Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 28. August 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 3. Fe-bruar 2014 verpflichtet, über den Auskunftsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Tatbestand Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 28. Februar 2013 an das Bundesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: Bundesamt) und begehrte Auskunft über die zu seiner Person beim Bundesamt gespeicherten Daten. Als konkreten Sachverhalt nannte er die rechtswidrige Datenübermittlung des Bundeskriminalamtes an das Bundesamt zum „No-Border-Camp“ Ende September/Anfang Oktober 2010 in Brüssel. Das besondere Interesse an der Auskunft ergebe sich durch anhängige oder noch zu führende Verwaltungsgerichtsverfahren. Auf Anforderung des Bundesamtes legte er mit Schreiben vom 17. März 2013 eine Kopie seines Personalausweises vor und wies darauf hin, dass er alle bei dem Bundesamt gespeicherten Daten zu seiner Person als mutmaßlich rechtswidrig betrachte und vorhabe, sämtliche Speicherungen des Bundesamtes verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen. Insofern könne er den Auskunftsanspruch nicht nur auf einen „konkreten Sachverhalt“ beschränken. Dies unterlaufe die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Mit Bescheid vom 28. August 2013 erteilte das Bundesamt Auskunft zu den ihm zur Person des Klägers vorliegenden Informationen zu den Feststellungen im Rahmen des „No-Border-Camps“. Darüber hinaus erteilte es Auskunft zu Informationen zur Person des Klägers, die im Zusammenhang mit der Anmeldung von Demonstrationen/Versammlungen in den Jahren 2010 und 2011 und einem Ermittlungsverfahren gegen ihn standen und teilte das Ergebnis einer Internetrecherche im Jahr 2010 zu seinem Namen mit. Eine weitergehende, umfassende Auskunft könne nach Abwägung mit dem Auskunftsinteresse des Klägers auch im Wege des Ermessens nicht gegeben werden. Es würde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen, sämtliche Akten des Bundesamtes daraufhin zu sichten, ob der Kläger in ihnen namentlich erwähnt sei. Außerdem stehe die grundsätzlich zu besorgende Ausforschungsgefahr einer weitergehenden Auskunft entgegen, wenn die Auskunftsanträge nicht auf bestimmte Sachverhalte beschränkt würden. Das sage nichts darüber aus, ob beim Bundesamt weitere die Person des Klägers betreffende Daten erfasst seien oder nicht. Den hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, die erteilte Auskunft habe bestätigt, dass nicht nur nachweislich falsche Informationen zu seiner Person gespeichert sein, sondern auch Daten rechtswidrig erhoben bzw. übermittelt worden seien. Er benötige eine vollständige Auskunft, um seinen Berichtigungs- bzw. Löschungsanspruch gegen das Bundesamt durchsetzen zu können. Der von der Beklagten behauptete „unverhältnismäßige Aufwand“ für eine weitergehende Auskunft sei durch nichts belegt und beruhe im Übrigen auch auf einem Organisationsverschulden, das dem Bundesamt anzulasten sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2014 wies das Bundesamt den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Soweit der Kläger einen konkreten Sachverhalt benannt habe, sei sein Auskunftsanspruch erfüllt. Einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch habe er auch im Wege des Ermessens nicht. Der unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand bei einer umfassenden Auskunftserteilung könne dadurch entstehen, dass Daten, die die Person des Klägers beträfen, in anderen Akten existieren könnten, ohne dass dies aus den geführten elektronischen Dateien hervorgehe. Ohne entsprechende inhaltliche Eingrenzungen müssten sämtliche beim Bundesamt geführten Akten durchgesehen werden, um den Auskunftsanspruch zu erfüllen. Zudem habe der Gesetzgeber mit dem Erfordernis eines konkreten Sachverhaltsvortrags der Gefahr begegnen wollen, dass sich ein Antragsteller über einen pauschalen oder nur mit dem