Urteil
3 K 354/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0708.3K354.15.00
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Tenor
Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 1) richtet und soweit der Kläger und die Beklagte zu 2) den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils tragen der Kläger und die Beklagte zu 2) die Kosten jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 1) richtet und soweit der Kläger und die Beklagte zu 2) den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils tragen der Kläger und die Beklagte zu 2) die Kosten jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Anrechnung der Erhöhung der Grundbesoldung des Klägers auf dessen Zulagen durch die Regelungen des Dienstrechtsanpassungsgesetzes. Der Kläger ist Hochschulprofessor der Besoldungsgruppe W 2 an der E. T. L. . Im Jahr 2012 bezog er zusätzlich zu seinem Grundgehalt Leistungszulagen in Höhe von insgesamt 1.658,19 Euro brutto. Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Urteil vom 14.02.2012, dass die Besoldung der Hochschullehrer_innen in der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sei, weil der Grundgehaltssatz evident amtsunangemessen sei, BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Regelungen zur W 2-Besoldung in Hessen sah der Landesgesetzgeber auch in Nordrhein-Westfalen einen Anpassungsbedarf, siehe Entwurf des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, LT-Drucks. 16/1625, S. 71. Er erließ daher im Jahr 2013 das Gesetz zur Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 (im Folgenden: Erhöhungsgesetz; Art. 4 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes), das rückwirkend mit Wirkung zum 01.01.2013 in Kraft trat. Es sieht in § 1 eine Erhöhung des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W 2 um 690,- Euro und in der Besoldungsgruppe W 3 um 300,- Euro vor. Diese Erhöhungsbeträge werden jedoch nach § 2 Erhöhungsgesetz auf Berufungs-, Bleibeleistungs- und auf besondere Leistungsbezüge angerechnet, soweit diese jeweils im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes als monatlicher laufender Bezug zustanden. Die Anrechnung erfolgt in Höhe von 45% der monatlichen Leistungsbezüge bis maximal zur Höhe der Erhöhungsbeträge. Mit Schreiben vom 11.07.2013 informierte das M1. g. C. v. W. (im Folgenden: M2. ) die Hochschullehrer_innen über die erfolgte Gesetzesänderung. Die erstmalige Umsetzung der geänderten Besoldungsvorschriften erfolgte im Monat September 2013; in der Bezügemitteilung waren die entsprechenden Berechnungen, auch für die zurückliegenden Monate, enthalten. Mit Schreiben vom 04.11.2013 legte der Kläger beim M. Widerspruch gegen die Änderung seiner Bezüge mit Rückwirkung zum 01.01.2013 ein und beantragte, eine höhere Besoldung festzusetzen und zu gewähren. Auch nach der Erhöhung durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz sei die Höhe der W2-Besoldung nicht amtsangemessen. Das BVerfG habe von einer evidenten Unteralimentation gesprochen, weshalb auch die nun erfolgte Erhöhung nicht ausreichend sei. Ferner sei die Anrechnung der Besoldungserhöhung auf die ihm bereits gewährten Leistungsbezüge rechtswidrig. Der Gesetzgeber greife in bestandsgeschützte Besoldungszusagen nachträglich ein. Dies nivelliere den mit der bereits erfolgten Vergabe von Leistungsbezügen verbundenen Besoldungsvorteil gegenüber denjenigen Professor_innen, die über deutlich weniger oder überhaupt keine Leistungsbezüge verfügten. Die Anrechnung laufe daher dem Leitgedanken der W-Besoldung, der Honorierung individueller Leistungen, zuwider. Die Konsumtion stelle schließlich einen Verstoß gegen Art. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2014 wies das M. den Widerspruch des Klägers zurück. Für die beantragte Festsetzung des Gehalts bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die Anrechnung der Erhöhung des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W 2 trage dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012 Rechnung; durch die Erhöhung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3 werde das besoldungsrechtliche Abstandsgebot gesichert. Das Erhöhungsgesetz entspreche den durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums vorgegebenen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Anforderungen. Die Anrechnung verstoße insbesondere nicht gegen das Leistungsprinzip. Die Mehrheit der Professor_innen profitiere von der Anhebung des Grundgehalts; niemand werde schlechter gestellt. Es erfolge lediglich eine Umwidmung bestehender Leistungsbezüge in Grundgehalt, die keinen Eingriff in alimentative Besoldungsbestandteile darstelle. Weder die Besoldungsrelation zu anderen Professor_innen noch das Gefühl eigener überdurchschnittlicher Wertschätzung stellten in diesem Zusammenhang ein schützenswertes Rechtsgut dar. Ein Anrechnungsverzicht führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vorhandenen Professor_innen gegenüber neu zu berufenden Professor_innen und zu einer Einschränkung des Zwecks der Professorenbesoldungsreform, Leistung stärker in die Besoldung einzubeziehen. Durch die Anrechnung werde verhindert, dass die für die Vergabe von Leistungsbezügen zur Verfügung stehenden Mittel aufgrund der Erhöhung der Grundgehälter so begrenzt würden, dass für neu zu berufende Professor_innen kaum noch Mittel für die Vergabe von Leistungsbezügen vorhanden seien. Die Anrechnung erfolge ferner nur auf 45% der Leistungsbezüge, sodass ein Selbstbehalt in Höhe von mind. 55% als verbleibende Anerkennung für bisher erbrachte Leistungen verbleibe. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes werde durch die Anrechnung nicht verletzt. Es handele sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, weil das Gesetz auf eine gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsposition für die Zukunft einwirke. Eine solche sei grundsätzlich zulässig, sofern nicht die Interessen der Betroffenen gegenüber dem Anliegen des Gesetzgebers überwögen. Die „Gesamtbesoldung“ der einzelnen Professor_innen werde durch die Verrechnung betragsmäßig nicht verschlechtert. Dem gegenüber stehe das Ziel des Gesetzgebers, alle Professor_innen amtsangemessen zu besolden. Die Interessen der Betroffenen überwögen nicht die des Gesetzgebers. Die Umwidmung greife schließlich nicht in unzulässiger Weise in einzelvertragliche Berufungs- bzw. Leistungsvereinbarungen ein. Der Gesetzgeber könne aus sachlich gebotenen Gründen auch in diese Rechtspositionen eingreifen, wenn sich seine Ziele im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit nur auf diese Weise verwirklichen ließen und er dabei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit beachte. Der Kläger hat am 20.01.2015 Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, die Anrechnung der Besoldungserhöhung auf die ihm gewährte Leistungszulage in Höhe von 1.658,19 Euro sei rechtswidrig. Die Leistungszulage sei um 690,- Euro monatlich rückwirkend zum 01.01.2013 gekürzt