Beschluss
5 L 817/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0615.5L817.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 11. April 2016 - 5K 2863/16- gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. März 2016 wird abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Der 1983 geborene Antragsteller ist marokkanischer Staatsangehöriger. 4 Mit einem Visum zum Zweck des Besuchs eines studienvorbereitenden Deutschsprachkurses und der Aufnahme eines Studiums reiste er im Januar 2003 in das Bundesgebiet ein. 5 Unter dem 30. Oktober 2003 wurde dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken erteilt, die fortlaufend verlängert wurde, zuletzt bis zum 30. September 2015. Am 9. Oktober 2015 beantragte er die Verlängerung seines im Wintersemester 2004/2005 begonnenen Studiengangs Elektrotechnik an der Fachhochschule Bonn-Rhein Sieg. Unter dem 24. September 2009 hat er die Diplomvorprüfung mit der Note „befriedigend“ abgelegt. Da er den Diplomstudiengang nicht ordnungsgemäß innerhalt der gesetzlichen Fristen hat abschließen können, wechselte er zum Sommersemester 2014 in den Bachelorstudiengang „Elektrotechnik“. . 6 Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an. 7 Mit Ordnungsverfügung vom 9. März 2016, zugestellt am 12. März 2016, lehnte die Antragsgegnerin die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1), forderte den Antragsteller zur Ausreise bis zum 20. April 2016 auf (Ziffer 2)und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung an (Ziffer 3), befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Abschiebung auf zwei Jahre (Ziffer 5) und erhob die Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung des Antrags i.H.v. 80 Euro (Ziffer 6). 8 Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die Aufenthaltserlaubnis könne nicht verlängert werden, da der Aufenthaltszweck in einem angemessenen Zeitraum nicht erreicht werden könne. Der Antragsteller halte sich seit 14 Jahren zu Studienzwecken im Bundesgebiet auf. Ein Studienabschluss sei frühestens Anfang 2017 zu erwarten. Er befinde sich im 23. Fachsemester und habe die durchschnittliche Dauer des Studiengangs mit 8,54 Semestern schon weit überschritten. Er habe ärztliche Atteste beigebracht, wonach seine Studierfähigkeit in den Zeiträumen vom 1. März 2010 bis zum 31. August 2010 vom 1. September 210 bis zum 1. März 2011 und für das gesamte Jahr 2012 eingeschränkt gewesen sei. Auch ohne diese Einschränkung von insgesamt 2 Jahren habe der Antragsteller die durchschnittliche Studiendauer erheblich überschritten. 9 Die Antragsgegnerin lehnt zudem eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG ab. 10 Der Antragsteller hat am 11. April 2016 gegen die Ordnungsverfügung vom 9. März 2016 Klage – 5 K 2863/16 - erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. 11 Zur Begründung seines Antrags wiederholt der Antragsteller seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Er hält sich für in der Lage, sein Studium zügig abzuschließen. Er legt zur Glaubhaftmachung seines Vortrages eine Bescheinigung des Prüfungsausschussvorsitzenden des Fachbereichs Elektrotechnik der Hochschule Bonn-Rhein Sieg vom 6. Oktober 2015 bei, wonach ihm 40 von 210 ECTS-Leistungspunkte fehlen, die innerhalb von 2 Semestern erworben werden könnten. Für die Abschlussarbeit und das Kolloquium seien etwa 6 bis 7 Monate anzusetzen. Er legte einen Notenspiegel vom 8. März 2016 vor, wonach er 160 ECTS-Leistungspunkte nachweisen konnte. 12 Der Antragsteller beantragt, 13 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. April 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegnerin vom 9. März 2016 anzuordnen. 14 Die Antragsgegnerin beantragt, 15 den Antrag abzulehnen. 16 Zur Begründung wiederholt und vertieft die Antragsgegnerin die Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom 9. März 2016. Sie trägt weiter vor, dass der Antragsteller auch gewisse Mietrückstände hätte, so dass nicht sicher festgestellt werden könne, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt vollständig sicherstellen könnte. 17 II. 18 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsausübung aus den nachstehend aufgezeigten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). 19 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 2863/16 ist unbegründet. 20 Die im Rahmen des Aussetzungsantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, da die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. März 2016 aller Voraussicht nach rechtmäßig ist und im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand haben wird. 21 Der Antragsteller kann keine Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken beanspruchen. 