Hinweis auf einzelne Sachverhalte begründeten Auskunftsantrag umfassend vergewissern könne, ob und gegebenenfalls welche seiner Aktivitäten durch das Bundesamt bereits erkannt wurden und wo Erkenntnislücken und damit Beobachtungsdefizite bestehen würden. Dadurch könne er verfassungsfeindliche oder sicherheitsgefährdende Aktivitäten in Zukunft entsprechend planen und so eine weitere Beobachtung durch das Bundesamt erschweren oder vereiteln. Eine solche Ausforschungsgefahr sei abstrakt bei jedem nicht auf bestimmte Sachverhalte beschränken Auskunftsbegehren gegeben. Es werde aber in jedem Einzelfall geprüft, ob aufgrund der Gesamtumstände des Falles, insbesondere aufgrund des von dem Betroffenen geltend gemachten Auskunftsinteresses, eine weitergehende Auskunft im Wege des Ermessens gegeben werden könne. Derartige Umstände seien im Fall des Klägers nicht gegeben. Es ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger geltend mache, dies sei notwendig, um seine Rechte auf Berichtigung oder Löschung falscher/rechtswidrig gespeicherter Daten durchsetzen zu können. Er habe trotz entsprechenden Hinweises keinen entsprechenden Antrag gestellt. Am 28. Februar 2014 hat der Kläger Klage erhoben und das Begehren auf umfassende Auskunft zu den über ihn vorhandenen Daten weiter verfolgt. Nach den bisher erteilten Auskünften gehe er davon aus, dass das Bundesamt ihn dem gewaltbereiten Linksextremismus zurechne und deshalb eine völlig legale Verhaltensweise wie die Wahrnehmung seines Demonstrationsrechtes in den Dateien des Bundesamtes erfasst habe. Zudem habe er sich in seinem Auskunftsverfahren gegenüber dem Bundeskriminalamt von einer Rechtsanwältin vertreten lassen, die selbst durch den Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg erfasst sei. Auch daran könne eine Speicherung anknüpfen. Er habe auch ein besonderes Interesse an einer umfassenden Auskunft. Die bisher erteilten Auskünfte ließen vermuten, dass das Bundesamt rechtswidrig erlangte Daten über ihn bei sich erfasst habe und weiterhin speichere. Von dem eingestellten Ermittlungsverfahren gegen ihn habe er erst durch die Auskunft erfahren. Das Bundesamt speichere seit einiger Zeit seine Informationen in elektronischen Volltextdateien. Es sei damit in der Lage, die in Sach- und Personenakten vorhandenen Daten allein mit dem Klägernamen elektronisch auszufiltern und ihm zugänglich zu machen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass tatsächlich ein unzumutbarer Verwaltungsaufwand entstehe. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 28. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2014 zu verurteilen, über die in den vorgenannten Bescheiden bereits erteilten Auskünfte hinaus umfassende Auskunft über die über ihn vorhandenen Informationen zu erteilen a) durch Übermittlung von Papier-Ausdrucken aller beim Beklagten zur Person des Klägers elektronisch geführten Informationen, b) durch Übermittlung eines NADIS-Ausdrucks über den Kläger, c) durch Übermittlung der Vorgänge, vermittels derer an dritte Stellen Auskünfte und welche über den Kläger weitergegeben worden sind, d) durch Übermittlung der über den Kläger in Akten und sonstigen nicht-elektronischen Unterlagen geführten Informationen, die durch ein Erschließungssystem direkt oder über den Umweg von Organisationen oder Gruppierungen, bei denen ein Zusammenhang mit dem Kläger angenommen wird, der Person des Klägers zugeordnet werden können. Nunmehr beantragt er, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 28. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2014 zu verpflichten, über die über die in den vorgenannten Bescheiden bereits erteilten Auskünfte hinaus über den Kläger vorhandenen Informationen Auskunft zu erteilen a) zu allen beim Bundesamt zur Person des Klägers elektronisch geführten Informationen, b) zu allen Daten des Klägers in „NADIS“, c) über alle über den Kläger in Papierform vorhandenen Informationen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide. Es bestehe lediglich ein Rechtsanspruch auf Auskunft in Form der Mitteilung der zu der betreffenden Person gespeicherten Daten, nicht hingegen auf Übermittlung von Papierausdrucken der gespeicherten Daten. Nach § 15 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bestehe auch kein Anspruch auf Auskunft über die Herkunft der Daten bzw. deren Übermittlung an andere Behörden. Soweit der Kläger geltend mache, dass die gespeicherten Daten unrichtig bzw. unzulässig gespeichert seien, habe er bisher noch keinen entsprechenden Antrag auf Berichtigung bzw. Löschung der Daten gestellt. Die Beklagte sei jedoch bereit, von Amts wegen zu prüfen, ob die entsprechenden Daten zu berichtigen seien. Dazu sei jedoch zumindest erforderlich, die Prozessakte einzusehen, die zu dem Verfahren des Klägers gegen das Bundeskriminalamt geführt wurde. Da der Kläger deren Beiziehung nicht wolle, sei eine Prüfung nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage mit dem Antrag, dem Kläger Auskunft zu allen zu seiner Person elektronisch gespeicherten oder in Papierform vorhandenen Daten einschließlich der in NADIS gespeicherten Daten zu gewähren, ist zulässig und teilweise begründet. Zwar hat der Kläger keinen Anspruch auf umfassende Auskunftserteilung, jedoch Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Auskunftsantrag neu entscheidet. Insoweit ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Mangels Spruchreife führt dies zur Verpflichtung der Beklagten, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf weiter gehende, umfassende Auskunftserteilung ist sein aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitetes Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) gewährleistet unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten und gewährleistet dessen Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 15. Dezember 1983 (Volkszählungsurteil) – 1 BvR 209/83 und andere –, juris Rz. 149. Entsprechend sieht § 15 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) vor, dass das Bundesamt zur Auskunft verpflichtet ist, soweit der Antragsteller auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Diese Auskunftspflicht hat das Bundesamt unstreitig mit den angegriffenen Bescheiden erfüllt. Es ist in der Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass ein Antragsteller neben diesem gesetzlich normierten Anspruch auf Auskunft hinaus einen Anspruch darauf hat, dass das Bundesamt im Wege des Ermessens darüber entscheidet, ob und inwieweit eine Auskunft auch über Umstände erteilt wird, zu der der Betroffene keinen konkreten Sachverhalt benannt hat. Dieses Ermessen ist nach Maßgabe des Zwecks der Regelung auszuüben. Neben dem auch den allgemeinen einschlägigen Vorschriften (z.B. § 19 BDSG) zugrunde liegenden Ziel, einen im Hinblick auf das Informationsinteresse unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, soll die Regelung Ausforschungsgefahren begegnen. Dabei handelt es sich um einen legitimen Belang, sofern die gestellten Anforderungen mit Rücksicht auf die konkrete Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich und im Hinblick auf das jeweilige Informationsinteresse verhältnismäßig sind, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2000 – 1 BvR 586/90, 1 BvR 673/90 –, juris Rz. 12. Das Gericht kann nicht feststellen, dass das Bundesamt über das weitergehende Auskunftsverlangen des Klägers ermessensfehlerfrei entschieden hat. Die Begründung, mit der eine weitergehende Informationserteilung abgelehnt wurde, beschränkt sich auf die bloße Behauptung, dass die weitergehende Auskunft einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursache und eine Ausforschungsgefahr bestehe. Die Beklagte hat aber weder in den angegriffenen Bescheiden noch im Klageverfahren auf Nachfrage für das Gericht nachvollziehbar und plausibel dargelegt noch ist sonst erkennbar geworden, woraus sich der unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand und diese Ausforschungsgefahr hier ergeben könnte. