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Urteil

2 K 4269/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0706.2K4269.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung S. , Flur 00 Flurstücke 000 und 000 mit der postalischen Anschrift A. F. 0-0, 00000 L. (S1. ), welche mit einem Einfamilienhaus bebaut sind. Unter dem 23. Juli 2008 erteilte die Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der am 19. Oktober 2013 verstorbenen Frau D. , eine Baugenehmigung (Az. 00/00/0000/00000) zur Aufstockung des Einfamilienhauses. Bei Ortsbesichtigungen am 22. September 2008 und 15. Oktober 2008 stellte die Beklagte u.a. fest, dass im rückwärtigen Bereich des Gebäudes A. F. 0-0 in S1. ein zusätzlicher, ungenehmigter Aufbau errichtet worden war und der gemäß Baugenehmigung vom 23. Juli 2008 (Az. 00/00/0000/000) zum Nachbargrundstück A. F. 0 einzuhaltende Abstand von 3,00 m unterschritten wurde. Mit an die Rechtsvorgängerin der Klägerin gerichteter Ordnungsverfügung vom 24. September 2010 (Az.: 00/00/0000/0000), der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 29. September 2010 zugestellt, forderte die Beklagte Frau D. auf, innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft dieser Ordnungsverfügung die Aufstockung (das 2. Obergeschoss) auf dem rückwärtigen Teil des Gebäudes auf dem Grundstück A. F. 0-0 (siehe farbliche Markierung in der beigefügten Anlage) komplett und dauerhaft zu beseitigen (Ziffer 1.) und das 1. Obergeschoss des straßenseitigen Teils des Gebäudes auf dem Grundstück A. F. 0-0 auf einen Abstand von 3,00 m zur Nachbargrundstücksgrenze A. F. 0 gemäß der Baugenehmigung Az.: 00/00/0000/0000 (siehe farbliche Markierung in der beigefügten Anlage) komplett zurückzubauen (Ziffer 2.). Für den Fall, dass Frau D1. den Forderungen innerhalb der genannten Frist nicht nachkommt, drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro pro Forderung an. Die Ordnungsverfügung vom 24. September 2010 (00/00/0000/0000) ist zwischenzeitlich bestandskräftig. In der Folgezeit stellte die Beklagte bei weiteren Ortsbesichtigungen am 14. November 2011, 17. April 2012, 20. November 2012 und 17. Juli 2013 fest, dass weder ein Rückbau des Aufbaus im 2. Obergeschoss noch ein Rückbau des 1. Obergeschosses auf einen Abstand von 3,00 m zur Nachbargrundstücksgrenze A. F. 0 erfolgt war. Gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin setzte die Beklagte daraufhin mit Bescheiden vom 08. Mai 2012, 07. September 2012, 23. November 2012 und 06. August 2013 Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 72.000,00 Euro fest und drohte weitere Zwangsgelder an. In Höhe von 6.000,00 Euro wurde das festgesetzte Zwangsgeld gezahlt, für weitere 37.540,40 Euro wurden Zwangssicherungshypotheken auf den Grundbesitz A. F. 0-0 im Grundbuch eingetragen. Am 19. Oktober 2013 verstarb Frau D. . Mit notariellem Kaufvertrag vom 05. Mai 2014 wurde das Grundstück A. F. 0-0 in S1. an die Klägerin veräußert und am 03. November 2014 diese als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 05. Dezember 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass Anlass ihres Schreibens das gegen die Rechtsvorgängerin geführte ordnungsbehördliche Verfahren auf Beseitigung baulicher Mängel auf dem oben genannten Grundstück sei. Da den Forderungen aus der grundstücksbezogenen Ordnungsverfügung vom 24. September 2010, die auch für und gegen die Rechtsnachfolger von Frau D. gelten würde, bislang trotz mehrfacher Festsetzungen von Zwangsgeld gegen die Rechtsvorgängerin nicht nachgekommen worden sei, werde der Klägerin innerhalb einer Frist von zwei Wochen nunmehr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen mit, dass sich das Bauvorhaben im Sinne von § 34 BauGB, für welches mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 ein Bauantrag auf nachträgliche Legalisierung von der Beklagten abgelehnt worden sei, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Die Umgebung werde geprägt durch Neubauten im Bereich S2.