Urteil
1 K 5553/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0616.1K5553.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Beamter und wird bei der Wehrbereichsverwaltung P. eingesetzt. Er hat zwei Kinder aus erster Ehe. Seine Tochter N. ist am 00.00.0000 geboren. Sein Sohn T. ist am 00.00.0000 geboren und hat vom 01.09.2010 an eine Ausbildung absolviert. Nach rechtskräftiger Scheidung im Jahre 2008 heiratete der Kläger am 08.09.2010 erneut. In die Ehe wurden zwei weitere Kinder mit eingebracht (Geburtsdaten: 00.00.0000 und 00.00.0000). Die Angaben über den Familienstand gab der Kläger fortan unter den Ziffern 3 und 4 auf sämtlichen Beihilfeanträgen an. Zudem gab der Kläger jedenfalls in einem Beihilfeantrag vom 31.03.2011 seine vier Kinder an. In den Jahren 2010 bis 2014 wurde dem Kläger auf seine Anträge Beihilfe mit einem Beihilfebemessungssatz von 50 Prozent gewährt. Der Kläger ist darüber hinaus privat krankenversichert. Der Krankenversicherungstarif sah bis zum 30.09.2014 eine Leistung in Höhe von 50 Prozent auf ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie auf Zahnbehandlung und ‑ersatz vor. 3 Am 05.10.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine bis zu seiner zweiten Hochzeit rückwirkende Erhöhung seines Bemessungssatzes auf 70 Prozent für gewährte Beihilfen und die Erstattung zu viel gezahlter Versicherungsbeiträge. Er begründete dies damit, dass er seit der zweiten Hochzeit vier berücksichtigungsfähige Kinder und daher gem. § 46 BBhV einen Anspruch auf einen Bemessungssatz in Höhe von 70 Prozent habe. 4 Mit Bescheid vom 16.03.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Datum vom 17.08.2015 zurückgewiesen. Als Begründung führte die Beklagte aus, dass aufgrund des unveränderten privaten Krankenversicherungstarifs des Klägers in Höhe von 50 Prozent auf ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie Zahnbehandlung/-ersatz eine Erstattung mit einem Bemessungssatz in Höhe von 70 Prozent gem. § 48 BBhV nicht möglich sei. Der Kläger müsse vielmehr aus Gründen der Subsidiarität der Beihilfe zunächst seine Krankenversicherung an den gestiegenen Beihilfebemessungssatz anpassen. Zudem ergebe sich auch kein Anspruch aus dem Gedanken der Fürsorgepflicht, da sich der Kläger über die leicht zugänglichen Regelungen der BBhV selbst hätte informieren können. 5 Am 21.09.2015 hat der Kläger Klage erhoben. 6 Zur Begründung trägt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seiner Darlegungen aus dem Verwaltungsverfahren vor, dass die Beklagte ihre Fürsorgepflicht aus § 78 BBG verletzt habe. Da diese über die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder des Klägers informiert worden sei, habe sie ihn darüber belehren müssen, dass Anspruch auf einen Beihilfebemessungssatz in Höhe von 70 Prozent bestehe. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.556,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie tritt dem Vorbringen des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Bescheides aus dem Verwaltungsverfahren entgegen. Zudem habe sie den Kläger – wie sich aus einer Gesprächsnotiz ergebe – mehrfach aufgefordert, zur Prüfung des Bemessungssatzes einen neuen Versicherungsschein sowie Nachweise zum Familienzuschlag vorzulegen. 12 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 13 Entscheidungsgründe 14 Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. 15 Der Antrag des Klägers ist gem. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO so auszulegen, dass er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2015 und den Widerspruchbescheid vom 17. August aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger im Wege des Schadensersatzes 3.556,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 16 Die Klage ist zulässig. 17 Insbesondere geht aus der Klagebegründung hervor, dass sich der Kläger auf beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche und nicht auf einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bezieht, für den die ordentliche Gerichte zuständig sind, § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Art. 34 Satz 3 GG. 18 Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO statthaft. Über die Gewährung von Schadensersatz ist durch Verwaltungsakt zu entscheiden, 19 vgl. VG Gießen, Urteil vom 15.08.2013 – 5 K 2950/12.GI –, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.04.2015 – 1 A 2036/13.Z –, juris. 