Beschluss
23 L 1577/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0727.23L1577.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. 2. Der Streitwert wird auf € 5.000,00 festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der zulässige sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 23 K 2078/16 gegen die Baugenehmigung und den Abweichungsbescheid vom 21.02.2016 für den Neubau eines Wintergartens auf dem Grundstück B. M.---straße 00 (Gemarkung O. , Flur 00, Flurstück 0000) in C. anzuordnen, 4 ist unbegründet. 5 Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2, § 80 Abs. 5 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage des Nachbarn dann an, wenn dessen Interesse, von der Bauausführung vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt als das Interesse des Bauherrn, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Diese Entscheidung bestimmt sich nach den Erfolgsaussichten der Klage. Die Klage der Antragstellerin wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil es ihr verwehrt ist, Nachbarrechtsverletzungen durch den Abweichungsbescheid und damit auch die Baugenehmigung vom 21.02.2016 zu ihren Lasten geltend zu machen. 6 Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.03.2007 – 10 B 2675/06 –, juris, Rz. 4. 8 Zudem darf der klagende Nachbar nicht nach Treu und Glauben daran gehindert sein, einen Nachbarrechtsverstoß geltend zu machen. Das Gebot, sich so zu verhalten, wie Treu und Glauben es erfordern (vgl. § 242 BGB), gehört auch zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts. Es verpflichtet zur Redlichkeit und zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer. Daher kann es demjenigen verwehrt sein, seine Rechte durchzusetzen, der eigene Pflichten bzw. Rechte anderer verletzt – getreu dem Rechtssprichwort „Ein jeder kehre vor seiner Tür“. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhalten hat. So hindert nicht jeder Abstandflächenverstoß daran, ein Nachbarvorhaben wegen eines solchen Verstoßes anzugreifen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt vielmehr, dass der Eigentümer nur solche Rechtsverstöße abwehren kann, die sein Grundstück stärker beeinträchtigen als sein eigener Rechtsverstoß das Nachbargrundstück. Ob die Verstöße vergleichbar sind, hängt vom Grenzverlauf, der Intensität der Beeinträchtigung und den weiteren Besonderheiten des Einzelfalls ab. 9 Vgl. VG Köln, Urteil vom 10.06.2016 – 23 K 5757/14 – m.w.N. 10 Die Antragstellerin kann der Antragsgegnerin einen Abstandflächenverstoß zugunsten der Beigeladenen durch die Baugenehmigung und den Abweichungsbescheid vom 21.02.2016 nicht mit Erfolg vorwerfen, weil die Bebauung auf ihrem Grundstück in vergleichbarer Weise das Grundstück der Beigeladenen beeinträchtigt. Auch wenn die Bauten auf dem Grundstück der Antragstellerin bestandsgeschützt sein sollten, verstoßen die lediglich grenznah errichten Gebäude gegen die Regelungen des § 6 BauO NRW. Grundsätzlich sind gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Nach § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW müssen die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Dabei bestimmt sich das Maß der Abstandfläche im Grundsatz nach § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW, wonach für die Berechnung der Abstandfläche die Wandhöhe maßgeblich ist und ihre Tiefe mindestens 3 m betragen muss. Auf beiden Seiten der gemeinsamen Grundstücksgrenze sind die Gebäude mit einem vergleichbaren Grenzabstand errichtet. Die Gebäude der Antragstellerin sind – soweit dies aus den Genehmigungsunterlagen ersichtlich ist – mit einem Abstand von 36 cm zu dieser Grenze errichtet. Das Vorhaben und das straßenseitige Haus auf dem Grundstück der Beigeladenen wahren einen Abstand von 40 cm zu dieser Grenze. Berücksichtigt man die rückwärtige Nebenanlage auf dem Grundstück der Antragstellerin, so übertrifft deren grenznahe Bebauung an der gemeinsamen Grenze die grenznahe Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen auch der Länge nach. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Der Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 12 Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung an den Ziffern 7. a) und 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2003 (BauR 2003, 1883).