----straße und T. Straße, die das streitgegenständliche Bauvorhaben überragen würden. Schließlich sei auch der Mindestabstand von 3,00 m zur Nachbargrenze eingehalten. Die aufgebrachte Wärmedämmung werde nach neuer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr mit eingerechnet. Die gegen diese Ablehnung der Baugenehmigung einreichte Klage, Az.: 2 K 285/14, wurde am 05. Juni 2015 von der Klägerin jedoch zurückgenommen. Mit Bescheid vom 04. April 2016 (Az.: 00/00/0000/0000), der Klägerin am 08. April 2016 zugestellt, setzte die Beklagte gegen die Klägerin ein (2.) Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 12.000,00 Euro (2 x 6.000,00 Euro) fest und drohte der Klägerin für den Fall, dass sie den Forderungen zu Ziffer 1. und 2. aus der Ordnungsverfügung vom 24. September 2010 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, ein (3.) Zwangsgeld in Höhe von 9.000,00 Euro pro Forderung an. Die Klägerin hat am 04. Mai 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Androhungsbescheid vom 18. Juni 2015 sei nicht bestandskräftig. Zudem sei der angegriffene Bescheid schon aus formalen Gründen rechtswidrig. Adressat der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzung und - androhung sowie der Ordnungsverfügung vom 24. September 2010 seien unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten. Gegen den Adressaten der Zwangsgeldfestsetzung und - androhung sei schließlich keine Ordnungsverfügung ergangen. Darüber hinaus sei der Bescheid auch inhaltlich rechtsfehlerhaft und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Das Einfamilienhaus auf dem Grundstück A. F. 0-0 genieße Bestandsschutz: Die Aufstockung eines zweiten (Teil-) Geschosses lasse den Bestandsschutz des 1. Obergeschosses unberührt. Allenfalls bestehe eine Rückbauverpflichtung hinsichtlich des Teilgeschosses im 2. Obergeschoss. Die Abstandflächen zur Nachbarparzelle 191 (A. F. 0) seien eingehalten. Die auf dem Objekt der Klägerin aufgebrachte Wärmedämmung sei insgesamt 14- 16 cm dick und rage in die Abstandfläche von 3,00 m hinein, was nach § 6 Abs. 14 BauO NRW nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen habe die Klägerin den Rohbau fast vollständig zurückgebaut. Nachdem die Aufbauten entfernt worden seien, bedürfe es der Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht mehr. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 04. April 2016 (Az.: 00/00/0000/0000) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie teilte mit, sie habe am 01. Juli 2016 eine Ortsbesichtigung durchgeführt und dabei festgestellt, dass zwischenzeitlich die Forderung zu Ziffer 1. aus der Ordnungsverfügung vom 24. September 2010 (vollständige Entfernung des illegalen Aufbaus auf dem Dach) erfüllt worden sei. Der Forderung zu Ziffer 2. (Rückbau des 1. Obergeschosses) sei hingegen weiterhin nicht nachgekommen worden. Die beiden festgesetzten Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 18.000,00 Euro (6.000,00 Euro + 12.000,00 Euro) seien bislang noch nicht beigetrieben worden. Die Hälfte der jeweiligen Zwangsgelder sei jedoch aufgrund der erfüllten Forderung zu 1. nunmehr abzusetzen. Ein neuer Bauantrag für das streitgegenständliche Grundstück sei mit Stand 01. Juli 2016 bislang nicht im System der Beklagten festzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 2 K 6749/15, 2 K 4269/16, 2 K 6378/10 und 2 K 285/14 sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch die Einzelrichterin entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 6 Abs. 1 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04. April 2016 (Az.: 00/00/0000/0000) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des in der Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2015 (Az.:00/00/0000/0000) angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 64 Satz 1 i. V. m. §§ 55 Abs. 1 und 60 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Danach setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin, Frau D. , ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt in Gestalt der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. September 2010 (00/00/0000/0000) ergangen, welcher unverändert rechtswirksam ist. Diese Ordnungsverfügung muss die Klägerin – entgegen ihrer Ansicht - als Rechtsnachfolgerin der Frau D. auch gegen sich gelten lassen, vgl. zur Frage der Wirksamkeit einer Beseitigungsanordnung gegenüber Rechtsnachfolgern BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 – IV C 62.66 -, BRS 24, Nr. 193 und juris Rdnr. 18; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2015 – 10 A 1432/12 -, juris und OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1996 – 10 A 4289/92 -, NVwZ-RR 1998, 159. Das Zwangsgeld in Höhe von 6.000,00 Euro je Forderung aus der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. September 2010 ist der Klägerin auch nach Maßgabe des § 63 VwVG NRW schriftlich angedroht worden. In der Androhung ist eine Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Androhung bestimmt worden. Der Zwangsgeldandrohungsbescheid ist der Klägerin gegen Postzustellungsurkunde am 23. Oktober 2015 zugestellt worden. Damit begann die von der Beklagten gesetzte Frist gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) am Samstag, dem 24. Oktober 2015 und endete am Donnerstag, dem 24. Dezember 2015. Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge hat die Beklagte noch bei einer Ortsbesichtigung am 12. Oktober 2015 festgestellt, dass beide Forderungen aus der Ordnungsverfügung vom 24. September 2010 noch nicht erfüllt waren. Erst bei einer am 01. Juli 2016 von der Beklagten durchgeführten Ortsbesichtigung wurde festgestellt, dass zwischenzeitlich die Forderung zu Ziffer 1. aus der Ordnungsverfügung vom 24. September 2010 (vollständige Entfernung des illegalen Aufbaus auf dem Dach) erfüllt worden ist. Der Forderung zu Ziffer 2. (Rückbau des 1. Obergeschosses) ist hingegen weiterhin nicht nachgekommen worden. Da auch kein Vollstreckungshindernis gegeben ist, das festgesetzte Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck steht, vgl. § 58 VwVG NRW, und auch sonst keine nach § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht zu prüfenden Fehler bei der Ausübung des (intendierten) Festsetzungsermessen vorliegen, ist die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig. Die von der Klägerin vorgebrachten Argumente, das Einfamilienhaus auf dem Grundstück A. F. 0-0 genieße Bestandsschutz und die Aufstockung eines zweiten (Teil-) Geschosses lasse den Bestandsschutz des 1. Obergeschosses unberührt sowie die aufgebrachte Wärmedämmung zum Nachbarflurstück A. F. 0 hin sei gemäß § 6 Abs. 14 BauO NRW nicht zu beanstanden, greifen nicht durch. Sie betreffen die der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzung und – androhung der Beklagten vom 04. April 2016 zugrundeliegende Ordnungsverfügung vom 24. September 2010 (Az.: 00/00/0000/0000), die jedoch zwischenzeitlich bestandskräftig ist. Insoweit wird auf die Ausführungen der Beklagten in diesem Bescheid verwiesen, der Streitgegenstand im Klageverfahren Az.: 2 K 6378/10 war, welches durch Klagerücknahme am 11. Oktober 2011 beendet wurde. Nicht zu beanstanden ist auch die Androhung der Festsetzung eines weiteren (3.) Zwangsgeldes in Höhe von 9.000,00 Euro je Forderung aus der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. September 2010 unter Ziffer II. des angefochtenen Bescheides vom 04. April 2016 (Az.: 00/00/0000/0000). Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und 60 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.