelnen gegen den Staat, diesen Auftrag wahrzunehmen, ihn aber auch nicht zu missbrauchen. Der Kläger beantragt, den Beklagten bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei deren Vollstreckung am Intendanten zu vollziehen ist, zu untersagen, den Wortbeitrag vom 30. Oktober 2014 mit der Überschrift „WDR: Großrazzia von Steuerfahndung und Zoll beim L. V. und bei Vereinspräsident M. “ auf der Internetseite „www.presseportal.de“ öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die Klage sei unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet. Die Vorschriften des 3 RStV und § 5 WDR-Gesetz enthielten Programmgrundsätze und seien Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß könne sich nur auf den Inhalt der Pressemitteilung beziehen. Die Klage sei dahingehend auszulegen, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend gemacht werden solle. Klagen gegen Rundfunkanstalten wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch deren Berichterstattung seien vor den Zivilgerichten zu erheben. Die Rundfunkanstalt trete hier als Grundrechtsträger auf. Bei der Pressemitteilung handele es sich um ein programmbegleitendes Druckwerk, welches ein Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstelle (§§ 3 Abs. 9 WDR-Gesetz, 11a Abs. 1 S. 2 RStV). Die Pressemitteilung sei eine zulässige Folgeberichterstattung im Anschluss an die Sendung „Sport inside“. Sie nehme ausdrücklich auf den Fernsehbeitrag Bezug. Zur Erfüllung des Programmauftrages sei es erforderlich, vollumfassend über ein bestimmtes Ereignis oder einen wesentlichen Lebensbereich zu berichten. Hierzu gehöre es auch, zu verdeutlichen, zu welchen Folgen eine Fernsehberichterstattung geführt habe. Dem Kläger fehle die Klagebefugnis. Die §§ 11 ff. RStV vermittelten keinen Drittschutz. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 30.03.2016 hat die Kammer den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 11 RStV. Danach ist Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (§ 11 Abs. 1 S.1 RStV). Diese Aufgabenbeschreibung wird in § 11 Abs. 1 Sätze 2-4 RStV aufgegriffen. Satz 2 enthält dabei einen inhaltlichen Auftrag hinsichtlich eines umfassenden Überblicks über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen. Das Angebot soll zudem die Integration fördern, der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung dienen sowie Kultur- und Unterhaltungsbeiträge umfassen (Sätze 3 und 4). § 11 Abs. 2 RStV ergänzt die inhaltliche Beschreibung des Programmauftrags um Grundsätze der Art und Weise seiner Erfüllung: Die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung sowie die Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit der Angebote und Programme. Bei der Regelung handelt es sich demnach um eine normative Beschreibung der dem öffentlichen Rundfunk zugewiesenen Aufgabe. Vgl. Eifert in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 11 Rn. 1. Der Auftrag des öffentlichen Rundfunks ist durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG vorgeprägt. Die Medienfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zielt auf die Gewährleistung einer freien gesellschaftlichen Meinung, als deren Voraussetzungen sicherzustellen ist, dass die Vielfalt der Informationen in möglichster Breite und Vollständigkeit in den Medien Ausdruck findet. Vgl. BVerfG, Urteil vom 16.06.1981 – 1 BvL 89/78 -, BVerfGE 57, 295 (320). Ein subjektives Recht des Rundfunkteilnehmers oder gar ein Unterlassungsanspruch folgt aus dem Rundfunkauftrag nicht. Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Verbreitung bzw. Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Pressemitteilung ergibt sich auch nicht aus § 11 d RStV. Diese Vorschrift regelt die Zulässigkeit von Telemedienangeboten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Gemäß § 11 d Abs. 2 S. 1 Nr. 3 RStV sind nicht sendungsbezogene presseähnliche Angebote im Rahmen des Telemedienangebots nicht zulässig. Angebote in diesem Sinne sind als Teile eines öffentlich-rechtlichen Telemedienkonzepts verstehen, die eigenständig in publizistischer Konkurrenz zur Presse im klassischen Sinne treten können. Die Angebote sind als Ganzes zu betrachten, so dass die Bewertung nicht auf der Basis einzelner Inhalte erfolgen kann. Held in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 11 d RStV, Rn. 70. Um ein solches Angebot, das als Ersatz für die Lektüre von Presse im Sinne von Zeitungen oder Zeitschriften dienen könnte, vgl. LG Köln, Urteil vom 27.09.2012 – 31 O 360/11 -, handelt es sich vorliegend nicht. Darüber hinaus vermittelt auch die Vorschrift des § 11 d RStV kein subjektives Recht, auf das sich der Kläger als Rundfunkteilnehmer berufen könnte. Vgl. Held in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 11 d, Rn. 147 ff.. Der Kläger kann sich im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch nicht auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB berufen. Dieser Anspruch setzt voraus, dass ein hoheitlicher Eingriff stattfindet oder droht, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt, so dass dadurch ein rechtswidriger Zustand für den Betroffenen entsteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1985 - 1 B 149.84 -, juris Rn. 9; BayVGH, Urteil vom 10. Mai 1999 - 8 B 96.2885 -, juris Rn. 22. