Urteil
19 K 6129/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0610.19K6129.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 07.10.2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Stadtoberbrandmeister (BBesO A 8) im mittleren feuerwehrtechnischen Diensten der Beklagten. Er war zunächst seit dem 26.05.2012 dienstunfähig erkrankt und leistete seit diesem Zeitpunkt keinen Dienst. 3 Am 28.11.2012 wurde der Kläger auf Veranlassung der Beklagten vom Amtsarzt des Rheinisch-Bergischen Kreises T. auf seine Dienstfähigkeit hin untersucht. Der Amtsarzt T. gelangte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17.12.2012 zu dem Ergebnis, dass der Kläger nur noch für die Verrichtung des Innendienstes bei der Feuerwehr dienstfähig sei. Der Amtsarzt diagnostizierte beim Kläger einen Kniegelenkverschleiß beiderseits bei Gichtarthritis. 4 Die Beklagte erörterte in einem Personalgespräch vom 21.01.2013 das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung und eine zukünftige berufliche Wiedereingliederung des Klägers. In diesem Personalgespräch berichtete der Kläger von psychischen Proble-men, die aufgrund seiner familiären Situation entstanden seien. Er lebe von seiner Ehefrau getrennt. Seine 13-jährige Tochter habe einen Selbstmordversuch unter-nommen und werde in der Kinder- und Jugendpsychiatrie stationär behandelt. Der Kläger teilte in dem Gespräch mit, dass er sich eine Tätigkeit als Vollziehungs-angestellter bei der Stadtkasse oder als Bauaufseher beim Bauordnungsamt der Beklagten vorstellen könne. 5 Der Kläger nahm am Donnerstag, dem 25.04.2013 den ihm von der Beklagten angebotenen Dienst in der Druckerei der Beklagten auf. Am 29.04.2013 meldete er sich telefonisch erneut krank und leistete seit dem 26.04.2013 keinen Dienst mehr. 6 In der Folgezeit überprüfte die Beklagte verwaltungsinern, in welchen Bereichen des Innendienstes der Kläger anderweitig verwendet werde könnte. In einem Telefonat vom 30.07.2013 teilte der Kläger mit, dass er sein Leben psychisch „nicht mehr geregelt bekomme“. Er erklärte sich mit einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung einverstanden. 7 Am 10.09.2013 wurde der Kläger auf Veranlassung der Beklagten von der Amtsärztin des Rheinisch-Bergischen Kreises G. auf seine Dienstfähigkeit hin unter-sucht. Die Amtsärztin G. gelangte in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 16.10.2013 zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund einer seelischen Störung infolge privater Problemsituationen dienstunfähig sei. Zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit empfahl sie eine ambulante Psychotherapie. Sie hielt eine Nachunter-suchung nach einem Jahr für zweckmäßig. Das amtsärztliche Gutachten stützt sich auf ein fachärztliches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie E. vom 14.10.2013. Der Facharzt E. hatte eine Stellungnahme des den Kläger behandelnden Dipl.-Psych. Dr. med. O. vom 07.10.2013 eingeholt. In dieser Stellungnahme teilt der behandelnde Arzt Dr. O. mit, dass sich der Kläger erstmals am 03.09.2013 bei ihm vorgestellt habe. Der behandelnde Arzt stellte für den Kläger folgende Diagnosen: 8 Erschöpfungsdepression (F 32.2) ; Schädlicher Gebrauch von Alkohol (F 10.1); Gicht (M 10.99); Bluthochdruck (I 10); Entzündung der großen Gelenke (M 13.99). 9 In der Stellungnahme vom 07.10.2013 heißt es weiter: 10 „Wir bestätigen gern die Notwendigkeit zur Durchführung einer Verhaltenstherapie...Der Verlauf muss zunächst abgewartet werden...Derzeit besteht weiterhin Dienstunfähigkeit. In der Kürze der bisherigen Behandlungszeit hier in der Gemeinschaftspraxis konnte erwartungsgemäß keine Veränderung erreicht werden. Es wird kollegialiter gebeten, weitere 12 Wochen Behandlungs-zeit zu gewähren. Dann wird gern über den Verlauf berichtet.“ 11 Über den bisherigen Behandlungsverlauf berichtet der behandelnde Arzt O. wie folgt: 12 „Die Behandlung kommt durchaus zügig in Gang. Die Leistungsmotivation ist hoch. Der Patient möchte auf jeden Fall wieder dienstfähig werden. Ein Dienst im aktiven Bereich der Feuerwehr scheidet aus hiesiger Sicht zunächst aus. Es muss ein leidensgerechter Arbeitsplatz gefunden werden. Dazu wird kollegialtiter um Unterstützung gebeten.“ 13 Unter dem 23.10.2013 teilte die Beklagte dem Kläger gem. § 34 LBG NRW und dem Personalrat bei der Beklagten mit, dass sie beabsichtige, den Kläger in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Der Personalrat stimmte der beabsichtigten Zurruhesetzung des Klägers am 30.10.2013 zu. Die Gleichstellungsbeauftragte Fahner hat mit Schrift-satz vom 31.05.2016 bestätigt, dass sie vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung beteiligt wurde. 14 Mit Bescheid vom 02.01.2014 versetzte die Beklagte Land den Kläger mit Ablauf des 31.01.2014 in den Ruhestand. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der seelischen Störung des Klägers und des Kniegelenkverschleißes keine Aussicht bestehe, dass die volle Dienstfähigkeit des Klägers innerhalb der nächsten 6 Monate wiederhergestellt werde. In der Rechtshelfsbelehrung wies die Beklagte darauf hin, dass gegen den Zurruhesetzungsbescheid Widerspruch eingelegt werden könne. 15 Den Widerspruch des Klägers vom 06.02.2014 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2014 zurück. 16 Der Kläger hat am 07.11.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass der amtsärztlich erfolgten Annahme der Dienstunfähigkeit die Einschätzungen des be- handelnden Arztes O. und des Facharztes E. entgegenstünden. Diese gelangten in ihren Stellungnahmen zu dem Ergebnis, dass ein leidensgerechter Arbeitsplatz für den Kläger gefunden werden müsse und auch gefunden werden könne. Die Beklagte habe nicht die notwendigen Bemühungen unternommen, um den Kläger anderweitig einzusetzen. Die von der Beklagten Anfang des Jahres 2013 erwogenen alternativen Verwendungsmöglichkeiten (Fahrer Kehrmaschine, Mitarbeiter in der Druckerei, Mitarbeiter in der Poststelle, Mitarbeiter im Außendienst, Mitarbeiter Technik für Fahrzeugüberführungen der Feuerwehr, Mitarbeiter in der Kleiderkammer der Feuerwehr) seien weiter zu verfolgen. Er habe sich seit dem 03.09.2013 bis Ende des Jahres 2013 in einem Umfang von etwa 10-15 Therapiesitzungen in psychothera-peutischer Behandlung bei O. befunden. Danach sei er nicht mehr psycho-therapeutisch behandelt worden. 17 Der Kläger beantragt, 18 den Zurruhesetzungsbescheid der Beklagten 02.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2014 aufzuheben. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Ihrer Auffassung nach sind die amtsärztlichen Feststellung nicht zu beanstanden. Auch der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie E. gehe in seiner Stellungnahme vom 14.10.2013 davon aus, dass die kognitiven Störungen, die Beziehungsschwierigkeiten und die bestehenden Alkoholprobleme die Dienstfähigkeit des Klägers verhinderten. 22 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Gesundheitsamtes des Rheinisch-Bergischen Kreises. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 24 Die Klage hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 25 Der Widerspruchsbescheid vom 07.10.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zum Erlass eines Widerspruchsbescheides war die Beklagte nicht befugt. Nach § 68 Abs.1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 54 Abs. 2 BeamtStG ist zwar grundsätzlich vor allen Klagen aus einem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren durchzuführen. Für die vorliegende Klage gegen eine Zurruhesetzungsverfügung, bei der es sich insbesondere um keine besoldungsrechtliche Angelegenheit handelt, hat der nordrhein-westfälische Langesgesetzgeber von der Ermächtigung gem. § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG Gebrauch gemacht und in § 104 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW bestimmt, dass ein Vorverfahren nicht erforderlich ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 02.01.2014 war deshalb fehlerhaft. 26 Die innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegen den Bescheid vom 02.01.2014 erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet. 27 Der Zurruhesetzungsbescheid der Beklagten vom 02.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 28 Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 BeamtStG. 29 Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Die Beklagte hat den Kläger nach Einholung des amtsärztlichen Gutachtens unter Einhaltung der Vorgaben des § 34 Abs. 1 BeamtStG angehört. Der Personalrat hat am 30.10.2013 der Zurruhesetzung des Klägers zugestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte Fahner hat mit Schreiben vom 31.05.2016 bestätigt, dass sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung beteiligt wurde. 30 Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist auch materiell-rechtlich rechtsfehlerfrei erfolgt. 31 Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine andere Verwendung möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). 32 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung, hier also des Bescheides vom 02.01.2014, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 – 2 C 7/97 –, BVerwGE 105,267. 