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob sie hier tatsächlich gegeben sind, ermessensfehlerfrei gewichtet und gegen das Auskunftsinteresse des Klägers abgewogen worden sind. Dem weitergehenden Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, dass sich weitere Daten möglicherweise nicht in einer Akte zur Person des Klägers (so genannte Personenakte) (so es denn eine solche gibt), sondern in Akten befinden, in denen Informationen zusammengefasst werden, die das Bundesamt im Hinblick auf einzelne Beobachtungsfelder (z.B. Organisationen) für bedeutsam erachtet (so genannte Sachakten). Wie das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 24. März 2010 ausdrücklich dargelegt hat, sind auch sachbezogene Daten im Hinblick auf das datenschutzrechtliche Begriffsverständnis in § 3 Abs. 1 BDSG dann personenbezogen, wenn sie die Sache identifizieren und in dem nach dem jeweiligen Lebenszusammenhang zur Beschreibung der Person-Sach-Beziehungen notwendigen Umfang charakterisieren. Die Auskunftsverpflichtung hängt nicht davon ab, ob die Daten in einer zur Person des Betroffenen geführten Akte oder in einer sachbezogenen Akte enthalten sind. Die Auskunftspflicht des Bundesamtes aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG bezieht sich daher sowohl auf personenbezogene Daten in Personen- als auch in Sachakten, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. März 2010 – 6 A 2.09 – juris Rz. 30 ff. Nichts anderes kann für den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine weitergehende Auskunftserteilung gelten. Die Begründung der angegriffenen Bescheide lässt nicht erkennen, dass das Bundesamt bei seiner Entscheidung von einer solchen Reichweite für seine Ermessensentscheidung ausgegangen und entsprechend das Auskunftsbegehren des Klägers geprüft hat. Auch die für die Ablehnung einer weiter gehenden Auskunft in den angegriffenen Bescheiden gegebene Begründung trägt die Ablehnung nicht. Dass eine weitergehende Auskunft zu personenbezogenen Daten des Klägers, insbesondere aus den sogenannten Sachakten einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht, ist ohne nähere Erläuterung nicht plausibel. Wenn eine Sachakte Informationen enthält, denen das Bundesamt auch im Hinblick auf eine Person Bedeutung beimisst, wird in dem nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) [jetzt NADIS WN, WN = Wissensnetz] ein Datensatz zu dieser Person angelegt und eine Verknüpfung zwischen der Person und der Fundstelle hergestellt. Mithilfe dieses Fundstellenverzeichnisses ist also in den Sachakten eine gezielte Auskunftssuche zu einer Person ohne weiteres möglich. So berichtet in Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Februar 2009 – 16 A 844/08 –, juris Rz. 4. Jedenfalls soweit Fundstellen in Sachakten NADIS-referenziert sind, ist es für das Bundesamt mit keinem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden, einen Auskunftsanspruch weitergehend zu erfüllen. Davon geht auch die Neufassung des § 15 BVerfSchG aus. Vergleiche dazu die Begründung zur Neufassung, Bundestags-Drucksache 18/4654, zu Nr. 10, Seite 26. Aber auch soweit für personenbezogene Informationen in Sachakten nicht über NADIS mit dem Namen einer Person verknüpft sind, weil das Bundesamt diese Informationen bezogen auf diese Person für unerheblich hält, müsste es im Zeitalter zunehmender elektronischer Aktenführung relativ leicht möglich sein, personenbezogene Daten mittels entsprechender Suchsysteme auch in Sachakten zu finden. Dem Gericht ist aus anderen Verfahren gegen die Beklagte bekannt, dass zumindest in einem Beobachtungsfeld (das hier vermutlich betroffen ist) bis 2007 rückwirkend Sachakten digitalisiert worden sind, So für linksextremistische Bestrebungen OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 – 16 A 844/08 –, juris