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil es bereits an einem hoheitlichen Eingriff des Beklagten in diesem Sinne fehlt. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind nur deshalb in dieser Form gesetzlich organisiert worden, um in einer vom Staat unabhängigen Weise die Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu ermöglichen. Für die Verwirklichung dieses Grundrechts bedurfte und bedarf es jedoch im Blick auf mögliche Kollisionen mit den Persönlichkeitsrechten Dritter keines Sonderrechts für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Demgemäß bestand für den Gesetzgeber keine Veranlassung, die öffentlich-rechtlich organisierten Anstalten vom Anwendungsbereich der für diese Art von Grundrechtskollisionen bereitstehenden und durch die zivilgerichtliche Rechtsprechung im einzelnen näher ausgeformten Normen der Privatrechtsordnung auszunehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.06.1994 – 7 B 48/94 -. Auch der Folgenbeseitigungsanspruch scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil dieser ebenfalls ein hoheitliches Handeln des Beklagten voraussetzt. Dem Kläger steht auch kein zivilrechtlicher Anspruch auf Untersagung der Verbreitung der Pressemitteilung auf der Internetseite „www.presseportal.de“ aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) zu, der gemäß § 17 Abs. 2 GVG durch die Kammer ebenfalls zu prüfen ist. In der Verbreitung der Pressemitteilung über das genannte Portal liegt nach Auffassung der Kammer keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten sind Online-Pressemitteilungen im durch den Rundfunkrat genehmigten Telemedienkonzept von „wdr.de“ vom 19.05.2010 ausdrücklich vorgesehen. Der Beitrag enthält eine wahre Berichterstattung über eine Durchsuchung im Wohnhaus und dem Unternehmen des Klägers wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung, wobei der Beklagte in der Pressemitteilung auf seine eigene Berichterstattung in der Fernsehsendung „sport inside“ Bezug nimmt. Dadurch, dass über diese Vorgänge berichtet wird, wird zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers tangiert; denn für das Ansehen einer Person in der Öffentlichkeit kann schon der Umstand abträglich sein, überhaupt in den Verdacht zu geraten, sich in strafbarer Weise verhalten zu haben. Auf der anderen Seite besteht ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit daran, über diese Vorgänge informiert zu werden, insbesondere wenn die Vorwürfe gegen den Kläger, der Präsident des Fußball Traditionsvereins L. V. ist, bereits Gegenstand einer Berichterstattung des Beklagten in einer Fernsehsendung waren. Alleine in der Zugänglichmachung dieses Beitrages an eine breite Öffentlichkeit über das genannte Presseportal liegt aufgrund des hohen öffentlichen Informationsinteresses keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, zumal das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger bis heute nicht abgeschlossen ist. Vgl. RP-Online vom 20.05.2016, abrufbar unter: www.rp-online.de/.../kfc-boss-lakis-staatsanwalt-ermittelt-weiter-aid-1.5988779. Auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. EuGH, Urteil vom 13.05.2014 – C 131/12 -, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, folgt nichts anderes. Danach darf ein von einem Presseorgan einmal rechtmäßig über das Internet verbreiteter Betrag von diesem grundsätzlich in einem Internetarchiv vorgehalten werden. Der sich daraus ergebende Konflikt zwischen dem in dem Persönlichkeitsrecht der von der Berichterstattung Betroffenen Person wurzelnden Interesse daran, nicht dauerhaft mit in der Vergangenheit liegenden Geschehnissen konfrontiert zu werden, und dem Interesse der Organe der Presse daran, rechtmäßig verbreitete Beiträge nicht nachträglich ändern oder löschen zu müssen, soll danach in der Weise zum Ausgleich zu bringen sein, dass die Möglichkeit beschnitten wird, durch bloße Eingabe des Namens der von der Berichterstattung Betroffenen Personen in Internet Suchmaschinen diese Beiträge ohne jeden Aufwand an Zeit und Mühe zu finden. Dass der Betroffene von vornherein einen Anspruch darauf hat, dass eine ihn betreffende Meldung nicht über allgemeine Presseportale an eine breitere Öffentlichkeit verbreitet wird, folgt hieraus nicht. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.