worden. Dies stelle einen nachträglichen Eingriff des Besoldungsgesetzgebers in bestandsgeschützte Besoldungszulagen dar. Die Anrechnung nivelliere den mit der bereits erfolgten Vergabe von Leistungsbezügen verbundenen Besoldungsvorteil gegenüber denjenigen Professorinnen und Professoren, die über weniger oder gar keine Leistungszulagen verfügten. Dies könne auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass ansonsten eine Überalimentation vorliege, weil die Leistungsbezüge lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufwiesen. Der Gesetzgeber habe versucht, die verfassungsrechtlich erforderliche Alimentationsverbesserung bei Hochschullehrer_innen durch eine Kürzung der Leistungsbezüge zu refinanzieren. Dies verstoße gegen das Leistungsprinzip. Die Konsumtion verletze neben Art. 33 GG auch Art. 3 Abs. 1 GG, weil Professor_innen mit Leistungsbezügen den Professor_innen ohne Leistungsbezüge weitgehend gleichgestellt würden, was aufgrund der Systemwidrigkeit der gesetzlichen Regelungen nicht zu rechtfertigen sei. Die Klage war zunächst gegen den Beklagten zu 1) gerichtet. Nach einem gerichtlichen Hinweis hat der Kläger am 29.01.2016 einen Beklagtenwechsel vorgenommen und die Klage gegen die Beklagte zu 2) gerichtet. Der Kläger sowie die Beklagte zu 2) haben übereinstimmend auf die (nochmalige) Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verzichtet. Der Kläger hat zunächst beantragt, festzustellen, dass er nicht amtsangemessen besoldet ist sowie die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihm ab Rechtshängigkeit Zinsen auf die Nachzahlung der neu festzusetzenden Besoldungsbezüge in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Nach einem gerichtlichen Hinweis hat der Kläger sodann beantragt, die Beklagte zu 2) unter Abänderung der Festsetzung der Bezüge des Klägers durch das M1. für C. und W. und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2014 zu verurteilen, ihm rückwirkend ab 01.01.2013 die Besoldung ohne teilweise Kürzung der Leistungsbezüge vom 15.07.2009 und 11.03.2009 auszuzahlen, festzustellen, dass er nicht amtsangemessen besoldet ist, sowie die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihm ab Rechtshängigkeit Zinsen auf die Nachzahlung der neu festzusetzenden Besoldungsbezüge in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung haben der Kläger und die Beklagte zu 2) den Rechtsstreit hinsichtlich der Feststellung der Amtsangemessenheit der Alimentation des Klägers übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu 2) unter Abänderung der Festsetzung seiner Bezüge durch das M. und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2014 zu verurteilen, ihm rückwirkend ab dem 01.01.2013 die Besoldung ohne teilweise Kürzung der Leistungsbezüge vom 15.07.2009 und 11.03.2009 auszuzahlen sowie 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihm ab Rechtshängigkeit Zinsen auf die Nachzahlung der neu festzusetzenden Besoldungsbezüge in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des M. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Klage gegen den Beklagten zu 1) gerichtet war, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da der vorgenommene Beklagtenwechsel als Klagerücknahme der gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klage zu werten ist. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits folgt die Verfahrenseinstellung aus einer entsprechenden Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Kammer konnte sodann über die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage mit den zuletzt gestellten Anträgen in der Sache entscheiden, weil sowohl die in dem Beklagtenwechsel liegende Klageänderung als auch die Umstellung des Feststellungsantrags auf einen Leistungsantrag als sachdienlich i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO zu beurteilen sind. Sie dienen nämlich der endgültigen Beilegung des Streits über die von Beginn an dem Verfahren zugrunde liegende Frage, ob die Verrechnung der Leistungsbezüge des Klägers mit der zum 01.01.2013 erfolgten Erhöhung des Grundgehalts rechtmäßig ist. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die erhobene allgemeine Leistungsklage ist die statthafte Klageart. Der Kläger begehrt die Gewährung von weiteren Leistungsbezügen über die seit dem 01.01.2013 gewährten hinaus. Zwar ist allgemein anerkannt, dass die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation im Wege der Feststellungsklage zu klären ist, weil aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes (§ 2 Abs. 1 BBesG) und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers Beamt_innen und Richter_innen dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden können, die gesetzlich nicht vorgesehen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 – 2 C 49/07 –, juris, Rn. 29; Urteil vom 19.12.2002 – 2 C 34/01 –, juris, Rn. 11; OVG NW, Urteil vom 12.02.2014 – 3 A 155/09 –, juris, Rn. 29. Vorliegend geht es indes nicht um die Geltendmachung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Anspruchs. Vielmehr steht konkret die Verfassungsmäßigkeit der Verrechnungsregelung in § 2 Erhöhungsgesetz in Streit. Würde diese wegen Verfassungswidrigkeit von einem Verfassungsgericht für nichtig oder unanwendbar erklärt, bestünde ohne weitere Notwendigkeit eines gesetzgeberischen Tätigwerdens der begehrte Anspruch auf Auszahlung der ungekürzten Zulagen zusätzlich zum vollen Grundgehalt. Aus diesem Grund kann und muss der Kläger sein Begehren im Wege der Leistungsklage geltend machen, die allgemeine Feststellungsklage ist demgegenüber subsidiär (§ 43 Abs. 2 VwGO). Im Ergebnis ebenfalls die Statthaftigkeit der Leistungsklage bejahend VG Bayreuth, Urteil vom 27.10.2015 – B 5 K 13.915 –, juris, Rn. 21; VG Gießen, Urteil vom 22.07.2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris, Rn. 82 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 03.02.2015 – W 1 K 14.211 –, juris, Rn. 19; VG Trier, Urteil vom 09.09.2014 – 1 K 711/14.TR –, juris, Rn. 20. 2. