Beschluss
19 L 1511/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0708.19L1511.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Eilantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren war abzulehnen, weil der Antragsteller keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat und die Sache aus den nachstehenden Gründen auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 ZPO. 3 Der sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30.06.2016 (Az. 19 K 5712/16.A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.06.2016 anzuordnen, 5 ist zwar gemäß §§ 75 Abs. 1, 71 Abs. 4, 34, 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 6 Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung, bei der die Erfolgsaus-sichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind, überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylklageverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen. 7 Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes – also der Abschiebungsandrohung – bestehen. Dabei haben Tatsachen und Beweismittel, die nicht von den Beteiligten angegeben worden sind, unberücksichtigt zu bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. 8 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin. 9 Rechtsgrundlage der ausgesprochenen Abschiebungsandrohung sind §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG. 10 Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gehört, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), dass der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der Antrag auf Wiederaufgreifen binnen drei Monaten ab dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt wurde (§ 51 Abs. 3 VwVfG). 11 Der Antragsteller hat keine Wiederaufgreifensgründe in diesem Sinne geltend gemacht. 12 Es wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 24.06.2016, denen sich die Kammer anschließt, Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG. 13 Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers geltend macht, dass das Gutachten im Hinblick auf die Verfolgungsgeschichte des Antragstellers ein neues Beweismittel sei, weil danach die Angaben des Antragstellers glaubhalft erschienen, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Auch unter diesem Aspekt ist das Gutachten nicht zu berücksichtigen. Zum einen ist das Gutachten nicht auf eine derartige Untersuchung und Feststellung gerichtet und erfüllt auch ansonsten nicht die Anforderungen an ein psychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten. Zum anderen hätte es jedenfalls im Rechtsmittelverfahren zu dem Erstantrag des Antragstellers beigebracht werden können. 14 Auch das Ermessen der Antragsgegnerin, das Verfahren im Hinblick auf die Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG wieder aufzugreifen, ist nicht auf Null reduziert. Eine dahingehende Ermessensreduzierung auf Null kommt in Betracht, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen, individuellen Gefahrensituation ausgesetzt ist und deshalb ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu § 60 Abs. 7 AufenthG zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde, 15 vgl. BVerwG, vom 20.10.2004 – 1 C 15/03 – juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 12.09.2007 – 8 LB 210/05 – juris. 16 Das ist vorliegend nicht der Fall. 17 Dass der Antragsteller im Falle der Abschiebung einer solchen Gefahrensituation ausgesetzt wäre und "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde", ist nicht schlüssig dargelegt. 18 Eine Posttraumatische Belastungsstörung – sollte sie im Falle des Antragstellers tatsächlich vorliegen – ist in Sri Lanka generell behandelbar. Dies gilt auch für andere psychische Erkrankungen. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.07.2009 – 3 A 1426/07.A – juris (m.w.N.). 20 Dafür, dass dies im Falle des Antragstellers nicht so sein sollte, liegen keine tragfähigen Anhaltspunkte vor. 21 Dass die Rückkehr einer Retraumatisierung gleichkomme, begründet ebenfalls keine erhebliche Gefahr im oben genannten Sinne. Zum einen bleiben die Ausführungen pauschal und zum anderen setzt sich der Gutachter nicht mit der Behandlungsmöglichkeit auseinander. 22 Soweit der Gutachter – ebenfalls ohne nachvollziehbare Begründung – eine konkrete Suizidgefahr annimmt, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits mit Beschluss vom 16.12.2001 – 13 A 1140/04.A – ausgeführt: 23 „Soweit ein ausreisepflichtiger erfolgloser Asylbewerber suizidale Absichten äußert, oder ihm eine Suizidgefahr ärztlicherseits attestiert wird, führt das regelmäßig nicht zu einem vom Bundesamt anzuerkennenden Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Sinngemäßen Äußerungen des Ausländers dahin, lieber den Tod als eine Rückkehr in das Land der Verfolger oder seiner erlittenen Pein hinzunehmen, ist ohnehin mit besonderer Erforschung ihrer Ernsthaftigkeit zu begegnen. Auch eine ärztliche Attestierung einer Suizidgefahr begründet für sich allein gesehen kein vom Bundesamt anzuerkennendes Abschiebungshindernis. Ist die Suizidgefahr zurückzuführen auf die psychische Belastung wegen anstehender Abschiebung oder deren Vollzug in Deutschland, handelt es sich bereits nicht um ein zielstaatsbezogenes, weil nicht an besondere Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfendes Hindernis, das allein dem Bundesamt gegenüber geltend gemacht werden kann. Bei der Durchführung der Abschiebung kann und ist gegebenenfalls der Suizidgefahr, soweit sie ernsthaft zu befürchten ist, durch geeignete Vorkehrungen und Gestaltung der Abschiebung zu begegnen. Ist nach Rückkehr in das Heimatland die Gefahr eines Suizids wegen dortiger Umstände nicht ausgeschlossen, handelt es sich zum einen hinsichtlich des Eintritts der Tat regelmäßig um ein ungewisses und - im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - bezüglich seiner Eintrittswahrscheinlichkeit nicht annähernd greifbares und deshalb nicht konkretes Ereignis sowie zum anderen, wenn das Heimatland hinreichend Behandlungsmöglichkeiten für die als Abschiebungshindernis geltend gemachte Erkrankung bietet, eben nicht um ein an Gegebenheiten im Heimatland anknüpfendes, sondern um ein an Merkmale allein in der Person des Ausländers anknüpfendes und von seinem individuellen Entschluss abhängendes Ereignis.“ 24 Zitiert nach juris, Rn. 67 ff. 25 Die generell mit einer Abschiebung gegen den Willen des Betroffenen verbundenen psychischen Belastungen für diesen waren dem Gesetzgeber nicht unbekannt und nimmt das Gesetz in Kauf; sie begründen, wenn nicht die Ausreiseverpflichtung ad absurdum geführt werden soll, kein Abschiebungshindernis. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2005 – 13 A 2909/04.A –, juris, Rn. 68 zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 27 Zudem ist bei der Durchführung der Abschiebung gegebenenfalls zu erwartenden psychischen Extrembelastungen durch geeignete Vorkehrungen und Gestaltung der Abschiebung durch die Ausländerbehörde zu begegnen. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylG. 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).