20 Das in beamtenrechtlichen Streitigkeiten auch für die Geltendmachung des beamtenrechtlichenSchadensersatzanspruches erforderliche Vorverfahren, 21 vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2001 – 2 C 48.00 –, 22 hat stattgefunden. Der Kläger hat mit Schreiben an die Beklagte vom 05.10.2014 und dem Widerspruch vom 31.03.2015 um Schadensersatz nachgesucht. Die Beklagte hat seinen Antrag mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnt. 23 Die Klage ist unbegründet. 24 Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 3.556,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 25 Nach § 78 BBG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. 26 Für einen Schadensersatzanspruch gem. § 78 BBG fehlt es an der erforderlichen Pflichtverletzung. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte den Kläger mehrfach gebeten hat, einen neuen Versicherungsschein sowie Nachweise zum Familienzuschlag zur Prüfung des Bemessungssatzes vorzulegen und ob sich die unterbliebene Belehrung über den aktuell geltenden Beihilfebemessungssatz durch Nichtvorlage dieser Unterlagen durch den Kläger begründet. Die Beklagte trifft schon nicht die Pflicht, den Kläger über den aktuell für ihn geltenden beihilferechtlichen Bemessungssatz bzw. darüber zu belehren, dass für ihn wegen seiner berücksichtigungsfähigen Kinder gem. § 46 Abs. 3 BBhV ein Bemessungssatz i.H.v. 70 Prozent gelte. 27 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften – vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Es wird erwartet, dass sich der Beamte um Angelegenheiten, die in seinem ureigensten Interesse liegen, selbst bemüht, 28 vgl. BVerwGE 44, 36 ff; Urteil vom 30.01.1997, BVerwGE 104, 55 ff; Beschluss vom 06.03.2002, 2 B 3.02. 29 Den Dienstherrn trifft daher keine Pflicht, Beamtinnen und Beamte darüber zu belehren, dass sie Anspruch auf einen höheren Beihilfebemessungssatz haben können. Erst recht ist der Dienstherr nicht verpflichtet, über Auswirkungen zu belehren, die Beihilfevorschriften auf die Tarifgestaltung der Anbieter privater Krankenversicherungen haben, 30 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.1998 – 12 A 5602/96 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 05.04.2011 – 5 LB 218/09 –, juris. 31 Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung, 32 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.06.1990 – 4 S 3615/88 –, juris, 33 betrifft den Fall einer unrichtig erteilten Auskunft. Eine unrichtige Auskunft wurde vorliegend aber nicht erteilt. Insbesondere ist in den jeweiligen Beihilfebescheiden der Beklagten, in denen ein Beihilfebemessungssatz in Höhe von 50 Prozent in Ansatz gebracht wurde, keine unrichtige Auskunft enthalten. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BBhV beträgt der Beihilfebemessungssatz für die beihilfeberechtigte Person 70 Prozent, wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind. Der Kläger hat drei berücksichtigungsfähige Kinder gem. § 4 Abs. 2 BBhV (ein Kind ist nicht mehr beim Familienzuschlag berücksichtigungsfähig), sodass der Beihilfebemessungssatz für ihn grundsätzlich 70 Prozent beträgt. Einer Beihilfegewährung auf dieser Grundlage steht aber hier § 48 BBhV entgegen. Nach § 48 Satz 1 BBhV darf die Beihilfe zusammen mit Sachleistungen und Erstattungen, die aus demselben Anlass aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung sowie aufgrund von anderen Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt werden, die Höhe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Vorliegend besaß der Kläger aber zum Zeitpunkt der Leistungserbringung eine private Krankenversicherung, die für ambulante und stationäre Heilbehandlungen und Zahnbehandlungen und -ersatz eine 50prozentige Leistung vorsieht. Hat der Beihilfeberechtigte einen privaten Krankenversicherungstarif abgeschlossen, der eine höhere Erstattung vorsieht als der von der Beihilfe nicht erstattete Anteil, so wird die Beihilfe entsprechend reduziert, 34 vgl. Köhnen/Schröder/Amelungk/Just, Kommentar zur Bundesbeihilfeverordnung, B I zu § 48 BBhV. 35 Bei den Anträgen des Klägers auf Beihilfe konnte demgemäß nur ein Bemessungssatz in Höhe von 50 Prozent zur Geltung kommen. 36 Mangels Pflichtverletzung kommt es auf die Frage des Verschuldens vorliegend nicht an. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.