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht das prozessuale Erfordernis der erfolglosen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entgegen. Bedenken könnten sich insoweit aus einer möglicherweise fehlerhaften Zuständigkeit des M. zur Bescheidung des Widerspruchs ergeben. Vor Klagen eines Beamten oder einer Beamtin aus dem Beamtenverhältnis ist ein Vorverfahren erfolglos durchzuführen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Dies gilt auch für Beamt_innen der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, zu denen die Beklagte zu 2) zählt (§§ 1, 2 Nr. 2 BeamtStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 HG NRW). Grundsätzlich ist für den Erlass des Widerspruchsbescheides die oberste Dienstbehörde zuständig (§ 54 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG). Dies war vorliegend im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 3, § 82 Abs. 1 HG NRW; im Folgenden: Ministerium). Eine abweichende gesetzliche Zuständigkeitsregelung, die dem M. die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuwies, ist nicht erkennbar. Eine Zuständigkeit folgte nicht aus § 80 Abs. 5 Satz 3 LBG NRW i.d.F. vom 21.04.2009, der die entsprechende Zuständigkeit des M. ausdrücklich ausschließlich auf Versorgungsangelegenheiten begrenzt und Besoldungsangelegenheiten gerade nicht erfasst. Auch aus § 6 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, nach dem die Berechnung und Zahlbarmachung der Besoldung dem M. obliegt, folgt keine Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden, weil sich die Aufgabenübertragung auf die technische Abwicklung der Bezügeverfahren und sonstigen Personalaufwendungen beschränkt. Siehe zum Ganzen VG Münster, Urteil vom 28.12.2015 – 5 K 2215/14 –, juris, Rn. 22 ff. Es ist auch nicht ersichtlich oder dargetan, dass die Beklagte zu 2) die Aufgabe der Durchführung des Widerspruchsverfahrens in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten gem. § 77 Abs. 3 Satz 1 und 3 HG NRW, § 92 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG NRW i.d.F. vom 21.04.2009 im Zeitpunkt des ergangenen Widerspruchsbescheides bereits wirksam dem M. übertragen hätte. Die Zuständigkeit des M. für den Erlass des Widerspruchsbescheides könnte sich allerdings aus § 54 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG ergeben, wenn das Ministerium die Entscheidung durch allgemeine Anordnung auf das M. übertragen hätte. Eine solche Aufgabenübertragung könnte sich aus dem an die Universitäten, Universitätskliniken und Fachhochschulen in der Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen gerichteten Erlass des Ministeriums vom 12.03.2012 ergeben, in dem es heißt, dass Widersprüche gegen die Professorenbesoldung, soweit sie an die Hochschulen gerichtet seien, zuständigkeitshalber an das M. weiterzuleiten seien (wenngleich das Ministerium zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht oberste Dienstbehörde für die verbeamteten Professoren war, vgl. § 33 Abs. 2 Satz 3 HG NRW in der damals geltenden Fassung vom 21.04.2009). Die Beantwortung dieser Frage kann letztlich offen bleiben, denn selbst wenn der vorgenannte Erlass keine wirksame allgemeine Anordnung im Sinne des § 54 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG darstellte (mit der Folge der fehlenden Zuständigkeit des M. zur Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens und der Bescheidung des Widerspruchs durch die unzuständige Behörde), wäre die Prozessvoraussetzung eines durchgeführten Widerspruchsverfahrens erfüllt, weil das Erfordernis eines Widerspruchsverfahrens nicht besagt, dass der Widerspruchsbescheid (in formeller Hinsicht) frei von Rechtsfehlern sein muss. BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 – 5 C 23/85 –, juris, Rn. 11 m.w.N. Dies muss jedenfalls immer dann gelten, wenn die im Widerspruchsverfahren aufgetretenen Rechtsfehler in der Sphäre des Beklagten, der Widerspruchsbehörde oder der von diesen zu ihrer Aufgabenerfüllung herangezogenen weiteren Behörden liegt. Vgl. Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 68 Rn. 40. So liegt der Fall hier: Das M. hat dem Kläger seine monatlichen Bezügemitteilungen übersandt und ihm auch hinsichtlich der Erhöhung des Grundgehalts mitgeteilt, dass seine Zulagen mit dieser Erhöhung verrechnet würden. Dadurch ist bei dem Kläger in nachvollziehbarer Weise der Eindruck entstanden, das M. sei für seine Besoldungsangelegenheiten insgesamt – einschließlich der Bescheidung eines etwaigen Widerspruchs – zuständig. Nachdem der Kläger aus diesem Grund seinen Widerspruch an das M. adressiert hatte, erfolgte von dort keine Weiterleitung an die zuständige oberste Dienstbehörde, das Ministerium, sondern eine unmittelbare Bescheidung in der Sache, ohne dass etwaige Zuständigkeitszweifel geäußert worden wären. Dieses Verhalten des M. , dessen sich die Beklagte zu 2) zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient hat, kann nunmehr nicht zu Lasten des Klägers gehen. Dies gilt um so mehr, als dass sowohl das M. als auch das Ministerium von der Zuständigkeit des M. zur Bescheidung des Widerspruchs ausgingen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger gar keine Kenntnis davon haben konnte, ob die Beklagte zu 2) das M. gem. § § 77 Abs. 3 Satz 1 und 3 HG NRW, § 92 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG NRW i.d.F. vom 21.04.2009 mit der Durchführung der Widerspruchsverfahren in Besoldungsangelegenheiten beauftragt hatte. Im Übrigen spricht viel dafür, dass die (nochmalige) Durchführung eines Widerspruchsverfahrens auch dann entbehrlich ist, wenn man vorliegend davon ausgeht, dass es an einem ordnungsgemäßen Vorverfahren fehlt. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 2) haben darauf verzichtet. Zwar ist vorliegend die Beklagte zu 2) nicht mit der Widerspruchsbehörde identisch. Gleichwohl wäre ein (weiteres) Vorverfahren voraussichtlich bereits deshalb aussichtslos und damit bloßer Formalismus, weil vorliegend unstrittig ist, dass sich die vorgenommene Verrechnung der gewährten Zulagen mit der Grundgehaltserhöhung unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Gesetz ergibt. Beanstandet wird insoweit „nur“ die vermeintliche Verfassungswidrigkeit dieser Regelung. Da aber die Widerspruchsbehörde an Recht und Gesetz gebunden ist und auch keine Möglichkeit hat, eine ihrer Auffassung nach verfassungswidrige Norm dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, bliebe ihr gar nichts anderes übrig, als in der Sache wie geschehen zu entscheiden und den Widerspruch zurückzuweisen. Schließlich ist seit dem 01.07.2016 das M. die zuständige Widerspruchsbehörde (§ 85 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW i.d.F. vom 14.06.2016), das bereits hinreichend erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, dass es einem Widerspruch nicht abgeholfen hätte bzw. auch in Zukunft nicht abhelfen würde. 3. Der dem Widerspruchsbescheid womöglich anhaftende Rechtsfehler der Bescheidung des Widerspruchs durch die unzuständige Behörde würde auch nicht die isolierte Aufhebung dieses Bescheids zur Folge haben. Denn der in der erhobenen Leistungsklage enthaltene Antrag, den Widerspruchsbescheid vom 22.12.2014 aufzuheben, ist gegenüber dem Leistungsantrag unselbständig. Er dient lediglich dazu, den Weg für den begehrten Leistungsausspruch des Gerichts freizumachen, sollte sich das Begehren in der Sache als begründet erweisen. BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 – 5 C 23/85 –, juris, Rn. 12; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 14.02.1996 – 6 S 60/93 –, juris, Rn. 30. II. