Beschluss
1 L 1255/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0627.1L1255.16.00
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Leitsätze
Gaststättenrecht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4964/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25.05.2016 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gaststättenrecht 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4964/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25.05.2016 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4964/16 gegen die Ordnungsverfügung vom 25.05.2016 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist begründet. Zwar ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die auf den konkreten Einzelfall des Antragstellers bezogene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen u. a. dargelegt, dass angesichts der Notwendigkeit eines effektiven Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren Störungen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt jedoch zugunsten des Antragstellers aus. Entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, weil die Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet hat, kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht hat zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides und dem Interesse der Antragstellerseite an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfes abzuwägen. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, soweit sie bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden und auch nur möglichen summarischen Überprüfung hinreichend beurteilt werden können. Sind die Erfolgsaussichten jedoch nach summarischer Prüfung offen, so nimmt das Gericht eine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen anhand der damit verbundenen Folgen vor. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse, da sowohl die in der angegriffenen Verfügung angeordnete Sperrzeitverlängerung (1.) als auch die Festlegung des Ausschankendes auf 23:00 Uhr (2.) und die Anordnung der Einstellung jeglicher Beschallung ab 22:00 Uhr (3.) nach summarischer Prüfung in diesem Verfahren offensichtlich rechtswidrig sind und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Sperrzeitverlängerung kann nicht auf die von der Antragsgegnerin angenommene Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG gestützt werden. Einschlägige Rechtsgrundlage für die hier angeordnete Sperrzeitverlängerung an Freitagen, Samstagen und an den Tagen vor Feiertagen ist vielmehr § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i. V. m. § 3 Abs. 6 Gewerberechtsverordnung (GewRV). Da der Schutzzweck der Sperrzeitfestsetzung weitgehend mit demjenigen des § 5 GastG übereinstimmt, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.04.2016 – 4 A 17/14 –, begründet dies noch nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Verfügung. Auch die Voraussetzungen der hier einschlägigen Rechtsgrundlage des § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i. V m. § 3 Abs. 6 GewRV liegen indes nicht vor. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i. V m. § 3 Abs. 6 GewRV kann u. a. die in § 3 Abs. 3 Satz 1 GewRV geregelte, von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr währende allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden Ein besonderes öffentliches Bedürfnis für die Vorverlegung der Sperrzeit ist dann anzunehmen, wenn die Beibehaltung der regulären Sperrzeit für die Nachbarschaft des Gaststättenbetriebes, insbesondere für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke, zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führt, die namentlich in der Nachtzeit nicht hinzunehmen sind. Unzumutbare Lärmbelästigungen sind anzunehmen, wenn die Einwirkungen der Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können, wobei es hinsichtlich des zumutbaren Maßes auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt. Dabei sind bei der Frage der Zumutbarkeit der Lärmeinwirkung auch wertende Gesichtspunkte, wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz, als Kriterium heranzuziehen. Zu den zu berücksichtigenden Lärmeinwirkungen zählen nicht nur Geräusche durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb, also der Lärm aus der Gaststätte, sondern auch sonstiger, der Gaststätte zurechenbarer Lärm, etwa der Lärm, der durch die Gäste auf dem Weg von und zu der Gaststätte hervorgerufen wird, sofern er einen erkennbaren Bezug zu dem Betrieb hat. Das Ausmaß der durch den Betrieb von Gaststätten bedingten Lärmeinwirkungen beurteilt sich dabei anhand der normkonkretisierenden Regelungen der gemäß § 48 BImSchG