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Urteil

19 K 3701/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0627.19K3701.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. 04. 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 22. 05. 2015 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Altersteilzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 00. 00. 1955 geborene Klägerin ist Beamtin im gehobenen nichttechnischen Dienst (A12). Sie steht seit dem 01. 08. 1972 im Dienst der Beklagten und ist dort im Fachbereich Finanzen eingesetzt. 3 Unter dem 10. 10. 2014 beantragte die Klägerin die Gewährung von Altersteilzeit im sog. Blockmodell nach § 65 LBG NRW. 4 Mi Bescheid vom 13. 04. 2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, es fehle die erforderliche Kostenneutralität der Maßnahme, da die Einhaltung einer Wiederbesetzungssperre durch den Fachbereich ausgeschlossen worden sei und auch keine akzeptablen alternativen Kompensationsmöglichkeiten unterbreitet oder befürwortet worden seien. Kostenneutralität sei eine zwingend vorgegebene Voraussetzung, auf deren Einhaltung aus Gleichbehandlungsgründen bestanden werden müsse. 5 Die Klägerin hat gegen den Bescheid unter dem 07. 05. 2015 Widerspruch eingelegt. 6 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. 05. 2015, zugegangen am 29. 05. 2015, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ergänzend unter anderem ausgeführt, die Stadt Leverkusen habe sich zur Teilnahme am Stärkungspakt Stadtfinanzen entschieden und unterliege deshalb den Verpflichtungen aus dem von der Bezirksregierung genehmigten Haushaltssanierungsplan mit dem Ziel eines ausgeglichenen Haushalts 2018. Eine Kostenneutralität sei nicht gegeben, da der Fachbereich der Klägerin eine Wiederbesetzungssperre und damit die Möglichkeit einer vorübergehenden Vakanz der von der Klägerin verwalteten Stelle konsequent ausgeschlossen habe. 7 Die Klägerin hat am 26. 06. 2015 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt sie unter anderem aus, es werde bestritten, dass die finanziellen Mittel für die Wiederbesetzung der Stelle fehlen. Es liege auch ein Nachfolgekonzept für die Stelle der Klägerin vor. Aus dem Fachbereich Finanzen sei drei Kollegen der Klägerin, u. a. der Fachbereichsleitung und dem stellvertretenden Abteilungsleiter, nach Februar 2014 Altersteilzeit gewährt worden. Auch dem Ehemann der Klägerin sei Altersteilzeit gewährt worden. Die Beklagte habe, da sie fehlerhaft von entgegenstehenden dienstlichen Belangen ausgegangen sei, das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Dem Antrag sei auch aus Gründe der Gleichberechtigung zu entsprechen, da anderen Beschäftigten, unter anderem auch aus dem Fachbereich der Klägerin, Altersteilzeit gewährt worden sei. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. 04. 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. 05. 2015 zu verpflichten, ihr zum nächstmöglichen Zeitpunkt Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell gemäß § 65 LBG NRW zu gewähren, 10 hilfsweise, 11 über ihren Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte hält an der Auffassung fest, dass der Antrag wegen fehlender Kostenneutralität abzulehnen sei. Die Einstellung eines externen Bewerbers während der Freistellungsphase würde zu einer finanziellen Mehrbelastung i.H.v. 65.375,- € führen. Um diese Mehrbelastung zu vermeiden, müsste die Stelle vorübergehend unbesetzt bleiben. Diese Möglichkeit sei vom Fachbereich Finanzen ausgeschlossen worden. Eine Wiederbesetzungssperre sei deshalb bezogen auf die Stelle der Klägerin nicht möglich und der Altersteilzeitantrag sei deshalb mit dienstlichen Belangen nicht vereinbar. Früher eingegangene Altersteilzeitanträge seien teilweise positiv beschieden worden, da die Beklagte noch nicht habe absehen können, dass die Nachfrage nach Altersteilzeit trotz der geringen finanziellen Anreize relativ groß sei. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 18 Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bescheidet, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. 19 Nach § 65 LBG Abs. 1 NRW kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn 20 1.die Beamtin oder der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat; die Dauer der Altersteilzeitbeschäftigung darf dabei zehn Jahre nicht übersteigen und 21 2. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 22 Nach Abs. 2 der Vorschrift kann Altersteilzeit auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). 23 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeit sind vorliegend gegeben. Der Altersteilzeit stehen im Falle der Klägerin insbesondere keine dringenden dienstlichen Belange entgegen. 