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Auszahlung weiterer Leistungsbezüge zu. 1. Das M. hat die dem Kläger auszuzahlende Gesamtbesoldung zutreffend ermittelt. Insbesondere hat es die Anrechnung der zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Erhöhung des Grundgehalts von 690,- Euro auf die dem Kläger zustehenden Leistungszulagen gem. § 2 Erhöhungsgesetz korrekt vorgenommen. Nach dieser - inzwischen durch Art. 25 des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (DRModG NRW) zum 01.07.2016 aufgehoben - Vorschrift wird der Erhöhungsbetrag auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge und auf besondere Leistungsbezüge angerechnet, soweit diese zum 01.01.2013 als monatlich laufender Bezug zustanden. Insgesamt erfolgt die Anrechnung in Höhe von 45% der Leistungsbezüge bis maximal zur Höhe der Erhöhungsbeträge. Zunächst sind unbefristete, dann befristete Leistungsbezüge heranzuziehen. Dementsprechend hat das M. die Erhöhung vorliegend in vollem Umfang auf die unbefristete Berufungs- bzw. Bleibeleistungszulage angerechnet, weil 45% der Zulage, die im Jahr 2013 1.658,19 Euro betrug, den maximal anrechenbaren Erhöhungsbetrag von 690,- Euro übersteigen. Die Erhöhung des Grundgehalts wirkte sich damit – gemessen am Bruttogehalt – nicht aus. 2. Es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Anrechnungsregelung des § 2 Erhöhungsgesetz mit dem Grundgesetz. a) Die Konsumtionsregelung verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. aa) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das Alimentationsprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG zählt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Vgl. BVerfGE 8, 1 (14); 117, 330 (351); 119, 247 (269); 130, 263 (292). Die vorgenommene Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf die vorhandenen Leistungsbezüge verstößt schon deshalb nicht gegen das Alimentationsprinzip, weil die Leistungsbezüge kein Bestandteil der Alimentation sind, sondern individuelle Bezüge eigener Art. Leistungsbezüge haben nur dann alimentativen Charakter, wenn sie für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Kriterien für die Vergabe der Leistungsbezüge vom Gesetzgeber hinreichend bestimmt ausgestaltet sind und wenn der einzelne Professor unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen hat. BVerfGE 130, 263 (300 f.). Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat die Struktur der Leistungsbezüge nach §§ 33 ff. BBesG bzw. nunmehr §§ 33 ff. ÜBesG NRW und §§ 2 ff. Hochschul-Leistungsbezügeverordnung (HLeistBVO) im Rahmen der Neuregelung der Professorenbesoldung zum 01.01.2013 unangetastet gelassen. Sie entspricht daher nach wie vor im Wesentlichen der bis zum 31.12.2012 in Hessen geltenden Rechtslage. Die Leistungsbezüge für Professoren nach dem im Jahr 2012 geltenden hessischen Recht wiesen einen lediglich additiven, aber keinen alimentativen Charakter auf, weil sie gerade nicht für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt waren. Insbesondere bestand (und besteht) nach der gesetzlichen Konzeption kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen, sondern lediglich ein Anspruch darauf, dass über die Gewährung ermessensfehlerfrei entschieden wird. BVerfGE 130, 263 (308 f.). Letztlich genügten die Leistungsbezüge damit nicht dem Gebot der Gesetzmäßigkeit der Besoldung, welches zum allgemeinen Alimentationsgrundsatz gehört. Vgl. BVerfGE 130, 263 (315, a.M. Lübbe-Wolff). Für die Leistungsbezüge nach nordrhein-westfälischem Recht kann nach dem oben Gesagten nichts anderes gelten. Gegen die Einstufung dieser Bezügebestandteile als Alimentation spricht auch die (rechtsfehlerhafte) Einschätzung des Gesetzgebers bei der grundlegenden Reform der Professorenbesoldung im Jahr 2002, die festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellten auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge die amtsangemessene Alimentation dar. BT-Drucks. 14/6852, S. 25. Die Leistungsbezüge waren mithin weder vom Gesetzgeber als Alimentationsbestandteile konzipiert, noch erfüllten sie die für die Zuerkennung eines alimentativen Charakters erforderlichen objektiven Kriterien. Der Anspruch auf amtsangemessene Besoldung sollte und soll nach wie vor allein durch die Gewährung des Grundgehalts erfüllt werden. Die Leistungsbezüge erfüllen mithin nicht die der Alimentation zu Grunde liegende Funktion der Gewährung eines angemessenen Lebensstandards, sondern honorieren – darüber hinausgehend – die über die geschuldeten Dienstpflichten hinausgehenden Tätigkeiten oder besondere Verdienste eines Professors oder einer Professorin. Wenn den Leistungsbezügen nach dem Gesagten kein alimentativer Charakter innewohnt, kann ihre Anrechnung aber auch denknotwendig nicht am Alimentationsprinzip zu messen sein. Wenn insofern der Umstand als ausreichend erachtet wird, dass die Zulagen Teil der Besoldung seien, bleibt unberücksichtigt, dass Besoldung und Alimentation keine deckungsgleichen Begriffe sind. Die Alimentation ist amtsbezogen , d.h. sie wird vom Gesetzgeber nicht für den einzelnen Beamten nach dessen individuellen Bedürfnissen, sondern nach einer in den unterschiedlichen Statusämtern und Besoldungsgruppen zum Ausdruck kommenden Abstufung festgesetzt. Daher sind alle Beamt_innen, die dasselbe Statusamt bekleiden und derselben Besoldungsgruppe angehören, in gleicher Höhe zu besolden. Soweit Unterschiede im Funktionsamt eine höhere als die nach diesen Maßstäben für alle Beamt-innen geltende Besoldung gebieten, kann der Dienstherr dem durch Gewährung zusätzlicher Funktionszulagen wie etwa einer Erschwerniszulage Rechnung tragen. BVerwGE 132, 299 (305). Dies führt indes nicht dazu, dass Erschwerniszulagen – oder wie vorliegend Leistungsbezüge – Bestandteil der Alimentation würden. Ebenfalls gegen eine Einbeziehung der Leistungsbezüge in den Schutzbereich des Alimentationsprinzips VG Bayreuth, Urteil vom 27.10.2015 – B 5 K 13.915 –, juris, Rn. 29; Sachs, NWVBl. 2013, 309 (311); Battis/Grigoleit, ZBR 2013, 73 (74); a.A. OVG Koblenz, Urteile vom 15.12.2015 - 2 A 11055/14 –, juris, Rn. 31 und vom 05.04.2016 – 2 A 11124/15 –, juris, Rn. 28; VG Würzburg, Urteil vom 03.02.2015 – W 1 K 14.211 –, juris, Rn. 23; VG Trier, Urteil vom 09.09.2014 – 1 K 711/14.TR –, juris, Rn. 34; Wolff, WissR 46 (2013), 126 (142); offen lassend: VG Gießen, Urteil vom 22.07.2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris, Rn. 109, 121. bb) Die Anrechnungsregelung des § 2 Erhöhungsgesetz verstößt auch im Übrigen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Dabei kann offen bleiben, ob es einen hergebrachten Grundsatz des Hochschullehrerbeamtenrechts gibt, wonach die Rechtsstellung der ordentlichen und außerordentlichen Professoren durch Sonderzusagen in Form von Berufungsvereinbarungen bestimmt wird, die die vielfältigen Besonderheiten der Besoldung und des Amtes regeln. Auch wenn man einen solchen hergebrachten Grundsatz des Beamtenrechts der Hochschullehrer anerkennt, sind die Berufungsvereinbarungen – und damit auch die entsprechenden Berufungs-Leistungsbezüge nach dem ÜBesG NRW – nicht schlechthin jeder gesetzlichen Veränderung entzogen, die im Zuge einer Reform der Organisation und der inneren Struktur der Hochschulen erfolgt. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet zwar den Gesetzgeber, bei der Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen. Geschützt werden aber, im Unterschied zu Art. 129 Abs. 3 WRV, nicht die „wohlerworbenen Rechte“ der Beamten, sondern nur ein Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums. Art. 33 Abs. 5 GG lässt zudem einen weiten Ermessensspielraum für die Anpassung des Beamtenrechts an neue Entwicklungen. Jedoch muss der Gesetzgeber derartige Vereinbarungen bzw. Zusagen in der Weise respektieren, dass die rechtliche Bindung nicht grundsätzlich abgelehnt wird. Das Gesetz darf sich nur aus sachlich gebotenen Gründen über rechtsverbindliche Vereinbarungen mit Hochschullehrer_innen hinwegsetzen, wenn seine Ziele, die sich im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit halten, nur auf diese Weise verwirklicht werden können. Siehe BVerfGE 43, 242 (277 ff.). Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 – 2 BvR 513/73 u.a. -, juris, Rn. 96 ff.; BVerwG, Beschluss vom 17.08.2009 – 6 B 9/09 –, juris, Rn. 6. Gemessen an diesen Maßstäben liegt kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vor. Zunächst ist festzustellen, dass der Gesetzgeber seine rechtliche Bindung an die bisher vergebenen Leistungsbezüge nicht bereits dem Grunde nach ablehnt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Anrechnungsvorschrift nur dann einen Anwendungsbereich hat, wenn von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Zahlung ausgegangen wird. Wird schon die Zahlungsverpflichtung an sich in Abrede gestellt oder aufgehoben, bedarf es keiner Anrechnungsregelung. So auch VG Gießen, Urteil vom 22.07.2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris, Rn. 115. Im Übrigen wird die Anerkennung der rechtlichen Bindung an die Leistungsbezüge auch dadurch deutlich, dass diese den Begünstigten mindestens in Höhe von 55% – und damit überhälftig – erhalten bleiben. Der Gesetzgeber kann sich ferner auf sachliche Gründe für die Anrechnungsregelung berufen. Anderweitige Möglichkeiten zur Erreichung seines Ziels sind nicht ersichtlich. Der Landesgesetzgeber stand nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der W-Besoldung in Hessen, die derjenigen in Nordrhein-Westfalen vergleichbar war, vor der Aufgabe, die Besoldung der Hochschullehrer_innen in einer verfassungskonformen Weise neu auszugestalten. Er entschied sich dabei für die Variante, die Grundstruktur des zweigliedrigen Besoldungssystems – bestehend aus einem festen Grundgehalt und der Höhe nach variablen, nicht alimentativen Leistungsbezügen – beizubehalten. Diese Grundentscheidung war von seinem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt, siehe BVerfGE 130, 263 (311). Entsprechend der bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben erfolgte zur Wiederherstellung der amtsangemessenen Alimentation eine deutliche Erhöhung des Grundgehalts. Zugleich stand der Gesetzgeber nunmehr vor dem Problem, dass die bereits vergebenen Leistungsbezüge noch auf der Grundlage eines deutlich niedrigeren Grundgehalts berechnet und vergeben worden und damit zwangsläufig höher ausgefallen waren, als sie bei dem späteren Niveau des Grundgehalts ausgefallen wären. VG Trier, Urteil vom 09.09.2014 – 1 K 711/14.TR –, juris, Rn. 52; VG Gießen, Urteil vom 22.07.2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris, Rn. 117; vgl. ferner LAG Hamm, Urteil vom 14.10.2015 – 5 Sa 199/15 –, juris, Rn. 50. Die früheren, vor dem 01.01.2013 vergebenen, vergleichsweise hohen Leistungsbezüge wurden quasi durch die Unteralimentierung aller Professor_innen finanziert. Ohne die Anrechnungsregelung kämen die Bezieher der (vergleichsweise zu hohen) Leistungszulagen nunmehr auch in den Genuss der vollen Grundgehaltserhöhung und profitierten damit doppelt. Dies widerspräche auch dem der Professorenbesoldung noch immer zugrunde liegenden Leistungsprinzip, weil die neu berufenen Hochschullehrer_innen bei gleicher Leistung schon wegen des erhöhten Grundgehalts faktisch nicht die Chance auf die Gewährung gleich hoher Leistungsbezüge haben. Hinzu kommt, dass der finanzielle Spielraum für die Vergabe neuer Zulagen bei Beibehaltung der Altzulagen in voller Höhe angesichts der gleich bleibenden Finanzlage noch weiter eingeengt worden wäre. Vgl. auch LT-Drucks. 16/1625, S. 73; vgl. ferner Sachs, NWVBl 2013, 309 (314). Dies verdeutlicht, dass die Neuregelung nicht pauschal dem Ziel der Haushaltsentlastung, sondern der Neuregelung der als verfassungswidrig erkannten Unteralimentation unter Berücksichtigung der beschriebenen Gegebenheiten dient. Es ist dabei zulässig, die Umstrukturierung innerhalb des Systems der Professorenbesoldung selbst vorzunehmen. Siehe Schübel-Pfister, in: Becker/Lange, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 3, 2014, S. 269 (281) m.w.N. Der Umstand, dass in Einzelfällen die Leistungsbezüge auch unter der neuen Rechtslage das Niveau vor dem 01.01.2013 erreichen oder sogar übersteigen können, steht der Verfassungskonformität der Anrechnungsregelung nicht entgegen, weil der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit auch das Recht zur typisierenden und pauschalierenden Betrachtung hat. Jedenfalls entsprechen derartige Effekte nicht der gesetzgeberischen Intention und sind angesichts der nicht beliebig vermehrbaren Haushaltsmittel auch nicht flächendeckend zu erwarten. So auch VG Gießen, Urteil vom 22.07.2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris, Rn. 119. Diese beschriebene gesetzgeberische Intention ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil das Bundesverwaltungsgericht es bei früherer Gelegenheit als unverhältnismäßig bezeichnet hat, bestehende Vereinbarungen mit Hochschullehrer_innen, namentlich mit solchen, die aufgrund ihres Alters eine neue Zusage in Bleibeverhandlungen nicht mehr erreichen können, zu brechen und die damit freiwerdenden Mittel für den Abschluss neuer Vereinbarungen mit anderen Hochschullehrer_innen zu nutzen, siehe BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 7 C 128/80 –, juris, Rn. 14. Ein derartiger Zweck liegt der Anrechnungsregelung des § 2 Erhöhungsgesetz nicht zu Grunde. Wie dargelegt verfolgt das Gesetz vielmehr das Ziel, eine leistungsgerechte Mittelverteilung insgesamt sicherzustellen und dabei das Leistungsprinzip auch im Verhältnis der vorhandenen und der neu hinzutretende Hochschullehrer_innen effektiv zu verwirklichen. Vgl. zu einer ähnlichen Gesetzesintention BVerwG, Beschluss vom 17.08.2009 – 6 B 9/09 –, juris, Rn. 7. b) Die Anrechnungsregel des § 2 Erhöhungsgesetz verstößt auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, weil ein unterstellter Eingriff in den Schutzbereich jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre. Die Eigentumsgarantie dürfte vorliegend anwendbar sein, obwohl Art. 14 GG für Besoldungsansprüche von Beamten grundsätzlich durch Art. 33 Abs. 5 GG verdrängt wird, siehe etwa BVerfGE 67, 1 (14). Da Art. 33 Abs. 5 GG für die hier in Streit stehenden Leistungsbezüge aber mangels alimentativen Charakters