erlassenen TA-Lärm, namentlich mit den dort je nach Gebietsart bestimmten Immissionsrichtwerten. Vgl. statt vieler VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2012 - 6 S 947/12 -, m. w. N., juris. Besondere örtliche Verhältnisse liegen demgegenüber vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse kommen nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Betracht; vielmehr dienen die Sperrzeitvorschriften auch dem Schutz vor sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen. Dabei ist darauf abzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass bei Beibehaltung der allgemeinen Sperrzeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Frage steht. Sicherheitsbeeinträchtigungen wie die Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten haben für die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne von § 3 Abs. 6 GewRV besondere Bedeutung. Vgl. VG München, Beschluss vom 02.12.2015 – M 16 S 15.5057 –. Ob hiervon ausgehend die der Gaststätte des Antragstellers benachbarte Bebauung einer am Maßstab der Unzumutbarkeit zu messenden Lärmimmission, ausgelöst durch den Betrieb des Antragstellers, ausgesetzt ist oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, bedarf nachvollziehbarer Feststellungen durch die Antragsgegnerin über Art und Weise sowie Ausmaß der Beeinträchtigungen. Vgl. etwa Sächs.OVG, Beschluss vom 30.05.1997 - 3 S 713/96 -, GewArch 1998, 37. Das ist vorliegend nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat zum einen vor Erlass der hier streitigen Sperrzeitverlängerung keine - erst recht keine an den Anforderungen der TA Lärm ausgerichtete - Lärmmessung durchgeführt oder durchführen lassen. Sie hat sich, wie in dem angefochtenen Bescheid auch selbst angeführt worden ist, bei ihrer Entscheidung vielmehr ausschließlich auf von den Beschwerdeführern dokumentierte und teilweise auch durch die vorliegenden Polizeiberichte bestätigte Belästigungen und Störungen gestützt. Eigene behördliche Feststellungen über auf die Nachbarschaft einwirkende Lärmbelastungen anstelle der jedenfalls primär hier aus Beweisgründen zu fordernden Lärmmessungen können zwar in Einzelfällen durch Feststellungen anderer Behörden oder staatlicher Stellen einschließlich der Polizei sowie schließlich durch Nachbarbeschwerden ersetzt werden. Vgl. VG Neustadt, Urteil vom 19.02.2015 - 4 K 966/14.NW -; Bayrischer VGH, Beschluss vom 24.05.2012 - 22 ZB 12.46 -; Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10/95 -, juris. Sie müssen dann allerdings in Häufung und Aussagegehalt derart signifikant, verdichtet und detailscharf sein, dass sich hieraus - auch für das Gericht - eine Tatsachengrundlage ergibt, die eine gebiets- und einzelfallbezogene Unzumutbarkeit der Lärmeinwirkungen als objektivierbar und zweifelsfrei auf der Hand liegend erscheinen lässt. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2009 - 1 N 52.08 -, juris. Das ist nicht der Fall. Die Antragsgegnerin bezieht sich hinsichtlich der von der Gaststätte ausgehenden Lärmbelastungen ausschließlich auf die Nachbarbeschwerden vom 14.09.2015 und 11.04.2016, die weder einzelne Zwischenfälle aufführen noch spezifische Zeitangaben beinhalten. Diese Beschwerden der Anwohner lassen sich für das Gericht anhand der bisher durchgeführten Feststellungen der Antragsgegnerin nicht verifizieren. Eigene Feststellungen hat die Antragsgegnerin nicht getroffen. Auch einschlägige Einsatzberichte der Polizei oder des Ordnungsdienstes liegen nicht vor. Die in der Akte befindlichen Polizeiberichte befassen sich im Wesentlichen mit Schlägereien, Diebstählen und Körperverletzungen, nicht aber mit Ruhestörungen. Soweit die Antragsgegnerin sich auf den Polizeibericht vom 17.04.2016 bezieht, nach dem gegen 04:50 Uhr Ruhestörungen von einer Personengruppe ausgingen, die sich gegenüber der Gaststätte des Antragstellers befand, ist dies der Gaststätte nicht zuordenbar. Diese war zu dem Zeitpunkt laut Polizeibericht bereits geschlossen. Zudem sind angesichts des Vorhandenseins einer zweiten Gaststätte in der Remscheider Straße auch die Beschwerden der Anwohner nicht eindeutig der Gaststätte des Antragstellers zuordenbar. Es obliegt der Antragsgegnerin, diesbezügliche hinreichende Feststellungen zu treffen. Vor diesem Hintergrund kann derzeit nicht festgestellt werden, dass der Betrieb des Antragstellers mit unzumutbaren Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft verbunden ist. Hierzu hätte es aufgrund der Anwohnerbeschwerden in Bezug auf konkrete Lärmbelästigungen vor Erlass einer Ordnungsverfügung eingehender behördlicher Prüfungen, insbesondere mehrfacher Lärmmessungen