Rz. 20. Das Argument eines unzumutbaren Verwaltungsaufwands ist daher nur plausibel, soweit personenbezogene Daten weder in NADIS referenziert sind noch die Sachakte digitalisiert ist. Nur dann dürften Fundstellen nur dadurch aufzufinden sein, dass jede Akte daraufhin durchgelesen wird, ob darin der Name des Betroffenen auftaucht. Darauf hat auch der Kläger hingewiesen, ohne dass die Beklagte hierauf reagiert und ihre Begründung weiter erläutert hat. Ebenso wenig hat die Beklagte die von ihr behauptete Ausforschungsgefahr in nachvollziehbarer Weise begründet. Eine Ausforschungsgefahr könnte bestehen, wenn durch die Auskunft der im konkreten Fall beobachtete Personenkreis und/oder die im konkreten Fall benutzten Arbeitsweisen und Methoden und/oder die Identität von Mitarbeitern oder V-Leuten aufgedeckt werden könnte. Eine solche unerwünschte Offenbarung kann sich unmittelbar aus seiner Auskunftserteilung an eine beobachtete Person oder mittelbar durch Rückschlüsse aus Auskünften ergeben, die anderen Personen erteilt worden sind. Auch wenn sicherlich nicht zu fordern ist, dass eine solche Gefahr erwiesenermaßen tatsächlich vorliegen muss, sondern es ausreichend sein dürfte, dass eine solche Gefahr bestehen könnte (allgemeiner Grundsatz der Gefahrenabwehr), muss jedoch zumindest nachvollziehbar dargelegt werden, dass diese Gefahr im konkreten Fall bestehen könnte, also welche Umstände im Einzelfall dazu führen, dass eine weitergehende Auskunft nicht erteilt wird. Solche Gründe müssen so einleuchtend dargelegt werden, dass sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkannt werden können. Die floskelhafte Wiedergabe von Gesichtspunkten, die ab-strakt unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmtem Umfang eine Geheimhaltungsbedürftigkeit der Daten begründen könnten, konkret aber nicht vorliegen müssen, reicht dazu nicht. Ohne die wenigstens grobe Kenntnis dieser Gründe lassen sich die widerstreitenden Auskunftsrechte und Geheimhaltungsinteressen nicht hinreichend sicher beurteilen. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2000, a.a.O., juris Rz. 14,19 Diesen Anforderungen genügt die Begründung für das Bestehen einer Ausforschungsgefahr nicht. Sie beschränkt sich auf die bloße Behauptung einer Ausforschungsgefahr, ohne dass triftige Gründe dafür genannt worden sind, woraus sich diese Ausforschungsgefahr im konkreten Einzelfall ergeben könnte. Auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten dazu keine weiteren Angaben gemacht. Das Gericht kann daher die Einschätzung der Beklagten nicht teilen, es bestehe bei einer weitergehenden Auskunftserteilung eine Ausforschungsgefahr. Ist danach die Begründung, mit der eine weitergehende Auskunft verweigert wurde, nicht nachvollziehbar, führt dies zur Aufhebung des Ablehnungsbescheides und zur Verpflichtung der Beklagten, den Antrag des Klägers erneut zu bescheiden. Einen weitergehenden Anspruch auf Verpflichtung des Bundesamtes, die erwünschten Auskünfte zu erteilen, hat der Kläger jedoch nicht. Da die Auskunft über Umstände, für die der Antragsteller keine konkreten Angaben macht, im Ermessen liegt, könnte das Bundesamt nur dann zur Auskunftserteilung verpflichtet werden, wenn das Ermessen zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert wäre, wenn also jede andere Entscheidung als die beantragte umfassende Auskunftserteilung rechtswidrig wäre. Dafür hat der Kläger nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Hinsichtlich der begehrten umfassenden Auskunft über die NADIS-Speicherung für den Kläger steht dem auch entgegen, dass die darin gespeicherten Daten nicht dem alleinigen Verfügungsrecht der Beklagten unterliegen. Diese Datei ist vielmehr nach § 6 Abs. 2 BVerfSchG eine so genannte Verbunddatei, in der auch andere Verfassungsschutzbehörden ihre Daten speichern und die daher einer Offenbarung wenigstens zustimmen müssten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.