nicht eingreift, kann auf die Eigentumsgarantie zurückgegriffen werden. So für besonders vereinbarte Emeritenbezüge BVerfGE 35, 23, (31); für die Anwendbarkeit auch Sachs, NWVBl 2013, 309 (311). Es ist aber bereits fraglich, ob die Zulagen dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie unterfallen. Bei den von der Konsumtionsregelung betroffenen Leistungsbezügen handelt es sich um subjektiv-öffentliche Rechte. Diese unterstehen dem Schutzbereich des Art. 14 GG nur dann, wenn der Einzelne eine Rechtsstellung erlangt hat, die der eines Eigentümers entspricht. Subjektiv-öffentliche Rechte sind jedenfalls dann eigentumsähnlich verfestigt, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die dem Rechtsträger nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen, so für sozialrechtliche Ansprüche BVerfGE 128, 90 (101) m.w.N. Die streitgegenständlichen Leistungsbezüge dürften zwar dem Kläger privatnützig zugeordnet sein und auch auf eigener Leistung beruhen. Erhebliche Bedenken bestehen aber im Hinblick auf die notwendige Existenzsicherungsfunktion der Leistungsbezüge. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob ein Grundrechtsträger nach seinem Vermögensstand individuell mehr oder weniger auf den Bezug dieser Leistung angewiesen ist. Es geht vielmehr um die objektive Feststellung, ob eine öffentlich-rechtliche Leistung ihrer Zielsetzung nach der Existenzsicherung der Berechtigten zu dienen bestimmt ist. Vgl. BVerfGE 69, 272 (303 f.) m.w.N. Den Leistungsbezügen wohnt – wie dargelegt – kein alimentativer Charakter inne. Nach der Gesetzeskonzeption erfolgt die Gewährung eines angemessenen Lebensunterhalts bereits durch die Zahlung des Grundgehalts. Es kann aber letztlich dahinstehen, ob es im Hinblick auf die Leistungsbezüge deshalb bereits an der Eröffnung des Schutzbereiches von Art. 14 GG fehlt, weil ein – unterstellter – Eingriff jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre. Die Verrechnung (und damit Kürzung) der Leistungsbezüge nach § 2 Erhöhungsgesetz stellte dann eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar. Eine Enteignung scheidet bereits deshalb aus, weil vorliegend möglicherweise zwar eine konkrete Rechtsposition entzogen wird, dies aber nicht den Zweck der hoheitlichen Güterbeschaffung zur Erfüllung eines öffentlichen Aufgaben dienenden Vorhabens erfüllen soll. Vgl. zu diesen Voraussetzungen einer Enteignung etwa BVerfGE 104, 1 (10). Für eine Einordnung als Inhalts- und Schrankenbestimmung auch VG Gießen, Urteil vom 22.07.2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris, Rn. 123; Sachs, NWVBl 2013, 309 (312). Inhalts- und Schrankenbestimmungen müssen einen (legitimen) Gemeinwohlzweck verfolgen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, um verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen. Siehe etwa BVerfGE 100, 1 (38); 112, 368 (397). Wie bereits erörtert, dient die Anrechnungsregelung des § 2 Erhöhungsgesetz dem legitimen Ziel der verfassungsgemäßen Fortführung der aus Grundgehalt und leistungsabhängigen Zulagen bestehenden Besoldungsstruktur der Hochschullehrer_innen mit (nunmehr) amtsangemessenem Grundgehalt und der Möglichkeit der Neugewährung von Zulagen, die auch im Verhältnis zu den Altzulagen angemessen und leistungsgerecht sind. Die Regelung ist auch verhältnismäßig. Es ist kein gleich wirksames, milderes Mittel zur Erreichung des Ziels ersichtlich. Insbesondere träfe die vollständige Streichung der Zulagen (und Neuvergabe für alle Professor_innen) die Begünstigten von Altzulagen noch härter. Auch fehlt die Erforderlichkeit der Regelung nicht deshalb, weil es möglich wäre, durch die Umverteilung anderweitiger Haushaltsmittel die neu zu gewährenden Zulagen in vergleichbarer Höhe wie die Bestandszulagen auszuschütten. Diese stets denkbare Alternative, Belastungen bestimmter Gruppen durch Finanzierung über den öffentlichen Haushalt zu vermeiden, kann im Rahmen der Erforderlichkeit keine Rolle spielen. Vgl. BVerfGE 30, 292 (319); 81, 156 (193), 85, 226 (237); 123, 186 (243). Allein der Umstand, dass die für die Besoldung der W 2- und W 3-Professoren aufgewendeten Haushaltsmittel nicht beliebig vermehrt werden, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Anrechnungsregelung. Dies gilt um so mehr, als dass der Landesgesetzgeber auch bei der gewählten Neuregelung bereits mit (sofortigen) Mehrkosten in Höhe von etwa 18 Mio. Euro jährlich rechnet. LT-Drucks. 16/1625, S. 3. Die Konsumtion vorhandener Leistungsbezüge ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass den Betroffenen in jedem Fall mehr als die Hälfte der gewährten Zulagen, nämlich mindestens 55%, verbleibt. Was die Gesamthöhe der Besoldung betrifft, so steht wegen der gleichzeitigen Erhöhung des Grundbetrages niemand schlechter als vorher – im schlechtesten Fall (wenn die anrechenbaren Zulagen 1.533,33 Euro oder mehr betragen) erhalten die Hochschullehrer_innen der Besoldungsgruppe W 2 seit Inkrafttreten des Erhöhungsgesetzes die gleichen Bezüge wie zuvor. Sind die anrechenbaren Zulagen niedriger, erhöht sich der Gesamtbezug. Dies verdeutlicht außerdem, dass die besoldungsmäßig am besten situierten Professor_innen vergleichsweise am stärksten betroffen sind, wobei sich diese Betroffenheit darin erschöpft, von der gewährten Besoldungserhöhung – im Falle befristeter Zulagen zumindest zunächst – wirtschaftlich nicht zu profitieren. Dies ist aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. c) Die Konsumtion vorhandener Leistungsbezüge verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, sofern nicht ein sachlicher Grund für die Differenzierung besteht. Vgl. z.B. BVerfGE 126, 400 (416); 132, 372 (388). aa) Es besteht zunächst keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der am 31.12.2012 bereits berufenen Hochschullehrer_innen. Die Ungleichbehandlung zwischen den Professor_innen ohne Leistungszulagen (die von der Konsumtion nicht betroffen sind) und den Professor_innen mit Leistungszulagen wird durch die bereits dargelegten sachlichen Gründe gerechtfertigt. Die Hochschullehrer_innen ohne zusätzliche Bezüge sind denknotwendig auch nicht in den Genuss vergleichsweise zu hoher Zulagen gekommen, weshalb sie nunmehr auch nicht an einer Abschmelzung beteiligt werden können. Es besteht insoweit kein Anspruch auf ungeschmälerte Beibehaltung des „Leistungs- und Besoldungsvorsprungs“, der unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen erworben wurde. Vielmehr liegt eine gewisse Nivellierung in der Konsequenz der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer Rückumgestaltung des Besoldungssystems. VG Bayreuth, Urteil vom 27.10.2015 – B 5 K 13.915 –, juris, Rn. 42. Innerhalb der Gruppe der Professor_innen mit anrechenbaren Leistungszulagen liegt bereits keine Ungleichbehandlung vor: Die Zulagen werden sämtlichst zu 45% konsumiert, wobei die absolute Höchstgrenze der Anrechnung gezwungenermaßen beim jeweiligen Erhöhungsbetrag des Grundgehalts liegt (weshalb die prozentuale