34 Gemessen daran war der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungs-verfügung vom 02.01.2014 allgemein dienstunfähig gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Nach dieser Bestimmung kann auch als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb der in § 33 Abs.1 Satz 3 LBG NRW geregelten Frist von 6 Monaten, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Der Kläger hatte seit dem 29.04.2013 und damit im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhe-setzungsverfügung vom 02.01.2014 seit mehr als acht Monaten keinen Dienst mehr geleistet. Nach den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens vom 16.10.2013 bestand keine Aussicht, dass der Kläger innerhalb von 6 Monaten seine volle Dienst-fähigkeit wiedererlangt. Für das Gericht besteht kein Anlass an der Richtigkeit der überzeugenden und plausiblen Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens zu zweifeln. Die Amtsärztin G. führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die anhaltende Dienstunfähigkeit des Klägers aufgrund einer seelischen Störung infolge privater Problemsituationen bestehe. Im Vordergrund stehe eine depressive Verstimmung mit Antriebslosigkeit, Schwäche mit innerer Unruhe, Schlafstörungen und diffusen Schmerzen. Mit der Wiederherstellung der eingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei nicht zu rechnen. Das amtsärztliche Gutachten stützt sich auf eine fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie E. vom 14.10.2013. Dieser diagnostizierte beim Kläger auf der Grundlage einer eigenen Untersuchung des Klägers am 08.10.2013 und einer Stellungnahme des behandelnden Arztes O. das Vorliegen einer Anpassungsstörung und den Verdacht auf Alkoholmissbrauch. Diese Symptomatik verhindere die Dienstfähigkeit des Klägers. 35 Die unter Berufung auf die Stellungnahme des Facharztes E. und die Stellungnahme des behandelnden Arztes O. vom 07.10.213 gegen die Richtigkeit der amtsärztlichen Einschätzung vorgebrachten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Die genannten Stellungnahmen gehen entgegen der Auffassung des Klägers nicht davon aus, dass der Kläger im Innendienst anderweitig eingesetzt werden kann. Die Stellungnahme des Facharztes E. gibt in Bezug auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz nur auszugsweise die Stellungnahme des O. wieder. Auch der behandelnde Arzt O. geht davon aus, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erstellung der Stellungnahme dienstunfähig ist. Soweit er fordert, dass für den Kläger ein leidensgerechter Arbeitsplatz gefunden werden muss, gilt diese Forderung für die Zeit nach einer erfolgreichen Durchführung der erst begonnenen ambulanten Psychotherapie des Klägers. 36 In der Stellungnahme des O. vom 07.10.2013 heißt es: 37 „Wir bestätigen gern die Notwendigkeit zur Durchführung einer Verhaltenstherapie...Der Verlauf muss zunächst abgewartet werden...Derzeit besteht weiterhin Dienstunfähigkeit. In der Kürze der bisherigen Behandlungszeit hier in der Gemeinschaftspraxis konnte erwartungsgemäß keine Veränderung erreicht werden. Es wird kollegialiter gebeten, weitere 12 Wochen Behandlungszeit zu gewähren. Dann wird gern über den Verlauf berichtet.“ 38 Über den bisherigen Behandlungsverlauf berichtet der behandelnde Arzt O. wie folgt: 39 „Die Behandlung kommt durchaus zügig in Gang. Die Leistungsmotivation ist hoch: Der Patient möchte auf jeden Fall wieder dienstfähig werden. Ein Dienst im aktiven Bereich der Feuerwehr scheidet aus hiesiger Sicht zunächst aus. Es muss ein leidensgerechter Arbeitsplatz gefunden werden. Dazu wird kollegialiter um Unterstützung gebeten.“ 40 Die Beklagte hat auch zu Recht nicht gem. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG von der Versetzung des Klägers in Ruhestand abgesehen. Von der Versetzung in den Ruhestand soll gem. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung des Beamten möglich ist. 41 Es bestand für die Beklagte kein Anlass für eine Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger. Scheidet – wie hier - nach dem ärztlichen Gutachten jegliche Wiederverwendung des Beamten aus, weil die Leistungsfähigkeit vollständig oder doch so stark aufgehoben ist, dass noch nicht einmal eine begrenzte Dienstfähigkeit i.S.v. § 27 BeamtStG gegeben ist, besteht die Suchpflicht nicht, 42 vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2012 – 2 A 5/10 -, juris; Urteil vom vom 26.03.2009 – 2 C 73/08 -, BVerwGE 133, 297. 43 Der vom Kläger angeregten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht, weil das amtsärztliche Gutachten aus den oben genannten Gründen überzeugend und nachvollziehbar ist und sich dem Gericht eine weitere Beweiserhe-bung nicht aufgedrängt hat. Im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel, sofern sie wie – hier – inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an einen gerichtlich bestellten Gutachter zu stellen sind. Dies ist bei amtsärztlichen Gutachten der Fall. Ein Amtsarzt ist unabhängig und an keine Weisungen und Empfehlungen gebunden, 44 vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.2000 – BverwG 1 D 1.99 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.10.2013 – 2 A 731/11 -, juris. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Absatz 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.