im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr bedurft. Auch nachvollziehbare Feststellungen der Antragsgegnerin hinsichtlich des Vorliegens besonderer örtlicher Verhältnisse sind nicht gegeben. Zwar finden sich in dem Verwaltungsvorgang Berichte über Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz und Jugendschutzgesetz sowie Polizeiberichte über Schlägereien vor der Gaststätte am 13.09.2015, 18.09.2015 und 21.11.2015, Diebstahls am 29.08.2015, Räuberischen Diebstahls am 14.09.2015 sowie Körperverletzung am 24.04.2016, jedoch genügen diese vereinzelten Vorfälle nicht, besondere örtliche Verhältnisse i. S. d. § 3 Abs. 6 GewRV anzunehmen. Besondere örtliche Verhältnisse setzen ein erhebliches Ausmaß der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus, die sich aus der Schwere oder der Häufigkeit der Delikte ergeben können. Es muss sich in dem Bereich um die Gaststätte nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen ein sicherheitsrechtlicher „Brennpunkt“ herausgebildet haben. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13.01.2016 – 22 CS 15.2643 –. Ein solcher wird nicht durch – wie hier – vereinzelt im Bereich der Gaststätte begangene Delikte begründet. Dies gilt vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich nachdem sich die Beteiligten im Dezember 2015 geeinigt hatten, dass der Antragsteller sich um Beruhigung der Situation bemüht und Karneval 2016 abgewartet werden soll, nur ein weiterer strafrechtlich relevanter Vorfall ereignete. Dabei hatte am 24.04.2016 ein Gast einen anderen geschlagen und sich geweigert, die Gaststätte zu verlassen. Die Situation ist zudem von dem Antragsteller durch Meldung bei der Polizei, die nach Eintreffen einen Platzverweis aussprach, selbst gelöst worden. 2. Auch die auf § 5 Abs. 1 GastG gestützte Festlegung des Ausschankendes auf 22:00 Uhr ist rechtswidrig. Weder liegen, wie dargelegt, eine Gefährdung der Gäste oder der im Betrieb Beschäftigten i. S. d. § 5 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 GastG für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, noch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG oder sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstückes oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit vor. 3. Ebenfalls rechtswidrig ist die Auflage mit dem Inhalt „An diesen Tagen haben Sie jegliche Beschallung ab 22:00 Uhr einzustellen.“. Sie ist bereits nicht hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Es ist auch nicht durch Auslegung erschließbar, was - gerade aus Empfängersicht – konkret von dem Antragsteller vorzunehmen ist. Eine Auflage, die wie hier der Gewährleistung des gesetzlichen Gebotes nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG dient, muss die Grenze zumutbarer bzw. zulässiger Belastung für Nachbar und Betreiber bestimmen und ihre Einhaltung aufgrund der Regelungen in der Genehmigung sicherstellen, so dass sich der Schutz der Nachbarschaft gegebenenfalls auch mittels Verwaltungszwangs durchsetzen lässt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26.07.2013 – 4 B 193/13 –. In derartigen Fällen ist es geboten, Maximalpegel vorzusehen, deren Überschreitung mit einer Wohnnutzung generell unverträglich ist. Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 25. Februar 2005 - 2 UE 2890/04 -; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 14. September 2004 - 6 A 10949/94 -. Die Begrenzung der von einer Gaststätte ausgehenden Geräusche durch einen Immissionsrichtwert ist hinreichend bestimmt, BVerwG, Urteil vom 5. November 1968 - 1 C 29.67 -; a. A. OVG LSA, Beschluss vom 3. August 2004 - 2 M 84/04 -, und jedenfalls dann geeignet, die Einhaltung der zu beachtenden Lärmgrenzwerte im Hinblick auf den Schutz Dritter sicherzustellen, wenn zugleich eine technische Lärmbegrenzung und eine verantwortliche Person zur Lärmüberwachung gefordert wird. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. August 2009 - 12 L 1191/09 - juris Rn. 11. Zwar setzt die von der Antragsgegnerin erteilte Gaststättenerlaubnis vom 10.09.2015 nicht zu überschreitende Immissionsrichtwerte fest, doch führt dies nicht zur hinreichenden Bestimmtheit der in Rede stehenden Auflage. Diese ordnet gerade das Unterlassen jeglicher Beschallung ab 22:00 Uhr an, ohne einen Richtwert festzusetzen oder zunächst zu bestimmen, was unter Beschallung zu verstehen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer in Orientierung an Ziff. 54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 7.500,- Euro zugrundegelegt. Für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war dieser Betrag zu halbieren.