Anrechnung bei hohen Zulagen abnimmt). Dies ist aus Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die durch die Zulagen bewirkten, leistungsabhängigen Besoldungsdifferenzen durch die Konsumtion zwar in gewisser Weise „geglättet“, aber keineswegs vollständig nivelliert werden, da jeder Bezieher von Zulagen diese mindestens in Höhe von 55% weiterhin ausgezahlt bekommt. Die von den Betroffenen erbrachte und durch die Zulage honorierte Leistung wird also nicht nachträglich entwertet, sondern nur differenziert bewertet. bb) Es liegt daneben kein Gleichheitsverstoß darin, dass gem. § 2 Erhöhungsgesetz lediglich Berufungs- und Bleibeleistungszulagen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ÜBesG NRW) sowie Zulagen für besondere Leistungen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ÜBesG NRW) von der Konsumtionsregelung erfasst werden, nicht hingegen Funktionszulagen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ÜBesG NRW) und Forschungs- und Lehrzulagen (§ 35 ÜBesG NRW). Diese Differenzierung hat ihren Grund nach der Gesetzesbegründung darin, dass die betroffenen Leistungsbezüge – wie das erhöhte Grundgehalt – (jedenfalls potentiell) auf Dauer angelegt sind, LT-Drucks. 16/1625, S. 73. Die Funktionszulagen sind demgegenüber zeitlich an die Wahrnehmung einer Funktion oder besonderen Aufgabe im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung geknüpft und enden mit der Aufgabe des Amtes. Wären sie in die Anrechnungsregelung einbezogen worden, wäre es dazu gekommen, dass verschiedene Hochschullehrer_innen, die zur gleichen Zeit die beschriebenen Funktionen wahrgenommen hätten, in Abhängigkeit des – mehr oder weniger dem Zufall geschuldeten – Zeitpunkts ihrer Wahl bzw. der Übernahme des Amtes eine volle Zulage oder eine ggf. teilweise abgeschmolzene Zulage erhalten hätten. Dies wäre aus Gleichheits- und Gerechtigkeitsaspekten problematisch gewesen. Es hätte auch dazu führen können, dass Funktionsträger ihr Amt niederlegen und sich sodann neu wählen bzw. berufen lassen, um in den Genuss der vollen Zulage zu gelangen. Hinzu kommt, dass zeitgleich mit der Einführung des § 2 Erhöhungsgesetz die Höhe der Funktionszulagen verringert wurde (Artikel 10 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes – Änderung der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung). Auch die Forschungs- und Lehrzulagen sind nicht auf Dauer angelegt, sondern an den Zeitraum des Drittmittelflusses geknüpft. Hier besteht außerdem die Besonderheit, dass eine Verknappung der für die neu berufenen Professoren zur Verfügung stehenden Mittel nicht zu befürchten ist, weil die Forschungs- und Lehrzulagen aus den Drittmitteln finanziert werden. Aus diesem Grund fehlt auch der Zusammenhang der Höhe des Grundgehalts mit der Höhe dieser Zulagen. cc) Es liegt ferner kein Gleichheitsverstoß in zeitlicher Hinsicht vor. Zwar werden die Leistungsbezüge, die nach dem 01.01.2013 zugesprochen wurden, von der Konsumtionsregelung nicht erfasst. Dies findet – soweit die Sachverhalte überhaupt als wesentlich gleich zu bewerten sind – seine sachliche Rechtfertigung in dem bereits dargelegten Umstand, dass aufgrund der Erhöhung der Grundgehälter die nach dem 01.01.2013 vergebenen Leistungsbezüge durchschnittlich geringer ausfallen werden als die Zulagen, über deren Gewährung vor dem Stichtag entschieden wurde. Auch soll sichergestellt werden, dass nach der Grundgehaltserhöhung noch ausreichend Mittel für neu berufene Professor_innen zur Verfügung stehen. Die Wahl des Stichtags zum 01.01.2013 ergibt sich aus der zu diesem Zeitpunkt in Kraft tretenden Erhöhung des Grundgehalts, die wiederum aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012 folgt, wonach die Besoldung der (hessischen) Hochschullehrer_innen bis spätestens zu diesem Zeitpunkt neu zu regeln war. Wenngleich das Urteil unmittelbar nur für Hessen Geltung beanspruchte, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der nordrhein-westfälische Gesetzgeber angesichts der Vergleichbarkeit der Regelungen daran orientiert. Auch ist zu berücksichtigen, dass zwar die Erhöhung der Grundgehälter erst im Juni 2013 rückwirkend zum Januar des Jahres in Kraft trat, ein entsprechender Gesetzentwurf aber bereits im Dezember 2012 vorlag, sodass die Höhe der zwischen Januar und Juni 2013 vergebenen Leistungszulagen bereits entsprechend niedriger ausgefallen sein dürfte. Im Übrigen steht es auch den Bestandsprofessor_innen frei, nach dem 01.01.2013 – etwa durch Berufungs- und Bleibeverhandlungen – Einfluss auf Art und Höhe ihrer Zulagen zu nehmen. Für die Zulässigkeit der Differenzierung nach dem Stichtag der Vergabe der Leistungszulagen auch OVG Koblenz, Urteile vom 05.04.2016 – 2 A 11124/15 –, juris, Rn. 40 und vom 15.12.2015 – 2 A 11055/14 –, juris, Rn. 44; VG Bayreuth, Urteil vom 27.10.2015 – B 5 K 13.915 –, juris, Rn. 42 f.; VG Gießen, Urteil vom 22.07.2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris, Rn. 127; VG Trier, Urteil vom 09.09.2014 – 1 K 711/14.TR –, juris, Rn. 79. d) Die Konsumtionsregelung des § 2 Erhöhungsgesetz ist im Hinblick auf das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Leistungsprinzip nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, dass es dem Gesetzgeber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch frei gestanden hätte, zur Behebung des festgestellten Verfassungsverstoßes etwa zur alten C-Besoldung zurückzukehren (im Rahmen derer Zulagen nur in deutlich beschränkterem Umfang vergeben worden waren), BVerfGE 130, 263 (311), dürfte es ihm aus Gründen der Systemgerechtigkeit – jedenfalls bei Beibehaltung der Grundstruktur der Besoldung der Hochschullehrer_innen aus Grundgehalt und Leistungszulagen – verwehrt sein, die nach altem Recht bestehenden Unterschiede, die durch Leistung erworben wurden, vollständig zunichte zu machen, vgl. BVerfGE 64, 367 (385) in Bezug auf erworbene statusrechtliche Unterschiede; daran anknüpfend auch VG Trier, Urteil vom 09.09.2014 – 1 K 711/14.TR –, juris, Rn. 76; vgl. ferner VG Gießen, Urteil vom 22.07.2015 – 5 K 1802/13.GI –, juris, Rn. 128. Dies ist indes vorliegend nicht der Fall, da den Bestandprofessor_innen mindestens 55% ihrer Leistungszulagen verbleiben. Durch diese Ausgestaltung der Anrechnungsregelung ist zugleich sichergestellt, dass die „Rangfolge“ zwischen den (am 31.12.2012 im Dienst befindlichen) Amtsinhaber_innen gewahrt bleibt und sich nur die Abstände geringfügig verschieben. Dies gilt auch im Vergleich zu den neu berufenen Hochschullehrer_innen, denen aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen bei gleicher Leistung seit dem 01.01.2013 durchschnittlich niedrigere Zulagen zugesprochen werden. Im Übrigen spricht viel dafür, dass das Leistungsprinzip eine Absenkung der Altzulagen angesichts der Erhöhung des Grundgehalts sogar gebietet, weil anderenfalls – aufgrund der zu erwartenden Absenkung der durchschnittlichen Höhe der vergebenen Zulagen – eine Leistungsgerechtigkeit zwischen Alt- und Neuprofessor_innen zwangsläufig verfehlt würde. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch nach altem Recht eine absolute Leistungsgerechtigkeit – die faktisch einen bezifferbaren leistungsbezogenen Wert wissenschaftlicher und lehrender Tätigkeiten voraussetzen würde – schon deshalb nicht geherrscht haben dürfte, weil die Entscheidung über die Vergabe einer Leistungszulage und deren Höhe neben den eigentlichen Leistungsgesichtspunkten von Faktoren abhängt, die sich dem Einfluss des Einzelnen entziehen, wie etwa das noch vorhandene verfügbare Budget, die Attraktivität der Hochschule für andere leistungsstarke Professor_innen u.ä. Es ist auch aus diesem Grund weder geboten noch erforderlich, einen (absoluten) Bestandsschutz für die Höhe der zu einem gewissen Zeitpunkt bestehenden Unterschiede in der Besoldung aufgrund einmal gewährter Leistungszulagen zu statuieren; die Funktion der Zulage, besondere Leistungen des einen Beamten im Vergleich zum Durchschnittsbeamten deutlich werden zu lassen, bleibt auch dann bestehen, wenn die Leistungsbezüge in ihrer Höhe etwas reduziert werden. Wolff, WissR 46 (2013), 126 (147). Insgesamt ist daher die Konsumtionsregelung, nach der über die Hälfte der bereits zugesprochenen Leistungsbezüge verbleibt, der Höhe nach nicht zu beanstanden. Vgl. zur den angenommenen Grenzen einer Verrechnung Sachs, NWVBl. 2013, 309 (313); Wolff, WissR 46 (2013), 126 (148); Gawel/Aguando, ZBR 2014, 397 (402). e) Es liegt schließlich kein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot vor. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit rückwirkender Regelungen ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine grundsätzliche unzulässige, echte Rückwirkung liegt vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift; eine regelmäßig zulässige, unechte Rückwirkung ist demgegenüber gekennzeichnet durch die Einwirkung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen, BVerfGE 11, 139 (145 f.), st.Rspr. aa) Soweit die Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf die Leistungszulagen für den Zeitraum von Januar bis Mai 2013 erfolgte, handelt es sich um eine echte Rückwirkung, weil das Gesetz erst Ende Mai 2013 verkündet wurde, aber rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft trat (§ 4 Erhöhungsgesetz) und die Besoldung monatlich ausgezahlt wird. Diese echte Rückwirkung ist vorliegend ausnahmsweise zulässig. Von dem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen Ausnahmen. Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war. Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten, nicht abschließend definierten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten. Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste, oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden. Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern, wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird. Siehe etwa BVerfGE 135, 1 (21 ff.) m.zahlr.w.N. Vorliegend ist die echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig, weil der Kläger mit einer Rechtsänderung rechnen musste und darüber hinaus durch die rückwirkende Gesetzesänderung kein erheblicher Schaden verursacht wurde. So auch VG Trier, Urteil vom 09.09.2014 – 1 K 711/14.TR –, juris, Rn. 68 f. Bereits im Februar 2012 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die hessische Regelung zur Besoldung der Hochschullehrer_innen verfassungswidrig war und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 01.01.2013 den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Daraufhin wurde auch der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber aktiv und plante – so wie zahlreiche weitere Länder – eine Reform der betroffenen Regelungen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf zur Erhöhung des Grundgehalts sowie zur (Teil-)Konsumtion der Leistungsbezüge datiert bereits vom 04.12.2012 und enthielt eine – wenn auch inhaltlich noch abweichende – Anrechnungsregelung. In Hessen und Bayern traten vergleichbare Konsumtionsregelungen bereits zum 01.01.2013 in Kraft. Mit dem Erlass einer – wenngleich inhaltlich noch nicht genau bekannten – Anrechnungsregelung war also bereits vor dem 01.01.2013 zu rechnen. Ferner ist durch die rückwirkende Gesetzesänderung kein Schaden eingetreten. Wenngleich die Zulagen des Klägers rückwirkend gekürzt wurden, erfolgte dies in Kombination mit der Erhöhung des Grundgehalts, sodass letztlich kein von der rückwirkenden Regelung Betroffener schlechter gestellt wurde. Das Vertrauen in eine bestimmte Höhe der Bezüge, auf Grundlage derer bereits Dispositionen getätigt wurden, wurde mithin nicht enttäuscht. bb) Soweit sich die Anrechnungsregelung auf den Zeitraum ab Juni 2013 bezieht, handelt es sich um eine unechte Rückwirkung, die nach dem Gesagten bereits im Wege des Erst-recht-Schlusses ebenfalls als zulässig einzustufen ist. Darüber hinaus stellen das öffentliche Interesse einer amtsangemessenen Alimentation der Professoren und die damit verbundene Überführung vorhandener Leistungsbezüge in das neue Besoldungsrecht unter Wahrung des finanziellen Rahmens auch ein legitimes Ziel des Gesetzgebers dar, das nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten zurückstehen muss. Siehe VG Trier, Urteil vom 09.09.2014 – 1 K 711/14.TR –, juris, Rn. 72. 3. Es besteht ferner kein Anspruch auf Auszahlung der ungekürzten Zulagen ab Juli 2016. An der vorgenommenen Anrechnung durch § 2 Erhöhungsgesetz ändert sich durch die Aufhebung des Erhöhungsgesetzes zum 01.07.2016 durch Art. 25 DRModG NRW nichts, weil es sich nicht um eine rückwirkende Aufhebung handelt. Der Regelungsgehalt der Anrechnungsvorschrift bezog sich von vornherein nur punktuell auf die zum Stichtag 01.01.2013 zustehenden Zulagen. Die Verrechnung der zugleich vorgenommenen Erhöhung des Grundgehalts erschöpfte sich daher in einem einmaligen Vorgang – wenngleich die Auswirkungen der Anrechnung durch die monatliche Auszahlung der Bezüge in die Zukunft fortwirken. Des Erhöhungsgesetzes bedurfte es deshalb nicht mehr, nachdem die Verrechnung einmal erfolgt war. III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils auf § 161 Abs. 2 VwGO. Insoweit entsprach es billigem Ermessen, wegen der offenen Erfolgsaussichten die Kosten wie geschehen zu teilen. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils des Verfahrens beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO, hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärung auf 21.560,00 €, für die Zeit ab der übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärung auf 16.560,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei hat das Gericht zum einen den zweifachen Jahresbetrag der eingeklagten Besoldungsdifferenz (24 x 690,- Euro, Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) und zum anderen hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Amtsangemessenheit der Alimentation den Auffangstreitwert zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.