24 Inhaltlich ist unter "dienstlichen Belangen" das engere öffentliche, d.h. dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen. "Dringende" dienstliche Belange sind solche aus dem Dienstbetrieb resultierenden Bedürfnisse, deren Bedeutung über das Normalmaß hinausgeht, die also mit erhöhter Prioritätsstufe ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen erfordern, um einen effektiven dienstlichen Betrieb zu gewährleisten. Sie liegen damit zwar noch unterhalb der Schwelle der "zwingenden" dienstlichen Belange, sind ihnen aber bereits angenähert. Mit dem Erfordernis, dass dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen dürfen, trägt die gesetzliche Regelung einerseits dem Bedürfnis des Dienstherrn Rechnung, im Bedarfsfall auf die volle Arbeitsleistung des Beamten zurückzugreifen. Andererseits berücksichtigt der Umstand, dass nicht jeder dienstliche Belang, sondern nur dringende dienstliche Belange der Gewährung der Altersteilzeit entgegenstehen, das berechtigte Interesse des Beamten, die Endphase seiner dienstlichen Laufbahn mit einer gewissen Verlässlichkeit zu planen. 25 Keine dringenden dienstlichen Belange sind solche Auswirkungen der Maßnahme, die regelmäßig und generell mit ihr verbunden sind, beispielsweise die Tatsache, dass der ausscheidende Beamte nicht mehr zur Verfügung steht, dass gegebenenfalls eine Ersatzkraft eingestellt werden muss und dass damit die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen ansteigen. Ebenso wenig kommen mit der Gewährung der Altersteilzeit verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende dringende Belange in Betracht. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. 04. 04 - 2 C 21/03 -, juris. 27 Davon ausgehend rechtfertigt der von der Beklagten allein geltend gemachte Gesichtspunkt der fehlenden Kostenneutralität die Annahme, dass dringende dienstliche Gründe dem Altersteilzeitantrag der Klägerin entgegenstehen, nicht. Es geht der Beklagten insoweit allein um die Vermeidung zusätzlicher Besoldungslasten, die durch die übergangslose Einstellung einer Ersatzkraft entstehen würden. Gerade dieser Gesichtspunkt darf einem Altersteilzeitantrag nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung aber nicht als dringender dienstlicher Belang entgegengehalten werden, da es sich um eine Auswirkung handelt, die regelmäßig und generell mit dem Altersteilzeitmodell verbunden ist. Finanzielle Nachteile für den Arbeitgeber müssen bei der Gewährung von Altersteilzeit hingenommen werden, da ansonsten der Zweck der Regelung leer liefe, 28 vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 08. 01. 2003 - 2 L 658/2 -, juris. 29 Die Sachlage, dass die Planstelle wegen fehlender Haushaltsmittel dauerhaft nicht nachbesetzt werden kann, 30 so der den Entscheidungen BVerwG, Urteil vom 29. 04. 04 - 2 C 21/03 -, juris, OVG Schleswig, Urteil vom 16. 05. 2003 - 3 LB 107/02 -, juris und OVG Saarland, Beschluss vom 15. 03. 2007 - 1 Q 39/06 -, juris zugrundeliegende Sachverhalt, 31 ist hier nicht gegeben. Der Beklagten ist lediglich daran gelegen, durch zeitlich verzögerte Nachbesetzungen Kosten zu sparen. Diese Vorgehensweise ist durch § 65 LBG NRW nicht gedeckt. 32 Unabhängig davon, dass der Aspekt der Kostenneutralität bereits keinen dringenden dienstlichen Belang i.S.d. § 65 LBG NRW darstellt, hätte die Beklagte auch die Pflicht gehabt, bei der Prüfung der Frage, ob ein Ausfall für die Zeit einer Wiederbesetzungssperre kompensiert werden kann, den Blick auch auf das Personal in anderen Fachbereichen zu richten. Die Klägerin ist Bedienstete der Stadt Leverkusen. Die Frage, ob ein Ausfall für die Zeit einer Wiederbesetzungssperre kompensiert werden kann, ist deshalb nicht nur durch den Fachbereich zu beantworten, in dem die Klägerin eingesetzt ist. Es hätten vielmehr alle Fachbereiche dahingehend in den Blick genommen werden müssen, ob Einsparpotentiale oder Umsetzungsmöglichkeiten bestehen. 33 Der Anspruch der Klägerin ist derzeit auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Neubescheidung beschränkt, da § 65 LBG NRW auf der Rechtsfolgenseite keinen gebundenen Anspruch formuliert, sondern der Behörde Ermessen einräumt. Für eine Ermessensreduzierung auf null mit der Folge, dass dem Hauptantrag der Klägerin folgend eine unbedingte Verpflichtung der Beklagten auszusprechen wäre, liegt derzeit noch keine hinreichend sichere Erkenntnisgrundlage vor. Denn es ist nicht von vorneherein auszuschließen, dass bisher nicht angesprochene Ermessensgesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Die Beklagte wird im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Ermessensentscheidung aber zu berücksichtigen haben, dass der Aspekt der Kostenneutralität im Rahmen des § 65 LBG NRW keine ermessensgerechte Erwägung darstellt. Die Entscheidung wird ebenfalls zu berücksichtigen haben, dass in dem Fachbereich, in dem die Klägerin tätig ist, u. a. auf der Leitungsebene Altersteilzeitanträge positiv beschieden wurden. Schließlich wird die Beklagte auch Art. 6 Abs. 1 GG und den Umstand zu berücksichtigen haben, dass dem ebenfalls im Dienst der Beklagten stehenden Ehemann der Klägerin bereits Altersteilzeit bewilligt wurde. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 VwGO. 35 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 sowie §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.