22 Gemäß § 16 Abs. 5 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis für ein Studium verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und ihn an einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die insoweit von der Ausländerbehörde geforderte prognostische Beurteilung, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen ist, ist eine Entscheidung, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Dabei ist bei der Beurteilung des „angemessenen Zeitraums“ nicht die Gesamtdauer der Ausbildung maßgeblich, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird. Bei der Prognose ist allerdings im Allgemeinen insbesondere auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen. Denn eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen und aufgrund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht mehr zu erwarten sind. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2008 - 18 B 975/08 - (juris) 24 Ausgehend hiervon ist der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid zutreffend davon ausgegangen, dass mit einem Abschluss des Studiums des Antragstellers nicht mehr in angemessener Zeit zu rechnen ist. 25 Aus welchen Gründen das Studium nicht in angemessener Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann, ist grundsätzlich irrelevant. Die Ausländerbehörde hat allerdings die besonderen Schwierigkeiten für Ausländer in einem Studium in Deutschland angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen der von der Ausländerbehörde anzustellenden Prognose sind zugleich auch persönliche Belange des Ausländers zu berücksichtigen. Rechtfertigende Gründe für die zeitliche Verzögerung des Studienfortschritts können vor allem durch ärztliche Atteste nachgewiesene Erkrankungen sein, 26 BayVGH, Urteil vom 05.05.2010 - 19 BV 09.3103 - juris Rn. 50. 27 Gegenwärtig befindet sich der Antragsteller im 23. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Elektrotechnik. Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik ist damit bei weitem, mit mehr als dem doppelten der Regelstudienzeit überschritten. 28 Es ist auch ausgeschlossen, dass der Antragsteller sein Studium innerhalb von 10 Jahren erfolgreich abschließen kann, denn diese Gesamtaufenthaltsdauer des Antragstellers zu Studienzwecken ist bereits abgeschlossen. 29 Aber auch wenn man die Voraufenthaltszeiten (die Zeiten der Sprachkurse und des Studienkollegs) bei der Berechnung außer Betracht lässt, 30 so BayVGH, Urteil vom 05.05.2010 - 19 BV 09.3103 - juris Rn. 59 f. unter Hinweis auf Nr. 16.1.1.6.2 Satz 3 AVV-AufenthG, 31 ändert sich an der negativen Prognose bezüglich der Erreichung des Aufenthaltszwecks seitens des Antragstellers innerhalb eines angemessenen Zeitraums nichts. 32 Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – die eingetretene Verzögerung des Studiums auf einer bedauernswerten schicksalhaften Erkrankung beruht, 33 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2006 – 17 B 300/06 - 34 Denn eine konkrete Perspektive für einen erfolgreichen Studienabschluss in angemessener Zeit ist ausgehend vom bisherigen Studienverlauf, und auch angesichts der vom Antragsteller vorgetragenen Erkrankung nicht ersichtlich. Denn auch vor dem Jahr 2010, für das der Antragsteller erstmals eine krankheitsmäßige Beeinträchtigung seiner Studierfähigkeit vorträgt, hat der Antragsteller schon erhebliche Zeitverluste im Studium nachzuweisen. 35 Das Gericht verkennt nicht, dass der Antragsteller nun einen erheblichen Teil seines Studiums absolviert hat, aber muss auch feststellen, dass der Antragsteller keinen konkreten Plan vorgestellt hat, mit welchem Zeitrahmen bis zum Abschluss zu rechnen ist. Die Hochschule hat im Oktober 2015 mit gut 1,5 Jahren gerechnet. Ob der Antragsteller nun im Juni 2016 bereits dementsprechend fortgeschritten ist, ist aber weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht. 36 Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt auch aus humanitären Gründen nach § 8 Abs. 1, § 25 Abs. 4 oder 5 AufenthG nicht in Betracht. Der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach diesen Vorschriften steht bereits § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach soll während des Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erteilt werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. 37 Die Androhung der Abschiebung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG. 38 Unabhängig von der Frage, ob der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage auch hinsichtlich Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 9. März 2016 zulässig ist, da zur Zeit nicht feststeht, ob der Antragsteller überhaupt abgeschoben werden wird und nicht ggf. freiwillig ausreist, ist weder erkennbar, noch vorgetragen, dass die Frist nach § 11 Abs. 2 AufenthG, hier im konkreten Fall 2 Jahre, die nach § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung festgesetzt werden soll, unverhältnismäßig ist. 39 Die Kostenentscheidung folgt das § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.